Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
217 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
28.04.16, 15:35
Aktualisiert
28.04.16, 15:35
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 2
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
1
Anregung
durch:
2
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
3
4
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
04.11.2014
Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
6
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in
dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
2
Regionalforstamt HocheifelZülpicher
Börde
07.11.2014
Von den Planungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Stadt Bad Münstereifel "Industriegebiet
Iversheim" werden forstbehördliche Belange nicht berührt.
Insoweit können auch keine Angaben zum Umfang und
zum Detailierungsgrad der Umweltprüfung gemacht werden.
Umweltbezogene Informationen für das Plangebiet finden
Sie unter anderem im Landschaftsinformationssystem
NRW (LINFOS NRW) des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW).
3
Bezirksregierung Düsseldorf
18.11.2014
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine
Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht
gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden,
sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Die Hinweise auf Einstellung der Arbeiten bei Auffinden
von Kampfmitteln und Information der zuständigen Behörden sowie die Hinweise auf vorherige Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wurden in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-arbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion.
Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite
das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Seite 2
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 3
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 4a:
Die angesprochene Ausdehnung der Umweltprüfung bis
zu den Trinkwassergewinnungsanlagen und die Analyse
des gesamten Grundwasserkörpers im Hinblick auf die
Grundwassergleichenkarten etc. sind im Rahmen von
hydrogeologischen Untersuchungen der Wassergewinnungsanlage durchzuführen und übersteigen bei weitem
die möglichen Regelungen des Bauleitplanverfahrens.
zu 4a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
des Geologischen Dienstes
mit Ausnahme der Ausdehnung der Untersuchungen
zum Schutzgut Grundwasser
bis zu den Trinkwassergewinnungsanlagen zu berücksichtigen und die vorgenannte Ausdehnung der Untersuchungen zum Schutzgut
Grundwasser aus den in der
Stellungnahme der Verwaltung benannten Gründen
zurückzuweisen.
6
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.brd.nrw.de/
ordnung
gefahrenabwehr/kampfmittel-beseitigung/index.jsp
4
Geologischer
Dienst NRW
20.11.2014
4a:
Ich verweise auf meine bereits am 19. Juni 2008 verfasste Stellungnahme (GD-Az.: 3150/3033/2008) zu o. g.
Planungsvorhaben und ergänze sie im folgende Hinweise:
Aus Stellungnahme vom 19.06.2008:
Stellungnahme zum Scoping aus hydrogeologischer
Sicht:
Der Planänderungsbereich befindet sich im Einzugsgebiet und im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Bad Münstereifel-Arloff/Kalkarer
Stollen, die Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung fördert.
Es handelt sich hier aus hydrogeologischer und aus
wasserwirtschaftlicher Sicht um ein sehr sensibles Gebiet, da die karbonatischen Grundwasserleitergesteine
verkarstet sind. Aufgrund von im Allgemeinen hohen
Strömungsgeschwindigkeiten in diesen Gesteinen können eingetretene Verunreinigungen innerhalb kürzester
Zeit zu den Fassungsanlagen gelangen.
1. Daher wird empfohlen, den Untersuchungsraum der
Umweltprüfung für das Schutzgut Grundwasser bis
zu den Fassungsanlagen der Trinkwassergewinnung
auszudehnen.
2. Darzustellen sind die Grundwasserstandshöhen für
niedrige, mittlere und hohe Grundwasserstände und
die jeweiligen Grundwasserströmungsrichtungen
(wenn möglich in Grundwassergleichenkarten). Des
Weiteren ist die Grundwasserbeschaffenheit anhand
repräsentativer Analysen zu dokumentieren. Der Einfluss des Vorhabens auf die Grundwasserneubildung
ist abzuschätzen und zu bewerten.
Die Wassergewinnungsanlage Bad Münstereifel-Arloff ist
durch rechtskräftiges Wasserschutzgebiet geschützt. Das
Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III B des
WSG. Ein Hinweis auf die rechtskräftige Wasserschutzsgebietsverordnung und die daraus zu berücksichtigenden
Einschränkungen bei allen Maßnahmen im Plangebiet
wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Einzelheiten müssen betriebs- und anlagenbedingt bedarfsorientiert in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren
geprüft und ggf. als Genehmigungsauflagen erteilt werden, welche bei der Bauausführung zu berücksichtigen
sind.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von
nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
werden sowohl für die baulichen Anlagen als auch für die
Bauphase im Umweltbericht bewertet und in Form von
Minderungsmaßnahmen ausgewiesen. Die Berücksichtigung
der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß
Umweltbericht wurde im Textteil des Bebauungsplanes
als Hinweis aufgenommen.
Die Baugrundeigenschaften des Plangebietes wurden im
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in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
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Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
3. Vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von nachteiligen Vorhabenauswirkungen sind
zu beschreiben. Dies betrifft sowohl die Bauphase
der Errichtung des Lager- und Logistikzentrums als
auch deren Betrieb.
Methodik zum Umweltbericht
Im Hinblick zur Äußerung auf die Festlegung des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der nach
§ 2 Abs. 4 BauGB zu erarbeitenden Umweltprüfung werden Anlagen als weiterführende Information zum Schutzgut Boden und Wasser beigelegt. Diese können je nach
Darstellungsebene im B-Plan, im FNP oder im Landschaftspflegerischen Begleitplan umgesetzt werden (bodenbezogene Ausgleichsmöglichkeiten, Darstellung von
Schutzstufen, Empfehlungen für das Monitoring).
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Baugrundgutachten des Ingenieurgeologischen Büros
Beschlussvorschlag:
6
Bohné vom 21.07.2006 erfasst und bewertet. Weitere
Berücksichtigung findet das Schutzgut Boden und das
Schutzgut Wasser im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Umweltbericht. Darin werden mehrere
Maßnahmen (VM1 bis VM14) zur Vermeidung und Verringerung von nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter definiert. Diese sind bei allen Maßnahmen im Plangebiet zu berücksichtigen.
Den Hinweisen des Geologischen Dienstes wurde somit
mit Ausnahme der Ausdehnung des Untersuchungsraumes für Grundwasser bis zu den Wassergewinnungsanlagen gefolgt. Eine Ausdehnung der Untersuchung des
Schutzgutes Grundwasser gemäß den Hinweisen des
Geologischen Dienstes muss aus oben genannten Gründen zurückgewiesen werden.
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im
Hinblick auf das Schutzgut Boden
Es empfiehlt sich, die Ist-Boden-Zustandsbeschreibung
auf der Grundlage des Auskunftssystems BK 50 NRW
(2. Aufl. 2004) durchzuführen. Weitere Informationen und
Anregungen können den Anlagen entnommen werden
wie ebenso als Arbeitshilfe zur Suche nach externen
Ausgleichsflächen dienen.
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im
Hinblick auf das Schutzgut Wasser
Die Bewertung des Wassers erfolgt über die Schnittstellen Boden / Geologie / Hydrogeologie. U. a. ist dabei die
Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten zu bewerten. Weitere Anregungen können aus der hydrogeologischen Stellungnahme entnommen werden.
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Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
4b:
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 /897245)
Das Plangebiet befindet sich am Rande der Talaue der
4b:
Über die anstehenden Böden wurde bereits im Jahr 2006
ein Baugrundgutachten erstellt. Die Ergebnisse weisen
die Baugrundeigenschaften sowie die Grundwasserflur-
4b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
Erft. Hier können sowohl schluffig-tonige Böden, als auch
sandig-kiesige Sedimente angetroffen werden. Sie wer
den unterlagert von Kalk- und Kalksandsteinen, Sand-,
Schluff- und Tonsteinen des Unter- bis Mitteldevons.
abstände aus. Festsetzungen im Rahmen der Bauleitungplanung sind daraus nicht abzuleiten. Die Ergebnisse
Die boden- und felsmechanischen Eigenschaften der im
Gründungsbereich anstehenden Schichten sind unterschiedlich und können zu Setzungsdifferenzen führen. Es
wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere im Hinblick
auf seine Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten, zu
untersuchen und zu bewerten. Es ist mit geringen Grundwasser-Flurabständen zu rechnen.
des Bebauungsplanes im nachgelagerten Genehmigungsverfahren und bei den statischen Berechnungen zu
berücksichtigen.
