Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
70 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
28.04.16, 15:35
Aktualisiert
28.04.16, 15:35
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Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
lfd.
Nr.
1
1
Anregung
durch:
2
Datum
Baumeister
Rechtsanwälte
01.12.2014
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 1a:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Entsprechend Ziffer
2.2.2.9 des Abstandserlasses wurden Einzeluntersuchungen sowohl in Bezug auf Lärm- als auch auf Geruchsimmissionen durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel 6.1 der Begründung des Bebauungsplans und das lärmtechnische sowie das Geruchsgutachten verwiesen.
zu 1a:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
Mögliche Auswirkungen auf
schutzbedürftige Gebiete
wurden einzelfallbezogen
untersucht. Die Einhaltung
von Immissionsrichtwerten
wird orientiert an den
Schutzansprüchen gewährleistet.
6
Bekanntlich vertrete ich die Interessen von Herrn Volker
von der Brelie, Eschweiler Weg 17, 53902 Bad Münstereifel. Auf mein Schreiben vom 15.01.2014 nehme ich
Bezug.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 BauGB nehme ich für meinen Mandanten zum Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 („Industriegebiet Iversheim“) wie folgt Stellung:
1a:
I. Einhaltung von Abstandflächen
Im veröffentlichen Vorentwurf der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes vom 02.09.2014 ist auf Seite
10 die Rede davon, dass der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (Abstandserlass)
Bestandteil der textlichen Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplanes werden soll.
Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische
Lage des Plangebietes zu beachten sein wird. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumindest nicht völlig fernliegend, die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da der Abstandserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhaltende Abstandsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass aus
drücklich vorgesehen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen Gelände gelten (Nr.
2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden topographischen
Gegebenheiten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vorgesehenen Nutzung ausgehenden
Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
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Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 1b:
Wie der Einwender selbst ausführt, scheidet eigentlich
bereits aufgrund der Tallage eine Anwendung der Abstandsliste nach Ziffer 2.2.2.9 des Abstandserlasses aus
(s. o.).
Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Schutzansprüche der Nachbarschaft wird in jedem Fall sowohl
durch die Emissionskontingentierung als auch durch die
Vorgabe der textlichen Festsetzung unter A.1 (Art der
baulichen Nutzung) gewährleistet. Durch die textlichen
Festsetzungen wird zudem sichergestellt, dass in nachgeordneten Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist,
dass die Emissionen beabsichtigter Nutzungen soweit
begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen
in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Begründung
zum Bebauungsplan in Kapitel 6.1 verwiesen.
zu 1b:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
Den Hinweisen wird im
Rahmen der Begründung
zum Bebauungsplan und der
textlichen Festsetzungen
entsprochen.
6
Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf
der Planung der Aussagewert der Abstandsflächen für
das Industriegebiet Iversheim zu prüfen ist.
1b:
Wendet man die Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v.
06.06.2007) an, so ergibt sich, dass nach der Abstandsklasse IV Nr. 60 bei Anlagen u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von 500 Metern zur Wohnbebauung in reinen Wohngebieten einzuhalten ist. Dabei
gehen wird derzeitig aufgrund des früheren Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Firma Greven auf den Plangrundstücken betriebenen Tätigkeit steht.
Zudem befindet sich im relevanten Umfeld des Plangebietes kein reines Wohngebiet.
1c:
Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tätigkeit der Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb
aus, dann müsste die Nummer 137 der Abstandsklasse
V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer Erzeugnisse mit einer Kapazität von
25.000 Tonnen oder mehr, 300 Meter Mindestabstand zu
Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen, in denen
gemischt genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser
Abstand nach Maßgabe der Abstandsklasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wären jedoch
immer noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur
Wohnbebauung einzuhalten.
zu 1c:
Die Kapazitäten des durch die Firma Greven geplanten
Lagers liegen unter dem Schwellenwert von 25.000 Tonnen. Lfd. Nr. 137 der Abstandsliste ist folglich nicht einschlägig.
Zudem ist Folgendes zu beachten:
In der vorliegenden Anregung wurde unter 1a auf erforderliche Einzeluntersuchungen unter Berücksichtigung
der anstehenden Tallagen hingewiesen. Einzeluntersuchungen im Hinblick auf den Immissionsschutz erfolgten
durch lärmtechnische Untersuchungen und Geruchsgutachten.
zu 1c:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zurückzuweisen.
