Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
398 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
23.06.16, 12:48
Aktualisiert
23.06.16, 12:48
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Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 36a
Uhlenberg-Nord
4. Änderung und Erweiterung
Stadt Bad Münstereifel
(für einen Bereich westlich der Stephinskystraße)
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind kursiv dargestellt und
grau hinterlegt.
Stadt Bad Münstereifel / Ortsteil Bad Münstereifel
Begründung
Bebauungsplan Nr. 36a, Änderung
Inhaltsverzeichnis
1.
Der Geltungsbereich................................................................................. 1
1.1
Abgrenzung des Geltungsbereichs ................................................................... 1
1.2
Lage und Topographie und bisherige Nutzung .................................................. 1
2.
Planerfordernis und Zielsetzung der Planung......................................... 1
2.1
Planerfordernis.................................................................................................. 1
2.2
Städtebauliche Zielsetzung ............................................................................... 2
2.3
Begründung der Verfahrenswahl ....................................................................... 2
3.
Übergeordnete Planungen ........................................................................ 3
3.1
Ziele der Raumordnung ...................................................................................... 3
3.2
Flächennutzungsplan ........................................................................................ 3
3.3
Bestehendes Planungsrecht ............................................................................. 4
3.4
Landschaftsplan ................................................................................................ 5
4.
Städtebauliches Konzept .......................................................................... 5
4.1
Bebauungskonzept ........................................................................................... 6
4.2.
Erschließungskonzept ....................................................................................... 6
4.3.
Ver- und Entsorgung ......................................................................................... 6
5.
Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte .................. 6
5.1
Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB ................................................. 6
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB).............................................. 7
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§9 (1) Nr.4 BauGB) .................... 7
5.4
Kennzeichnungen/Hinweise (§9 (5) BauGB) ...................................................... 8
5.4.1
Kennzeichnung .................................................................................................. 8
5.4.2
Hinweise ............................................................................................................ 8
6.
Auswirkungen des Bebauungsplanes ..................................................... 9
6.1.
Städtebauliche Belange ..................................................................................... 9
6.2.
Umweltbelange .................................................................................................. 9
6.3.
Arten- und Biotopschutz .................................................................................... 9
7.
Bodenordnung ........................................................................................ 10
8.
Kosten...................................................................................................... 11
9.
Rechtsgrundlagen .................................................................................. 11
Stadt Bad Münstereifel / Ortsteil Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
1.
Begründung
Der Geltungsbereich
1.1
Abgrenzung des Geltungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans
Nr. 36a „Uhlenberg-Nord“ umfasst die Flurstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Nr.
5008, 5009, 5068, 4447, 5275, 5067 und 4448 mit einer Fläche von rd. 3.200 qm.
Abb.: Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW
1.2
Lage und Topographie und bisherige Nutzung
Der Änderungs- und Erweiterungsbereich liegt westlich der Stephinskystraße. Es
handelt sich um eine Brachfläche mit aufkommenden Gehölzen.
Im Norden und Süden des Gebietes ist eine Wohnbebauung vorhanden.
2.
Planerfordernis und Zielsetzung der Planung
2.1
Planerfordernis
Der Änderungsbereich befindet sich teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36a „Uhlenberg Nord“ und ist als Grünfläche (Verkehrsgrün) festgesetzt. Der
Flächennutzungsplan stellt die Flächen als landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Wald
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
dar. Die Fläche liegt zum Teil im Landschaftsschutzgebiet. Die Erschließung ist sichergestellt.
Die Lebenshilfe Kreisvereinigung Euskirchen e.V. beabsichtigt im Plangebiet die Errichtung eines Mehrfamilienhauses für ambulant betreutes Wohnen von Menschen
mit Behinderung. Es soll sich hierbei um ein 2-geschossiges Gebäude mit Dach- bzw.
Staffelgeschoss für 8 separate Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von jeweils ca.
45-60 m² handeln.
