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Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-960/2007
Anlage 1 zur Vorlage WP7-960/2007
Schnellbrief
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
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Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-mail: info@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: IV/2 211-13 me/gr
Ansprechpartner:
Hauptreferent Dr. Menzel
Durchwahl 0211•4587-236
31.07.2007
Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
die Geschäftsstelle hatte bereits in den Mitteilungen für den Monat Juli (lfd. Nr. 416/2007)
über den Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ informiert. Das Ministerium für Schule und
Weiterbildung NRW hat nunmehr der Geschäftsstelle die letzte Entwurfsfassung zu den
Förderrichtlinien, dem Begleiterlass und den Formularen zur Verfügung gestellt, die wir
diesem Schreiben als Anlagen beigefügt haben. Es handelt sich um Fassungen, die sich
nach Abschluss der Ressortbeteiligung und nach der Verbändeanhörung ergeben haben.
Die Zustimmung des Landesrechnungshofes steht nach Mitteilung des MSW NRW allerdings
noch aus.
Da der Landesfonds zum jetzt beginnenden Schuljahr angewandt werden soll, ist es sinnvoll,
bereits auf der Grundlage der Entwurfsfassung die weiteren Planungen zu treffen. Die
Geschäftsstelle geht im Übrigen davon aus, dass sich die Endfassung kaum von der jetzt
vorliegenden Entwurfsfassung unterscheiden wird. Wir werden Ihnen die Endfassung
zuleiten, sobald uns diese vorliegt.
Nach Mitteilung des MSW NRW gibt es derzeit eine größere Zahl von Kindern und
Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen
können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Vor
diesem Hintergrund hat das Land den Landesfonds für einen Zeitraum von zunächst zwei
Jahren eingerichtet. Der Landesfonds umfasst ein Volumen von 10 Mio. Euro pro Schuljahr.
Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der
Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote der offenen und gebundenen
Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs.
3 Schulgesetz NRW.
Fördermittel erhalten nur diejenigen, die nach der Förderrichtlinie als bedürftig anzusehen
sind. Dies sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte
Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem
WP7-960/2007
Anlage 1 zur Vorlage WP7-960/2007
Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6 a BKKG (Kinderzuschlag) beziehen
oder deren Elternbeiträge beim Besuch der offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII
(wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden.
Die Geschäftsstelle hatte sich in ihrer Stellungnahme zu dem Landesfonds für eine größere
Flexibilisierung zugunsten der Kommunen insbesondere vor dem Hintergrund
ausgesprochen, dass zahlreiche Kommunen im Rahmen der offenen Ganztagsschule die
Einkommensstaffelung nach dem GTK verwenden. Dem ist das Ministerium für Schule und
Weiterbildung allerdings nicht nachgekommen.
Die Landesförderung geht von Kosten für ein Mittagessen von 2,50 Euro aus. Ausgehend
von 200 Tagen werden daher Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Kind und Jahr
angenommen. Hiervon beabsichtigt das Land, einen Betrag von 200 Euro pro Kind (ein Euro
pro Essen) zu übernehmen. Zu beachten ist allerdings, dass der Landesfonds auf 10 Mio.
Euro gedeckelt ist. Sollte dieses Volumen überschritten werden, würde sich die
Landesförderung reduzieren, es sei denn, das Land wäre kurzfristig bereit, die Mittel
aufzustocken.
Die Förderrichtlinie sieht auch Eigenanteile sowohl der Kommunen als auch der Eltern vor.
Der Anteil der Kommune beträgt 100 Euro pro Kind (50 Cent pro Essen). Die kommunalen
Spitzenverbände haben sich im Rahmen der Anhörung dafür ausgesprochen, dass auch
Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept bzw. Kommunen, die sich in der vorläufigen
Haushaltsführung befinden, uneingeschränkt an dem Landesprogramm teilnehmen können.
Das MSW NRW hat deshalb auf die Möglichkeit einer vollständigen Anrechnung von
Beiträgen Dritter auf den Eigenanteil hingewiesen. Insoweit wird auch auf den ergänzenden
Erlass zu Nummer 5.5 der Förderrichtlinie verwiesen. Problematisch kann die Umsetzung
des Programms aber für die Kommunen mit vorläufiger Haushaltsführung bzw.
Haushaltssicherungskonzept werden, denen keine Drittmittel zur Verfügung stehen. Denn es
handelt sich um eine freiwillige Leistung.
Die Eltern müssen zur Teilnahme an dem Landesfonds einen Eigenanteil von 200 Euro pro
Jahr (ein Euro pro Mahlzeit) erbringen. Die Erhebung der Elternbeiträge ist Aufgabe der
Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers. Die Geschäftsstelle hat sich
mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass der Verwaltungsaufwand auf Dritte delegiert werden
kann. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil zahlreiche Schulträger mit der
Organisation der Offenen Ganztagsschule einen Dritten beauftragt haben. Die Richtlinie
sieht nunmehr zumindest vor, dass die Erhebung der Elternbeiträge auf Dritte delegiert
werden kann. Da die Eltern sich allerdings mit der Offenlegung der Bedürftigkeit
einverstanden erklären müssen, gehen wir bei erster Prüfung davon aus, dass es auch
zulässig ist, den gesamten Verwaltungsaufwand auf einen Dritten zu übertragen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen.
Die Stellungnahme der Geschäftsstelle zu dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ kann
im Intranetangebot unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Schule, Kultur und
Sport/Schule/Offene Ganztagsschule abgerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
( Claus Hamacher )
Anlagen