Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
27.10.16, 17:11
Aktualisiert
27.10.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD-Nr. 666-X/Satzungsentwurf
Entwurf
19. Satzung
vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetzes vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448)
in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel (Abfallentsorgungssatzung) vom 16.11.1992 in zurzeit geltender Fassung, hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende 19. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen:
§1
§ 2 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern angeschlossene Benutzungseinheit wird ein einheitlicher Grundpreis in Höhe von 43,90 € jährlich erhoben.“
§2
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
„Für jede Benutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung, die vom Anschluss- und
Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle befreit ist (§ 9 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung)
wird ein Gebührennachlass in Höhe von 25,00 € gewährt.“
§3
§ 4 - Entsorgungsgebühr - erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die in § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel be- zeichneten Abfallbehälter beträgt die Jahresgebühr eines Kaufgefäßes
a) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
b) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
c) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
d) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
e) für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
f)für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
60 Ltr.
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
660 Ltr.
1.100 Ltr.
52,80 Euro
70,40 Euro
105,60 Euro
211,20 Euro
1.161,60 Euro
1.936,00 Euro
Bei Miete des Gefäßes erhöhen sich die vorstehend aufgeführten Jahresgebühren
a) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
b) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
c) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
d) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
e) für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
f)für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
60 Ltr.
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
660 Ltr.
1.100 Ltr.
H:\240\TEXTE\Texte 2016\d10sc018.doc
um
um
um
um
um
um
1,05 Euro
1,05 Euro
1,05 Euro
1,33 Euro
4,90 Euro
6,76 Euro
-2-
(2) Mit dem einheitlichen Grundpreis von 43,90 € ist die Bereitstellung und Leerung einer Biotonne mit wahlweise 80 oder 120 Ltr. Behältervolumen abgegolten. Wird anstelle des gebührenfreien Behälters eine 240 Ltr. Biotonne vorgehalten, so beträgt die hierfür zu entrichtende Zusatzgebühr 24,00 €/jährlich.
Werden über die Regelung des Satzes 1 hinaus zusätzliche Behälter für die Biomüllabfuhr
vorgehalten, so beträgt die Jahresgebühr
a) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
b) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
c) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
16,00 Euro
24,00 Euro
48,00 Euro
(3) Bei Benutzung eines Abfall-Containers gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Bad Münstereifel beträgt die Entsorgungsgebühr für jeden angelieferten und abgefahrenen Container
a)
b)
mit 7 und 10 m³ Fassungsvermögen
mit 12, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen
117,61 €
129,51 €
zuzüglich der für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung tatsächlich anfallenden Gebühren.
Die Behältergestellung erfolgt bis zu 7 Werktagen ohne zusätzliche Mietgebühr. Danach
wird eine Zusatzgebühr von 1,83 € je Container und Tag erhoben.“
§4
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
H:\240\TEXTE\Texte 2016\d10sc018.doc