In der Vergangenheit wurde für den Bereich bereits ein positiver Vorbescheid erteilt,
nach dem eine grundsätzliche Bebauung zugelassen wurde, dessen Wirksamkeit jedoch zwischenzeitlich erloschen ist. Das geplante Projekt der Lebenshilfe Kreisvereinigung Euskirchen e.V. wird seitens der Stadt an dieser Stelle sehr begrüßt.
Für die Realisierung des Projektes sind die Änderung des Bebauungsplanes sowie
die Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
2.2
Städtebauliche Zielsetzung
Die Änderung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für ein Sozialprojekt schaffen, dessen Notwendigkeit immer häufiger im städtischen
Raum zu sehen ist. Das geplante Wohnungsangebot bietet vor allem Menschen mit
Behinderungen als nicht oder weniger mobile Bevölkerungsgruppe einen guten
Standort, insbesondere, da hier eine gute infrastrukturelle Lage mit inklusionsfördernden Bedingungen vorliegt. Der Bereich, der bebaut werden soll, liegt am Rande des
Stadtzentrums, alle Nahversorgungsangebote, sowie Arztpraxen, Geldinstitute, Freizeitangebote etc. liegen in fußläufiger Nähe. Zudem ist dem Standort durch eine Bushaltestelle und dem nahe gelegenen Bahnhof Bad Münstereifel eine gute Anbindung
an den öffentlichen Personennahverkehr gewährleistet.
2.3
Begründung der Verfahrenswahl
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36a „Uhlenberg-Nord“ erfolgt gem. § 13a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Hierfür sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt
werden,
2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im
Einzelfall bis 70.000 m²),
3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen und
4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein.
Die Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO liegt bei einer
Gesamtgebietsgröße von rd. 3.220 qm bei etwa 1.800 m², so dass eine Vorprüfung
des Einzelfalles, die ab einer Grundflächengröße von 20.000 m² durchzuführen wäre,
nicht notwendig ist. Da auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind, kann für die Änderung des Bebauungsplans das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
angewendet werden. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Von dieser Möglichkeit wird im vorliegenden Planverfahren Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Zudem ist kein Ausgleich erforderlich, da
der Eingriff als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gilt.
3.
Übergeordnete Planungen
3.1
Ziele der Raumordnung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ist der
Kernbereich von Bad Münstereifel als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASP) dargestellt.
3.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt den Änderungs- und Erweiterungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft entlang der Stephinskystraße und
westlich angrenzend als Fläche für Wald dar.
Die geplante Ausweisung als gemischte Baufläche bzw. Wohnbaufläche ist somit
nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und es bedarf einer Berichtigung des
Flächennutzungsplanes.
Abb.: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 36a sollen zusätzliche
landwirtschaftliche Flächen bzw. Waldflächen in einem Umfang von 2.340 qm in Anspruch genommen werden.
Die geplanten zusätzlichen Flächendarstellungen umfassen teilweise bereits baulich
genutzte Flächen (Stephinskystraße 6c) sowie unmittelbar an die Stephinskystraße
angrenzende Flächen, die derzeit brach liegen. Aufgrund der kleinteiligen Parzellierung des Bereiches in Verbindung mit der nördlich und südlich angrenzenden Wohnbebauung ist eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung in diesem Bereich nicht
sinnvoll nutzbar.
3.3
Bestehendes Planungsrecht
Der Änderungs- und Erweiterungsbereich umfasst Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 36a „Uhlenberg-Nord“. Für diesen Bereich ist öffentliche Verkehrsfläche sowie Verkehrsgrün festgesetzt.
Abb.: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 36a Uhlenberg-Nord
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
3.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans "Bad
Münstereifel“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.1 "„Fließgewässer, Auen
und Hangbereiche im Bad Münstereifeler Tal“.
Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus mehrere Teilflächen in Tälern bzw. in
Hanglage, die durch Grünlandnutzung geprägt sind.
