Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 27.10.2016
- Die Bürgermeisterin Az: SW 22.1
Nr. der Ratsdrucksache: 657-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
16.11.2016
Rat
22.11.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
12. Änderungssatzung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
hier: a) Anpassung an das geänderte LWG NRW
b) Kalkulation der Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2017
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Berichterstatter/in: Frau Dederichs
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Die Mittel stehen haushalts( )
rechtlich zur Verfügung
( )
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( ) Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW1
SW2
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 657-X
1. Sachverhalt:
1.1 Anpassung an das geänderte LWG NRW
Aufgrund des umfangreich geänderten Landeswassergesetzes (LWG) NRW, welches am
16.07.2016 in Kraft getreten ist, wurde durch den Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW eine
neue Mustersatzung für die Grundstücksentwässerungsanlagen erarbeitet.
Diese Mustersatzung ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und
mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
sowie der Kommunal Agentur NRW abgestimmt.
Die dort aufgeführten Änderungsvorschläge wurden weitgehend übernommen. In der Synopse
(Anlage 1) sind die alte städtische Satzung, die Mustersatzung und die neue städtische Satzung
zur besseren Übersicht nebeneinander abgedruckt.
Im folgenden werden die Änderungen kurz erläutert:
a) Zu § 1 Allgemeines:
Hier werden 2 Sätze in den Absatz 2 eingefügt zur Klarstellung über den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen.
b) Zu § 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen:
Der bisherige § 5 Abs. 1 ist nun im § 1 Abs. 2 dieser Satzung eingearbeitet und entfällt somit an
dieser Stelle.
c) Zu § 6 Durchführung der Entsorgung:
Der Teil 1 der DIN 4261 vom Oktober 2010 gibt in Ziffer 7 (Betrieb und Wartung) grundsätzlich
vor, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr von einem Fachkundigen
zu warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegel-Messung vorzunehmen und
gegebenenfalls die Schlammentsorgung zu veranlassen ist. Nach der Ziffer 7.2 (Schlammentnahme) der DIN 4261 Teil 1 vom Oktober 2010 hat eine Schlammentnahme nach der Feststellung
von 50 % Füllung des gesamten Nutzvolumens mit Schlamm (Boden- und Schwimmschlamm) zu
erfolgen. Dabei ist zusätzliches Schlammspeichervolumen nach Ziffer 6.2. Buchstabe e der DIN
4261 Teil 1 (Oktober 2010) nicht zu berücksichtigen.
Soweit im Einzelfall kein Bedarf für die Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen bestehen sollte, ist dieses durch den Grundstückseigentümer durch das Wartungsprotokoll zu dokumentieren. Alternativ hierzu kann die Stadt auch selbst vor Ort durch eigenes Personal prüfen,
ob ein Abfuhrbedarf tatsächlich nicht gegeben ist. Ein Nachweis des Grundstückseigentümers
oder eine Überprüfung vor Ort durch die Stadt ist aus der Sicht der Stadt erforderlich, weil sie den
Klärschlamm im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß zu
entsorgen hat.
In einem Punkt weicht die Stadt hier von der Mustersatzung ab: Die herkömmlichen Kleinkläranlagen und die vollbiologischen Anlagen ohne Wartungsvertrag sollen auch zukünftig jährlich ausgefahren werden, weil die Reinigungsleistungen unzureichend sind und dadurch höhere Schadstoffe
über die Versickerungsstränge in den Untergrund und letztlich in das Grundwasser eingetragen
werden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 657-X
d) Zu § 8 Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht:
Bezogen auf die Überwachung von Kleinkläranlagen müssen in der Satzung keine Regelungen
mehr getroffen werden, weil diese Pflicht im Katalog des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW
nicht mehr enthalten ist, weil § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW a.F. nicht mehr übernommen
worden ist. Die Überwachung der Kleinkläranlagen sowie der Erlass von Sanierungsverfügungen
dafür liegen nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde. Dieses entbindet die Stadt aber nicht von ihrer Pflicht, bei der Entleerung von Kleinkläranlagen festgestellte
Missstände der Unteren Wasserbehörde zu melden. Die Stadt kann nach § 5 Abs. 1 und 2 nur
dann eigene Verfügungen gegenüber dem Betreiber der Kleinkläranlage erlassen, wenn die ihr
obliegende Abfuhr des Klärschlamms beeinträchtigt wird.
e) Zu § 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten:
Die SüwVO Abw NRW gilt auch für private Abwasserleitungen, welche Schmutzwasser der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube zuführen. § 9 nimmt insoweit Bezug auf die Regelungen
in den §§ 7 bis 13 SüwVO Abw NRW. In § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW wird für die Tatbestände
der Ersterrichtung und wesentlichen Änderung eine Prüfpflicht festgelegt. Ebenso finden sich in §
8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW Prüffristen, die zu erfüllen sind. Die Prüffristen gelten auch
für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben
zuführen.
f) Zu § 13 Ordnungswidrigkeiten:
Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt aus § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG. Ein höheres
Bußgeld kann nicht festgesetzt werden, weil § 161 a LWG NRW a.F. (bis zu 50.000 €) im LWG
NRW 2016 nicht fortgeführt worden ist.
1.2 Gebührenkalkulation
Zu § 12 Gebührensatz:
Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine eigene öffentliche Einrichtung
unter dem Dach der Stadtwerke und hier des Betriebszweiges Abwasser. Wegen der rechtlichen
Selbstständigkeit (rollender Kanal) werden die Kosten getrennt von denen der öffentlichen (leitungsgebundenen) Abwasseranlage veranschlagt. Die für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gesamtkosten
liegen für das Jahr 2017 bei 123.692 €.
Eine detaillierte Aufteilung der Kosten ist aus der angehängten Gebührenkalkulation (Anlage 2) für
das Jahr 2017 ersichtlich.
Die Kanalisierung am Michelsberg wird voraussichtlich in 2017 abgeschlossen. Somit werden
dann 11 abflusslose Gruben, 35 Kleinkläranlagen und 2 vollbiologische Kleinkläranlagen angeschlossen sein.
Deshalb wird für 2017 mit einem Rückgang der Transport und Behandlungskosten gerechnet.
Gleichzeitig werden die Frischwasserverbräuche für die Grundstücksentwässerungsanlagen sinken. Die beiden gegenläufigen Entwicklungen neutralisieren sich jedoch im Wesentlichen.
Bei abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen weichen die kalkulatorischen Gebühren nur geringfügig von den festgesetzten Gebühren ab. Aufgrund der jeder Prognose inne wohnenden Ungenauigkeit, wird vorgeschlagen, die geltenden Gebührensätze zu belassen.
Bei den vollbiologischen Anlagen ist durch den optimierten Abfuhrturnus eine leichte Gebührensenkung von 0,06 Cent festzustellen. Diese soll an die Kunden weiter gegeben werden.
Seite 4 von Ratsdrucksache 657-X
Die Gebühr für vollbiologische Anlagen reduziert sich somit um 0,06 auf 1,80 € je m³ Frischwasser.
2. Rechtliche Würdigung
Anpassung an die neue Rechtslage (geändertes LWG NRW)
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Sachverhalt zu § 12 Gebührensatz
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Gebührenkalkulation 2017 (Anlage 2 zur RD 657-X) über die Gebühren zur Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen ist geprüft und gebilligt.
Die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als
Anlage 3 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.