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Gemäß Abstandserlass, Ziffer 2.2.2.8 ist eine Abstandsverringerung in besonderen Fällen auch durch Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 möglich, sofern der Abstand überwiegend durch Geräuschemissionen bestimmt wird.
Die hier angesprochenen Erzeugerbetriebe gemäß Nr.
137 der Abstandsliste sind dort mit (*) gekennzeichnet.
Bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagenarten handelt
es sich um solche, welche ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf
den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner
Wohngebiete gelistet sind.
Die Zulässigkeit einer Abstandsverringerung solcher
Anlagenarten wurde im Rahmen der o. g. Gutachten
geprüft. Die derzeit vorgesehene Errichtung des Logistikzentrums wurde in den Gutachten ebenso geprüft.
Durch Textliche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgte eine Kontingentierung gemäß den Ergebnissen der
schalltechnischen Untersuchung. Damit wurden Betriebsbeschränkungen zum Schutz der umgebenden
Wohnbebauung aufgenommen.
Gemäß den getroffenen Textlichen Festsetzungen können Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes sowie
mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der übernächsten
Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn in Einzeluntersuchungen nachgewiesen wird, dass
z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder
durch Betriebsbeschränkungen die Immissionen einer zu
bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten
vermieden werden. Dem Hinweis wurde insofern Rechnung getragen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen
den Regelungsmöglichkeiten des Abstandserlasses.
Durch die getroffenen Festsetzungen ist nach den Er-
Beschlussvorschlag:
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gebnissen der Gutachten sichergestellt, dass durch die
daraus entstehenden Betriebsbeschränkungen die Emissionen von später zu bauenden Anlagen soweit begrenzt
oder die Ableitbedingungen soweit bestätigt werden, dass
schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen
Gebieten vermieden werden. Nach Maßgabe des Abstandserlasses ist dabei auch im Hinblick auf die vorliegende Tal- und Gemengelage nicht zwingend ein Mindestabstand von 200 m zur Wohnbebauung einzuhalten.
1d:
II. Planungsgrundsatz § 50 BImSchG
Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im
Rahmen des Abwägungsangebotes gemäß § 1 Abs. 6
und 7 BauGB die Belange des Immissionsschutzes nach
§ 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu
berücksichtigen und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. Schulze-Fielitz, in GK-BImSchG,
Stand: März 2014, § 50, Rd. 250).
Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung einen
grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann
beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1
BImSchG für sich genommen nicht überschritten wäre
(vgfl. BVerwG, Ur. v. 14.04.1989 - 4 452/87; NVwZ 1990,
257). Zur Bewertung der von den zu errichtenden Anlagen ausgehenden Emissionen sind umfassende sachverständige Untersuchungen zu veranlassen. Nach derzeitigem Planungsstand muss insbesondere ermittelt werden,
wenn die auf Seite 7 des Vorentwurfes zur 4. Änderung
des Bebauungsplanes prognostizierte Minderung des
Verkehrs- damit des Lärmaufkommens insgesamt erreicht werden soll. Vielmehr ist zu befürchten, dass durch
die Bündelung in einem zentralen Logistikzentrum mit
einer erheblichen Ausweitung der Lärmemissionen zu
rechnen ist. Schließlich ist nach den Ausführungen auf
Seite 4 des Vorentwurfes davon die Rede, dass „die
zu 1d:
Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Sachverständige Untersuchungen wurden durchgeführt.
Ein grenzsetzender Rahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung wird teilweise bereits durch die Anwendung des Abstandserlasses berücksichtigt. Die Belange
des Immissionsschutzes wurden unter Beachtung des
Abwägungsgebotes gemäß BauGB im Besonderen berücksichtigt durch gutachterliche Bewertungen der
Schallemissionen und Geruchsemissionen, welche für
das Plangebiet maßgeblich sind. Die Erfordernisse gemäß Abstandserlass wurden demnach unter Würdigung
der topographischen Situation und der besonderen Rahmenbedingungen des Plangebietes bei der Planung
beachtet. Die erforderlichen einschränkenden Festsetzungen im Hinblick auf den Emissionsschutz wurde wie
unter 1c beschrieben bei der Planung berücksichtigt und
sind Bestandteil des Bebauungsplanes.
