Daten
Kommune
Jülich
Größe
416 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
26.06.13, 17:04
Aktualisiert
26.06.13, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 235 / 2013
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 79
" Königskamp II "
6. vereinfachte Änderung
Stadt Jülich
Planungsamt
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 235 / 2013
Inhalt
Seite
1.
2.
Städtebauliche Begründung
3
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
3
1.2
Lage des Plangebietes
3
1.3
Größe des Gebietes
3
1.4
Vorhandene Nutzungen
3
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
3
1.6
Planinhalt
4
1.7
Niederschlagswasser
4
1.8
Realisierung und Erschließung
4
1.9
Hinweis
4
Umweltbericht
5
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 235 / 2013
1
Städtebauliche Begründung
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
Es liegt ein Antrag vor, auf den Grundstücken Gemarkung Jülich,
Flur 54 , Parzellen 530 und 583 den Bebauungsplan Nr. 79
" Königskamp II " im vereinfachten Verfahren zu ändern.
Ziel dieser Änderung ist es, die nordöstliche Baugrenze parallel um
insgesamt 10,0 m zu verschieben, um eine bauliche Betriebserweiterung nach den Vorstellungen des Grundstückseigentümers zu
ermöglichen.
1.2
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im zentralen Bereich des
Gewerbegebietes Königskamp II und wird begrenzt durch:
im Südosten durch die Straße " Königskamp ",
im Südwesten durch das Gewerbegrundstück Parzelle 582,
im Nordwesten durch das Gewerbegrundstück Parzelle 578,
im Nordosten durch die Grünfläche mit Versickerungsmulde Parzelle
530.
1.3
Größe des Gebietes
Die Größe des Änderungsbereichesbereiches beträgt ca. 0,09 ha.
1.4
Vorhandene Nutzung
Es handelt sich um eine Grünfläche im Gewerbegebiet mit einer
angrenzenden Regenwasserversickerungsmulde.
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen
Bereich " Gewerbefläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des
Planes.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 235 / 2013
1.6
Planinhalt
Der Änderungsbereich weist alle Festsetzungen des angrenzenden
Bebauungsplangebietes aus, um den Gebietscharakter beizubehalten.
1.7
Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser ist in das Grabensystem der
angrenzenden Grünfläche einzuleiten. Dieses Entwässerungssystem ist
bei Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 79 " Königskamp II " in
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren
angelegt worden.
1.8
Realisierung und Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene Straße
" Königskamp " und über das vorhandene Gewerbegrundstück an der
" Helmholtzstraße ".
1.9
Hinweis
-
Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW)
wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199,
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 235 / 2013
2.
Umweltbericht
Auswirkung der Planung auf die Umwelt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der
Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Schutzgut Mensch
Da es sich um ein erschlossenes und funktionierendes Gewerbegebiet
handelt, ist eine besondere Bedeutung für den Erholungswert nicht abzuleiten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Bedingt durch die bisherige Nutzung (regelmäßige Maht der Grünfläche) kann
das Plangebiet aus floristischer und faunistischer Sicht als nicht hochwertig
eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht
vorhanden.
Schutzgut Boden
Aufgrund des Bauvorhabens wird eine Neuversiegelung entstehen. Hierdurch
werden die lokalen Bodengefüge im Grünbereich stark verändert; die
betroffenen Flächen verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das
Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des
Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese
wird durch die vorbeschriebene, zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung erfolgt jedoch in einem so geringen quantitativen
Umfang, dass von keiner grundlegenden Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildung ausgegangen werden kann.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 235 / 2013
Schutzgut Luft / Klima
Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte
liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere
Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die
geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden
unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
In der Region wurde bislang keine systematische Erfassung von
Bodendenkmälern durchgeführt. In der Begründung zur 6. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 " Königskamp II " wurde daher der
Hinweis auf archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die
Bestimmungen gemäß den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW
verwiesen wird.
Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.
Zusammenfassende Bewertung
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, das
gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden,
Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten.
Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht
vor:
-
Mensch
Tiere/Pflanzen, Landschaft
Grundwasser
Luft und Klima
Kultur- und Sachgüter.
Geringfügige Beeinträchtigungen durch wassergebundene Neuversiegelung
liegen für das Schutzgut
-
Boden
vor, sie werden durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen gemildert.
Es ist festzustellen, dass der wesentliche Bereich der natürlichen Schutzgüter
nicht beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie
deren Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.