4c:
Erbebengefährdung
(Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.: 02151 / 897
258)
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:200504 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
zu 4c:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
In den Textteil des Bebauungsplanes wurde ein entsprechender Hinweis auf die Erdbebenzone des Plangebietes
aufgenommen.
3
4
6
der Baugrunduntersuchungen sind bei der Umsetzung
zu 4c:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis zu
berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen
müssen die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung der jeweils gültigen Regelwerke beachtet
werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN
4149:2005 zurückgegriffen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
•
Stadt Bad Münstereifel, Gemarkung Iversheim: 1 / R
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in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 5a:
Der Überflutungsbereich wird gemäß den Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln als Überschwemmungsgebiet nachrichtlich übernommen und im
Rahmen der Festsetzungen der Gebietsnutzungen berücksichtigt. Die vorhandenen Grünflächen zwischen der
derzeitigen Werksstraße und der Erft sollen als Grünfläche beibehalten bleiben. Die im Vorentwurf dargestellten
überbaubaren Grundstücksflächen wurden in der Planung dementsprechend zurückgenommen. Die tatsächliche Situation wurde durch topographische Vermessungen erfasst und dementsprechend in der Planung berücksichtigt.
Die Durchfahrthöhe von ca. 3,0 m i. L. für Unterhaltungsfahrzeuge an der Erft ist nicht gefährdet, da die Transportbrücke in der Höhe auf die angrenzenden bestehenden Werksstraßen anzupassen ist und eine Durchfahrtshöhe von ca. 5,0 m im Bereich der Werksstraßen festgesetzt wurde. Damit liegt die lichte Höhe im Bereich der
Erft deutlich höher als 3,0 m.
zu 5a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
6
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des
Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist
jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden,
können jedoch als Stand der Technik angesehen und
sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft
insbesondere DIN EN 1998, Teil 2 "Brücken" und Teil 5
"Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte".
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
5
Erftverband
25.11.2014
5a:
Gegen die vorgesehene Planänderung bestehen nur
dann keine Bedenken, wenn der bestehende Abflussund Überflutungsbereich nicht von den geplanten Maßnahmen berührt oder eingeschränkt wird. Der dargestellten Transportbücke kann unter der Voraussetzung zugestimmt werden, wenn die Durchfahrt mit Unterhaltungsfahrzeugen (∼ 3 m lichte Höhe) möglich ist.
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
5b:
Zusätzlich sollten zur Schadensvermeidung Hochwasserschutzmaßnahmen auch für das HQ extrem vorgesehen
werden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
zu 5b:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Sicherung der Werksflächen für ein Extremhochwasser besteht nicht.
Hochwasserschutzmaßnahmen für das HQ extrem sind
im Interesse des Werkes und werden in einem separaten
Beschlussvorschlag:
6
zu 5b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat, die Anregung zur
Kenntnis zu nehmen.
wasserwirtschaftlichen Verfahren nach § 99 LWG geplant
und abgewickelt.
6
Gemeinde
Nettersheim
21.11.2014
Gegen obiges Bauleitplanverfahren bestehen seitens der
Gemeinde Nettersheim keine Bedenken. Es gilt als mit
der Gemeinde abgestimmt.
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich
7
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
25.11.2014
10a:
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes dürfen keine
ablenkenden Faktoren für den fließenden Verkehr auf der
B 51 eintreten. Entsprechende Vorkehrungen sind seitens der Stadt Bad Münstereifel zu treffen.
zu 10a:
Ein Hinweis auf die Materialbeschaffenheit der Fassaden
zur Verhinderung von Blendwirkungen, wie z. B. Sonnenreflektionen oder Spiegelungen, welche den fließenden
Verkehr auf der B51 ablenken könnten, wird in die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
zu 10a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
10b:
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 51, auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden
oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
zu 10b:
Für bestehende Straßen existieren außer den allgemein
anerkannten Werten der Gesundheitsgefährdung keine
Regularien, solange diese Verkehrswege nicht verändert
werden. Dies ist durch die vorliegende Bauleitplanung
nicht gegeben.
zu 10b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
Zeichnerische und / oder textliche Festsetzungen können
nur für den Geltungsbereich des Plangebietes getroffen
werden. Da die Bundesstraße nicht im Geltungsbereich
des Plangebietes liegt, sind Festsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht möglich.
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lfd.
Nr.
1
8
Anregung
durch:
2
Datum
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6
Bergbau und
Energie in
NRW
01.12.2014
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Zu dem Bebauungsplan werden aus bergbehördlicher
Sicht keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise:
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich
zu 9a:
Zu den von der Unteren Landschaftsbehörde angesprochenen Schutzgütern Landschaftsbild, Artenschutz, Eingriffskartierung und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
wurden entsprechende Fachgutachten erstellt. Die Ergebnisse in Form von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen wurden im Umweltbericht eingearbeitet und
in den Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Eine Bebauung in den festgesetzten Grünflächen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes bzw. in den derzeit
vorhandenen Grünflächen entlang der Erft innerhalb des
Plangebietes ist nicht beabsichtigt. Die im Vorentwurf
dargestellte überbaubare Grundstücksfläche wird im
Bebauungsplan entsprechend zurückgenommen. Zur
Erfassung des örtlichen Bestandes wurden topographi-
zu 9a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
6
Die Bebauungsplanfläche liegt über dem auf Eisenerz
verliehenen Bergwerksfeld "Friedrich Wilhelm". Ein aktueller Rechtsnachfolger der letzten Feldeseigentümerin
dieser Bergbauberechtigung existiert nicht mehr.
Bergbau ist im Planbereich in den hier vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
9
Kreis Euskirchen
Abt. 60.13
Umwelt und
Planung
02.12.2014
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die
Änderung des Bebauungsplanes die nachfolgend aufgeführten Bedenken. Ich bitte die Bedenken und Anregungen der Fachabteilungen bei der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
9a:
Untere Landschaftsbehörde
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Unteren
Landschaftsbehörde zunächst Bedenken, was das
Schutzgut Landschaftsbild betrifft.
In der Umweltprüfung ist eine Artenschutzprüfung sowie
eine Struktur- und Nutzungskartierung durchzuführen. Es
ist darzustellen, ob Bebauung in festgesetzten Grünflächen des rechtskräftigen B-Planes stattfindet und wie
Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden können,
beispielsweise zur Erhaltung von Gehölzen oder Bauzeitenregelung.
Da die Höhe der Bebauung mit 30 m die vorgesehene
Höhe von 10 m weit übersteigt, ist eine Landschaftsbildbewertung durchzuführen. Von Iversheim und Bad Münstereifel (B 51) kommend soll jeweils eine Visualisierung
vorgenommen werden, die die gesamten Greven-
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in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Anlagen mit einbezieht.
Die Farbe des Hochregallagers soll sich an den bestehenden Gebäuden orientieren und so unauffällig wie
möglich gestaltet werden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
sche Vermessungen durchgeführt.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung wurden die
Sichtachsen auf das geplante Hochregallager geprüft und
durch Visualisierung einbezogen. Der Stellungnahme der
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag soll mit der ULB
rechtzeitig abgestimmt werden.
Unteren Landschaftsbehörde wird somit in allen Punkten
gefolgt.
