Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
99 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.10.2016
- Die Bürgermeisterin Az: SW 21.1
Nr. der Ratsdrucksache: 640-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
16.11.2016
Rat
22.11.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wassergebühren 2017;
hier: 23. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
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Berichterstatter/in: Kaufm. Betriebsleiter Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 640-X
1. Sachverhalt:
Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW, Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung)
hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar
und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Gem. §
6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die
voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier
Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen
werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW).
Um diesem Gesetzesauftrag gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen.
Das Geschäftsjahr 2015 wurde mit einem Verlust von 167.179 € abgeschlossen. Nach Verrechnung mit dem Gewinn 2014 verbleibt ein Verlust von rd. 109.000 €, der gem. § 6 Abs. 2 Satz 3
KAG NRW bis Ende 2019 ausgeglichen werden soll.
Die Betriebsleitung schlägt vor, die Verlustabdeckung von rd. 109.000 € auf drei Jahre, nämlich
2017, 2018 und 2019, mit Teilbeträgen von jeweils rd. 36.000 € zu strecken.
Aufgrund der in den letzten Jahren gesunkenen Verkaufsmengen sind Mehrerlöse durch einen
erhöhten Verkauf an Tarifabnehmer in 2017 voraussichtlich nicht zu erwarten. Daher lassen sich
Mehrerlöse verlässlich nur über eine höhere Wassergebühr erwirtschaften.
Die Alternative zur höheren Wassergebühr wäre, die Ausgabenansätze zu kürzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich die im Erfolgsplan 2017 veranschlagten Gesamtaufwendungen geringfügig unter dem Niveau des Vorjahres bewegen, im Vergleich zu 2015 ist sogar eine Ermäßigung
von rd. 50.000 € festzustellen. Die Veranschlagungen sind überdies so bemessen, dass bei normalem Geschäftsverlauf die für den ordnungsgemäßen Betrieb (u.a. Gewährleistung der Versorgungssicherheit, Substanzerhaltung der Wasserversorgungsanlagen) erforderlichen Finanzmittel
verfügbar sind.
Wenn versucht wird, vor diesem Hintergrund den Verlustausgleich durch Aufwandkürzungen zu
schaffen, ist damit das Risiko verbunden, dass die veranschlagten Ansätze die betriebsbedingten
Aufwendungen nicht abdecken und der Verlustausgleich mit dem fatalen Ergebnis verfehlt wird,
nun den Verlust auf nur noch zwei Jahre verteilen zu können. In diesem Falle würde die Gebührenanpassung umso höher ausfallen. Deshalb spricht sich die Betriebsleitung dafür aus, diesen
Weg nicht zu beschreiten, zumal – einen unverhofft günstigen Geschäftsverlauf unterstellt - tatsächliche Minderaufwendungen gegenüber den Planzahlen nicht verloren gehen, sondern die Verlustabdeckung in 2018 und 2019 mindern.
Daher schlägt die Betriebsleitung vor, die Verbrauchsgebühr ab dem 01.01.2017 um 0,06 €/cbm
auf 1,48 €/cbm anzuheben. Schon 2012 und 2013 hat die Verbrauchsgebühr 1,48 €/cbm betragen.
Zum Vergleich: Sofern der Verlust von rd. 109.000 € in einer Summe 2017 abgedeckt werden soll,
wäre dafür bei einem prognostizierten Wasserverkauf von 833.000 cbm eine Anhebung auf 1,55
€/cbm erforderlich.
Welche Mehrbelastung für den Benutzer eintritt, wird beispielhaft anhand eines 4Personenhaushalts mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 35 cbm pro Person dargelegt. Die Mehrbelastung beträgt im Jahr 8,99 € (140 cbm x 0,06 €/cbm zuzüglich MWSt.).
Seite 3 von Ratsdrucksache 640-X
2. Rechtliche Würdigung
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1 KAG
NRW.
3. Finanzielle Auswirkungen
Erhöhung der Verbrauchsgebühr von zur Zeit 1,42 €/cbm auf 1,48 €/cbm zum 01.01.2017.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Entfällt.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Entfällt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Entfällt.
7. Beschlussvorschlag:
1. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 640-X) zur 23. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 28.01.1982 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
2. Die 23. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 in der Fassung des als Anlage 3 zu RD.-Nr.640X vorliegenden Entwurfs wird beschlossen.