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Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz -UStG) hier: Optionserklärung zur vorübergehenden weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
156 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
27.10.16, 17:11
Aktualisiert
27.10.16, 17:11
Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts      (§ 2b Umsatzsteuergesetz -UStG)
hier: Optionserklärung zur vorübergehenden weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung)) Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts      (§ 2b Umsatzsteuergesetz -UStG)
hier: Optionserklärung zur vorübergehenden weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung)) Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts      (§ 2b Umsatzsteuergesetz -UStG)
hier: Optionserklärung zur vorübergehenden weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 24.10.2016 - Die Bürgermeisterin Az: 10.2 S Nr. der Ratsdrucksache: 667-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 09.11.2016 Rat 22.11.2016 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz –UStG) hier: Optionserklärung zur vorübergehenden weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Kämmerer Hans Orth __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 667-X 1. Sachverhalt: Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde im Spätherbst 2015 eine Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Der Gesetzgeber hat hierin Vorgaben des EU-Rechts (Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt und damit einen seit längerem absehbaren Systemwechsel bei der Besteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) eingeleitet. Nach der Gesetzesänderung werden jPdöR nunmehr grundsätzlich als Unternehmer behandelt. Für die Frage der Umsatzsteuer ist es daher künftig nicht mehr relevant, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Unternehmereigenschaft ist nicht erfüllt, sofern • die jPdöR Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) ausübt und • eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn • der erzielte Umsatz im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 € nicht übersteigen wird oder • vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen, ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. Diese Gesetzesänderung hat für viele jPdöR erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können jPdöR eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben und damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) besteuert werden. Diese Optionserklärung muss spätestens bis zum 31.12.2016 bei dem zuständigen Finanzamt eingehen. Innerhalb dieses Zeitraums wird der jPdöR die Möglichkeit gegeben, sich auf den Umstieg vorzubereiten. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Diese Erklärung kann vor dem 31.12.2020 mit Wirkung zu Beginn des neuen Kalenderjahres einmalig widerrufen werden. Eine Rückkehr zum alten Rechtsstand ist dann jedoch nicht mehr möglich. Bei Nichtabgabe der Optionserklärung sind ab dem 01.01.2017 automatisch die Regelungen des neuen § 2b UStG anzuwenden. Da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes zum jetzigen Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des § 2b UStG soll ein BMF-Schreiben bringen, dessen Erscheinen bis zum Jahresende 2016 erwartet wird. Der Entwurf des BMF-Schreibens vom 28. September 2016 wurde den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die vorbeschriebene Gesetzesänderung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung des Verwaltungsapparates und stellt die Verwaltung in deren Bewältigung vor weitere große Herausforderungen. Welche Tätigkeiten künftig in Betracht gezogen werden müssen kann sinnvollerweise nur mit Hilfe von Fachleuten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) überprüft und beleuchtet werden. Nach eigener Recherche und auch erfolgter Gespräche mit Kämmerern im Kreis Euskirchen werden alle Kommunen im Kreis Euskirchen zunächst von der Verlängerungsoption Gebrauch machen. Die Verwaltung schlägt vor, das angekündigte BMF-Schreiben abzuwarten und die möglichen positiven sowie negativen Auswirkungen eingehend mit einem Steuerberater zu ermitteln. Mit fachli- Seite 3 von Ratsdrucksache 667-X cher Unterstützung sollte dann ein passendes Konzept erarbeitet werden. Daher sollte vorsorglich die Optionserklärung abgegeben werden, so das ggfl. bis spätestens 31.12.2020 noch nach bisherigem Recht rechtssicher weitergehandelt werden kann. Die Optionserklärung ist durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 Abgabenordnung (AO) zuständige Finanzamt zu richten. Das UStG sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen, ebenso ein Zustellnachweis. Da es sich aus Sicht der Verwaltung bei dieser Optionserklärung nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) handeln dürfte, liegt hier die Entscheidungszuständigkeit beim Rat der Stadt Bad Münstereifel. Folgende Erklärung ist nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben: Hiermit erklärt die Stadt Bad Münstereifel, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 auszuführenden Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet 2. Rechtliche Würdigung siehe Sachverhalt 3. Finanzielle Auswirkungen Die Auswirkungen der grundlegenden Reform des Umsatzsteuerrechtes für die öffentliche Hand können derzeit noch nicht eingeschätzt werden. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bad Münstereifel beschließt, für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 auszuführenden Leistungen der Stadt Bad Münstereifel weiterhin den § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG mit dem Widerrufsvorbehalt gegenüber dem Finanzamt Euskirchen bis zum 31.12.2016 abzugeben.