9b:
Träger der Landschaftsplanung
Der Planung wird nicht widersprochen.
zu 9b:
Kenntnisnahme
zu 9b:
Kein Beschluss erforderlich
9c:
Untere Wasserbehörde
Laut Kapitel 3 ist die äußere Erschließung vorhanden und
ausreichend dimensioniert.
Die anfallenden Schmutzwässer sind der Kanalisation zur
Kläranlage zuzuleiten.
zu 9c:
Der Anschluss der Schmutzwässer an die öffentliche
Kanalisation zur Kläranlage ist Planungsbestandteil und
gemäß der Entwässerungsatzung der Stadt Bad Münstereifel dementsprechend mit der Planumsetzung auszuführen.
zu 9c:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
der Unteren Wasserbehörde
zur Kenntnis zu nehmen.
Für die unverschmutzten Oberflächenwässer soll die
Möglichkeit einer Versickerung untersucht werden. Eine
Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß der §§ 8, 9 und 10 WHG, die bei
der zuständigen Behörde zu beantragen ist.
Behandlungsbedürftig verschmutzte Niederschlagswässer dürfen nur nach einer trennerlasskonformen Reinigung in ein Gewässer eingeleitet werden. Bau, Betrieb
und wesentliche Änderungen einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß 58.2 LWG NRW.
Die Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung
werden durch die vorhandene Trinkwasserschutzzone
III B und die vorgesehene bauliche Nutzung der Flächen
als Industrie- und Gewerbegebiete eingeschränkt. Letztendlich sind die entwässerungstechnischen Maßnahmen
zur Niederschlagswasserbeseitigung mit den zuständigen
Wasserbehörden im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens abzustimmen und nach
den Genehmigungsauflagen umzusetzen. Möglichkeiten
zur gedrosselten Einleitung von Niederschlagswasser in
die Erft sind durch entsprechende technische Maßnahmen gegeben, die im Einzelnen in vorgenannten wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren zu erarbeiten und zu dimensionieren sind. Für die derzeitig genutzten Werksflächen liegt bereits eine Einleitungserlaubnis
nach WHG vor. Niederschlagswasserbehandlungsmaßnahmen wurden ebenso bereits nach §16 BImSchG
genehmigt. Diese sind in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu prüfen und ggf. bedarfsgerecht anzu-
Das o. g. Plangebiet wird von der Erft tangiert, Das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet ragt in das
Plangebiet hinein. Die Hochwassergefahrenkarten geben
neben dem HQ100 die Überschwemmungen beim Extremhochwasser wieder. Die Bebauungsplanunterlagen
geben die Gefährdungen nicht wieder.
Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet bedürfen
Beschlussvorschlag:
6
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in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
der wasserrechtlichen Genehmigung nach §113 Landeswassergesetz NRW. Die Zuständigkeit der v. g. Genehmigung obliegt gemäß dem Zaunprinzip nach BImschG
der BR Köln.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
passen.
Beschlussvorschlag:
6
Das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet der
Erft wurde in der Bauleitplanung gemäß den Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln für HQ100
berücksichtigt. Durch die Rücknahme der überbaubaren
Grundstücksfläche unter Beachtung der bestehenden
Grünfläche entlang der Erft und der Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln wird eine Überbauung des Überschwemmungsgebietes ausgeschlossen.
9d:
Straßenbaulastträger
Durch die geplante Anlage eines Logistikzentrums werden die Verkehrsbewegungen zum Standort PeterGreven durch den zu erwartenden zusätzlichen An- und
Auslieferungsverkehr erhöht. In den textlichen Darstellungen wurde eine ausreichende Erschließung über den
Bendenweg und die Peter-Greven-Straße begründet.
Gemäß der heutigen Regelungen ist die Peter-GrevenStraße lediglich für Fahrzeuge bis 12t Gesamtgewicht
freigegeben. Seitens des Straßenbaulastträgers für
Kreisstraßen wird der Änderung des Bebauungsplanes
unter der Bedingung zugestimmt, dass diese straßenverkehrsrechtlichen Regelungen weiterhin Bestand haben.
Eine zusätzliche Belastung des Einmündungsbereiches
Peter-Greven-Straße / Wachendorfer Weg ist aus Verkehrssicherheitsgründen auch zukünftig zu unterbinden.
Die Erschließung für Schwerverkehr (>12 t) ist über den
Bendenweg vorzugeben.
zu 9d:
Angestrebt wird durch die Realisierung des Hochregallagers eine Verringerung der Verkehrstransporte durch
Reduzierung von Transporthäufigkeiten auf bisherige
Außenlager.
9e:
Gesundheitsamt
In Hinsicht auf das Schutzgut "Mensch" wird die Erstellung eines Schallgutachtens bzgl. der Zunahme des
LKW-Verkehrs für notwendig erachtet. Als Berechnungsgrundlage soll die Vollauslastung zugrunde gelegt werden. Fahrten im Nachtzeitraum sind zu berücksichtigen.
zu 9e
Im Hinblick auf die emissionsschutzrechtlichen Belange
wurde u. a. ein Schallgutachten erstellt. Darin wird auch
der prognostizierte Lkw-Verkehr berücksichtigt. Nachtund Tag-Betrieb ist im Rahmen der schallgutachterlichen
Prüfungen infolge der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte einbezogen worden. Das Gutachten beinhaltet
zu 9d:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
des Straßenbaulastträgers
zur Kenntnis zu nehmen.
Die Verkehrserschließung ist bereits heute für Schwerverkehr > 12 t über den Bendenweg vorgegeben. Derzeit
bestehende straßenverkehrsrechtliche Regelungen sollen
auch zukünftig Bestand haben. Eine zusätzliche Belastung des Einmündungsbereiches Peter-Greven-Straße /
Wachendorfer Weg erfolgt somit nicht.
zu 9e:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
des Gesundheitsamtes zu
berücksichtigen.
Seite 10
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Seite 11
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
3
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
ebenfalls eine Erhebung der Vorbelastung im Plangebiet
und dessen Umfeld, welche dann letztlich in den Prognoseberechnungen und Ergebnissen des Schallgutachtens
Beschlussvorschlag:
6
eingeflossen sind.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden bei der Planung
und in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Der
Anregung des Gesundheitsamtes wird somit gefolgt.
9f:
Immissionsschutz
Die Anlage fällt unter die immissionsschutzrechtliche
Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln. Die
Bezirksregierung ist daher im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu beteiligen.
zu 9f:
Die Bezirksregierung Köln wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens als Träger öffentlicher Belange bereits
beteiligt.
Die beabsichtigten Änderungen auf dem Werksgelände
sind ggf. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig.
Aufgrund der Auswirkungen, die durch die Änderungen
auf dem Werksgelände zu erwarten sind (Verkehr, Schall,
Luftqualität inkl. Gerüche) und unter der Berücksichtigung, dass es bereits für das bestehende Betriebsgelände zu einem verwaltungsgerichtlichen Urteilsspruch aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden kam (VG Aachen, 16.01.2014, 6 K 1584/12), wird hier zur Vermeidung von Abwägungsfehlern im Bauleitplanverfahren
empfohlen, Schall- und Luftschadstoffimmissionen und
Gerüche sowie vorhandene Vorbelastungen zur Vermeidung von Immissionskonflikten frühzeitig im Verfahren zu
betrachten.
Immissionsschutztechnische Belange sind unter Berücksichtigung des BImSchG unter Würdigung der Schutzansprüche der umliegenden allgemeinen Wohngebiete und
der sonstigen Schutzgüter in der Umgebung des Plangebietes in den eingeholten Fachgutachten geprüft worden.
Die vorhandene Vorbelastung im Plangebiet wurde durch
die Fachgutachten erhoben und ist in den Ergebnissen
der schalltechnischen Beurteilungen und des Geruchsgutachtens berücksichtigt worden.