Eine Minderung des Verkehrsaufkommens ergibt sich
bereits aus dem Tatbestand, dass Transporte über öffentliche Verkehrswege in die Außenlager nach Realisierung
des Vorhabens im derzeitigen Umfang nicht erforderlich
sind, ebenfalls Rücktransporte von den Außenlagern in
das Werksgelände nach Bad Münstereifel können aufgrund der größeren Lagerkapazität nach Umsetzung der
Planung gemindert werden. Gemäß Seite 4 des Vorent-
zu 1d:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Anregung zu
berücksichtigen.
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gesamten Zuliefererverkehre“ zusammengeführt werden
sollen. Dementsprechend weist das Plangebiet bereits
große Flächen als Warteflächen für erwartete Lkw aus.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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wurfes ist durch die Planung beabsichtigt, die gesamten
Zulieferverkehre gebündelt, d. h. gemindert und neu
strukturiert durchführen zu können. Eine Zusammenführung von verschiedenen Zulieferverkehren wird hier nicht
angesprochen. Warteflächen für Lkw sind auch im heutigen Werksbetrieb bereits auf den Gewerbegebietsflächen
vorhanden.
Zur pessimalen Einschätzung wurden in den schalltechnischen Untersuchungen die derzeitigen Verkehrsspitzen
für Anlieferung und Versand aus dem derzeitigen Betrieb
in die zukünftige Prognose übernommen. Das schalltechnische Gutachten berücksichtigt zusätzlich die Nutzung
eines Lkw-Parkplatzes vor der geplanten Versandhalle.
Einschränkungen auf die Betriebsabläufe ergeben sich
aus den maximal möglichen Emissionskontingenten der
schalltechnischen Untersuchung. Diese wurden gemäß
der Gliederung des Bebauungsplanes in die Textlichen
Festsetzungen aufgenommen. Der Stellungnahme wird
damit gefolgt.
1e:
Doch auch über diese Konkretisierung in positivgesetzlichen Regelungen der Bauleitplanung hinaus ist § 50 S. 1
BImSchG weiterhin anwendbar und verlangt von der
planenden Gemeinde, dass sich das Gewicht der Schutzinteressen des BlmSchG in der Abwägung des Planes
niederschlägt. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für
das Gewicht des planerischen Störfallschutzes. Denn §
50 BlmSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine „grundlegende Wertentscheidung"
für gesunde, von schädlichen Umwelteinwirkungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH, Urt. v.
20.03.1975 - III ZR 2015/71, BGHZ 64, 220 (223)). Auch
das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem "elementaren Grundsatz" städtebaulicher Planung (BVerwG,
Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 (327)).
Die hiernach vorzunehmende Abwägung zwischen den
gewerblichen Interessen der Firma Greven und den
zu 1e:
Immissionsschutztechnische Belange sind unter Berücksichtigung des BImSchG unter Würdigung der Schutzansprüche der umliegenden allgemeinen Wohngebiete und
der sonstigen Schutzgüter in der Umgebung des Plangebietes in den eingeholten Fachgutachten geprüft worden.
Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG werden
durch textliche Festsetzungen unter Würdigung der
Schutzansprüche der angrenzenden Gebiete zunächst
ausgeschlossen. Der Betriebsbereich der Firma Greven
wird derzeit nicht als störfallrelevanter Betrieb geführt. Es
sollen ausnahmsweise für derzeit nicht abschätzbare
zukünftige Rechtssituationen Betriebsbereiche im Sinne
des § 3 Abs. 5a BImSchG zugelassen werden können.
Dies jedoch nur, wenn aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zu den
schutzbedürftigen Gebieten ausreichend ist und dies
durch einen nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen
zu 1e:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
Den Schutzinteressen des
BImSchG wird vollumfänglich entsprochen. Die gewerblichen Interessen der
Firma Greven stehen in
keinem Widerspruch zu den
Schutzinteressen der Bevölkerung, deren Einhaltung
durch die textlichen Festsetzungen gewährleistet wird.
Eine Abwägung im Sinne
eines Hinwegwägens der
Schutzinteressen der Bevölkerung ist somit nicht erfor-
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Schutzinteressen der Bevölkerung ist bislang anhand der
Planunterlagen nicht nachvollziehbar.
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der Verwaltung
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Sachverständigen gutachterlich nachgewiesen werden
kann. Mit der im Bebauungsplan aufgenommenen textlichen Festsetzung wird somit sichergestellt, dass bei der
Umsetzung des Bebauungsplanes dem Schutzanspruch
schutzbedürftiger Gebiete Rechnung getragen wird.
derlich.