Für diesen Bereich ist eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Nach § 29 (4) Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Abb.: Auszug aus dem Landschafsplan Bad Münstereifel
4. Städtebauliches Konzept
Durch die Änderung der Gebietsausweisung von Grünfläche in Mischgebiet (MI) werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von Wohnen und nicht
störenden, in Mischgebieten zulässigen gewerblichen Betrieben ermöglicht. Die
Mischgebietsausweisung bietet dem Vorhabenträger die Option, das Wohnprojekt um
betriebliche Einrichtungen zu erweitern, die der Förderung der Menschen mit Behinderung dienen können. Die frühere städtebauliche Zielsetzung zur Ausweisung von
Verkehrsgrün ist bereits seit geraumer Zeit nicht mehr zu verwirklichen und unrealistisch für die Zukunft. Neue Zielsetzung ist es, Wohn- und gewerbliche Nutzungen in
zentraler Stadtrandlage von Bad Münstereifel zu ermöglichen.
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Stadt Bad Münstereifel / Ortsteil Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
Des Weiteren wird im Plangebiet eine WA-Ausweisung erfolgen, durch die der Bestand planungsrechtlich gesichert wird.
4.1
Bebauungskonzept
Geplant ist zunächst die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes für acht separate Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von ca. jeweils 45 m²- 60 m². Ziel ist es,
Wohnraum für ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung zu schaffen. Zudem werden Beratungs- und Sozialräume, sowie ein Raum für gemeinschaftliche Aktivitäten eingerichtet. Das Gebäude soll barrierefrei errichtet werden. Die erforderlichen Stellplätze sind im Eingangsbereich geplant.
4.2.
Erschließungskonzept
Die Erschließung wird über die Stephinskystraße erfolgen.
4.3.
Ver- und Entsorgung
Für die Ver- und Entsorgung der vorhandenen und neu zu errichtenden Gebäude
können die bestehenden Infrastruktureinrichtungen genutzt werden.
5. Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
5.1
Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
Unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten Nutzungen wird die Art der
baulichen Nutzung in Mischgebiet und Wohngebiet gemäß § 6 BauNVO geändert.
Die Festsetzung folgt der Zielsetzung in Angrenzung an vorhandene gewerbliche sowie auch Wohnflächen nicht wesentlich störende Nutzungen zuzulassen und den vorhandenen Wohnbestand zu sichern.
5.1.1 Mischgebiet MI (Gemäß § 6 BauNVO)
Mischgebiete dienen gemäß § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zudem sind Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke in Mischgebieten allgemein zulässig.
Für die Mischgebietsflächen wird gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass
die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten
- Nr. 6 Gartenbaubetriebe
- Nr. 7 Tankstellen und
- Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des
Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
nicht zulässig sind.
Weiterhin werden die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der
in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen.
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
Der Ausschluss der Nutzungen Nr. 6 und Nr. 7 wird damit begründet, dass derartige
flächenintensive Nutzungen, wie Gartenbaubetriebe und Tankstellen auf Grund der
unmittelbaren Nähe der umgebenden Wohnbebauung städtebaulich nicht vertretbar
sind.
Mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sind in der Regel städtebauliche Negativwirkungen (Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen des Ortsbildes) verbunden. Durch den Ausschluss der Vergnügungsstätten soll verhindert werden, dass sich
derartige Betriebe innerhalb des Plangebietes ansiedeln und damit die angestrebte
Zielsetzung der Planung möglicherweise verhindern würde.
5.1.2 Allgemeines Wohngebiet WA (gemäß § 6 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die
nachfolgenden, gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
Nr. 2 Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe und
Nr. 5 Tankstellen
nicht zulässig.
Der Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 2 bis Nr. 5 wird damit
begründet, dass derartige Nutzungen Grund der unmittelbaren Nähe der umgebenden Wohnbebauung städtebaulich nicht vertretbar sind.
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sowie durch die maximale Anzahl der Geschosse bestimmt.
Die GRZ wird mit 0,6 festgesetzt und entspricht somit der Obergrenze von Mischgebieten gem. § 17 BauNVO, die den Charakter der umliegenden Bebauung prägen.
Die GFZ wird analog der festgesetzten max. zweigeschossigen Bauweise mit 1,2 festgesetzt.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§9 (1) Nr.4 BauGB)
Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb der als Mischgebiet festgesetzten Fläche orientiert sich nicht am Bestand der Umgebungsstruktur sondern lässt mehr
Spielraum. Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb der als Wohngebiet festgesetzten Fläche entspricht nahezu dem Bestand um diesen planungsrechtlich zu sichern.