Durch die getroffenen Festsetzungen ist nach den Ergebnissen der Gutachten sichergestellt, dass durch die
daraus entstehenden Betriebsbeschränkungen die Emissionen von später zu bauenden Anlagen soweit begrenzt
oder die Ableitbedingungen soweit bestätigt werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden.
Den Anregungen zum Emissionsschutz wird gefolgt.
9g:
zu 9g:
zu 9f:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zum Immissionsschutz zu
berücksichtigen.
zu 9g:
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 12
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Untere Bodenschutzbehörde
In Bezug auf die Altlastenproblematik ist festzuhalten,
dass für den Geltungsbereich in dem gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu führenden Kataster
über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie
schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende
Verdachtsflächen nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Eintragungen vorliegen.
Darüber hinaus sind gemäß § 4 Abs. 1 LBodSchG Bodenschutzbelange zu berücksichtigen. Insofern bestehen
gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken,
sofern im Rahmen der Erarbeitung des Umweltberichtes
bzw. des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages auch
das Schutzgut Boden behandelt und im Rahmen der
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
In Bezug auf die Altlastenproblematik wird der Hinweis
zur Kenntnis genommen.
Das Schutzgut Boden wurde im Rahmen des Umweltberichtes bewertet. Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde auf die schutzwürdigen Böden im Plangebiet
wurde aufgegriffen und bei der Erarbeitung des Land-
Beschlussvorschlag:
6
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis auf die
Altlastenproblematik zur
Kenntnis zu nehmen und
den Hinweis auf schutzwürdige Böden zu berücksichtigen.
schaftspflegerischen Begleitplanes behandelt und einbezogen. Der Anregung wird in diesem Punkt gefolgt.
Eingriff-/Ausgleichs-bilanzierung einbezogen wird. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
für den Vorhabensbereich schutzwürdige Böden aufgrund der Bodenfruchtbarkeit gemäß der Karte der
"Schutzwürdigen Böden" (GLA 2004) ausgewiesen sind:
9h:
Untere Abfallbehörde
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen.
zu 9h:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 9h:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis der
Unteren Abfallbehörde zur
Kenntnis zu nehmen.
9i:
Bauamt
Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken.
In dem seit 1976 rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 6
"Industriegebiet Iversheim" sind gestalterische Festsetzungen hinsichtlich Materialien, Einfriedung und Bepflanzung enthalten. Im Bereich des Bestandes der Firma
Greven werden diese Festsetzungen bereits jetzt nicht
eingehalten. Ich bitte daher bei der Ausarbeitung des
zu 9i:
Durch die Überplanung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ werden für den
Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 6 neue Festsetzungen getroffen. Besondere Festsetzungen hinsichtlich Materialien und Einfriedungen sind im
Hinblick auf eine farblich landschaftsbildverträgliche Fassadengestaltung und im Hinblick auf die Vermeidung von
Blendwirkungen zu den öffentlichen Verkehrswegen
erforderlich. Neue Festsetzungen hinsichtlich der Be-
zu 9i:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis des
Bauamtes zu berücksichtigen.
Seite 12
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Entwurfes und der zugehörigen Begründung v.g. derzeit
noch gültigen gestalterischen Festsetzungen entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
pflanzung ergeben sich aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und sind durch zeichnerische und
textliche Festsetzungen in der Planung berücksichtigt
worden.
Mit der Rechtsverbindlichkeit der 4. Änderung des Be-
Beschlussvorschlag:
6
bauungsplanes Nr. 6 treten Teile des Bebauungsplanes
Nr. 6 Industriegebiet Iversheim, „die den Geltungsbereich
der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 betreffen“,
außer Kraft. Nach Rechtskraft gelten für diesen Teilbereich die neuen Festsetzungen der 4. Änderung des
Bebauungsplanes.
Der Stellungnahme wird damit gefolgt
10
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 Gewässerentwicklung und
Hochwasserschutz
02.12.2014
Gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
"Industriegebiet Iversheim" bestehen aus Sicht der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 (Obere Wasserbehörde),
Bedenken.
10a:
1. Hochwasserschutz
Die parallel zur Erft liegende Grenze des Bebauungsplanes (Grenze des räumlichen Geltungsbereiches gemäß §
9 Abs. 7 BauGB) liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Erft.
In dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie
die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113
Abs. 2 Sätze 1 bis 5, Abs. 3, 5 und 6 LWG.
Das Überschwemmungsgebiet können Sie unter nachfolgendem Link einsehen:
zu 10a:
Siehe hierzu lfd. Nr. 9, zu 9c
http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/54/hoch
wasserschutz/ueberschwemmungsgebiete/erft/erft/033.pdf
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in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
zu 10b:
2. Trinkwasserschutzgebiet
Der o.g. Vorentwurf betrifft die Belange der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Bad Münstereifel-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
6
zu 10b:
siehe hierzu lfd. Nr. 12, zu 12c
Arloff, da die dargestellten Flächen in Schutzzone III B
des WSG liegen.
Die WSG-VO beinhaltet in § 4 einschlägige Regelungen
(Genehmigungspflichten und Verbote) für die Schutzzone
III B, die im B-Planverfahren bzw. im Rahmen möglicher
späterer Genehmigungen beachtet werden müssen.
Bezüglich des Planungsanlasses des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs - Errichtung eines zentralen
Logistikzentrums der Firma Peter Greven GmbH & Co.
KG - sind neben den Genehmigungspflichten in
§ 4 Abs. 1 der WSG-VO Bad Münstereifel-Arloff insbesondere die Verbote gemäß § 4 Abs. 2,
. Nr. 2. das Erstellen und Ändern gewerblicher und
vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen mit Ausstoß
oder Anfall von wassergefährdender Stoffen, wenn diese
Stoffe n i c h t vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich
gemacht werden,
. 12. das Erstellen von Anlagen, in denen oberirdisch
wassergefährdende Stoffe von mehr als 30 m3 gelagert
werden,
. 13. das oberirdische lagern wassergefährdende Stoffe ohne Einrichtungen, die ein Eindringen der Stoffe in
den Boden oder ein Gewässer verhindern, zu beachten.
11
IHK Aachen
02.12.2014
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen
seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine
Bedenken.
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich
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in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
12
Anregung
durch:
2
Regionalgas
Euskirchen
GmbH & Co.
KG /
Wsserversorgungsverband
EuskirchenSwisttal
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
3
03.12.2014
/
10.12.2014
4
Nachricht vom 03.12.2014:
Wir nehmen Bezug auf die Anfrage des Ingenieurbüro
Gotthardt + Knipper vom 04.11.2014, Az.: 14063-b01
CI/Ya
und senden Ihnen die nachfolgende Stellungnahme als
Eigentümerin des Erdgas-Versorgungsnetzes sowie als
Betriebsführerin des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal.
12a:
Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG
Die ausgewiesene Fläche ist bereits weitestgehend an
die Erdgasversorgung angeschlossen. Erweiterungen
sind – bei Bedarf – möglich. Seitens der Regionalgas
Euskirchen GmbH & Co. KG bestehen grundsätzlich
keine Bedenken gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, solange der Bestand unserer Versorgungsleitungen gesichert bleibt.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 12a:
Da der Bestand der Versorgungsleitungen der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG in der öffentlichen Verkehrsfläche liegt und in diesem Bereich keine neuen
Baumaßnahmen vorgesehen sind, bleibt dieser gesichert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 12a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
zu 12b:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der WES
bzw. die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG wird
als Träger öffentlicher Belange im weiteren Verfahren
gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt.
zu 12b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
6
Wir möchten darauf hinweisen, dass eventuell geplante
Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen
von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das Merkblatt "Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen.
