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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
43 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-960/2007 Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen MSW Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster August 2007 Seite 1 von 6 Aktenzeichen: 515 – 6.08.06.11.01 - 55902 Referatsleiter: bei Antwort bitte angeben ENTWURF ⎯ ⎯ Dr. Norbert Reichel Telefon 0211 58673398- Telefax 0211 58673220- norbert.reichel@msw.nrw.de Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ Es gibt zurzeit eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Manche Eltern verzichten auch darauf, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden, weil sie die Kosten für das Mittagessen scheuen, und vergeben damit eine große Chance zur Bildungsförderung ihre Kinder. Viele Kommunen haben bereits aus eigener Initiative Modelle entwickelt, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine Mahlzeit in der Ganztagsschule zu ermöglichen. Darüber hinaus gibt es im Land viele freie Träger und Einrichtungen, die die Kinder und Jugendlichen in den Schulen auch bei der Wahrnehmung von Verpflegungsangeboten unterstützen. Die Landesregierung begrüßt diese Initiativen und Modelle und wird sie auch in Zukunft unterstützen. Sie weiß aber auch um die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen. ⎯ Die Landesregierung richtet daher mit dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstützung der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen ein. Anschrift: Völklinger Straße 49 Der Landesfonds umfasst pro Schuljahr ein Volumen von 10 Mio EUR. Er ist ein Anreiz zur Entfaltung und Bündelung von örtlichen Initiativen und Modellen. Willkommen ist auch eine Verstärkung durch Sponsoren oder Spenden. 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 poststelle@msw.nrw.de www.schulministerium.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linien 704, 709 (Georg-Schulhoff-Platz) WP7-960/2007 Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Kinder und Jugendliche, die sich in finanziellen Notlagen befinden, bedürfen in der Regel auch einer intensiven Bildungsförderung, wie sie Ganztagsschulen bieten. Der Landesfonds kann und soll auch finanzschwache Eltern motivieren, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden. Daneben ist es auch Ziel des Landesfonds, Kinder und Jugendliche an eine gesunde Ernährung heranzuführen und ein angemessenes Sozialverhalten beim Essen zu fördern. Die Verknüpfung mit Bewegungsangeboten ist ebenfalls zu empfehlen. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass mittelfristig andere möglichst bundeseinheitlich anzuwendende Instrumente entwickelt werden, die die finanzielle Notlage von Familien lindern oder nach Möglichkeit beseitigen. Sie wird im ersten Quartal des Jahres 2009 die Umsetzung des Landesfonds auswerten und – auch unter Berücksichtigung von Entwicklungen auf Bundesebene – über die Weiterführung und die weitere Ausgestaltung neu entscheiden. Es gelten folgende Förderrichtlinien: 1. Zuwendungszweck Ziel ist es, im Rahmen des Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien bei der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen des Primarbereichs und der Sekundarstufe I zu fördern. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 SchulG NRW. Die Förderung besteht aus finanziellen Leistungen für diese Kinder und Jugendlichen. August 2007 Seite 2 von 6 WP7-960/2007 Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus diesen Förderrichtlinien besteht nicht. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Städte, Kreise und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: a) Beschluss des Schulträgers zur Teilnahme am Programm Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit“, b) Bedürftigkeit der geförderten Kinder und Jugendlichen auf der Grundlage belastbarer Unterlagen der Eltern gem. Nummer 2, Satz 3 dieser Förderrichtlinien, c) Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Offenlegung der Bedürftigkeit, d) regelmäßige Durchführung an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb, in der Regel an wöchentlich vier bis fünf Tagen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungsart Projektförderung 5.2. Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung 5.3. Form der Zuwendung Zuweisung / Zuschuss August 2007 Seite 3 von 6 WP7-960/2007 Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 5.4. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Förderung der Mittagsverpflegung sind die angenommenen Ausgaben in Höhe von bis zu 500 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr (für ein Jahr pauschal jeweils 2,50 EUR bei in der Regel 200 Tagen). Hiervon übernimmt das Land einen Betrag von bis zu 200 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr (für ein Jahr pauschal jeweils 1 EUR bei in der Regel 200 Tagen). 5.5. Eigenanteile Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger erbringt im Durchschnitt für die Mahlzeiten einen Eigenanteil in Höhe von 100 EUR pro bedürftigem Kind pro Jahr. Der Eigenanteil kann auch durch Beiträge Dritter (z.B. Spenden, Sponsoring) erbracht werden, soweit dies durch die VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen ist. Damit sich auch Kommunen mit genehmigtem bzw. nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept (HSK) am Projekt beteiligen können, wird auf die Möglichkeit vollständiger Anrechnungen von Beiträgen Dritter auf den Eigenanteil im Rahmen der Nr. 13.1 VV/VVG zu § 44 LHO hingewiesen (z.B. besondere Finanznot der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers bei gleichzeitig überragendem Landesinteresse an der Zweckerfüllung). Zu erheben ist darüber hinaus für die Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten ein Elternbeitrag in Höhe von 200 EUR im Durchschnitt pro bedürftigem Kind pro Jahr. Die Erhebung der Elternbeiträge ist Aufgabe der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers; sie kann auf Dritte delegiert werden. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Die Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zum 30.9. eines Jahres zu stellen. 6.2. Bewilligungsverfahren 6.2.1. Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen 6.2.2. Die Fördermittel werden den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern für alle in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen als Gesamtbetrag bewilligt. Die Zuschüsse des Landes dürfen den Erziehungsberechtigten der berechtigten Kinder und Jugendlichen nicht ausgezahlt werden. Sie sind direkt August 2007 Seite 4 von 6 WP7-960/2007 Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen an die mit der Organisation der Verpflegung beauftragten Träger oder Unternehmen auszuzahlen. Sollten die Landesmittel zur Förderung aller bedürftigen Kinder und Jugendliche nicht ausreichen, entscheiden die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger über die Aufteilung der Finanzmittel. . 6.2.3. Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. 6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung zum 1.11. in Höhe von 83 EUR sowie zum 1.3. in Höhe von 117 EUR. 6.4. Verwendungsnachweisverfahren Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Landeszuwendung für tatsächliche Ausgaben im Rahmen der Umsetzung des Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" eingesetzt worden ist. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.10. des Folgeschuljahres vorzulegen und nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises in der Form der Anlage 3 ist zugelassen (VV Nr. 11 zu § 44 LHO). 6.5. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Stichtag für den Beginn der Maßnahmen und die Berechnung der Förderhöhe ist die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Tag nach den Herbstferien. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit dem ersten Tag nach den Sommerferien ist grundsätzlich zugelassen und förderunschädlich. WP7-960/2007 Anlage 2 zur Vorlage WP7-960/2007 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 7. Ersatzschulträger Die Träger genehmigter Ersatzschulen können nach diesen Förderrichtlinien verfahren. 8. Inkrafttreten und Schlussbestimmung Diese Richtlinien treten zum 1.8.2007 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.7.2009. Die Veröffentlichung in den amtlichen Schulblättern der Bezirksregierungen ist nicht zugelassen. In Vertretung Günter Winands August 2007 Seite 6 von 6