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Beschlussvorlage (12. Satzungsänderung RD 657-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
74 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur RD 657 -X 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Stadtordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV. NRW. 2013, S. 602 ff. -), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel a m ______________ folgende 12. Satzung zur Ände­ rung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläran­ lagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen: Artikel 1 § 1 Allgemeines Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den je ­ weils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhal­ ten.“ Artikel 2 § 2 Anschluss- und Benutzungszwang a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW“ durch die Wörter: „§ 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetz. b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörtr „§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW“ durch die Wörter : „§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetzt. -VI - Anlage 3 zur RD 657 -X Artikel 3 § 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen a) Abs. 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absatz 1 und 2. Artikel 4 § 6 Durchführung der Entsorgung a) In Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Neufassung: „Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch War­ tungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftrag­ ten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstücksei­ gentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter SchlammspiegelMessung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Der Inhalt vollbiologischer Kleinkläranlagen, die nicht die in Betracht kommenden Regeln der Technik erfüllen oder nicht ordnungsgemäß betrieben und von keinem fachkundigen Unternehmen gewartet werden, sowie die sonstigen Kleinkläranlagen sind bei einem Abfuhrbedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen.“ Artikel 5 § 8 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht a) In der Überschrift wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort: „Entleerung“ ersetzt. b) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus ab­ flusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanla­ ge zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt aus­ gestellten Dienstausweis auszuweisen.“ Anlage 3 zur RD 657 -X c) Abs. 2 wird aufgehoben d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2. Artikel 6 § 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutz­ wasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter “§ 61 Abs.1LWG NRW“durchdie Wörter „§ 56 Abs. 1 LWG NRW“ ersetzt. b) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter„§ 53 Abs.1c LWG NRW“ durch die Wörter „§ 48 LWG NRW“ ersetzt. c) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „2013“ gestrichen. d) In Abs. 4Satz 3 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ durch „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ ersetzt. e) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)“ durch „(§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW)“ ersetz. f) In Abs. 4 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: „Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.“ Artikel 7 § 1 2 Gebührensatz a) Abs. 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: „1,80 € je m3 Frischwasser bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1“ c) In Absatz 3 werden die Wörter „(§13)“ durch „(§14)“ ersetzt. Anlage 3 zur RD 657 -X Artikel 8 § 1 5 Ordnungswidrigkeiten Abs. 2 erhält folgende Neufassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 117 OWiG).“ Artikel 9 Artikel 1 - 6 und 7 - 8 treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Artikel 7 tritt am 01.01.2017 in Kraft.