Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
278 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 12:54
Aktualisiert
06.11.18, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.06.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 61-26-20 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 577-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
30.06.2016
Rat
05.07.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan Nr. 54 "Kirspenich, Hardtburgstraße"
hier. Abwägungsbeschlüsse sowie Satzungsbeschluss
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Berichterstatter/in: Frau Haltenhof
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 577-X
1. Sachverhalt:
Nachdem die Verfahren gem. § 3 (1) und 4 (1) BauGB sowie § 3 (2) und 4 (2) BauGB durchgeführt wurden, sind im Weiteren die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss zu fassen.
Aufgrund der Quantität der Eingaben, insbesondere in den jeweiligen Beteiligungen der Öffentlichkeit, wurden zur besseren Übersicht die wesentlichen Punkte nachfolgend in Themenbereichen
zusammengefasst und bewertet:
Folgende inhaltliche Schwerpunkte wurden seitens der Öffentlichkeit vorgetragen:
1. Städtebauliche Entwicklung/Bedarf:
Auf die Zielsetzungen sowohl des LEPs als auch des Regionalplans, dass in Orten unter 2.000
Einwohnern der planerische Nachweis des Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung als zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans erforderlich ist (Urteil des Verwaltungsgericht Münster 7A 186/06 BRS 70 Nr. 1 vom 4.12.2006), wird verwiesen.
Die Bedeutung des Plangebietes für Arloff-Kirspenich wird grundsätzlich in Frage gestellt. Es wird
bezweifelt, dass der Zuzug junger Familien notwendig für den Erhalt dörflicher Strukturen sei.
Es wird angezweifelt, dass es in Bad Münstereifel einen akuten Bedarf an Wohneinheiten gibt. Die
Einwohnerzahl zeige eine sinkende Tendenz, bestehende Häuser und Wohnungen stünden leer.
Die nächsten Autobahnen seien zu weit entfernt. Das geplante Baugebiet hätte keine Anbindung
an den Öffentlichen Personennahverkehr und sei damit unattraktiv.
Das Landschaftsbild würde für immer und unnötig zerstört.
Stellungnahme der Verwaltung
Die regionalplanerischen Vorgaben, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie des
Landschaftsplanes wurden berücksichtigt.
Aufgabe der Stadt ist es, auch Bauflächen für Wohnen, Gewerbe etc. sowohl für den örtlichen
Bedarf als auch für Neubürger bereit zu stellen und so auch über Steuereinnahmen die bestehende Infrastruktur zu erhalten und ggfs. auszubauen. Grundlage dieser geordneten städtebaulichen
Entwicklung ist der Flächennutzungsplan. Dieser formuliert die durch den Stadtrat beschlossenen,
mit den Behörden abgestimmten und auch mit den Bürgern diskutierten Entwicklungsziele der
Kommune.
Die Diskussion, wo prinzipiell Neubaugebiete entstehen sollen, ist daher bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung, in Form des Flächennutzungsplanes, entschieden worden.
Die Bevölkerungsabnahme in Bad Münstereifel hängt ggfs. ursächlich mit den nicht verfügbaren
Baugrundstücken zusammen.
Für das Gebiet liegen derzeit rd. 180 Anfragen für die maximal 110 – 115 Grundstücke vor. Davon
sind rund 80 Anfragen aus dem unmittelbaren Umfeld Bad Münstereifel, Arloff, Kirspenich sowie
Kreuzweingarten und Kirchheim (Stadt Euskirchen). Hier zeigt sich auch die Konkurrenzsituation
zu den benachbarten Kommunen.
2. Erschließungskonzept / Städtebauliche Dichte
Die verkehrstechnische Erschließung solle ausschließlich über eine Anbindung an die L11, nicht
über die Hardtburgstraße, erfolgen.
