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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-960/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
MSW Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
An die
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
August 2007
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Aktenzeichen:
515 – 6.08.06.11.01 - 55902
Referatsleiter:
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ENTWURF
⎯
⎯
Dr. Norbert Reichel
Telefon
0211 58673398-
Telefax
0211 58673220-
norbert.reichel@msw.nrw.de
Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“
Es gibt zurzeit eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen, die
eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen
teilnehmen können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen
Finanzmittel nicht aufbringen können. Manche Eltern verzichten auch
darauf, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden, weil sie die
Kosten für das Mittagessen scheuen, und vergeben damit eine große
Chance zur Bildungsförderung ihre Kinder.
Viele Kommunen haben bereits aus eigener Initiative Modelle
entwickelt, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine Mahlzeit in
der Ganztagsschule zu ermöglichen. Darüber hinaus gibt es im Land
viele freie Träger und Einrichtungen, die die Kinder und Jugendlichen
in den Schulen auch bei der Wahrnehmung von
Verpflegungsangeboten unterstützen. Die Landesregierung begrüßt
diese Initiativen und Modelle und wird sie auch in Zukunft
unterstützen. Sie weiß aber auch um die dadurch entstehenden
finanziellen Belastungen.
⎯
Die Landesregierung richtet daher mit dem Landesfonds „Kein Kind
ohne Mahlzeit“ zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ein
Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstützung
der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen ein.
Anschrift:
Völklinger Straße 49
Der Landesfonds umfasst pro Schuljahr ein Volumen von 10 Mio
EUR. Er ist ein Anreiz zur Entfaltung und Bündelung von örtlichen
Initiativen und Modellen. Willkommen ist auch eine Verstärkung
durch Sponsoren oder Spenden.
40221 Düsseldorf
Telefon
0211 5867-40
Telefax
0211 5867-3220
poststelle@msw.nrw.de
www.schulministerium.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
S-Bahnen S 8, S 11, S 28
(Völklinger Straße)
Rheinbahn Linien 704, 709
(Georg-Schulhoff-Platz)
WP7-960/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Kinder und Jugendliche, die sich in finanziellen Notlagen befinden,
bedürfen in der Regel auch einer intensiven Bildungsförderung, wie
sie Ganztagsschulen bieten. Der Landesfonds kann und soll auch
finanzschwache Eltern motivieren, ihre Kinder in einer
Ganztagsschule anzumelden. Daneben ist es auch Ziel des
Landesfonds, Kinder und Jugendliche an eine gesunde Ernährung
heranzuführen und ein angemessenes Sozialverhalten beim Essen
zu fördern. Die Verknüpfung mit Bewegungsangeboten ist ebenfalls
zu empfehlen.
Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass mittelfristig andere
möglichst bundeseinheitlich anzuwendende Instrumente entwickelt
werden, die die finanzielle Notlage von Familien lindern oder nach
Möglichkeit beseitigen. Sie wird im ersten Quartal des Jahres 2009
die Umsetzung des Landesfonds auswerten und – auch unter
Berücksichtigung von Entwicklungen auf Bundesebene – über die
Weiterführung und die weitere Ausgestaltung neu entscheiden.
Es gelten folgende Förderrichtlinien:
1.
Zuwendungszweck
Ziel ist es, im Rahmen des Landesfonds „Kein Kind ohne
Mahlzeit“ Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und
Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien bei der
Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen des Primarbereichs und
der Sekundarstufe I zu fördern.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und
Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der
Ganztagsangebote
einer
offenen
oder
gebundenen
Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I
gem. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 SchulG NRW.
Die Förderung besteht aus finanziellen Leistungen für diese
Kinder und Jugendlichen.
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Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Kinder und
Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem
SGB
II,
Sozialhilfe
oder
Leistungen
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6a BKGG
(Kinderzuschlag) beziehen, oder deren Elternbeiträge beim
Besuch einer offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII
(wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt
übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und
Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in
einer aktuellen finanziellen Notlage befinden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus diesen Förderrichtlinien
besteht nicht.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Städte, Kreise und Gemeinden,
Gemeindeverbände
sowie
die
Träger
genehmigter
Ersatzschulen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
a) Beschluss des Schulträgers zur Teilnahme am Programm
Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit“,
b) Bedürftigkeit der geförderten Kinder und Jugendlichen auf
der Grundlage belastbarer Unterlagen der Eltern gem.