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
5.4
Kennzeichnungen/Hinweise (§9 (5) BauGB)
5.4.1
Kennzeichnung
Begründung
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
5.4.2
Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD
(Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Bodendenkmalpflege
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Artenschutzrechtliche Belange
Vor Beginn von Abbruch- und Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden.
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG sind auszuschließen.
Niederschlagswasser
Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen.
Der Überlauf ist dann an den Niederschlagswasserkanal anzuschließen.
Straßenverkehr
Der Landesbetrieb Straßen.NRW weist darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
durch Verkehrslärm der L 194 bestehen, auch künftig nicht.
Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm Abgase und ggfs. Lärmreflexionen
bei Hochbauten) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hingewiesen
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Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten
der Kommunen bzw. der Vorhabenträger.
6. Auswirkungen des Bebauungsplanes
6.1.
Städtebauliche Belange
Interessenskonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Verkehrs ist keine signifikante Mehrbelastung zu erwarten.
6.2.
Umweltbelange
Entsprechend der geplanten Neubebauung ergeben sich keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt. Bei der Durchführung der geplanten Bebauung ist jedoch die
Inanspruchnahme von Wald- bzw. Gehölzflächen zu minimieren.
Eine weitere Bebauung auf noch nicht bebauter, unversiegelter Grundstücksfläche in
hier eindeutig integrierter Lage spezifiziert das Vorhaben als eine Maßnahme der Innenentwicklung, womit den allgemeinen Planungsleitlinien des BauGB entsprochen
wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB).
Die Bebauungsplanänderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §
13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
6.3.
Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die
europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen,
bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen
dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine
Artenschutzrechtliche Prüfung nach VV-Artenschutz NRW (Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten, Bonn) durchgeführt.
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP), Stufe 1, kommt zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können.
Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen weist in der allgemein verfügbaren Datenbank für den 2. Quadranten des Messtischblatt Nr. 5406 „Bad Münstereifel“ und den
betroffenen Lebensraumtyp „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ die folgenden
geschützten Arten auf:
9
Stadt Bad Münstereifel / Ortsteil Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
Begründung
G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potentielles Vorkommen
Zusätzlich wurde das Gebiet am 06.02.2016 begangen.
Im Ergebnis ist festzustellen:
Die zu erwartenden planungsrelevanten Arten im Plangebiet „Stephinskystraße“ in
Bad Münstereifel wurden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die Ausstattung des
Plangebiets hält für die gelisteten Arten der LANUV Liste keine geeigneten Lebensräume bereit. Verbotsbestände die streng geschützten Arten betreffend treten demnach nicht ein.
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1, Nr. 4 sind nicht gegeben, da keine
besonders geschützten Pflanzen in dem Areal vorkommen. Verbotstatbestände nach
§ 44 BNatSchG Abs. 1, Nr. 1 und 3 die besonders geschützten Arten betreffend, können ausgeschlossen werden, da auf der Brache noch keine ausreichend großen Gehölze wachsen. Sollte sich die Realisierung des Vorhabens deutlich verzögern, womit
sich die Brache mit ihrem Aufwuchs verändert und der Verdacht aufkommen, dass
ein Zugriffsverbot bezüglich der besonders geschützten Arten (Allerweltsarten) eintritt, ist die Fläche nochmals durch qualifizierte Personen zu begutachten.
7.
Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen werden mit der vorliegenden Planänderung nicht notwendig.
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Stadt Bad Münstereifel / Ortsteil Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 36a, 4. Änderung
8.
Begründung
Kosten
Der Stadt Bad Münstereifel entstehen durch die Planänderung selbst keine Kosten. Die
Kosten übernehmen die Antragsteller.
9.
Rechtsgrundlagen
Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde:
a) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
b) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548).
c) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW.
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV.
NRW. S. 294).
d) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl.
1991 I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509).
e) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) SGV.NRW.2023 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2015 (GV. NRW. S. 496)
Bad Münstereifel, den ………
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