Dass durch den Bebauungsplan dargestellte Baugebiet verändere die Struktur des Ortsteils Kirspenich (Hardtberg) erheblich. Neben den bislang bestehenden großflächigen Baugrundstücken,
die der ländlichen Prägung des Ortes entsprechen, werde eine kleinteilige Siedlung geplant, die so
dicht bebaut werde, dass schon der von ihr selbst erzeugte Verkehrslärm zur Überschreitung aller
Orientierungswerte führt. Auch die Grundstücksausnutzung sei mit einer Grundflächenzahl zwischen 0,35 und 0,4 sehr hoch. Hier entstünde eine städtische Struktur mitten auf dem Land. Eine
solche Planung könne man nicht billigen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 577-X
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Erschließungskonzept sieht eine Anbindung an die L 11 und als innere Haupterschließung
einen gebogenen Durchstich mit Durchfahrt bis auf die vorhandene Hardtburgstraße vor. Dies
dient der verkehrlichen und sozialen Vernetzung sowie der Verzahnung des vorhanden mit dem
neuen Gebiet.
Gutachterlich ist nachgewiesen worden, dass durch die geringe Verkehrsbelastung auf der Hardtburgstraße die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Hardtburgstraße gegeben ist. Diese Zusatzbelastungen aus dem Baugebiet können nach Aussage des Gutachters problemlos von der L
11 oder auch der Hardtburgstraße aufgenommen werden.
Im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes an die L 11 wird vom Landesbetrieb
Straßen NRW aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Landesstraße eine
weitere Verkehrsabwicklung über die Hardtburgstraße ausdrücklich gefordert.
Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse in der Hardtburgstraße sollen analysiert und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung aufgezeigt werden.
Danach ist beabsichtigt, das Ergebnis mit den Anliegern dahingehend zu besprechen, welche
Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel umgesetzt werden sollen.
Zudem soll die Hardtburgstraße, ab dem Abzweig Burgtalstraße, für Lkws über 7,5 Tonnen (mit
Ausnahme der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge) gesperrt werden.
Die Anwohner werden in die Überlegungen, welche konkreten Maßnahmen gewählt werden, mit
einbezogen.
Neben dem klassischen Einfamilienhaus besteht zunehmend Nachfrage nach Bauformen, die ein
Generationenwohnen zulassen. Um auch diese Möglichkeit zuzulassen, wird bei zulässiger zweigeschossiger Bebauung (max. Traufhöhe 7,00 m, max. Firsthöhe 11,00 m) die Anzahl der
Wohneinheiten nicht eingeschränkt.
Insgesamt ist ein Baugebiet geplant, dass sich an der Umgebungsstruktur orientiert. Entlang der
Gebietsränder zur freien Landschaft sind nur Einzelhäuser in eingeschossiger Bauweise mit einer
GRZ von 0,35 zulässig. Ansonsten werden in der Gebietsmitte nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. Das Parzellierungskonzept sieht insgesamt rd. 110 bis 115 Grundstücke vor. In den
Festsetzungen wird zudem die Höhe der baulichen Anlagen beschränkt.
Die Ausnutzung der Grundstücke durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 bis
0,4 orientiert sich an den Vorgaben des § 17 BauNVO, um einen sparsamen Umgang mit Grund
und Boden zu gewährleisten und den Außenbereich zu schützen.
Im Bestandsgebiet Hardtburgstraße sind vergleichbare Dichten vorzufinden.
3. Querungshilfe
Die Querung der L11 in Höhe der Hardtburgstraße sei mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden. Hier müsse kurzfristig eine gefahrlose Regelung getroffen werden. Im Falle der Realisierung müsste für das neue Baugebiet eine weitere Querungshilfe, z.B. in Form einer Fußgängerampel, für eine Verbindung zum Ortskern gefunden werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Es ist eine signalgesteuerte Fußgängerquerung über die L 11 geplant.
Diese wird auf Höhe der Einmündung des Flettenbergweges angeordnet, so dass die heute durch
Leitplanken verschlossene Wegeanbindung in Verlängerung der Herrenweide aus dem Bestandsgebiet wieder geöffnet werden kann. Aus dem Plangebiet heraus erfolgt die Anbindung über den
bestehenden Wirtschaftsweg Pfarrer-Becker-Straße, der für den Pkw-Verkehr geschlossen wird.
Zusätzlich führt der Überweg an der L11 zu einer weiteren Vernetzung mit dem Gebiet jenseits der
L11; ohne das Neubaugebiet würde diese Vernetzung nicht entstehen.
