Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung (Schnellbrief_134_2013_-_ELAG[2].pdf)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
178 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
18.07.13, 17:06
Aktualisiert
18.07.13, 17:06
Mitteilung (Schnellbrief_134_2013_-_ELAG[2].pdf) Mitteilung (Schnellbrief_134_2013_-_ELAG[2].pdf) Mitteilung (Schnellbrief_134_2013_-_ELAG[2].pdf)

öffnen download melden Dateigröße: 178 kB

Inhalt der Datei

öffentliche Mitteilung Drs.Nr. 272/13 Anlagen: Nein Kreistag Der Landrat Dezernent: Federführende Stelle: Amtsleiter/in: Bearbeiter/in: Aktenzeichen: Mitzeichnung: Datum: Dirk Hürtgen (Tel. 22-2166) Kämmerei Thomas Gehring (Tel. 22-2317) Birgit Schneppenheim (Tel. 22-2266) 20/1 09.07.2013 voraussichtlich: 16.07.2013 Einheitslastenabrechnung in Nordrhein-Westfalen Sachverhalt: Am 04.02.2010 wurde das Gesetz zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit (Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) NRW) vom Landtag beschlossen. Es ist rückwirkend mit Wirkung vom 18.11.2009 in Kraft getreten. Hiernach führt das Land in den Jahren 2006 bis 2019 eine Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Kommunen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch. Die Abrechnung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres. Für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2008 macht das Land keine Ansprüche geltend, so dass im Rahmen der Jahresabschlüsse bis zum Haushaltsjahr 2008 keine Rückstellung für Forderungen des Landes aus der Einheitslastenabrechnung zu bilden war. Eine Vielzahl von Kommunen hat mit Unterstützung aller drei kommunalen Spitzenverbände Anfang 2011 Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW erhoben. Nach dem Abrechnungsbescheid der einheitsbedingten Belastungen für das Haushaltsjahr 2009 vom 28.10.2011 ergibt sich für den Kreis Düren ein Zahlbetrag i.H.v. 201.527,26 €. Diese Zahlungsverpflichtung ist unverzinslich gestundet bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land NRW über die Verfassungsmäßigkeit des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW bzw. bis zum Vorliegen einer ggfs. erforderlich werdenden gesetzlichen Neuregelung. Da die Stundung nichts an der Existenz der Forderung auf Grundlage des Gesetzes ändert, war eine entsprechende Rückstellungsbildung erforderlich. Daher wurde im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2010 für 2009 ein Betrag i.H.v. 201.527,26 € und für 2010 ein Betrag i.H.v. 200.000,00 € in die nach § 36 Abs. 4 GemHVO zu bildende Rückstellung für Forderungen des Landes aus der Einheitslastenabrechnung für die Jahre 2009 und 2010 eingestellt. Vorlage: 272/13 Seite - 2 - Mit Urteil vom 08.05.2012 hat der Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH NRW) das ELAG NRW wegen Unvereinbarkeit mit den bundesgesetzlichen Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Somit bestand für die Einheitslastenabrechnung zwischen Land und Kommunen seit 2006 keine Rechtsgrundlage mehr und es war die Möglichkeit eröffnet, mit dem Land in erneute Verhandlungen über die Einheitslastenabrechnung einzutreten. Gemäß Empfehlung des Landkreistages NRW im Schreiben vom 11.05.2012 zum Umgang mit der Entscheidung des VerfGH NRW sollten gebildete Rückstellungen für mögliche Forderungen des Landes aus der Einheitslastenabrechnung weder ganz noch teilweise aufgelöst werden. Die Beibehaltung und auch die weitere Bildung von Rückstellungen kann bis auf Weiteres im Hinblick auf die fortbestehende, unmittelbar bundesgesetzliche Verpflichtung des Landes zur Einheitslastenabrechnung mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden aus § 6 Abs. 3 und Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes des Bundes gerechtfertigt werden. Daher wurde die Rückstellung für Forderungen des Landes aus der Einheitslastenabrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses 2011 um 200.000,00 € erhöht. Die Verhandlungen zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden sind am 14.06.2013 zum Abschluss gekommen. Durch die vereinbarte Neuregelung erhält die kommunale Ebene in NRW im Jahr 2013 Abrechnungsbeträge in einer Größenordnung von rund 275 Mio. € (Abrechnung der Jahre 2007 bis 2011). Die Entlastung in den Folgejahren wird sich voraussichtlich zwischen rund 130 und 155 Mio. € p.a. bewegen. Dies hängt insbesondere von der künftigen Entwicklung der Steuereinnahmen ab. Das Ergebnis der Verhandlungen muss nun in einem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ELAG umgesetzt werden. Ziel ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Herbst 2013. Trotz der insgesamt zu erwarteten Zahlungen des Landes an die kommunale Ebene gilt jedoch, dass es – wie schon bisher – zu Forderungen des Landes an die Kreise kommen wird. Grund ist die Struktur der Einheitslastenabrechnung in NordrheinWestfalen, die eben eine Vorauszahlung über die erhöhte Gewerbesteuerumlage und eine pauschale Erstattung im Rahmen des Steuerverbundes (1,17 Verbundsatzpunkte) vorsieht. Dabei entrichten die Kreise und Landschaftsverbände – anders als die Gemeinden - naturgemäß keine Vorauszahlung, erhalten jedoch über den Steuerverbund mit dem Land Anteil an der pauschalen Erstattung. Bei der mit dem ELAG erfolgenden – kommunalscharfen – Endabrechnung kommt es folglich zu „Nachschuss“-Pflichten der Kreise, die jedoch das bisher Erwartete übersteigen werden. Da die Forderungen des Landes an die Kreise zusätzlichen Aufwand darstellen, empfiehlt der LKT NRW in seinem RS 0342/13 den Kreisen unverändert, Rückstellungen für mögliche Forderungen des Landes aus der Einheitslastenabrechnung – soweit diese vor Ort gebildet worden sind – weder ganz noch teilweise aufzulösen und mit deren Bildung auch in kommenden Jahren fortzufahren. Wann Modellrechnungen zu den kommunal-individuellen Abrechnungsbeträgen vorliegen werden, steht noch nicht abschließend fest. Das Finanzministerium des Landes NRW hat jedoch angedeutet, eine Modellrechnung zur saldierten Einheitslastenabrechnung der Jahre 2009, 2010 und 2011 (Abrechnung im Jahr 2013) begleitend zur Einbringung des Gesetzesentwurfs dem Landtag vorzulegen. Vorlage: 272/13 Seite - 3 - Der LKT NRW hat zwischenzeitlich eine simulierte Abrechnung der voraussichtlich zu erwartenden Abrechnungsbeträge für Kreise/Städteregion und Landschaftsverbände vorgelegt. Hiernach wurden für den Kreis Düren folgende ELAG-Beträge ermittelt: Für 2009 439.101 € Für 2010 711.137 € Für 2011 630.989 € Für 2012 629.691 € Für 2013 681.822 € Für den Kreis Düren ergäben sich hieraus folgende Zahlungen: Zahlungsbeträge Abrechnung der Jahre 2009 – 2011 in 2013 1.781.227 € Abrechnung des Abrechnung des Jahres 2012 Jahres 2013 in 2014 in 2015 629.691 € 681.822 € Diese voraussichtlichen Zahlungsbeträge beruhen auf der Prämisse, dass die Jahre 2009-2011 unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen ELAG NRW noch in 2013 saldiert abgerechnet werden. In den Folgejahren wird dann nur jeweils das vorletzte Jahr abgerechnet (2014 in 2012 usw.). In konsequenter Weiterführung der bisherigen Vorgehensweise wird die Verwaltung die Rückstellung für die einheitsbedingten Belastungen für das Haushaltsjahr 2012 im Rahmen der Jahresabschlusses 2012 um 1.809.389,74 € aufstocken. Für die Haushaltsplanungen 2014/2015 werden folgende Veranschlagungen erforderlich: 2014 2015 2016 bis 2018 je Ergebnisplan 700.000 € 700.000 € 700.000 € Finanzplan 630.000 € 682.000 € 700.000 € Die kreisangehörigen Kommunen wurden bereits im Rahmen eines Schreiben vom 03.07.2013 über die Mehraufwendungen im Bereich der Einheitslastenabrechnung für den Kreis Düren informiert, da diese über die Kreisumlage finanziert werden müssen. Zur Zeit ist noch nicht bekannt, in welchem Umfang die kreisangehörgen Kommunen durch die vereinbarte Neuregelung entlastet werden.