Nummer 2, Satz 3 dieser Förderrichtlinien,
c) Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Offenlegung
der Bedürftigkeit,
d) regelmäßige
Durchführung
an
den
Tagen
mit
Ganztagsschulbetrieb, in der Regel an wöchentlich vier bis
fünf Tagen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart
Projektförderung
5.2. Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung
Zuweisung / Zuschuss
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5.4. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Förderung der Mittagsverpflegung
sind die angenommenen Ausgaben in Höhe von bis zu 500 EUR
pro bedürftigem Kind pro Jahr (für ein Jahr pauschal jeweils 2,50
EUR bei in der Regel 200 Tagen). Hiervon übernimmt das Land
einen Betrag von bis zu 200 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr
(für ein Jahr pauschal jeweils 1 EUR bei in der Regel 200 Tagen).
5.5. Eigenanteile
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger
erbringt im Durchschnitt für die Mahlzeiten einen Eigenanteil in
Höhe von 100 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr. Der Eigenanteil
kann auch durch Beiträge Dritter (z.B. Spenden, Sponsoring)
erbracht werden, soweit dies durch die VV/VVG zu § 44 LHO
zugelassen ist. Damit sich auch Kommunen mit genehmigtem
bzw. nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept (HSK) am
Projekt beteiligen können, wird auf die Möglichkeit vollständiger
Anrechnungen von Beiträgen Dritter auf den Eigenanteil im
Rahmen der Nr. 13.1 VV/VVG zu § 44 LHO hingewiesen (z.B.
besondere Finanznot der Zuwendungsempfängerin bzw. des
Zuwendungsempfängers bei gleichzeitig überragendem
Landesinteresse an der Zweckerfüllung).
Zu erheben ist darüber hinaus für die Teilnahme an den
Mittagsmahlzeiten ein Elternbeitrag in Höhe von 200 EUR im
Durchschnitt pro bedürftigem Kind pro Jahr. Die Erhebung der
Elternbeiträge ist Aufgabe der Zuwendungsempfängerin bzw. des
Zuwendungsempfängers; sie kann auf Dritte delegiert werden.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Die Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zum 30.9.
eines Jahres zu stellen.
6.2. Bewilligungsverfahren
6.2.1. Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen
6.2.2. Die
Fördermittel
werden
den
Zuwendungsempfängerinnen
und
Zuwendungsempfängern für alle in ihrer Trägerschaft
befindlichen Schulen als Gesamtbetrag bewilligt. Die
Zuschüsse
des
Landes
dürfen
den
Erziehungsberechtigten der berechtigten Kinder und
Jugendlichen nicht ausgezahlt werden. Sie sind direkt
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an die mit der Organisation der Verpflegung
beauftragten Träger oder Unternehmen auszuzahlen.
Sollten die Landesmittel zur Förderung aller bedürftigen
Kinder und Jugendliche nicht ausreichen, entscheiden
die
Zuwendungsempfängerinnen
und
Zuwendungsempfänger über die Aufteilung der
Finanzmittel.
.
6.2.3. Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der
Anlage 2 zu erteilen.
6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere
Anforderung zum 1.11. in Höhe von 83 EUR sowie zum 1.3.
in Höhe von 117 EUR.
6.4. Verwendungsnachweisverfahren
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die
Landeszuwendung für tatsächliche Ausgaben im Rahmen
der Umsetzung des Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
eingesetzt worden ist. Der Verwendungsnachweis ist bis zum
31.10. des Folgeschuljahres vorzulegen und nach dem
Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter
Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten
Verwendungsnachweises in der Form der Anlage 3 ist
zugelassen (VV Nr. 11 zu § 44 LHO).
6.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die
VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen sind. Stichtag für den Beginn der
Maßnahmen und die Berechnung der Förderhöhe ist die Zahl der
teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Tag nach
den Herbstferien. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit dem ersten Tag nach den Sommerferien ist grundsätzlich
zugelassen und förderunschädlich.
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7.
Ersatzschulträger
Die Träger genehmigter Ersatzschulen können nach diesen
Förderrichtlinien verfahren.
8.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten zum 1.8.2007 in Kraft und gelten
längstens bis zum 31.7.2009. Die Veröffentlichung in den
amtlichen Schulblättern der Bezirksregierungen ist nicht
zugelassen.
In Vertretung
Günter Winands
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