Daten
Kommune
Jülich
Größe
128 kB
Datum
18.04.2013
Erstellt
10.04.13, 18:43
Aktualisiert
10.04.13, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Al
Jülich, 04.04.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 128/2013
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
18.04.2013
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Ergebnisse
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
- Sachstandsbericht der Verwaltung Anlg.: SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Begründung:
Der Landtag hat am 27.02.2013 mit Mehrheit die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Dieses Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der § 61a LWG NRW ersatzlos
weggefallen und somit auch die Rechtsgrundlage zur grundsätzlichen Dichtheitsprüfpflicht der privaten Abwasserleitungen in der Stadt Jülich.
Zur Zeit ist noch die Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW vom 18.02.2011 in
Kraft, die noch entsprechend der neuen Rechtslage, aufgehoben wird.
Allerdings hat man hier in § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW n.F. den Städten und Gemeinden auch
weiterhin die Möglichkeit eröffnet, dass die auf der Grundlage des bisherigen Landeswassergesetzes
erlassenen Satzungen zur Regelung von Fristen (Fristensatzung), auch weiterhin fortbestehen können.
Diese „Bestandschutz-Regelung“ bietet den Städten und Gemeinden weiterhin die Möglichkeit an
einer bestehenden Satzung festzuhalten insbesondere da, wo ein Großteil der Grundstückseigentümer bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat.
Da in der Stadt Jülich eine Prüfbescheinigung für das erste aufgeforderte Gebiet bis 31.12.2013
vorgelegt werden sollte und hier auch noch wenig Rücklauf von Bescheinigungen (3 %) erfolgt ist,
kommt eine Weiterführung im Rahmen der erlassenen Fristensatzung in der Stadt Jülich nicht in
Betracht. Dies hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.03.2013 auch nochmals ausdrücklich bestätigt.
Insofern ist vorgesehen, diese Fristensatzung in der nächsten Ratsstaffel (Rat 06.06.13) aufzuheben.
Eine Information an die Grundstückseigentümer über die neue Gesetzesänderung zum aktuellen
Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in der Stadt Jülich wurde bereits im Rahmen
einer Pressemitteilung im Jülich Magazin, Ausgabe Nr. 6/22.03.2013 gegeben.
In diesem Presseartikel wurde der Grundstückseigentümer u.a. bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Dichtheitsbescheinigungen seitens der Stadt, aufgrund der derzeitigen Fristensatzung, mehr angefordert werden.
Eine Neuregelung ist auch in § 53 Abs.1e (Pflicht zur Abwasserbeseitigung) und des § 61 Abs. 2
Nr. 2 (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) LWG NRW in Verbindung mit einer noch
von der obersten Wasserbehörde mit Zustimmung des Landtags zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen.
Ohne diese Rechtsverordnung ist die Neuregelung im Landeswassergesetz NRW jedoch nicht vollzugsfähig.
Die noch ausstehende Rechtsverordnung soll voraussichtlich aus drei Teilen bestehen.
Hierin ist vorgesehen, dass künftig im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Abwasserkanäle die
Kommune auch dazu verpflichtet ist, die so genannten Grundstücksanschlüsse (=Leitungsstrecke von
dem öffentlichen Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze) mit zu überprüfen. Um künftig Gefährdungen auszuschließen, soll die Prüfpflicht auf die Grundstücksanschlüsse erweitert werden, auch
wenn die Grundstücksanschlüsse kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.
Insbesondere der erste Teil der neuen Rechtsverordnung –Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen- soll die heute geltende Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW übernehmen.
Weiterhin sollen in der Rechtsverordnung sämtliche Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, wie z.B. Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen
zukünftig geregelt werden.
Eine Prüfpflicht wird es dann nur noch in Wasserschutzgebieten, sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten (bis zum 31.12.2020) nur für solche bestehenden Abwasserleitungen geben, die entweder industrielles oder gewerbliches Abwasser mit sich führen.
Hier bleibt seitens des städtischen Tiefbauamtes noch zu prüfen, ob entsprechendes Abwasser auch
in der Stadt Jülich anfällt. Die Anforderungen für diese spezielle Entsorgung von Abwasser bei bestehenden Abwasserleitungen, sind in der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt.
Weiterhin wurde in § 53 Abs. 1e LWG NRW n.F. künftig neu geregelt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung Fristen für die Prüfung von Hausund/oder Grundstücksanschlüssen festlegen kann (aber nicht muss), wenn die Rechtsverordnung
nach § 61 Abs. 2 LWG NRW keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn
die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen ihrer Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW auch festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist.
Die Regelung über Errichtung und Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit
Zugang für Personal auf privaten Grundstücken wurde aus § 61 a Abs. 2 LWG NRW übernommen.
Sitzungsvorlage 128/2013
Seite 2
Da das Landeswassergesetz NRW die rechtliche und gesetzliche Grundlage für die Entwässerungssatzung der Stadt Jülich darstellt, ist es entsprechend erforderlich, die Entwässerungssatzung der
Stadt Jülich der neuen Gesetzesgrundlage anzupassen.
Es bleibt allerdings das Inkrafttreten der Rechtsverordnung abzuwarten, um die städtische Entwässerungssatzung der neuen Rechtslage anzupassen.
Ob diese bereits in die nächste Sitzungsstaffel (Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss
(16.05.) /Haupt- und Finanzausschuss (23.05.) sowie Stadtrat (06.06.) zur Beratung eingebracht
werden kann, hängt vom Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung ab.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 128/2013
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