Diese Fußgängerquerung kommt damit gerade auch der Altbebauung zugute, da diese nur im
Zusammenhang mit dem Plangebiet realisiert werden kann.
Seite 4 von Ratsdrucksache 577-X
4. Wertverlust
Das Hauptkriterium, warum seinerzeit im Gebiet Hardtburgstraße 1 gebaut wurde, werde jetzt zerstört (einzigartiges Landschaftsbild, Oase der Ruhe und Erholung sowie ein unvergleichbares Natur- und Tiervorkommen). Die fehlende Infrastruktur wurde wegen der genannten Gründe in Kauf
genommen. Belange des täglichen Bedarfs, Geschäfte, Freizeiteinrichtungen, Bildungsstätten
usw. seien nur mit dem PKW zu erreichen. Auch Bus-und Bahnanbindungen befinden sich nicht
im fußläufigen Nahbereich. Infrastrukturelle Maßnahmen würden in den Festsetzungen nicht aufgeführt. Wie verträgt sich dieser Sachverhalt mit den Forderungen nach Umweltschonung, Energieeinsparung und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel?
Im Zeitraum der nicht absehbaren und abzuschätzenden Bauphase wären die Hausgrundstücke
nur unter erheblichem Wertverlust zu veräußern. Das Grundstückseigentum stelle aber eine Altersabsicherung im Wesentlichen dar.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit der Erschließung des Plangebietes wird auch die erforderliche Infrastruktur ausgebaut.
Arloff-Kirspenich verfügt im Gegensatz zu anderen Orten im ländlichen Raum und insbesondere
auch im Stadtgebiet über einen Bahnanschluss, Kindergarten, Grundschule, Sporthalle sowie Geschäfte, Ärzte und eine Apotheke.
Die Einrichtungen können ggfs. alle auch fußläufig oder mit dem Fahrrad – in einer noch zumutbaren Entfernung - erreicht werden.
Auch bietet sich durch die Baugebietserweiterung ggfs. die Möglichkeit eines ÖPNV-Haltepunktes.
Die zur Diskussion stehende Fläche ist zudem nicht willkürlich gewählt, sondern ist im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel als Potentialfläche für die weitere bauliche Entwicklung vorgesehen. Der FNP als behördenverbindliches Entwicklungskonzept der Stadt wurde seinerzeit mit
der Landes- und Landschaftsplanung abgestimmt und ist bis heute gültig.
Es bestehen auch Zweifel daran, dass die Einwender durch den Bebauungsplan einen Nachteil
erleiden. Ein solcher ist nämlich nicht schon bei jeder nachteiligen Veränderung der Grundstückssituation anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung ist das private Interesse eines Grundstückseigentümers, das ein an
sein Eigentum angrenzendes unbebautes Areal weiterhin baulich ungenutzt bleibt, nicht besonders
schützenswert; denn kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass fremdes Eigentum baulich ungenutzt bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann.
Wenn der Wertverlust eines Grundstückes zu Abwehrrechten des Eigentümers führen würde,
könnte niemand in Deutschland mehr ein Haus bauen. Zudem ist infolge des neu einsetzenden
Grundstücksverkehrs eher eine Wertsteigerung zu erwarten.
5. Bedarfsanalyse:
Ein Projekt dieser Größenordnung fordere eine nachvollziehbare Bedarfsanalyse. Hieraus müsse
erkennbar sein, weshalb eine Wohnraumbeschaffung in dem geplanten Umfang und zum jetzigen
Zeitpunkt unabdingbar notwendig sei. Ein wichtiger Aspekt bestehe darin, dass durch eine solche
Maßnahme die Lebensqualität der jetzigen Bewohner eingeschränkt und der funktionierende Naturhaushalt beeinträchtigt wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Seite 5 von Ratsdrucksache 577-X
Für das Baugebiet liegen bereits nachweislich weit mehr Bewerbungen, als geplante Baugrundstücke vor. Seitdem über das Plangebiet öffentlich diskutiert wird, ist eine hohe Nachfrage nach
Grundstücken im Gebiet zu verzeichnen. Derzeit liegen bereits rd. 180 Anfragen vor, wobei rund
die Hälfte aus dem Stadtgebiet von Bad Münstereifel kommt, die ansonsten ggfs. in die Nachbarkommunen abfließen. Aufgabe der Kommune ist es auch Bauflächen für Wohnen, Gewerbe etc.
sowohl für den örtlichen Bedarf als auch für Neubürger bereit zu stellen. Auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, besteht ein wichtiges Entwicklungsziel der Stadtplanung darin, junge Generation zu gewinnen, um auch den Fortbestand der bestehenden Infrastruktur zu
sichern und ggfs. auszubauen.
