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Beschlussvorlage (RD 457-X - Abwägung Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
70 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
28.04.16, 15:35
Aktualisiert
28.04.16, 15:35

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 1 Anregung durch: 2 Datum Baumeister Rechtsanwälte 01.12.2014 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 1a: Der Stellungnahme wird gefolgt. Entsprechend Ziffer 2.2.2.9 des Abstandserlasses wurden Einzeluntersuchungen sowohl in Bezug auf Lärm- als auch auf Geruchsimmissionen durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel 6.1 der Begründung des Bebauungsplans und das lärmtechnische sowie das Geruchsgutachten verwiesen. zu 1a: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zu berücksichtigen. Mögliche Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete wurden einzelfallbezogen untersucht. Die Einhaltung von Immissionsrichtwerten wird orientiert an den Schutzansprüchen gewährleistet. 6 Bekanntlich vertrete ich die Interessen von Herrn Volker von der Brelie, Eschweiler Weg 17, 53902 Bad Münstereifel. Auf mein Schreiben vom 15.01.2014 nehme ich Bezug. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB nehme ich für meinen Mandanten zum Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 („Industriegebiet Iversheim“) wie folgt Stellung: 1a: I. Einhaltung von Abstandflächen Im veröffentlichen Vorentwurf der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes vom 02.09.2014 ist auf Seite 10 die Rede davon, dass der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (Abstandserlass) Bestandteil der textlichen Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplanes werden soll. Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage des Plangebietes zu beachten sein wird. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumindest nicht völlig fernliegend, die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da der Abstandserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhaltende Abstandsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass aus drücklich vorgesehen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen Gelände gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden topographischen Gegebenheiten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vorgesehenen Nutzung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 2 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 1b: Wie der Einwender selbst ausführt, scheidet eigentlich bereits aufgrund der Tallage eine Anwendung der Abstandsliste nach Ziffer 2.2.2.9 des Abstandserlasses aus (s. o.). Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Schutzansprüche der Nachbarschaft wird in jedem Fall sowohl durch die Emissionskontingentierung als auch durch die Vorgabe der textlichen Festsetzung unter A.1 (Art der baulichen Nutzung) gewährleistet. Durch die textlichen Festsetzungen wird zudem sichergestellt, dass in nachgeordneten Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Emissionen beabsichtigter Nutzungen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel 6.1 verwiesen. zu 1b: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zu berücksichtigen. Den Hinweisen wird im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und der textlichen Festsetzungen entsprochen. 6 Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf der Planung der Aussagewert der Abstandsflächen für das Industriegebiet Iversheim zu prüfen ist. 1b: Wendet man die Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06.06.2007) an, so ergibt sich, dass nach der Abstandsklasse IV Nr. 60 bei Anlagen u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von 500 Metern zur Wohnbebauung in reinen Wohngebieten einzuhalten ist. Dabei gehen wird derzeitig aufgrund des früheren Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Firma Greven auf den Plangrundstücken betriebenen Tätigkeit steht. Zudem befindet sich im relevanten Umfeld des Plangebietes kein reines Wohngebiet. 