12b:
Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal
Die ausgewiesene Fläche liegt innerhalb der Zone IIIb
der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzzone BadMünstereifel-Arloff. Zur Abgabe einer fundierten wasserfachlichen Stellungnahme haben wir die Anfrage an das
hydrogeologische Büro ahu aus Aachen weitergeleitet.
Die Stellungnahme des Büro erwarten wir bis zum
19.12.2014. Wir werden diese dann unverzüglich nach-
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
reichen und bitten diesbezüglich um eine Fristverlängerung.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 12c:
Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III B und auf die damit verbundenen Einschränkungen aus der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung bei allen Maßnahmen im Plangebiet
wurde in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
zu 12c:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
6
Nachricht vom 10.12.2014:
Wie angekündigt, reichen wir Ihnen beiliegend die - im
Auftrag der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG als
Betriebsführerin des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal (WES) - vom hydrogeologischen Büro
„ahu AG“, Aachen erstellte Kurzstellungnahme zur
Kenntnis und Beachtung im weiteren o. g. Verfahren
nach.
Der WES, betriebsgeführt durch die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co.KG, bittet um die weitere Beteiligung in
dem nachfolgenden Verfahren.
12c:
Kurzstellungnahme ahu AG:
Die Stadt Bad Münstereifel plant die 4. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 6 „ Industriegebiet Iversheim“. Der
Geltungsbereich der Änderung soll die Flächen Gemarkung Iversheim, Flur 8, Flurstücke 427 (tlw.), 477 (tlw.),
474 und 482 umfassen und ist Teil des be-stehenden
Werksgeländes der Fa. Greven. Diese Flächen liegen in
der Schutzzone IIIB des festgesetzten Wasserschutzgebietes Bad Münstereifel Arloff für die Wassergewinnungsanlagen Arloff, Kalkarer Stollen und Engelbertusbrunnen.
Der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal
(WES) wurde von der Stadt Bad Münstereifel im Rahmen
des zur geplanten 4. Änderung des Bebauungsplans Nr.
6 „In-dustriegebiet Iversheim“ durchzuführenden Scoopings um Äußerung zu den folgenden Punkten gebeten:
1. welchen Umfang und welchen Detaillierungsgrad die
Umweltprüfung aus Sicht des fachlichen Zuständig
Zur Einleitung von Niederschlagswässern von der Plangebietsfläche in die Erft liegt bereits eine Einleiterlaubnis
nach WHG vor.
In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen
der Umsetzung des Bebauungsplanes sind ggf.die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin die notwendigen Nachweise zur Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnung und der gesetzlichen Vorschriften für
die Einleitung von Niederschlagswasser in die Erft in
Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu erarbeiten
bzw. die vorliegenden Genehmigungen und Erlaubnisse
anzupassen. Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage
der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da entsprechende Fest-
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
keitsbereiches der REG aufweisen soll und
2. welche umweltbezogenen Informationen für das
Plangebiet vorhanden sind und welche umweltrelevanten Auswirkungen erwartet werden können.
Weiterhin wird gebeten, Aufschluss über beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des
Gebietes bedeutsam sein können.
Da die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG (RGE)
seit dem 01.01.2014 die Betriebsführung für den WES
übernommen hat, wurde diese Bitte an die RGE weitergeleitet.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
setzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan nicht möglich und
nicht erforderlich sind.
Beschlussvorschlag:
6
Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser wurden die Hinweise auf eine geschlossene
Bauweise der Transportbrücke über die Erft zur Vermeidung von Auslaufen oder Austreten wassergefährdender
Stoffe sowie Hinweise auf Gefährdungen während der
Bauzeit mit Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers während der Baumaßnahmen und dem künftigen
Betrieb der Anlage aufgenommen, im Rahmen der Umweltprüfung untersucht und in Form von Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen bei der Bauleitplanung
berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Beachtung und Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme
(VM1 - VM14) ist im Textteil des Bebauungsplanes enthalten.
Geplante Erweiterung der Fa. Greven
Die Fa. Greven plant auf Ihrem Werksgelände die Errichtung eines Hochregallagers und einer Versandhalle für
die LKW Abfertigung sowie einer Verbindung in Form
einer Materialflussbrücke zwischen dem bestehenden
Werksgebäude und dem geplanten Hochregallager über
die Erft hinweg.
Bewertung/ Stellungnahme
Das Plangebiet liegt in der Erftaue unmittelbar im Zustrom der Wassergewinnungsanlage (WGA) Engelbertusbrunnen (Horizontalfilterbrunnen), welche oberflächennah Grundwas-ser für die öffentliche Trinkwasserversorgung aus den Terrassensedimenten der Erft entnimmt. Das geförderte Grundwasser setzt sich aus
Grundwässern des devonischen Mas-senkalks und aus
innerhalb der Erftterrasse gebildeten vergleichsweise
jungen Grund-wassern zusammen.
Die Lage in der Wasserschutzzone III B soll gemäß des
Vorentwurfs der Erläuterungen zur 4. Änderung des Be-
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
bauungsplans Nr. 6 generell berücksichtigt werden. Auf
Grund der anteilsmäßigen Förderung von jungem
Grundwasser aus der Erftterrasse an der WGA Engelbertusbrunnen und den im Vergleich zu den Fließzeiten im
Grundwasser schnellen Fließzeiten im Oberflächengewässer ist bei einer möglichen Verschmutzung der Erft
von einem erhöhten Risiko für die WGA Engelbertusbrunnen auszugehen. Daher ist aus Sicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung hier besondere Vorsicht
geboten und zum Schutz des Trinkwassers nicht nur der
Schutz des Grundwassers sondern auch der Schutz der
Erft zu betrachten.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
6
Gemäß der Homepage der Fa. Greven (http://www.petergreven.de/) vertreibt die Fa. Greven Metallseifen, Alkaliseifen, Ester, Dispersionen, Fettsäuren und Glycerin.
Gemäß § 4 Absatz 2 Punkt 12 ist das Erstellen von Anlagen, in denen oberirdisch wassergefährdende Stoffe von
bis zu 30 m³ gelagert werden in der Schutzzone III B
genehmigungs-pflichtig und von mehr als 30 m³ verboten.
Welche Produkte (Stoffe) und welche Volumina im geplanten Hochregallager bis zum Versand gelagert werden
sollen, geht aus den vor-liegenden Unterlagen nicht hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass dies spätestens im
Rahmen der erforderlichen wasserrechtlichen Antragsunterlagen darzulegen ist. Wir emp-fehlen in diesem Rahmen auch eine Gefährdungsabschätzung und Risikobewertung für die Stoffe im Hinblick auf die Gefahr für das
Grundwasser und die Erft und damit für die Trinkwassergewinnung des WES durchzuführen.
Über eine umlaufend geschlossene Materialflussbrücke
sollen Materialien über die Erft hinweg zwischen dem
geplanten Hochregallager und dem Werksgebäude der
Fa. Greven transportiert wird werden. Ein Austreten oder
Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen z.B. wenn
Behälter während des Transportvorgangs umkippen, ist
durch geeignete bauli-che Maßnahmen zu verhindern.
Die baulichen und geeigneten Kontrollmaßnahmen sollte
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
12d:
Die RGE bittet als Betriebsführerin des WES um die
weitere Beteiligung in den nachfolgenden Verfahren zum
Vorhaben der Fa. Greven.
zu 12d:
Eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
im Rahmen des Planverfahrens gemäß § 4 Abs. 2
BauGB schließt auch die Regionalgas Euskirchen
GmbH & Co. KG, somit auch den WES, ein. Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen.
zu 12d:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
4
ebenfalls spätestens im Rahmen der wasserrechtlichen
Antragsunterlagen dargelegt wer-den.
