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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
12.03.2014
Erstellt
10.04.14, 15:06
Aktualisiert
10.04.14, 15:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 96/2014 Az.: 65.0 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0/81 Datum: 24.02.2014 gez. Klinkhammer Amtsleiter gez. Schlender RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Betrifft: - 20 - Termin 12.03.2014 BM / Dezernent 05.03.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 118 im Ortsteil Liblar (Krokusweg) ist von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke nach § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (-AEB-A-) der Stadtwerke Erftstadt ein Baukostenzuschuss Kanal als einmaliges Entgelt für den Anschluss an die städtischen Abwasserbeseitigungsanlagen zu erheben. Hierfür sind im Vorfeld wirksame Bestimmungen über die Höhe der im Einzelfall einschlägigen Baukostenzuschüsse verbindlich festzulegen. Die vom Plangebiet erschlossenen Grundstücke sollen an einen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Kanalherstellungskosten ergeben sich in Anwendung der aus den Allgemeinen Entsorgungsbestimmungen der Stadtwerke resultierenden Verteilungskriterien folgende Baukostenzuschüsse pro Quadratmeter entgeltpflichtiger Grundstücksfläche: - Baukostenzuschuss Kanal BP 118 bei eingeschossiger Bebaubarkeit: - Baukostenzuschuss Kanal BP 118 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: - Baukostenzuschuss Kanal BP 118 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 9,985009 Euro 12,980512 Euro 14,977514 Euro Soweit im Einzellfall unter Umständen eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung von einem Grundstück innerhalb des Plangebietes ausgeht, ist in Anwendung der einschlägigen Vorgaben der –AEB-A- neben der Bewertung des Nutzungsmaßes (Geschossigkeit) ggf. zusätzlich noch ein Flächenzuschlag zur Berücksichtigung der besonderen Nutzungsart (Gewerbe) zu erheben. Begründung: Die spezifische Bestimmung und Festlegung wirksamer Baukostenzuschüsse pro Bebauungsplangebiet ist nach § 6 der –AEB-A- - der Stadwerke Erftstadt zwingend erforderlich. (Erner) -2-