Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
133 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur RD 657-X
Synopse Muster-Satzung
über die Entsorgung des Inhaltes von G rundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
(Änderungen sind in F ettkursiv gedruckt)
11. Änderungssatzung
(alt)
§1
Allgem eines
Abs. 2
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser
Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für
häusliches Schmutzwasser.
§3
A nschluss- und Benutzungsrecht
Abs. 2
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen
von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht
zum
Abfahren
und
Aufbereiten
des
anfallenden
Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen
Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden
ist.
M ustersatzung
12. Änderungssatzung
(Stand 12.09.2016)
(neu)
§1
Allgem eines
§1
Allgem eines
Abs. 2
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind
abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches
Schmutzwasser.
Betreiber
der
G rundstücksentwässerungsanlage
is t
der
G rundstückseigentüm er.
Die
G rundstücksentwässerungsanlage is t gemäß § 60 WHG und
§ 56 LWG NRW nach den je w e ils in B etracht komm enden
Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu
unterhalten.
Abs. 2
Grundstücksentwässerungsanlagen
im
Sinne
dieser
Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für
häusliches
Schmutzwasser.
Betreiber
der
Grundstücksentwässerungsanlage
ist
der
Grundstückseigentümer.
Die
Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG
und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht
kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben
und zu unterhalten.
§3
A nschluss- und Benutzungsrecht
§3
A n schlu ss- und B enutzungsrecht
Abs. 2
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der
Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren
und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der
Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz
2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks
übertragen worden ist.
Abs. 2
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von
der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum
Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes
auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß §
49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten
des Grundstücks übertragen worden ist.
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Anlage 1 zur RD 657-X
(3) Satz 1
Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG
NRW gegeben sind.
Abs. 3 Satz 1
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf
Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die
Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
vorliegen oder die A bw asserbeseitigungspflicht gemäß § 49
Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind.
Abs. 3 Satz 1
Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht
gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind.
§5
A usführung, Betrieb und Unterhaltung der
G rundstücksentw ässerungsanlage
§5
A usführung, Betrieb und Unterhaltung der
G rundstücksentwässerungsanlage
§5
Ausführung, Betrieb und U nterhaltung der
G rundstücksentw ässerungsanlage
Abs. 1
Die G rundstücksentw ässerungsanlage is t nach den
gemäß § 60 WHG und § 57 LWG NRW je w e ils in
B etracht komm enden Regeln der Technik zu bauen, zu
betreiben
und
zu
unterhalten.
Die
untere
Um weltbehörde ordnet in ih re r Funktion als untere
W asserbehörde bei B edarf die Sanierung an.
§6
D urchführung der Entsorgung
Abs. 1
Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der
Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik
(DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im
zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der
Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen
eingeführt worden sind.
Das Nichtvorliegen eines
Abfuhrbedarfs ist durch den Grundstückseigentümer
gegenüber der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit
einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm
beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Vollbiologische
Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung und sonstige
Kleinkläranlagen sind nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal pro Jahr zu entsorgen. Der Grundstückseigentümer
Bisheriger Abs. 1 ist in Mustersatzung entfallen
Abs. 1 entfällt
§6
D urchführung der Entsorgung
Zu § 6
D urchführung der Entsorgung
Abs. 1
Der Inhalt von [...] Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf,
mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein
A bfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlam m speicher
der Kleinkläranlage m indestens zu 50 % g efü llt ist. Das
Nichtvorliegen
eines
Abfuhrbedarfes
ist
durch
den
Grundstückseigentümer
gegenüber
der
Gemeinde
durch
Wartungsprotokoll (mit einer integrierten SchlammspiegelMessung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma
nachzuweisen. L iegt ein A b fu hrbe d arf nachw eisbar n ic h t vor,
so w ird die A b fu h r grundsätzlich um ein Ja h r verschoben.
