Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
74 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
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Anlage 3 zur RD 657 -X
12. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Stadtordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW.
2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV. NRW. 2013, S.
602 ff. -), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW.
2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602),
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S.
1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel a m ______________ folgende 12. Satzung zur Ände
rung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläran
lagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Allgemeines
Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die
Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den je
weils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhal
ten.“
Artikel 2
§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW“ durch die Wörter:
„§ 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetz.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörtr „§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW“ durch die Wörter :
„§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß
§ 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetzt.
-VI -
Anlage 3 zur RD 657 -X
Artikel 3
§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absatz 1 und 2.
Artikel 4
§ 6 Durchführung der Entsorgung
a) In Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
„Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens
jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der
Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen
eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch War
tungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftrag
ten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die
Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die
Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstücksei
gentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter SchlammspiegelMessung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des
Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Der Inhalt
vollbiologischer Kleinkläranlagen, die nicht die in Betracht kommenden Regeln der Technik
erfüllen oder nicht ordnungsgemäß betrieben und von keinem fachkundigen Unternehmen
gewartet werden, sowie die sonstigen Kleinkläranlagen sind bei einem Abfuhrbedarf, jedoch
mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen.“
Artikel 5
§ 8 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
a) In der Überschrift wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort:
„Entleerung“ ersetzt.
b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus ab
flusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3
WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG
NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu
den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanla
ge zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt aus
gestellten Dienstausweis auszuweisen.“
Anlage 3 zur RD 657 -X
c) Abs. 2 wird aufgehoben
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
Artikel 6
§ 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutz
wasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter “§ 61 Abs.1LWG NRW“durchdie Wörter
„§ 56 Abs. 1 LWG NRW“ ersetzt.
b) In Abs. 1
Satz 3 werden die Wörter„§ 53 Abs.1c LWG NRW“ durch die Wörter
„§ 48 LWG NRW“ ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „2013“ gestrichen.
d) In Abs. 4Satz 3 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ durch
„§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ ersetzt.
e) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)“ durch
„(§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW)“ ersetz.
f) In Abs. 4 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2
LWG NRW fortführt.“
Artikel 7
§ 1 2 Gebührensatz
a) Abs. 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„1,80 € je m3 Frischwasser bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „(§13)“ durch
„(§14)“ ersetzt.
Anlage 3 zur RD 657 -X
Artikel 8
§ 1 5 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 2 erhält folgende Neufassung:
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs.
2 GO NRW i.V.m § 117 OWiG).“
Artikel 9
Artikel 1 - 6 und 7 - 8 treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 7 tritt am 01.01.2017 in Kraft.