Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
12.03.2014
Erstellt
10.04.14, 15:06
Aktualisiert
10.04.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 96/2014
Az.: 65.0
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0/81 Datum: 24.02.2014
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
gez. Schlender
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
- 20 -
Termin
12.03.2014
BM / Dezernent
05.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der
Baukostenzuschüsse Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für
Abwasser der Stadtwerke Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 118 im Ortsteil Liblar (Krokusweg)
ist von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke nach § 6 der Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen für Abwasser (-AEB-A-) der Stadtwerke Erftstadt ein
Baukostenzuschuss Kanal als einmaliges Entgelt für den Anschluss an die städtischen
Abwasserbeseitigungsanlagen zu erheben. Hierfür sind im Vorfeld wirksame Bestimmungen über
die Höhe der im Einzelfall einschlägigen Baukostenzuschüsse verbindlich festzulegen.
Die vom Plangebiet erschlossenen Grundstücke sollen an einen Mischwasserkanal
angeschlossen werden.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden
Kanalherstellungskosten ergeben sich in Anwendung der aus den Allgemeinen
Entsorgungsbestimmungen der Stadtwerke resultierenden Verteilungskriterien folgende
Baukostenzuschüsse pro Quadratmeter entgeltpflichtiger Grundstücksfläche:
- Baukostenzuschuss Kanal BP 118 bei eingeschossiger Bebaubarkeit:
- Baukostenzuschuss Kanal BP 118 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit:
- Baukostenzuschuss Kanal BP 118 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit:
9,985009 Euro
12,980512 Euro
14,977514 Euro
Soweit im Einzellfall unter Umständen eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung von einem
Grundstück innerhalb des Plangebietes ausgeht, ist in Anwendung der einschlägigen Vorgaben
der –AEB-A- neben der Bewertung des Nutzungsmaßes (Geschossigkeit) ggf. zusätzlich noch ein
Flächenzuschlag zur Berücksichtigung der besonderen Nutzungsart (Gewerbe) zu erheben.
Begründung:
Die spezifische Bestimmung und Festlegung wirksamer Baukostenzuschüsse pro
Bebauungsplangebiet ist nach § 6 der –AEB-A- - der Stadwerke Erftstadt zwingend erforderlich.
(Erner)
-2-