6. Umweltbelange
6.1 Gesundheit:
Durch das Baugebiet entstünden Bau- und Verkehrslärm, Schmutz und erhöhtes Verkehrsaufkommen, die die Gesundheit der Anwohner über Jahre massiv gefährden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dass Baustellenverkehr für eine gewisse, allerdings absehbare Zeit eine Mehrbelastung bringt, ist
nicht zu vermeiden. Auch die Einwender haben seinerzeit selber gebaut und auch da wohnten
schon BürgerInnen in dem Gebiet.
Um Störungen möglichst zu minimieren wird der gesamte Baustellenverkehr über die neue Anbindung an die L 11 erfolgen. Dies bedeutet, dass zunächst die Anbindung gebaut wird.
6.2 Boden / Wasser
Gem. Gutachten Dr. Tillmanns lassen die geologischen und geomorphologischen Gegebenheiten
keine Bebauung oder wenn, dann nur mit großen Risiken zu.
Im Einzelnen:
Schwache Durchlässigkeit führe zu Vernässungen im Bereich von Wohnhäusern sowie Verschlammungen von Baugruben.
Keine durchgängige Tragfähigkeit durch Lehm sowie hohe Frostempfindlichkeit.
Die Tragfähigkeit des Untergrundes werde auf Grundlage des Gutachtens zur Bodengrundvorerkennung in Frage gestellt.
Es müssten erhebliche Bodenbewegungen vorgenommen und zudem in großem Umfang Mutterboden aufgetragen werden. Darüber hinaus müsste dafür gesorgt werden, dass das Oberflächenwasser gut abläuft, damit bei Starkregen keine Überschwemmungen erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die im Plangebiet anstehenden Böden weisen keine Besonderheiten auf, die nicht im gesamten
Eifelraum vorkommen.
Im Bodengutachten werden daher auch keine besonderen Risiken beschrieben.
Das Vorkommen von Stauschichten ist im Eifelraum ebenfalls keine Besonderheit. Die Gutachter
empfehlen daher, beim Auftreten von temporärem Stau-, Schichten- und Hangwasser, dieses in
offener Wasserhaltung, z.B. über bauzeitliche Flächenfilter, abzuführen. Hangwasser ist mittels
Drainageleitungen hangseitig zu fassen und abzuleiten.
Die Gründungsebene der zukünftigen Bebauung verläuft im Wesentlichen im Verwitterungslehm,
stellenweise im verwitterten Fels. Die Gutachter empfehlen eine Gründung über bewehrte Bodenplatten. Unterhalb der Bodenplatten sollten Tragpolster eingebaut werden.
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Die Eignung der im Gebiet vorhandenen Böden, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des
Gutachtens, wurde somit nachgewiesen. Bei den Empfehlungen handelt es sich um ganz normale
und übliche Bodenaustauschmaßnahmen.
Die geplanten Straßen (Gradienten) orientieren sich im Wesentlichen an dem Geländeverlauf. Das
Gefälle beträgt bis auf die Anbindung zwischen 5,25% und 3,6%, so dass keine umfänglichen
Erdbewegungen notwendig werden. Unumstritten sind im Bereich der Anbindung an die L 11 Aufschüttungen notwendig. Diese bewegen sich im Bereich der noch zulässigen Bebauung von rd. 2
m.