6
Neben der geplanten Nutzung des geplanten Hochregallagers und der Versandhalle durch die Fa. Greven stellt
auch der Eingriff durch die Baumaßnahmen generell ein
Gefährdungspotenzial für das durch den WES bzw. die
RGE genutzte Grundwassers dar.
Es wird daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen, bereits im Rahmen der Umweltprüfungen geeignete
Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers sowie der Erft im Wasserschutzgebiet Bad
Münstereifel Arloff für die Zeit der geplanten Baumaßnahme und den künftigen Betrieb der Anlage zu erarbeiten.
13
Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen
Kreisstellen
Aachen /
Düren / EU
04.12.2014
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich.
14
LVR
11.12.2014
Mit o.a. Vorgang erbaten Sie Rückäußerung zum Umfang
Eine Prüfung des Schutzgutes „Kultur und Sachgüter“
Der Ausschuss empfiehlt
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Seite 20
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Amt für Denkmalpflege im
Rheinland
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
und zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Wenngleich mit einigen Tagen nach Ende der von Ihnen gesetzten Frist (und kurz vor Antritt meines Resturlaubes),
möchte ich Ihnen kurz antworten.
Im unmittelbaren Planbereich sind Denkmäler sicher nicht
betroffen, wohl aber in der weiteren Umgebung (hier v. a.
die Ortslage Iversheim). Im Hinblick auf den dort hohen
Denkmalbestand ist sicher zu untersuchen, welche Auswirkungen die Planungen auf die Kulturgüter haben werden. Dabei sind nicht nur optische Auswirkungen, sondern auch mögliche Auswirkungen durch Lärmentwicklung, Schadstoffemissionen oder zusätzliches Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes. Dort ist eine
Liste der im Umfeld liegenden Kulturgüter aufgenommen
und diese bewertet worden. Die gelisteten Denkmäler in
der Ortslage Iversheim werden bei Durchführung der
Beschlussvorschlag:
6
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
Planung nicht beeinträchtigt. Die Planung hat damit keine
direkten Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter.
Im Plangebiet selbst sind keine Denkmäler betroffen.
Ich verweise hinsichtlich der inhaltlichen Systematik einer
Kulturgüter-Prüfung auf die Veröffentlichung der UVPGesellschaft (Hrsg.): Kulturgüter in der Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes
bei Umweltprüfungen. Hamm o.J. 2008.
Für Rückfragen in diesem Zusammenhang stehe ich
gerne zur Verfügung.
15
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und Dienstleistungen der
Bundeswehr
07.01.2015
Nachstehende Stellungnahme wird vorbehaltlich der
gleichbleibenden Sach- und Rechtslage abgegeben.
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen.
Zum Bauvorhaben erteile ich, wie beantragt, die Zustimmung.
Ich bitte um Aufnahme des folgenden Textes in den
Genehmigungsbescheid:
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Fontainegraben 200,53123 Bonn unter
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes beinhalten die Bauantragsunterlagen die angefragten Daten
in Bezug auf die endgültige Lage, Höhe und Größe der
Gebäude. Eine Übermittlung dieser Daten zum Zwecke
der Information des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr kann
erst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Alle endgültigen Daten sollen vom Bauherrn ca. 4 Wochen vor Baubeginn an die Baubehörde und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übergeben werden.
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
Da hier nur das festgesetzte GI1 betroffen ist und es sich
bei der Umsetzung nur um einen Bauherrn/Antragsteller
Seite 20
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015)
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
16
Bezirksregierung Köln
Dezernat 53
10.02.2015
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
-Angabe des Zeichens AZ 45-60-00/ 111-207-14-BBP
alle endgültigen Daten wie Art des
Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten
in WGS 84, Höhe
über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum
Baubeginn anzuzeigen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
(Fa. Greven) handelt, kann auf einen Hinweis im Bebauungsplan verzichtet werden.
Firma Greven wird die Stellungnahme der Bundeswehr
mit den Baugenehmigungsanträgen mit einreichen und
auf diesem Wege informieren.
Beschlussvorschlag:
zu 16a:
Bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wurden die Betriebsanforderungen der Firma Greven sowie
die immissionsschutzrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Der Bebauungsplan ist dementsprechend für
unterschiedliche Nutzungsarten gegliedert.
zu 16a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
6
im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens zur
4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim"
bitten Sie zur vollständigen Ermittlung und zutreffenden
Bewertung der in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden
Belange des Immissionsschutzes um Auskunft.
16a:
Da die vorgelegten Planunterlagen nach dem derzeitigen
Verfahrensstand noch keine vollständige bzw. abschließende immssionsschutzrechtliche Beurteilung zulassen
können, empfehle ich, wie in Ihrem Hause am 04.02.2015
bereits mit Frau Schulz vereinbart, eine gemeinsame
Besprechung bei der Fa. Peter Greven GmbH & Co KG
durchzuführen. Dabei wären die nachfolgend angesprochenen und soweit möglich von mir bereits bewerteten
Themen zum Belang des Immissionsschutzes abzuarbeiten.
1. Notwendigkeit einer GI-Ausweisung westlich des
Bendenwegs
Im Rahmen einer ersten frühzeitigen Beteiligung zur
vorliegenden Planung im Jahre 2008, die das gleiche
Planungsziel verfolgte, war das gesamte Plangebiet
als Gewerbegebiet i. S. d. § 8 BauNVO ausgewiesen.
Die jetzige GI-Ausweisung für das Teilgebiet westlich
des Bendenwegs ist daher zu hinterfragen.
Die Fa. P. Greven GmbH & Co KG ist zu bitten eine detaillierte Betriebsbeschreibung zu dem an dieser Stelle
geplanten Logistikzentrums zu erstellen und eine Aussa-
Bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6 sind die
Bauflächen nordwestlich des Bendenweges innerhalb
des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 sowie darüber hinausgehend in den nördlich
und nordwestlich angrenzenden Bauflächen des Werksgeländes der Firma Greven als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Diese Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung
soll unter Berücksichtigung der zusammenhängenden
Werksflächen für den Geltungsbereich der 4. Änderung
des B-Planes nicht geändert werden.
Darüber hinaus sind im Plangebiet nach BImSchG genehmigte Anlagen, welche im Gesamtkontext der nördlich
angrenzenden Werkflächen liegen, enthalten. Sowohl der
Bestandsschutz als auch Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten dieser Anlagen müssen auch zukünftig
gewahrt bleiben (siehe auch unter Ziff. 16c).
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
ge über die zukünftige Nutzung der bereits in dieser Teilfläche befindlichen Halle 12 (bisher Zentrallager) zutreffen. Aus diesen Informationen sollte der Störgrad im
Sinne der Baunutzungsverordnung ableitbar sein, so
dass die Notwendigkeit der entsprechenden Gebietsart
erkennbar wird.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
6
Damit besteht auch für die Zukunft die Möglichkeit, Betriebsbereiche mit Industriegebietsnutzung in der ausgewiesenen Plangebietsfläche zu integrieren und auch
zukünftig eventuell erforderlichen Belangen des Werksbetriebes damit Rechnung zu tragen.
Die Sicherung der Schutzansprüche der umliegenden
Wohnnutzungen erfolgt durch Textliche Festsetzungen,
mit Betriebsbeschränkungen durch Emissionskontingente
und den Ausschluss von Nutzungen unter Berücksichtigung der Regelungen laut Abstandserlass. Eine Änderung der Ausweisung zum Gewerbegebiet ist deshalb
langfristig nicht zweckmäßig und soll deshalb nicht erfolgen.