Nach A b la u f dieses Jahres w ird durch die Gemeinde erneut
geprüft, ob ein A b fuhrbedarf besteht. F ür diese P rüfung hat
der G rundstückseigentüm er der Gemeinde erneut ein
aktuelles W artungsprotokoll (m it integrierter Schlam m spiegel-
Abs. 1
Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen ist bei
einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen
Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben,
wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens
zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes
ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt
durch
Wartungsprotokoll
(mit
einer
integrierten
Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten
Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf
nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um
ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch
die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für
diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Stadt
erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter
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Anlage 1 zur RD 657-X
Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat
der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der
Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen. Der Inhalt vollbiologischer Kleinkläranlagen, die
nicht die in Betracht kommenden Regeln der Technik
erfüllen oder nicht ordnungsgemäß betrieben und von
keinem fachkundigen Unternehmen gewartet werden, sowie
die sonstigen Kleinkläranlagen sind bei einem Abfuhrbedarf,
jedoch mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen.
hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
Messung)
vorzulegen.
Darüber
hinaus
hat
der
Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der
Kleinkläranlage
rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
§8
Überwachung der G rundstücksentwässerungsanlagen
und B etretungsrecht
§8
Entleerung der G rundstücksentwässerungsanlagen und
B etretungsrecht
§8
Entleerung der G rundstücksentw ässerungsanlagen und
B etretungsrecht
Abs. 1
Die Gemeinde h at gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW
die Pflicht, den Klärschlam m aus Kleinkläranlagen sowie
gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das A bw asser aus
abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Gemeinde kann
hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den
Bediensteten sow ie den Beauftragten der Gemeinde ist gemäß
§ 98 Abs. 1 LWG NRW zur P rüfung der E inhaltung der
Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in
Frage
kommenden
Teilen
des
Grundstücks
und
der
Grundstücksentwässerungsanlage
zu
gewähren.
Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der
Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Abs. 1
Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW
die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie
gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser
aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann
hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den
Bediensteten sowie den Beauftragten der Gemeinde ist
gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung
der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu
den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der
Grundstücksentwässerungsanlage
zu
gewähren.
Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der
Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Abs. 1
Im
Rahmen
der
Überwachungspflicht
für
Abwasserbehandlungsanlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr.
6 LWG NRW überprüft die Stadt durch regelmäßige
Kontrollen
den
ordnungsgemäßen
Zustand
der
Grundstücksentwässerungsanlagen. Sie kann sich zur
Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW
Dritter bedienen.
Abs. 2
Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der
Zustand
der
Grundstücksentwässerungsanlagen
ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage
kommenden
Teilen
des
Grundstücks
und
der
Grundstücksentwässerungsanlage zu
gewähren.
Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der
Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
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Anlage 1 zur RD 657-X
§9
Zustands- und F unktionsprüfung bei privaten
Abw asserleitungen, die Schm utzwasser den
G rundstücksentw ässerungsanlagen zuleiten
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abw asserleitungen, die Schm utzwasser den
G rundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
§9
Zustands- und F unktionsprüfung bei privaten
Abw asserleitungen, die Schm utzw asser den
G rundstücksentw ässerungsanlagen zuleiten
Abs. 1 Satz 2 und 3
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61
WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 so zu errichten und zubetreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung
der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG
NRW gegenüber der Stadt.
Abs. 1 Satz 2 und 3
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56
Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO A b w NRW so zu errichten
und
zu
betreiben,
dass
die
Anforderungen
an
die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
Abs. 1 Satz 2 und 3
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG,
§ 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört
auch
die
ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW
gegenüber der Stadt.
Abs. 4 Satz 4 und 5
Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen
fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)
informiert.
Abs. 4 Satz 4 und 5
Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so
werden
die
betroffenen
Grundstückseigentümer
bzw.
Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der
ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2
Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die
Gemeinde Satzungen nach altem R echt gemäß § 46 Abs. 2
Satz 2 LWG NRW fortführt.
§15
O rdnungsw idrigkeiten
Abs. 2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
Abs. 4 Satz 4 und 5
Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest,
so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der
ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46
Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn
die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2
Satz 2 LWG NRW fortführt.
§ 15
Ordnungsw idrigkeiten
§15
O rdnungsw idrigkeiten
Abs. 2
Die O rdnungsw idrigkeit kann m it einer Geldbuße bis zu 1.000
€ geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG).
Abs. 2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17
OWiG).
50.000 € geahndet werden.
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