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Beschlussvorlage (Synopse RD 657-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
133 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD 657-X Synopse Muster-Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von G rundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) (Änderungen sind in F ettkursiv gedruckt) 11. Änderungssatzung (alt) §1 Allgem eines Abs. 2 Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. §3 A nschluss- und Benutzungsrecht Abs. 2 Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. M ustersatzung 12. Änderungssatzung (Stand 12.09.2016) (neu) §1 Allgem eines §1 Allgem eines Abs. 2 Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der G rundstücksentwässerungsanlage is t der G rundstückseigentüm er. Die G rundstücksentwässerungsanlage is t gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den je w e ils in B etracht komm enden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Abs. 2 Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. §3 A nschluss- und Benutzungsrecht §3 A n schlu ss- und B enutzungsrecht Abs. 2 Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. Abs. 2 Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. 1 von 2 Anlage 1 zur RD 657-X (3) Satz 1 Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Abs. 3 Satz 1 Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die A bw asserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Abs. 3 Satz 1 Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. §5 A usführung, Betrieb und Unterhaltung der G rundstücksentw ässerungsanlage §5 A usführung, Betrieb und Unterhaltung der G rundstücksentwässerungsanlage §5 Ausführung, Betrieb und U nterhaltung der G rundstücksentw ässerungsanlage Abs. 1 Die G rundstücksentw ässerungsanlage is t nach den gemäß § 60 WHG und § 57 LWG NRW je w e ils in B etracht komm enden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere Um weltbehörde ordnet in ih re r Funktion als untere W asserbehörde bei B edarf die Sanierung an. §6 D urchführung der Entsorgung Abs. 1 Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfs ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung und sonstige Kleinkläranlagen sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. Der Grundstückseigentümer Bisheriger Abs. 1 ist in Mustersatzung entfallen Abs. 1 entfällt §6 D urchführung der Entsorgung Zu § 6 D urchführung der Entsorgung Abs. 1 Der Inhalt von [...] Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein A bfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlam m speicher der Kleinkläranlage m indestens zu 50 % g efü llt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten SchlammspiegelMessung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. L iegt ein A b fu hrbe d arf nachw eisbar n ic h t vor, so w ird die A b fu h r grundsätzlich um ein Ja h r verschoben. Nach A b la u f dieses Jahres w ird durch die Gemeinde erneut geprüft, ob ein A b fuhrbedarf besteht. F ür diese P rüfung hat der G rundstückseigentüm er der Gemeinde erneut ein aktuelles W artungsprotokoll (m it integrierter Schlam m spiegel- Abs. 1 Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter 2 von 4 Anlage 1 zur RD 657-X Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Der Inhalt vollbiologischer Kleinkläranlagen, die nicht die in Betracht kommenden Regeln der Technik erfüllen oder nicht ordnungsgemäß betrieben und von keinem fachkundigen Unternehmen gewartet werden, sowie die sonstigen Kleinkläranlagen sind bei einem Abfuhrbedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. §8 Überwachung der G rundstücksentwässerungsanlagen und B etretungsrecht §8 Entleerung der G rundstücksentwässerungsanlagen und B etretungsrecht §8 Entleerung der G rundstücksentw ässerungsanlagen und B etretungsrecht Abs. 1 Die Gemeinde h at gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlam m aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das A bw asser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Gemeinde kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sow ie den Beauftragten der Gemeinde ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur P rüfung der E inhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Abs. 1 Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Gemeinde ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Abs. 1 Im Rahmen der Überwachungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. Abs. 2 Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 3 von 4 Anlage 1 zur RD 657-X §9 Zustands- und F unktionsprüfung bei privaten Abw asserleitungen, die Schm utzwasser den G rundstücksentw ässerungsanlagen zuleiten §9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abw asserleitungen, die Schm utzwasser den G rundstücksentwässerungsanlagen zuleiten §9 Zustands- und F unktionsprüfung bei privaten Abw asserleitungen, die Schm utzw asser den G rundstücksentw ässerungsanlagen zuleiten Abs. 1 Satz 2 und 3 Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zubetreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt. Abs. 1 Satz 2 und 3 Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO A b w NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde. Abs. 1 Satz 2 und 3 Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt. Abs. 4 Satz 4 und 5 Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Abs. 4 Satz 4 und 5 Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem R echt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. §15 O rdnungsw idrigkeiten Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Abs. 4 Satz 4 und 5 Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. § 15 Ordnungsw idrigkeiten §15 O rdnungsw idrigkeiten Abs. 2 Die O rdnungsw idrigkeit kann m it einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG). Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG). 50.000 € geahndet werden. 4 von 4