6
Den Schutzinteressen des BImSchG wird mithin vollumfänglich entsprochen. Die gewerblichen Interessen der
Firma Greven stehen in keinem Widerspruch zu den
Schutzinteressen der Bevölkerung. Eine Abwägung im
Sinne eines Hinwegwägens der Schutzinteressen der
Bevölkerung ist somit nicht erforderlich.
1f:
III. Höhe der geplanten Bauten
Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die
geplanten Vorhaben Bauflächen und Höhen in Anspruch
nehmen werden, die nach derzeitigem Planungsbestand
im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig wären. Insbesondere das im ersten Bauabschnitt
vorgesehene Hochregallager soll nach Seite 6 des Vorentwurfes eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr Ausmaß, ihre Masse oder ihrer
sonstigen Gestaltung, ein benachbartes Grundstück
unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es
dazu kommen, dass trotz Einhaltung der vorgesehenen
Abstandsflächen von der schieren Größe eines Bauwerks
eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster,
Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 732/10, juris Rd. 64). Die planende Gemeinde muss daher im weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hochregallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber
anderen baulichen Anlagen ergeben.
Die hierbei vorzunehmende Prüfung muss berücksichtigen, dass neben der Höhe der baulichen Anlagen zudem
zu 1f:
Die Wirkung des Hochregallagers infolge seiner erforderlichen Bauhöhe von bis zu 30 m wurde in einem Fachgutachten zur Bewertung der landschaftsästhetischen
Beeinträchtigung geprüft. In diesem Zusammenhang
wurde auch die Thematik der erdrückenden Wirkung auf
die umgebende Wohnbebauung einbezogen. Die Fragestellung nach Materialbeschaffenheit, Blendwirkungen
und die Auswirkungen einer Beleuchtung des Hochregallagers u. a. im Hinblick auf die drittschützende Wirkung
ist ebenso Bestandteil des Gutachtens.
Orientiert an der Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung eines Bauwerks kann eine derartige Wirkung im
vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
Die Auswirkungen der Planung wurden im Fachgutachten
durch Fotomontagen und Simulationen dargestellt.
Die Bilanzierung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt einen Kompensationsbedarf von 7.333 m²,
welche durch geeignete Maßnahmen (Anpflanzung von
Sichtschutzhecken in betroffenen Sichtstrahlen) ausgeglichen werden. Um dem Gebot der Rücksichtnahme zu
folgen, sieht der Bebauungsplan in Bezug auf die Sicht-
zu 1f:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
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ihre Materialbeschaffenheit nachbarschützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer "psychologischen Blendung" entgegenwirken, muss gewährleistet sein. Hierzu zählt ein Verzicht
auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspiegelungen oder Blendwirkungen führen können. Insoweit ist
die Planung hinsichtlich der beabsichtigten Beleuchtung
des Hochregallagers zu präzisieren.
auswirkungen der Planung zudem Minderungsmaßnahmen entlang des Bendenweges vor, welche durch zeichnerische und textliche Festsetzung in die Planung integriert sind.
1g:
IV. Auswirkungen auf Umweltmedien / Verbandsbeteiligung
Das von der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
umfasste Gebiet liegt ausweislich des Vorentwurfs der
Begründung in der Trinkwasserschutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung Bad Münstereifel-Arloff vom
02.12.1983. Daher ist in der Planung zu eruieren, inwieweit die geplanten Vorhaben Auswirkungen auf ein vorhandenes oder neu zu erstellendes Hochwasserschutzkonzept etc. haben. Schließlich ist die Verfügbarkeit
sauberen, damit gesunden Trinkwassers ein Gut von
"herausragender Bedeutung" für den Schutz von Mensch
und Umwelt (OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2013 - 8 B
1198/12 juris, Rd. 37).
Diesbezüglich werden die in diesem Rahmen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung ausgestatten Naturschutz- und Interessenverbände, insbesondere der Wasserzweckverband Euskirchen-Swisttal, zu bewerkstelligen
sein.
zu 1g:
Mit der Lage des Plangebietes innerhalb der Schutzzone
III B des Wasserschutzgebietes Bad Münstereifel-Arloff
ist die rechtsverbindliche Wasserschutzgebietsverordnung bei allen Baumaßnahmen im Plangebiet zu beachten.