1c: Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tätigkeit der Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann müsste die Nummer 137 der Abstandsklasse V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer Erzeugnisse mit einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder mehr, 300 Meter Mindestabstand zu Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen, in denen gemischt genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maßgabe der Abstandsklasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wären jedoch immer noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten. zu 1c: Die Kapazitäten des durch die Firma Greven geplanten Lagers liegen unter dem Schwellenwert von 25.000 Tonnen. Lfd. Nr. 137 der Abstandsliste ist folglich nicht einschlägig. Zudem ist Folgendes zu beachten: In der vorliegenden Anregung wurde unter 1a auf erforderliche Einzeluntersuchungen unter Berücksichtigung der anstehenden Tallagen hingewiesen. Einzeluntersuchungen im Hinblick auf den Immissionsschutz erfolgten durch lärmtechnische Untersuchungen und Geruchsgutachten. zu 1c: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zurückzuweisen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 3 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Gemäß Abstandserlass, Ziffer 2.2.2.8 ist eine Abstandsverringerung in besonderen Fällen auch durch Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 möglich, sofern der Abstand überwiegend durch Geräuschemissionen bestimmt wird. Die hier angesprochenen Erzeugerbetriebe gemäß Nr. 137 der Abstandsliste sind dort mit (*) gekennzeichnet. Bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagenarten handelt es sich um solche, welche ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete gelistet sind. Die Zulässigkeit einer Abstandsverringerung solcher Anlagenarten wurde im Rahmen der o. g. Gutachten geprüft. Die derzeit vorgesehene Errichtung des Logistikzentrums wurde in den Gutachten ebenso geprüft. Durch Textliche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgte eine Kontingentierung gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung. Damit wurden Betriebsbeschränkungen zum Schutz der umgebenden Wohnbebauung aufgenommen. Gemäß den getroffenen Textlichen Festsetzungen können Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes sowie mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der übernächsten Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen werden, wenn in Einzeluntersuchungen nachgewiesen wird, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Immissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Dem Hinweis wurde insofern Rechnung getragen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen den Regelungsmöglichkeiten des Abstandserlasses. Durch die getroffenen Festsetzungen ist nach den Er- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 4 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: 6 gebnissen der Gutachten sichergestellt, dass durch die daraus entstehenden Betriebsbeschränkungen die Emissionen von später zu bauenden Anlagen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen soweit bestätigt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Nach Maßgabe des Abstandserlasses ist dabei auch im Hinblick auf die vorliegende Tal- und Gemengelage nicht zwingend ein Mindestabstand von 200 m zur Wohnbebauung einzuhalten. 1d: II. Planungsgrundsatz § 50 BImSchG Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen des Abwägungsangebotes gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange des Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksichtigen und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. Schulze-Fielitz, in GK-BImSchG, Stand: März 2014, § 50, Rd. 250). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 BImSchG für sich genommen nicht überschritten wäre (vgfl. BVerwG, Ur. v. 14.04.1989 - 4 452/87; NVwZ 1990, 257). Zur Bewertung der von den zu errichtenden Anlagen ausgehenden Emissionen sind umfassende sachverständige Untersuchungen zu veranlassen. Nach derzeitigem Planungsstand muss insbesondere ermittelt werden, wenn die auf Seite 7 des Vorentwurfes zur 4. Änderung des Bebauungsplanes prognostizierte Minderung des Verkehrs- damit des Lärmaufkommens insgesamt erreicht werden soll. Vielmehr ist zu befürchten, dass durch die Bündelung in einem zentralen Logistikzentrum mit einer erheblichen Ausweitung der Lärmemissionen zu rechnen ist. Schließlich ist nach den Ausführungen auf Seite 4 des Vorentwurfes davon die Rede, dass „die zu 1d: Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Sachverständige Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein grenzsetzender Rahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung wird teilweise bereits durch die Anwendung des Abstandserlasses berücksichtigt. Die Belange des Immissionsschutzes wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes gemäß BauGB im Besonderen berücksichtigt durch gutachterliche Bewertungen der Schallemissionen und Geruchsemissionen, welche für das Plangebiet maßgeblich sind. Die Erfordernisse gemäß Abstandserlass wurden demnach unter Würdigung der topographischen Situation und der besonderen Rahmenbedingungen des Plangebietes bei der Planung beachtet. Die erforderlichen einschränkenden Festsetzungen im Hinblick auf den Emissionsschutz wurde wie unter 1c beschrieben bei