6.3 Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser im Plangebiet könne aufgrund des lehmhaltigen Bodens und der versiegelten Flächen nicht versickern (vgl. Schreiben Erftverband vom 09.02.15) und die Abführung
des Niederschlagswassers in die Erft entspreche nicht den ökologischen Bedürfnissen. Ein Teil
des Niederschlags werde in den Schmutzwasserkanal abfließen, so dass es bei Starkregen zu
Überflutungen der Keller des angrenzenden Bestandsgebietes kommen werde (s. Neubaugebiete
in Flamersheim u. Meckenheim). „Wer haftet? Wir brauchen Rechtssicherheit!“ Man zahle Grundsteuer und erwarte, dass die Stadt unabhängig vom Inverstor dies durch ein Gutachten juristisch
fundiert abklärt. In diesem Zusammenhang steht die Forderung nach einem neuen Schmutzwasserkanal für das Plangebiet, da der aus den 70-iger Jahren stammende Kanal für weitere über 100
Parzellen unterdimensioniert sei. Entgegenstehende Aussagen werden vehement bestritten.
Stellungnahme der Verwaltung
Es wurde gutachterlich im immissionsorientierten Nachweis nach BWK M3/ M7 nachgewiesen,
dass das anfallende Niederschlagswasser gewässerverträglich in die Erft eingeleitet werden kann.
Die stofflichen und hydraulischen Grenzwerte werden nicht überschritten.
Ein maßgeblicher Grund dafür ist, dass die Einleitung aus dem Neubaugebiet vor der ersten Flutwasserwelle erfolgt.
Im Rahmen der Ausführungsplanung wird zudem geprüft, inwieweit zusätzliche Rückhaltungen
ökologisch und ökonomisch umgesetzt werden können. Dies könnte teilweise durch offene Gräben o.ä. erfolgen.
6.4 Zerstörung des Landschaftsbildes:
Das Bild der einmaligen Natur- und Kulturlandschaft werde in eine abstoßende Baulandschaft
verwandelt. Zudem sei mit scheußlicher Architektur zu rechnen.
Zudem würden der Pilgerweg, die fußläufige Querung und der für Spaziergänger unvermeidliche
Verlust eines schönen Landschaftsbildes durch das Baugebiet nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit einer Bebauung des Gebietes wird sich das Landschaftsbild verändern. Die geplante offene
Bauweise, der große Anteil an Gartenfläche und die baumbestandene Haupterschließung ermöglicht einen hohen Durchgrünungsgrad.
Grundlage dieser geordneten städtebaulichen Entwicklung ist der Flächennutzungsplan. Aufgabe
der Kommune ist es auch Bauflächen für Wohnen, Gewerbe etc. sowohl für den örtlichen Bedarf
als auch für Neubürger bereit zu stellen.
Auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, besteht ein wichtiges Entwicklungsziel
der Stadtplanung darin, auch junge Generation zu gewinnen, um auch den Fortbestand der Infrastruktur zu sichern.
6.5 Verkehrslärm
Die schalltechnische Untersuchung stelle trotz festgestellter beachtlicher Überschreitung der
Lärmgrenzwerte (bei Tag und bei Nacht) für den südlichen Planbereich keine Abhilfen in Aussicht.
Es werde lediglich passiver Schallschutz für die neuen Eigentümer empfohlen. Die Eigentümer
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des Bestandsgebietes, deren Grundstücke unmittelbar an das Plangebiet grenzen, fänden in dieser Untersuchung überhaupt keine Beachtung, obwohl in gleicher Weise betroffen.
Als abwägungsrelevant einzustufen sei auch die Tatsache, dass nach Errichtung der Planstraße
und die dafür notwendige Entfernung von Büschen, Gehölzen und Hecken entlang der L 11 Hausgrundstücke dann von 2 Straßen optisch und akustisch ungeschützt und ungefiltert erheblichen
lärmgrenzwertüberschreitenden Motorengeräuschen ausgesetzt sein werden.
Außenwohnbereiche würden dann auf unabsehbare Zeit kaum noch nutzbar sein, so dass eine
erhebliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität entstehe. Das Grundrecht auf Eigentum und
Unversehrtheit der Gesundheit (überdurchschnittliche Belastung durch Lärm, Staub und Dreck)
werde auf unabsehbare Zeit unzumutbar beeinträchtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die in der Schalltechnischen Untersuchung festgestellten Überschreitungen sind in Siedlungsbereichen völlig normal.