1h:
V. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart in einem
bestimmten Baugebiet, anhand von § 15 Abs.1 BauNVO
zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an
Ort und Stelle der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzumutbare Störungen hervorrufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4C 1/02;
zu 1h:
Hinsichtlich der konkreten Gebietsverträglichkeit gelten
die vorherigen Ausführungen unter 1a ff. Einzelgutachten,
die die Gebietsverträglichkeit der beabsichtigten Baumaßnahmen der Firma Greven nachweisen, liegen vor.
Beschlussvorschlag:
6
zu 1g:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
Ein entsprechender Hinweis wurde in die Textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
Die Belange des Hochwasserschutzes sind unter Berücksichtigung der Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln einbezogen worden. Die vorläufige
Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Erft wird
nachrichtlich übernommen und im Rahmen der Festsetzungen der Gebietsnutzungen berücksichtigt. Der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal ist im Verfahren bereits als Träger öffentlicher Belange beteiligt
worden. Der Stellungnahme wurde somit gefolgt.
Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind bauliche und sonstige
Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der
zu 1h:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zu berücksichtigen.
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BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses Gebot der konkreten
Gebietsverträglichkeit kann dazu führen, dass Vorhaben
die für sich genommen in einem Gewerbegebiet zulässig
sein mögen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden
Plangebiet unzulässig sind.
Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in
dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
1i:
Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass
die Errichtung eines zentralen Logistikzentrums in dem
bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hochregallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur in der Lage, einem Gewerbegebiet eine
neue Prägung zu verleihen. Es verändert den Charakter
eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an
einem Knotenpunkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen geschaffen werden. Dies gilt
insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von dezentraler Verkehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss
die vorzunehmende planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmenwechsel in
der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial
für weitere im Störpotenzial nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen würde.
zu 1i:
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung führt die Begründung
des Vorentwurfes aus, dass mit der Umsetzung der Planung eine Reduzierung der derzeitigen Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Die derzeitigen Transportverkehre
führen auch heute schon über den Bendenweg zum
Werkstor 2, welches sich innerhalb des Plangebietes
befindet, und werden auf den öffentlichen Wegen durch
die Planung nicht verändert, lediglich die Anzahl der
erforderlichen Transporte wird sich durch die Planung
voraussichtlich reduzieren. Zur pessimalen Abschätzung
wurde im Umweltbericht und in der schalltechnischen
Untersuchung die derzeitige Spitzenbelastung für Zulieferung und Versand auch für den zukünftigen Betrieb beibehalten. Hinsichtlich des Verkehrs wird der heutige
Charakter des Gewerbe- und Industriegebietes nicht
verändert.
Beschlussvorschlag:
6
Der Störgrad der Emissionen aus dem Plangebiet ist
unter Beachtung der Vorbelastungen in den eingeholten
Immissionsgutachten geprüft worden. Unzulässige Störungen oder Belästigungen wurden dabei nicht festgestellt. Einschränkungen der baulichen und betrieblichen
Nutzung infolge der sonst entstehenden Emissionen im
Plangebiet sind notwendig. Diese wurden durch Textliche
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“ weist für die umliegenden Flächen bereits
gewerbliche und industrielle Nutzungen aus. Die hier
vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplanes umfasst
in seinem Geltungsbereich nur die Grundstücksflächen
des Alt-Standortes der Firma Greven, welche für die
Umstrukturierung des Werksbetriebes erforderlich sind.
Darüber hinaus bleiben die derzeit rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 weiterhin maßgeblich. Ein Paradigmenwechsel in der Bauleitplanung
zu 1i:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
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Beschlussvorschlag:
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liegt somit nicht vor.
1k:
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Ich bitte darum, uns
vom weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu
halten. Insbesondere bitte ich um Benachrichtigung,
wenn Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt werden, und in diesem Fall nach Möglichkeit
um Übersendung der ausliegenden Unterlagen in digitaler Form.
zu 1k:
Die öffentliche Auslage nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ein
zwingender Verfahrensschritt der Bauleitplanung.
Alle Verfahrensunterlagen können im Zeitraum der Veröffentlichung von der Öffentlichkeit bei der Stadt in den
üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Gemünd, den 10.09.2015
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Stadt Bad Münstereifel
im Auftrage
_____________________________
_____________________________
Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens
_____________________
(____________________)
zu 1k:
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.