16b:
2. Trennungsgebot des § 50 BImSchG
a) Gliederung nach dem sog. Abstandserlass NRW
(2007)
Grundsätzlich ist der Abstandserlass NRW (2007)
in städtebaulich gewachsenen Gemengelagesituationen nur bedingt anwendbar. Im Gegensatz zur
Gliederung aus dem Planverfahren in 2008, trägt
die nunmehr festgesetzte Gliederung der Baugebiete nach dem Abstandserlass den Belangen des
Immissionsschutzes weitgehend Rechnung. Es ist
allerdings zu klären, ob die damit verbunden Nutzungseinschränkungen dem Planvorhaben des
Betriebes noch ausreichend Rechnung tragen.
zu 16b:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Entsprechend Ziffer 2.2.2.9 des Abstandserlasses wurden Einzeluntersuchungen sowohl in Bezug auf Lärm- als
auch auf Geruchsimmissionen durchgeführt. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf Kapitel 6.1 der Begründung des
Bebauungsplans und das lärmtechnische sowie das
Geruchsgutachten verwiesen.
Bereits aufgrund der Tallage scheidet eine Anwendung
der Abstandsliste nach Ziffer 2.2.2.9 des Abstandserlasses eigentlich aus.
Durch Betriebsbeschränkungen wie z.B. die Kontingentierung der Lärmemissionen im Plangebiet ist sowohl die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den relevanten
Immissionsorten gewährleistet, als auch den mit der
Planung verfolgten Zielen der Fa. Greven gerecht zu
werden.
zu 16b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat, die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
Mit der Herausnahme der Abstandsliste infolge der vorliegenden Tal- und Gemengelage sind die in den Festsetzungen der Vorplanung noch enthaltenen Einschränkungen aufgehoben worden.
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Nr.
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Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
16c:
b) Störfallrechtliche Belange und Achtungsabstand
i.S.d. KAS-18 Leitfadens
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen
Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander auch so zuzuordnen,
dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels
3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (SevesoIIRichtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete (u. a.
dem Wohnen dienenden Gebiete, sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete, öffentlich genutzte Gebäude) so weit
wie möglich vermieden werden.
Die bisher im Betrieb der Fa. P. Greven GmbH &
Co KG gehandhabten und gelagerten Mengen an
Gefahrstoffen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs der 12. BImSchV- Störfall-Verordnung.
Es liegt deshalb auch kein Betriebsbereich im
Sinne des § 3 (5a) BImSchG vor. Im Übrigen hat
die Fa. P. Greven GmbH & Co KG gegenüber der
Bezirksregierung Köln hierzu eine entsprechende
Verzichtserklärung abgegeben.
Daher empfehle ich durch eine textliche Festsetzung Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne
des § 3 (5a) BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären, im gesamten
Plangebiet auf der Grundlage des § 1 (9) BauNVO auszuschließen.
Hinweis:
Sowohl der oben erwähnte Leitfaden KAS-18 als
auch ein von der Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs erarbeitetes Gutachten über
Festsetzungsvorschläge nach den Vorgaben des
BauGB und der BauNVO zur Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die Betriebsbe-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 16c:
Da im Plangebiet derzeit kein Betriebsbereich im Sinne
des § 3 (5a) BImSchG vorliegt, wird der Ausschuss von
Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs.
5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären auf der Grundlage des § 1 (9) BauNVO
aufgenommen.
zu 16c:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen und Ausnahmeregelungen gemäß
Vorschlag der Verwaltung im
B-Plan aufzunehmen.
6
Dennoch könnten zukünftig einzelne Produktarten oder
Rohstoffe gerade im Fall rechtlicher Änderungen eventuell so eingestuft werden, dass Betriebsbereiche im Sinne
des § 3 Abs. 5a BImSchG entstehen können.
Auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage und des Planungshorizonts der Firma Greven ist nicht absehbar, ob
und aufgrund welcher Stoffe bzw. Stoffkategorien mit
welchen Gefährdungsarten die in dem Plangebiet bauplanungsrechtlich ermöglichten Nutzungen zu einer Einstufung als Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a
BImSchG führen werden. Demzufolge ist auch nicht
absehbar, ob Abstandsempfehlungen beispielsweise der
Kommission für Anlagensicherheit des BMU in der gegebenen Gemengelage auch unter Berücksichtigung von
Abweichungsmöglichkeiten entsprochen werden kann.
Im Hinblick auf eine Umsetzung der Abwägungsdirektive
des § 50 BImSchG werden deshalb Betriebsbereiche im
Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG im Plangebiet grundsätzlich ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann
bauplanungsrechtlich zugelassen, wenn durch technische oder sonstige Schutzvorkehrungen die Verhütung
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen mit Blick auf
schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft sichergestellt wird. Der Nachweis eines ausreichenden Störfallschutzes ist dann vorab durch ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG zu erbringen.
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
reiche bilden, können im Internet auf der Homepage der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit heruntergeladen werden:
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 16d:
Im Plangebiet selbst ist keine zusätzliche Quelle nach TA
Luft bzw. keine zusätzliche Geruchsquelle geplant und für
ein Logistikzentrum nicht erforderlich.
Dennoch wurde im Rahmen der Vorsorge die Wirkung
baulicher Anlagen im Plangebiet, insbesondere eines
relativ hohen Hochregallagers durch eventuelle Veränderung der Luftströmungen im Rahmen des erarbeiteten
Geruchsgutachtens geprüft. Mögliche lokalklimatische
Veränderungen durch das Hochregallager sowie veränderte Luftströmungen wurden mit dem Windfeldmodell
MIKSAM und dem Partikelausbreitungsmodell AUSTAL
berechnet. Das Ergebnis zeigt, dass sich an den ausgewählten Beurteilungspunkten in der Umgebung des Betriebsgeländes der Firma Greven gegenüber dem IstZustand keine Veränderung ergibt und dementsprechend
auch mit keiner relevanten Umverteilung der Luftschadstoffe durch die Planung zu rechnen ist.
zu 16d:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen
zu 16e:
Eine schalltechnische Untersuchung mit Ermittlung von
zulässigen Emissionskontingenten sowohl für die maßgeblichen Tagwerte als auch für die Nachtwerte gem. TA
Lärm wurde unter Berücksichtigung der Vorbelastung im
Plangebiet und dessen Umfeld erstellt. Die Ergebnisse
der schalltechnischen Untersuchung wurden im Entwurf
des Bebauungsplanes durch Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in den gegliederten Plangebietsflächen berücksichtigt.
Die verkehrliche Situation sowie der Betrieb des Lager-
zu 16e:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
6
http://www.sfk-taa.de/publikationen/kas_pub.htm.
zu 16d:
3. Luftschadstoffe einschließlich Gerüche Die vorliegenden Planunterlagen lassen auch nach der Nutzungsbeschreibung zum Planungskonzept unter Ziffer 4.1
im Vorentwurf der Begründung eine abschließende
Bewertung zu dieser Thematik nicht zu. Diese Nutzungsbeschreibung ist deshalb insbesondere zu den
Betriebsabläufen weiter zu konkretisieren.
Die Notwendigkeit einer gutachterlichen Immissionsuntersuchung zu den Luftschadstoffen einschließlich
Gerüche im Rahmen der vorliegenden Planung sollte
daher in der gemeinsamen Besprechung weiter thematisiert werden.
16e:
4. Lärmschutz
Die mir in Ihrem Hause von Frau Schulz zur Verfügung gestellte schalltechnische Untersuchung zum
geplanten Lager- und Logistikzentrum des Büros deBAKOM, Odenthal, vom 11.03.2011 (Bericht Nr.
11032011 / EW-202) berücksichtigt nicht die aktuelle
Emissionsquellensituation. Die verwendeten Emissionsdaten in der Untersuchung beziehen sich auf den
Stand Februar 2009.
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Anregung
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Eine ausschließliche Aktualisierung der Emissionsdatenbestände reicht allerding für eine Anerkennung
des Berichtes im Rahmen des Planverfahrens nicht
aus.
