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Beschlussvorlage (RD 457-X - Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
264 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
28.04.16, 15:35
Aktualisiert
28.04.16, 15:35

Inhalt der Datei

■■ BAUMEISTER ■e * F RECHTSANWÄLTE vorab per Telefax: (0 22 53) 5 05-1 14 / V, Stadt Münstereifel Bauplanungsamt Marktstraße 11—15 53902 Bad Münstereifel ÖE2, ' .......... 7 " A k te n z eich en 1292/14CH B earb eiter Dr. Hagmann S ek retariat Frau Hummel 0251-48488-31 D a tu m Dr. K laus G rü n ew a ld 01.12.2014 Prof. Dr. M a rlin R eck m a n n Dr. H a n s V ictm eier D r. A n d rea s K erstin g Dr. H a n s-J o a ch im D a v id , N o ta r A n d re a s K leeftsch 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauG Dr. O la f R isch o p in k D r. S tefan G e ste rk a m p Dr. G e o rg H ü n n e k e n s F ran z-R ob ert B ä rtels Dr. J oach im H a g m a n n D r. A n d re U n la n d Dr. A n d re H erch en Dr. M a r iin M . A rn o ld Sehr geehrte Damen und Herren, Dr. A n tje W ittm a n n Dr. Jens T o b ia s G ru b er bekanntlich vertrete ich die Interessen von Dr. F rank A n d ex er Auf mein Schreiben vom 15.1.2014 nehme ich Bezug. Dr. B ele C a ro lin G a r th a u s Dr. S tefa n S iem e Dr. T o b ia s S ch n e id er-L a so g g a Dr. Jens R eie rm a n n Dr. C o rn elia H a n se n , LL. M. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Stefan S ch ä p erk la u s Dr. Jü rgen D u r y n e k nach § 3 Abs. 1 BauGB nehme ich für meinen Mandanten zum Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 („In­ dustriegebiet Iversheim“) wie folgt Stellung: A lex a n d er W irth D r. O th m a r H. W cin r etch Baum eister Rechtsanw älte Partnerschaft mhB D ie Partnerschaftsgesellschaft und ihre Partner sind im Partnerschaftsregister des AG Essen eingetragen unter PR 2554. Postfach 1308 48003 Münster Königsstraße 51-53 Kettelcrscher H of 48143 Münster Telefon 0251/48488-0 Telefax 0 2 5 1/484S8-80 www.haumeister.org muenster@haumcister.org 2 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE I. Einhaltung von Abstandsflächen Im veröffentlichen Vorentwurf der Begründung zur Änderung des Bebauungs­ planes vom 02.09.2014 ist auf Seite 10 die Rede davon, dass der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher­ schutz vom 06.06.2007 (Abstandserlass) Bestandteil der textlichen Festsetzun­ gen des aufzustellenden Bebauungsplanes werden soll. Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage des Planungsgebie­ tes zu beachten sein wird. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumindest nicht völlig femliegend, die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da der Abstandserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhal­ tende Abstandsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass ausdrücklich vorgesehen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen Gelände gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden topographischen Gegebenheiten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vor­ gesehenen Nutzung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf der Planung der Aussagewert der Abstandsflächen für das Industriegebiet Iversheim zu prüfen sein. Wendet man die Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06.06.2007) an, so ergibt sich, dass nach der Abstandsklasse IV Nr. 60 bei Anlagen u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von 500 Metern zur Wohnbebau­ ung in reinen Wohngebieten einzuhalten ist. Dabei gehen wir derzeitig aufgrund des frühen Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Firma Greven auf den Plangrundstücken betriebenen Tätigkeit steht. 3 BAUM EISTER RECHTSANWÄLTE Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tätigkeit der Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann müsste die Nummer 137 der Abstands­ klasse V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer Erzeugnisse mi einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder mehr, 300 Meter Min­ destabstand zu Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen, in denen gemischt genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maßgabe der Abstands­ klasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wären jedoch immer noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten. II. Planungsgrundsatz § 50 BImSchG Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen des Abwä­ gungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange des Immissionsschut­ zes nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksichtigen und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, Stand: März 2014, §50, Rd.250). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs.l BImSchG für sich ge­ nommen noch nicht überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52/87; NVwZ 1990, 257). Zur Bewertung der von den zu errichtenden Anlagen ausgehenden Emissionen sind umfassende sachverständige Untersuchungen zu veranlassen. Nach derzeitigem Planungsstand muss insbesondere ermittelt wer­ den, wie die auf Seite 7 des Vorentwurfes zur 4. Änderung des Bebauungsplanes prognostizierte Minderung des Verkehrs-, damit des Lärmaufkommens insge­ samt erreicht werden soll. Vielmehr ist derzeit zu befürchten, dass durch die Bündelung in einem zentralen Logistikzentrum mit einer erheblichen Auswei­ 4 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE tung der Lärmemissionen zu rechnen ist. Schließlich ist nach den Ausführungen auf Seite 4 des Vorentwurfes davon die Rede, dass „die gesamten Zuliefererverkehre“ zusammengeführt werden sollen. Dementsprechend weist das Plangebiet bereits große Flächen als Warteflächen für erwartete Lkw aus. Doch auch über diese Konkretisierung in positivgesetzlichen Regelungen der Bauleitplanung hinaus ist § 50 S. 1 BImSchG weiterhin anwendbar und verlangt von der planenden Gemeinde, dass sich das Gewicht der Schutzinteressen des BImSchG in der Abwägung des Planes niederschlägt. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für das Gewicht des planerischen Störfallschutzes. Denn § 50 BImSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine „grundlegende Wertentscheidung“ für gesunde, von schädlichen Umwelteinwir­ kungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.03.1975 III ZR 215/71, BGHZ 64, 220 (223)). Auch das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem „elementaren Grundsatz“ städtebaulicher Planung (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 (327)). Die hiernach vorzu­ nehmende Abwägung zwischen den gewerblichen Interessen der Firma Greven und den Schutzinteressen der Bevölkerung ist bislang anhand der Planunterlagen nicht nachvollziehbar. III. Höhe geplanter Bauten Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die geplanten Vorhaben Bauflächen und Höhen in Anspruch nehmen werden, die nach derzeitigem Pla­ nungsbestand im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig wären. Insbesondere das im ersten Bauschritt vorgesehene Hochregallager soll nach Seite 6 des Vorentwurfes eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen. 5 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen Gestaltung, ein benachbartes Grund­ stück unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass trotz Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der schieren Größe ei­ nes Bauwerks eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 732/10, juris Rd.64). Die planende Gemeinde muss daher im weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hoch­ regallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber anderen baulichen An­ lagen ergeben. Die hierbei vorzunehmende Prüfung muss berücksichtigen, dass neben der Höhe der baulichen Anlagen zudem ihre Materialbeschaffenheit nachbarschützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer „psychologischen Blendung“ entgegenwirken, muss gewährleistet sein. Hierzu zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspiegelun­ gen oder Blendwirkungen fuhren können. Insoweit ist die Planung hinsichtlich der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren. IV. Auswirkungen auf Umweltmedien/Verbandsbeteiligung Das von der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 umfasste Gebiet, liegt ausweislich des Vorentwurfs der Begründung in der Trinkwasserschutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung Bad Münstereifel-Arloff vom 02.12.1983. Daher ist in der Planung zu eruieren, inwieweit die geplanten Vorhaben Auswir­ kungen auf ein vorhandenes oder neu zu erstellendes Hochwasserschutzkonzept etc. haben. Schließlich ist die Verfügbarkeit sauberen, damit gesunden Trink­ wassers ein Gut von „herausragender Bedeutung“ für den Schutz von Mensch und Umwelt (OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2013 - 8 B 1198/12, juris, Rd.37). Diesbezüglich werden die in diesem Rahmen mit besonderer Sachkunde und 6 BAUMEISTER R E C HT S A NW Ä L T E Erfahrung ausgestatteten Naturschutz- und Interessenverbände, insbesondere der Wasserzweckverband Euskirchen-Swisstal, zu beteiligen sein. V. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit Darüber hinaus ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet, anhand von § 15 Abs.l BauNVO zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort und Steile der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzu­ mutbare Störungen hervorrufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02; BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit kann dazu fuhren, dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbege­ biet zulässig sein mögen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden Plangebiet unzulässig sind. Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die Errichtung eines zent­ ralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hochregallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur in der Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu verleihen. Es verändert den Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem Knotenpunkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen ge­ schaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von de­ zentraler Verkehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss die vorzunehmende planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmen­ wechsel in der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere, im Störpotenzial nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen würde. 7 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Weiterer Vortrag bleibt Vorbehalten. Ich bitte darum, uns vom weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu halten. Insbesondere bitte ich um Benachrichti­ gung, wenn die Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wer­ den, und in diesem Fall nach Möglichkeit um Übersendung der ausliegenden Unterlagen in digitaler Form. Mitfreundlichen G rüßen