der Planung berücksichtigt und sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Eine Minderung des Verkehrsaufkommens ergibt sich bereits aus dem Tatbestand, dass Transporte über öffentliche Verkehrswege in die Außenlager nach Realisierung des Vorhabens im derzeitigen Umfang nicht erforderlich sind, ebenfalls Rücktransporte von den Außenlagern in das Werksgelände nach Bad Münstereifel können aufgrund der größeren Lagerkapazität nach Umsetzung der Planung gemindert werden. Gemäß Seite 4 des Vorent- zu 1d: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Anregung zu berücksichtigen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 5 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 gesamten Zuliefererverkehre“ zusammengeführt werden sollen. Dementsprechend weist das Plangebiet bereits große Flächen als Warteflächen für erwartete Lkw aus. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: 6 wurfes ist durch die Planung beabsichtigt, die gesamten Zulieferverkehre gebündelt, d. h. gemindert und neu strukturiert durchführen zu können. Eine Zusammenführung von verschiedenen Zulieferverkehren wird hier nicht angesprochen. Warteflächen für Lkw sind auch im heutigen Werksbetrieb bereits auf den Gewerbegebietsflächen vorhanden. Zur pessimalen Einschätzung wurden in den schalltechnischen Untersuchungen die derzeitigen Verkehrsspitzen für Anlieferung und Versand aus dem derzeitigen Betrieb in die zukünftige Prognose übernommen. Das schalltechnische Gutachten berücksichtigt zusätzlich die Nutzung eines Lkw-Parkplatzes vor der geplanten Versandhalle. Einschränkungen auf die Betriebsabläufe ergeben sich aus den maximal möglichen Emissionskontingenten der schalltechnischen Untersuchung. Diese wurden gemäß der Gliederung des Bebauungsplanes in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen. Der Stellungnahme wird damit gefolgt. 1e: Doch auch über diese Konkretisierung in positivgesetzlichen Regelungen der Bauleitplanung hinaus ist § 50 S. 1 BImSchG weiterhin anwendbar und verlangt von der planenden Gemeinde, dass sich das Gewicht der Schutzinteressen des BlmSchG in der Abwägung des Planes niederschlägt. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für das Gewicht des planerischen Störfallschutzes. Denn § 50 BlmSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine „grundlegende Wertentscheidung" für gesunde, von schädlichen Umwelteinwirkungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.03.1975 - III ZR 2015/71, BGHZ 64, 220 (223)). Auch das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem "elementaren Grundsatz" städtebaulicher Planung (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 (327)). Die hiernach vorzunehmende Abwägung zwischen den gewerblichen Interessen der Firma Greven und den zu 1e: Immissionsschutztechnische Belange sind unter Berücksichtigung des BImSchG unter Würdigung der Schutzansprüche der umliegenden allgemeinen Wohngebiete und der sonstigen Schutzgüter in der Umgebung des Plangebietes in den eingeholten Fachgutachten geprüft worden. Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG werden durch textliche Festsetzungen unter Würdigung der Schutzansprüche der angrenzenden Gebiete zunächst ausgeschlossen. Der Betriebsbereich der Firma Greven wird derzeit nicht als störfallrelevanter Betrieb geführt. Es sollen ausnahmsweise für derzeit nicht abschätzbare zukünftige Rechtssituationen Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG zugelassen werden können. Dies jedoch nur, wenn aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zu den schutzbedürftigen Gebieten ausreichend ist und dies durch einen nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen zu 1e: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zu berücksichtigen. Den Schutzinteressen des BImSchG wird vollumfänglich entsprochen. Die gewerblichen Interessen der Firma Greven stehen in keinem Widerspruch zu den Schutzinteressen der Bevölkerung, deren Einhaltung durch die textlichen Festsetzungen gewährleistet wird. Eine Abwägung im Sinne eines Hinwegwägens der Schutzinteressen der Bevölkerung ist somit nicht erfor- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 6 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Schutzinteressen der Bevölkerung ist bislang anhand der Planunterlagen nicht nachvollziehbar. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: Sachverständigen gutachterlich nachgewiesen werden kann. Mit der im Bebauungsplan aufgenommenen textlichen Festsetzung wird somit sichergestellt, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplanes dem Schutzanspruch schutzbedürftiger Gebiete Rechnung getragen wird. derlich. 