Die Qualität dieser schalltechnischen Untersuchung
ist im Grundsatz nicht geeignet, einen Beitrag zur
Rechtssicherheit für die vorliegende Bebauungsplanänderung zum Belang des Lärmschutzes zu leisten.
Im Gegenteil, der Bericht weist sowohl inhaltliche
Mängel, als auch Fehler in der Terminologie auf.
Beispielweise fehlt im Bericht eine Beschreibung zum
Betrieb des zu untersuchenden Lager- und Logistikzentrums aus der insbesondere die emissionsverursachenden Vorgänge sowohl auf der Freifläche als
auch durch evtl. außenliegende und lärmverursachende Gebäudetechnik erkennbar sind. Dies ist außerdem zwischen Tag- und Nachtzeitraum im Sinne
der TA Lärm differenziert darzustellen. Aussagen zur
Gebäudeausführung und den bauakustischen
Schwachpunkten wie RWA’s, Türen und Tore fehlen
gleichermaßen.
Im Weiteren der schalltechnischen Gebäudeanalyse
sollten mögliche Schallrückwürfe des Verkehrslärms
auf der B 51, die über die Fassaden der geplanten
Hallen ins Wohngebiet „Alte Landstraße“ übertragen
werden könnten, in die Untersuchung einbezogen
werden. Gegebenenfalls sind Aussagen zu einer
schallabsorbierenden Außenfassade zu treffen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
und Logistikzentrums und der Verladebetrieb auf den
Freiflächen sind Bestandteil der schalltechnischen Untersuchung und sind in die Festsetzung der Lärmemissionskontingente eingeflossen. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf Kapitel 6 der Begründung des Bebauungsplans
und das lärmtechnische Gutachten verwiesen. Dort sind
die Einzelheiten der verkehrlichen Vorgänge auf den
Freiflächen und die bauakustischen Rahmenbedingungen detailliert dargestellt.
Beschlussvorschlag:
6
Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Schutzansprüche der Nachbarschaft wird in jedem Fall sowohl
durch die Emissionskontingentierung als auch durch die
Vorgabe der textlichen Festsetzung unter A.1 (Art der
baulichen Nutzung) gewährleistet. Durch die textlichen
Festsetzungen wird zudem sichergestellt, dass in nachgeordneten Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist,
dass die Emissionen beabsichtigter Nutzungen soweit
begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen
in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden.
Reflektionen von Fassaden wurden ebenfalls untersucht.
Dabei wurde festgestellt, dass selbst bei Nutzung vollständig reflektierender Fassaden durch das Logistikzentrum punktuell maximal eine Erhöhung der Straßen- und
Schienenverkehrsgeräusche um 0,2 dB(A) ausgelöst
wird. Dies ist als schalltechnisch irrelevant zu bezeichnen.
Im Rahmen der rechtsverbindlichen Bauleitplanung
besteht die Mindestanforderung an eine schalltechnische Untersuchung darin, nachzuweisen, dass der
Planinhalt auch realisierbar sein wird (Machbarkeit)
und später im Genehmigungsverfahren nicht an Belangen scheitern kann, die im Planverfahren unzureichend betrachtet wurden.
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Anregung
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Beschlussvorschlag:
6
Die Ausführungen zur Geräuschkontingentierung
beinhalten eine Terminologie, die aus der Zeit vor in
Kraft treten der DIN 45691 stammt. Die neu zu erstellende schalltechnische Untersuchung sollte bei der
Kontingentierung die unter Ziffer 3 der DIN 45691 erläuterten Begriffe verwenden.
Grundsätzlich empfehle ich vor Erstellung der schalltechnischen Untersuchung die Aufgabenstellung und
damit die Herangehensweise an diese Untersuchung
in dem anstehenden gemeinsamen Gespräch mit mir
abzustimmen. Die nicht weiter betrachteten Lärmimmissionen anderer auf die zu untersuchenden Immissionsorte einwirkenden Gewerbebetriebe ist ohne
weitere Kommentierung in der Regel nicht akzeptabel
bzw. gefährdet die Rechtssicherheit der Bebauungsplanänderung bereits im Ansatz.
Aus meiner aktuellen Ortsbesichtigung ist noch zu
erwähnen, dass die Hausnummern der Immissionsorte IO 1 und IO 4 nicht mit den auf der Karte eingetragenen Punkten in der Untersuchung übereinstimmen.
Außerdem wird der IO 1 (Bendenweg 88 anstatt 84)
zukünftig mit einer GE-Baufläche für das Planvorhaben überplant. Der IO 1 ist daher neu zu definieren.
Abschließend bestätige ich meine Teilnahme an dem
Besprechungstermin am 24.02.2015, 13.30 Uhr, bei der
Fa. Peter Greven GmbH & Co KG. Weiterhin wird aus
meinem Hause, die für die Betriebsüberwachung zuständige Kollegin, Frau Kilian, am Termin teilnehmen.
17
Deutsche
Bahn AG
DB Immobilien
Region West
15.04.2015
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB
Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g.
Bauleitplanung:
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
17a:
•
Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dachoder sonstige Abwässer zugeleitet werden.
zu 17a:
Abwässer (Schmutzwasser und gesammeltes Niederschlagswasser) sind gemäß der städtischen Entwässerungssatzung und den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes
(LWG) zu entsorgen und dürfen grundsätzlich nicht
Nachbargrundstücken zugeleitet werden. Eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan ist aufgrund der
ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben nicht
erforderlich.
zu 17a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
17b:
•
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der
Nähe der Bahn ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
zu 17b:
Der Hinweis wird zur Beachtung bei der Umsetzung des
Bebauungsplanes in den Textteil der Planung aufgenommen.
zu 17b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis zu
berücksichtigen.
17c:
•
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder
Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine
Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
zu 17c:
Für bestehende Verkehrswege existieren außer den
allgemein anerkannten Werten der Gesundheitsgefährdung keine Regularien, solange diese Verkehrswege
nicht verändert werden. Dies ist durch die Bauleitplanung
in Bezug auf die Bahnanlagen nicht der Fall.
zu 17c:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
4
6
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken
bzgl. der vorgenannten Bauleitplanung, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden:
Zeichnerische und / oder textliche Festsetzungen können
nur für den Geltungsbereich des Plangebietes getroffen
werden. Da die Bahnanlagen außerhalb des Geltungsbe
reiches liegen, sind Festsetzungen auf der Ebene des
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Anregung
durch:
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Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
3
4
17d:
•
Abstandsflächen sind einzuhalten.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Bebauungsplanes nicht möglich.
Beschlussvorschlag:
zu 17d:
Der Bebauungsplan grenzt an die Flurstücke der Bahnanlage an. Die erforderlichen Sicherheitsabstände nach DBRichtlinie 8000130 überschreiten nicht die Grundstücksfläche der Bahnanlage.
zu 17d:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat, die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
6
Mit der Aufnahme der unter 20e beschriebenen Hinweise
in den Textteil der Planung wird auf eine weitere Beteiligung der DB AG bei baulichen Veränderungen in der
Nähe der Bahnanlagen hingewiesen.
17e:
•
Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe
unserer Anlagen sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
zu 17e:
Obwohl die Sicherheitsbereiche der Bahnanlagen durch
die Größe des Grundstückes der Bahntrasse eingehalten
werden, wird zur Absicherung von baulichen Maßnahmen
im nachgelagerten Genehmigungsverfahren der Hinweis
der DB AG in den Textteil der Planung aufgenommen.
zu 17e:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen und den
Hinweis in den Textteil der
Planung aufzunehmen.
Aufgestellt:
Gemünd, den 03.09.2015
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Stadt Bad Münstereifel
im Auftrage
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Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens
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