Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
264 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
28.04.16, 15:35
Aktualisiert
28.04.16, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
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BAUMEISTER
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RECHTSANWÄLTE
vorab per Telefax: (0 22 53) 5 05-1 14
/
V,
Stadt Münstereifel
Bauplanungsamt
Marktstraße 11—15
53902 Bad Münstereifel
ÖE2,
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A k te n z eich en
1292/14CH
B earb eiter
Dr. Hagmann
S ek retariat
Frau Hummel
0251-48488-31
D a tu m
Dr. K laus G rü n ew a ld
01.12.2014
Prof. Dr. M a rlin R eck m a n n
Dr. H a n s V ictm eier
D r. A n d rea s K erstin g
Dr. H a n s-J o a ch im D a v id , N o ta r
A n d re a s K leeftsch
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauG
Dr. O la f R isch o p in k
D r. S tefan G e ste rk a m p
Dr. G e o rg H ü n n e k e n s
F ran z-R ob ert B ä rtels
Dr. J oach im H a g m a n n
D r. A n d re U n la n d
Dr. A n d re H erch en
Dr. M a r iin M . A rn o ld
Sehr geehrte Damen und Herren,
Dr. A n tje W ittm a n n
Dr. Jens T o b ia s G ru b er
bekanntlich vertrete ich die Interessen von
Dr. F rank A n d ex er
Auf
mein Schreiben vom 15.1.2014 nehme ich Bezug.
Dr. B ele C a ro lin G a r th a u s
Dr. S tefa n S iem e
Dr. T o b ia s S ch n e id er-L a so g g a
Dr. Jens R eie rm a n n
Dr. C o rn elia H a n se n , LL. M.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Stefan S ch ä p erk la u s
Dr. Jü rgen D u r y n e k
nach § 3 Abs. 1 BauGB nehme ich für meinen Mandanten zum
Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 („In
dustriegebiet Iversheim“) wie folgt Stellung:
A lex a n d er W irth
D r. O th m a r H. W cin r etch
Baum eister Rechtsanw älte
Partnerschaft mhB
D ie Partnerschaftsgesellschaft und ihre
Partner sind im Partnerschaftsregister des
AG Essen eingetragen unter PR 2554.
Postfach 1308
48003 Münster
Königsstraße 51-53
Kettelcrscher H of
48143 Münster
Telefon 0251/48488-0
Telefax 0 2 5 1/484S8-80
www.haumeister.org
muenster@haumcister.org
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I. Einhaltung von Abstandsflächen
Im veröffentlichen Vorentwurf der Begründung zur Änderung des Bebauungs
planes vom 02.09.2014 ist auf Seite 10 die Rede davon, dass der Runderlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher
schutz vom 06.06.2007 (Abstandserlass) Bestandteil der textlichen Festsetzun
gen des aufzustellenden Bebauungsplanes werden soll.
Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage des Planungsgebie
tes zu beachten sein wird. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes
ist es zumindest nicht völlig femliegend, die Lage am Hang zu berücksichtigen.
Da der Abstandserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhal
tende Abstandsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass ausdrücklich
vorgesehen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen
Gelände gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden topographischen
Gegebenheiten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vor
gesehenen Nutzung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf
Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf der
Planung der Aussagewert der Abstandsflächen für das Industriegebiet Iversheim
zu prüfen sein.
Wendet man die Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06.06.2007) an, so
ergibt sich, dass nach der Abstandsklasse IV Nr. 60 bei Anlagen u. a. zur
Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von 500 Metern zur Wohnbebau
ung in reinen Wohngebieten einzuhalten ist. Dabei gehen wir derzeitig aufgrund
des frühen Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu errichtende
Hochregallager in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Firma
Greven auf den Plangrundstücken betriebenen Tätigkeit steht.
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Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tätigkeit der Firma Greven als
chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann müsste die Nummer 137 der Abstands
klasse V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer
Erzeugnisse mi einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder mehr, 300 Meter Min
destabstand zu Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen, in denen gemischt
genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maßgabe der Abstands
klasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wären jedoch immer
noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten.
II. Planungsgrundsatz § 50 BImSchG
Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen des Abwä
gungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange des Immissionsschut
zes nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksichtigen
und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. Schulze-Fielitz,
in: GK-BImSchG, Stand: März 2014, §50, Rd.250).
Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der
baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann
beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs.l BImSchG für sich ge
nommen noch nicht überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C
52/87; NVwZ 1990, 257). Zur Bewertung der von den zu errichtenden Anlagen
ausgehenden Emissionen sind umfassende sachverständige Untersuchungen zu
veranlassen. Nach derzeitigem Planungsstand muss insbesondere ermittelt wer
den, wie die auf Seite 7 des Vorentwurfes zur 4. Änderung des Bebauungsplanes
prognostizierte Minderung des Verkehrs-, damit des Lärmaufkommens insge
samt erreicht werden soll. Vielmehr ist derzeit zu befürchten, dass durch die
Bündelung in einem zentralen Logistikzentrum mit einer erheblichen Auswei
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tung der Lärmemissionen zu rechnen ist. Schließlich ist nach den Ausführungen
auf Seite 4 des Vorentwurfes davon die Rede, dass „die gesamten
Zuliefererverkehre“ zusammengeführt werden sollen. Dementsprechend weist
das Plangebiet bereits große Flächen als Warteflächen für erwartete Lkw aus.
Doch auch über diese Konkretisierung in positivgesetzlichen Regelungen der
Bauleitplanung hinaus ist § 50 S. 1 BImSchG weiterhin anwendbar und verlangt
von der planenden Gemeinde, dass sich das Gewicht der Schutzinteressen des
BImSchG in der Abwägung des Planes niederschlägt. Gleiches gilt in diesem
Zusammenhang für das Gewicht des planerischen Störfallschutzes. Denn § 50
BImSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine
„grundlegende Wertentscheidung“ für gesunde, von schädlichen Umwelteinwir
kungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.03.1975 III ZR 215/71, BGHZ 64, 220 (223)). Auch das Bundesverwaltungsgericht
spricht von einem „elementaren Grundsatz“ städtebaulicher Planung (BVerwG,
Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 (327)). Die hiernach vorzu
nehmende Abwägung zwischen den gewerblichen Interessen der Firma Greven
und den Schutzinteressen der Bevölkerung ist bislang anhand der Planunterlagen
nicht nachvollziehbar.
III. Höhe geplanter Bauten
Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die geplanten Vorhaben
Bauflächen und Höhen in Anspruch nehmen werden, die nach derzeitigem Pla
nungsbestand im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig
wären. Insbesondere das im ersten Bauschritt vorgesehene Hochregallager soll
nach Seite 6 des Vorentwurfes eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr
Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen Gestaltung, ein benachbartes Grund
stück unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass
trotz Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der schieren Größe ei
nes Bauwerks eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster, Urt. v.
09.03.2012 - 2 A 732/10, juris Rd.64). Die planende Gemeinde muss daher im
weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hoch
regallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber anderen baulichen An
lagen ergeben.
Die hierbei vorzunehmende Prüfung muss berücksichtigen, dass neben der Höhe
der baulichen Anlagen zudem ihre Materialbeschaffenheit nachbarschützenden
Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer
„psychologischen Blendung“ entgegenwirken, muss gewährleistet sein. Hierzu
zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspiegelun
gen oder Blendwirkungen fuhren können. Insoweit ist die Planung hinsichtlich
der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren.
IV. Auswirkungen auf Umweltmedien/Verbandsbeteiligung
Das von der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 umfasste Gebiet, liegt
ausweislich des Vorentwurfs der Begründung in der Trinkwasserschutzzone III
B der Wasserschutzgebietsverordnung Bad Münstereifel-Arloff vom 02.12.1983.
Daher ist in der Planung zu eruieren, inwieweit die geplanten Vorhaben Auswir
kungen auf ein vorhandenes oder neu zu erstellendes Hochwasserschutzkonzept
etc. haben. Schließlich ist die Verfügbarkeit sauberen, damit gesunden Trink
wassers ein Gut von „herausragender Bedeutung“ für den Schutz von Mensch
und Umwelt (OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2013 - 8 B 1198/12, juris, Rd.37).
Diesbezüglich werden die in diesem Rahmen mit besonderer Sachkunde und
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Erfahrung ausgestatteten Naturschutz- und Interessenverbände, insbesondere der
Wasserzweckverband Euskirchen-Swisstal, zu beteiligen sein.
V. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer
bestimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet, anhand von § 15
Abs.l BauNVO zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort
und Steile der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzu
mutbare Störungen hervorrufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02;
BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit
kann dazu fuhren, dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbege
biet zulässig sein mögen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden Plangebiet
unzulässig sind.
Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die Errichtung eines zent
ralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein
Hochregallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur
in der Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu verleihen. Es verändert
den Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem
Knotenpunkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen ge
schaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von de
zentraler Verkehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss die vorzunehmende
planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmen
wechsel in der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere,
im Störpotenzial nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen
geschaffen würde.
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Weiterer Vortrag bleibt Vorbehalten. Ich bitte darum, uns vom weiteren Fortgang
des Verfahrens unterrichtet zu halten. Insbesondere bitte ich um Benachrichti
gung, wenn die Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wer
den, und in diesem Fall nach Möglichkeit um Übersendung der ausliegenden
Unterlagen in digitaler Form.
Mitfreundlichen G rüßen