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Beschlussvorlage (RD 589-X textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
23.06.16, 12:48
Aktualisiert
23.06.16, 12:48
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 36a „Uhlenberg Nord“, Stadt Bad Münstereifel 4. Änderung und Erweiterung Textliche Festsetzungen A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet WA (gemäß § 4 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die nachfolgenden, gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: • • • • Nr. 2 Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig. 1.2 Mischgebiet MI (gemäß § 6 BauNVO) 1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb des Mischgebietes die nachfolgenden, gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen: • • • Nr. 6 Gartenbaubetriebe, Nr. 7 Tankstellen und Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind nicht zulässig. 1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr.2 BauNVO nicht zulässig. 2. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Gem. § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird offene Bauweise festgesetzt. Seite 1 von 3 3. Stellplätze, Garagen und Carports (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Garagen, Carports und Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO sind in den Baugebieten allgemein zulässig. Garagen und Carports dürfen jedoch nicht vor der straßenseitigen Baugrenze errichtet werden. 4. Kennzeichnungen/Hinweise (§9 Abs. 5 BauGB) 4.1 Kennzeichnung 4.1.1 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse „T“ (Übergang zwischen Gebieten der Untergrundklassen R und S sowie Gebiete mit relativ flachgründiger Sedimentfüllung). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 4.2 Hinweise 4.2.1 Kampfmittelbeseitigung Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 4.2.2 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Seite 2 von 3 4.2.3 Artenschutzrechtliche Belange Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb des Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt am 01.März und endet am 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung und -vorbereitung durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres. 4.2.4 Niederschlagswasser Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist dann an den Niederschlagswasserkanal anzuschließen. 4.2.5 Straßenverkehr Der Landesbetrieb Straßen.NRW weist darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 194 bestehen, auch künftig nicht. Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase und ggfs. Lärmreflexionen bei Hochbauten) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hingewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen bzw. der Vorhabenträger. Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind kursiv dargestellt und grau hinterlegt. Seite 3 von 3