Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
23.06.16, 12:48
Aktualisiert
23.06.16, 12:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 36a „Uhlenberg Nord“, Stadt Bad
Münstereifel
4. Änderung und Erweiterung
Textliche Festsetzungen
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
Allgemeines Wohngebiet WA (gemäß § 4 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes
(WA) die nachfolgenden, gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen:
•
•
•
•
Nr. 2 Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe und
Nr. 5 Tankstellen
nicht zulässig.
1.2
Mischgebiet MI (gemäß § 6 BauNVO)
1.2.1
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb des Mischgebietes die
nachfolgenden, gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen:
•
•
•
Nr. 6 Gartenbaubetriebe,
Nr. 7 Tankstellen und
Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den
Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind
nicht zulässig.
1.2.2
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr.2 BauNVO
nicht zulässig.
2.
Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Gem. § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird offene
Bauweise festgesetzt.
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3.
Stellplätze, Garagen und Carports (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Garagen, Carports und Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 1 BauNVO in
Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO sind in den Baugebieten allgemein
zulässig. Garagen und Carports dürfen jedoch nicht vor der straßenseitigen
Baugrenze errichtet werden.
4.
Kennzeichnungen/Hinweise (§9 Abs. 5 BauGB)
4.1
Kennzeichnung
4.1.1
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik
Deutschland,
Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte DIN 4149 Juni 2006, in der
Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse „T“ (Übergang zwischen Gebieten
der Untergrundklassen R und S sowie Gebiete mit relativ flachgründiger
Sedimentfüllung). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen
sind zu berücksichtigen.
4.2
Hinweise
4.2.1
Kampfmittelbeseitigung
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik
Deutschland,
Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der
Erdbebenzone
1,
Untergrundklasse
R
(Gebiete
mit
felsartigem
Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
4.2.2
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder
Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist
die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
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4.2.3
Artenschutzrechtliche Belange
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen
Vogelarten kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb
des Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt am 01.März und endet am
30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung und
-vorbereitung durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem
28. Februar eines Jahres.
4.2.4
Niederschlagswasser
Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu
sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu
nutzen. Der Überlauf ist dann an den Niederschlagswasserkanal
anzuschließen.
4.2.5
Straßenverkehr
Der Landesbetrieb Straßen.NRW weist darauf hin, dass gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder
passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 194 bestehen, auch künftig
nicht.
Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase und ggfs.
Lärmreflexionen bei Hochbauten) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hingewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen bzw. der
Vorhabenträger.
Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind kursiv dargestellt und
grau hinterlegt.
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