Im Schalltechnischen Gutachten wurden für die geplanten „bebaubaren Bereiche“ des Plangebiets
(innerhalb der Baugrenzen) die Lärmpegelbereiche I und II ermittelt.
Die Lärmpegelbereiche I und II sind bei Neubauten allgemein nur von untergeordneter Bedeutung.
Daher muss in der Regel auch kein Schallschutz dimensioniert werden, da – bei ortsüblicher Bauweise - hier bereits durch die Verwendung handelsüblicher Materialien vor dem Hintergrund der
Wärmeschutzverordnung ideale Innenpegel erzielt werden.
Für die Bestandsbebauung kann, ebenso wie für das Plangebiet, kein Lärmschutz vom Straßenbaulastträger gefordert werden.
Da im Plangebiet selbst vorrangig nur entlang der Straßen der Lärmpegelbereich II erreicht wird,
sind von der Planstraße keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung zu erwarten.
Die Abstände zur Emissionsquelle sprechen gegen eine aktive Schallschutzmaßnahme.
6.6 Artenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorkommen geschützter Arten, hier Feldlerche, Verträge zur
Sicherstellung der Ausgleichsflächen geschlossen werden müssten.
Ein Ausgleich durch einen extensiv genutzten Artenschutzacker sei nicht ausreichend. Zusätzlich
zu einer Grundbuchsicherung des Artenschutzackers müsse noch ein Vertrag geschlossen werden, der sicherstellt, dass der Artenschutzacker erstellt und gepflegt wird (s. § 1 a Abs.3 S.4
BauGB).
Im Rahmen der festgesetzten „Kompensation" für den massiven Eingriff in den Natur-und Artenschutz bleibe überdies unklar, wer diese Verringerungs-, Ersatz-und Ausgleichsmaßnahmen vor
Ort überhaupt überwachen und nachhaltig pflegen soll (Monitoring).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die betroffenen Belange des Artenschutzes, hier insbesondere Feldlerche, werden vollumfänglich
durch die getroffen Ausgleichmaßnahmen kompensiert. Sowohl die Ausgleichsflächen als auch die
Artenschutzmaßnahmen werden dauerhaft grundbuchlich gesichert. Die Umsetzung der Maßnahmen wird in einem Maßnahmenmonitoring der ULB dauerhaft zum Nachweis dokumentiert bzw.
angezeigt. Dies kann durch einen Gutachter oder im Rahmen des Flächennachweises des Landwirtes für die Landwirtschaftskammer gewährleistet werden.
Auf der 2,3 ha großen Fläche des Artenschutzackers wird standortgerechtes heimisches sogenanntes „autochthones“ Saatgut zu verwenden und die Bewirtschaftungsart auf die Feldvögel insbesondere auf die Bedürfnisse der Feldlerche abgestimmt. Bevorzugt als Einsaat werden Ackerfrüchte, die wenige Pflegemaßnahmen und Bearbeitungsintensität während der Brutperiode der
Feldlerchen benötigen. In der Artenschutzprüfung wurde zudem ein weit größeres Gebiet untersucht, als der Plangeltungsbereich. Von der vorliegenden Planung ist lediglich die Feldlerche be-
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troffen. Für diese sind die im Gutachten geforderten Ausgleichsmaßnahmen im vollen Umfang
vorgesehen.
Die vorstehenden Ausführungen sind in die beigefügten Einzelabwägungen aus allen o. g. Verfahren eingeflossen, über die im nachfolgenden zu beschließen ist.
Abschließen ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahren werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des BauGB durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten des Planverfahrens trägt der Projektentwickler.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bei Bauleitplanverfahren handelt es sich um Verfahren, in denen die Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen sowie deren Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen
abzuwägen sind.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
1. Über die in den Verfahren gem. § 3 Abs.1 und 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden die beigefügten Abwägungsbeschlüsse gefasst.
2. Aufgrund der §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBL I S. 2515) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung wird
der Bebauungsplan Nr. 54 „Kirspenich, Hardtburgstraße“ als Satzung beschlossen.
3. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, nach Abschlusses aller vertraglichen Vereinbarungen zur
Erschließung, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 54 „Kirspenich, Hardtburgstraße“ herbeizuführen.