6 Den Schutzinteressen des BImSchG wird mithin vollumfänglich entsprochen. Die gewerblichen Interessen der Firma Greven stehen in keinem Widerspruch zu den Schutzinteressen der Bevölkerung. Eine Abwägung im Sinne eines Hinwegwägens der Schutzinteressen der Bevölkerung ist somit nicht erforderlich. 1f: III. Höhe der geplanten Bauten Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die geplanten Vorhaben Bauflächen und Höhen in Anspruch nehmen werden, die nach derzeitigem Planungsbestand im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig wären. Insbesondere das im ersten Bauabschnitt vorgesehene Hochregallager soll nach Seite 6 des Vorentwurfes eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen Gestaltung, ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass trotz Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der schieren Größe eines Bauwerks eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 732/10, juris Rd. 64). Die planende Gemeinde muss daher im weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hochregallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber anderen baulichen Anlagen ergeben. Die hierbei vorzunehmende Prüfung muss berücksichtigen, dass neben der Höhe der baulichen Anlagen zudem zu 1f: Die Wirkung des Hochregallagers infolge seiner erforderlichen Bauhöhe von bis zu 30 m wurde in einem Fachgutachten zur Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung geprüft. In diesem Zusammenhang wurde auch die Thematik der erdrückenden Wirkung auf die umgebende Wohnbebauung einbezogen. Die Fragestellung nach Materialbeschaffenheit, Blendwirkungen und die Auswirkungen einer Beleuchtung des Hochregallagers u. a. im Hinblick auf die drittschützende Wirkung ist ebenso Bestandteil des Gutachtens. Orientiert an der Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung eines Bauwerks kann eine derartige Wirkung im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen der Planung wurden im Fachgutachten durch Fotomontagen und Simulationen dargestellt. Die Bilanzierung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt einen Kompensationsbedarf von 7.333 m², welche durch geeignete Maßnahmen (Anpflanzung von Sichtschutzhecken in betroffenen Sichtstrahlen) ausgeglichen werden. Um dem Gebot der Rücksichtnahme zu folgen, sieht der Bebauungsplan in Bezug auf die Sicht- zu 1f: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zu berücksichtigen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 7 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 ihre Materialbeschaffenheit nachbarschützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer "psychologischen Blendung" entgegenwirken, muss gewährleistet sein. Hierzu zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspiegelungen oder Blendwirkungen führen können. Insoweit ist die Planung hinsichtlich der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren. auswirkungen der Planung zudem Minderungsmaßnahmen entlang des Bendenweges vor, welche durch zeichnerische und textliche Festsetzung in die Planung integriert sind. 1g: IV. Auswirkungen auf Umweltmedien / Verbandsbeteiligung Das von der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 umfasste Gebiet liegt ausweislich des Vorentwurfs der Begründung in der Trinkwasserschutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung Bad Münstereifel-Arloff vom 02.12.1983. Daher ist in der Planung zu eruieren, inwieweit die geplanten Vorhaben Auswirkungen auf ein vorhandenes oder neu zu erstellendes Hochwasserschutzkonzept etc. haben. Schließlich ist die Verfügbarkeit sauberen, damit gesunden Trinkwassers ein Gut von "herausragender Bedeutung" für den Schutz von Mensch und Umwelt (OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2013 - 8 B 1198/12 juris, Rd. 37). Diesbezüglich werden die in diesem Rahmen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung ausgestatten Naturschutz- und Interessenverbände, insbesondere der Wasserzweckverband Euskirchen-Swisttal, zu bewerkstelligen sein. zu 1g: Mit der Lage des Plangebietes innerhalb der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes Bad Münstereifel-Arloff ist die rechtsverbindliche Wasserschutzgebietsverordnung bei allen Baumaßnahmen im Plangebiet zu beachten. 1h: V. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit Darüber hinaus ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet, anhand von § 15 Abs.1 BauNVO zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort und Stelle der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzumutbare Störungen hervorrufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4C 1/02; zu 1h: Hinsichtlich der konkreten Gebietsverträglichkeit gelten die vorherigen Ausführungen unter 1a ff. Einzelgutachten, die die Gebietsverträglichkeit der beabsichtigten Baumaßnahmen der Firma Greven nachweisen, liegen vor. Beschlussvorschlag: 6 zu 1g: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Belange des Hochwasserschutzes sind unter Berücksichtigung der Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln einbezogen worden. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Erft wird nachrichtlich übernommen und im Rahmen der Festsetzungen der Gebietsnutzungen berücksichtigt. Der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal ist im Verfahren bereits als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Der Stellungnahme wurde somit gefolgt. Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der zu 1h: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zu berücksichtigen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 8 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit kann dazu führen, dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbegebiet zulässig sein mögen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden Plangebiet unzulässig sind. Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. 1i: Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die Errichtung eines zentralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hochregallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur in der Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu verleihen. Es verändert den Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem Knotenpunkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von dezentraler Verkehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss die vorzunehmende planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmenwechsel in der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere im Störpotenzial nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen würde. zu 1i: Hinsichtlich der Verkehrsbelastung führt die Begründung des Vorentwurfes aus, dass mit der Umsetzung der Planung eine Reduzierung der derzeitigen Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Die derzeitigen Transportverkehre führen auch heute schon über den Bendenweg zum Werkstor 2, welches sich innerhalb des Plangebietes befindet, und werden auf den öffentlichen Wegen durch die Planung nicht verändert, lediglich die Anzahl der erforderlichen Transporte wird sich durch die Planung voraussichtlich reduzieren. Zur pessimalen Abschätzung wurde im Umweltbericht und in der schalltechnischen Untersuchung die derzeitige Spitzenbelastung für Zulieferung und Versand auch für den zukünftigen Betrieb beibehalten. Hinsichtlich des Verkehrs wird der heutige Charakter des Gewerbe- und Industriegebietes nicht verändert. Beschlussvorschlag: 6 Der Störgrad der Emissionen aus dem Plangebiet ist unter Beachtung der Vorbelastungen in den eingeholten Immissionsgutachten geprüft worden. Unzulässige Störungen oder Belästigungen wurden dabei nicht festgestellt. Einschränkungen der baulichen und betrieblichen Nutzung infolge der sonst entstehenden Emissionen im Plangebiet sind notwendig. Diese wurden durch Textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ weist für die umliegenden Flächen bereits gewerbliche und industrielle Nutzungen aus. Die hier vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplanes umfasst in seinem Geltungsbereich nur die Grundstücksflächen des Alt-Standortes der Firma Greven, welche für die Umstrukturierung des Werksbetriebes erforderlich sind. Darüber hinaus bleiben die derzeit rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 weiterhin maßgeblich. Ein Paradigmenwechsel in der Bauleitplanung zu 1i: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 9 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: 6 liegt somit nicht vor. 1k: Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Ich bitte darum, uns vom weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu halten. Insbesondere bitte ich um Benachrichtigung, wenn Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden, und in diesem Fall nach Möglichkeit um Übersendung der ausliegenden Unterlagen in digitaler Form. zu 1k: Die öffentliche Auslage nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ein zwingender Verfahrensschritt der Bauleitplanung. Alle Verfahrensunterlagen können im Zeitraum der Veröffentlichung von der Öffentlichkeit bei der Stadt in den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Gemünd, den 10.09.2015 C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Stadt Bad Münstereifel im Auftrage _____________________________ _____________________________ Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens _____________________ (____________________) zu 1k: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.