Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 4 - Abwägungen gem. § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
117 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 12:54
Aktualisiert
17.06.16, 12:54

Inhalt der Datei

Seite 1 von 17 Stadt Bad Münstereifel Bebauungsplan Nr. 54 Kirspenich, Hardtburg Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange lfd. Nr. Anregung durch Datum 01 Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West 21.04.2016 Keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise beachtet werden: Die Hinweise werden zur Kenntnis • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal- genommen. tung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. • Bezüglich des geplanten Kanals, nehmen wir Ihr Angebot den Kontakt zu dem beauftragten Ingenieurbüro für die tiefbautechnische Planung herzustellen, gerne an. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 26.04.2016 Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt. Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte diese Höhe überschritten werden, sind in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung dem Bundesamt vorzulegen. Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau 26.04.2016 Im Zusammenhang mit der Erschließung des Die Erschließung des Gebietes ist Der Ausschuss empBaugebietes an die L 11 ist aus Gründen der über die neue Anbindung an die fiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Landstraße L 11 geplant. 02 03 wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 1 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich. Kein Beschluss erforderlich. Bauliche Anlagen ober Gebäudeteile mit einer Höhe von 30 m oder mehr sind nicht geplant bzw. zulässig. Seite 2 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Regionalniederlassung Ville-Eifel Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Landesstraße eine weitere Verkehrsabwicklung Diese Haupterschließungsachse wird folgen. jedoch entgegen den bisherigen über die Hardtburgstraße erforderlich. Überlegungen, bis zur HardtburgNach den vorliegenden Unterlagen ist nach wie straße ausgebaut werden, so dass vor eine Gesamterschließung des Neubaugebie- diese auch Erschließungsfunktionen tes über die L 11 vorgesehen. Unter diesen übernimmt. Voraussetzungen wird die Anbindung an die L Um die Anwohner der Hardtburg11 nicht gestattet. straße nicht mit dem Baustellenverkehr sowohl für alle Tiefbau- als auch alle Hochbaumaßnahmen zu belasten, wird dieser komplett über die neue Anbindung geführt. Dies wird im Erschließungsvertrag geregelt. Im Rahmen der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurde die zusätzliche Anbindung an die Hardtburgstraße untersucht. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen auf der Hardtburgstraße kann festgestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Hardtburgstraße gegeben ist. Umwegfahrten werden reduziert und eine soziale Vernetzung ermöglicht. 04 Westnetz GmbH (27.03.16) Im Plangebiet verlaufen keine 110-kV- Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kein Beschluss erforderlich. 27.04.2016 Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. nommen. Planungen von 110 kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110-kV- 2 Seite 3 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG. Versorgungsträger anderer Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich nehmen wurden gehört. weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. 05 LVR-Amt für Boden- 28.04.2016 Anfang April 2016 wurde durch das LVR-Amt denkmalpflege im für Bodendenkmalpflege auf etwa einem Drittel Rheinland des ca. 10 Hektar großen Plangebietes eine Grunderfassung (nur Begehung mit Einzelfundeinmessung) durchgeführt, da im Westen des Plangebietes die Flächen für die Begehungen entsprechend vorbereitet waren. Die südliche Parzelle ist Brache bzw. Weide und die mittlere östliche Fläche mit Raps bewachsen und konnten nicht begangen werden. Die Begehungen in der westlichen Fläche erbrachten neben einer vorgeschichtlichen Feuersteinklinge und einem eisenzeitlich/römischen Basaltmahlsteinbruchstück Stücke von verbranntem Rotlehm und Metallschlacken, die ggf. auf Metallverarbeitungsstätten schließen lassen, die bereits aus der Umgebung bekannt sind. Darüber hinaus wurden im Süden der Fläche frühmittelalterliche Gefäßscherben kartiert, die entweder auf eine Siedlung dieser Zeitstellung oder auf eine frühmittelalterliche Nutzung des Geländes schließen lassen. Auf der Preußischen Uraufnahme von 1895 sind innerhalb des Plangebietes drei „Hügel" erkennbar, bei denen es sich entweder um Teile eines vorgeschichtlichen Hügelgräberfeldes handelt, oder aber um eine andere anthropogene Erhebungen, deren Funktion bislang 3 Unter- Da das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt und verpachtet ist, ist eine qualifizierte Prospektion derzeit nicht möglich. Demgegenüber ist die städtebauliche Planung zwischenzeitlich sehr weit fortgeschritten. Dies hat in der zurückliegenden Planungsphase zu einer, an den Zielsetzungen des BauGB orientierten, Konzeption zum Ausgleich der unterschiedlichsten Nutzungsansprüche geführt. Die öffentliche Auslegung ist inzwischen abgeschlossen. Es soll – zumindest teilweise noch dieses Jahr mit der Erschließung begonnen werden. Bis zu der vorliegenden Planungsstufe waren die Belange des Bodendenkmalschutzes mangels Abwägungserheblichkeit nicht einzustellen und von daher grundsätzlich auch nicht zu berücksichtigen. Die Stadt Bad Münstereifel ist jedoch um eine Harmonisierung zwischen Denkmalschutz und Bauleitplanung bestrebt. Um dem Grundsatz des Abwägungsgebotes Rechnung zu tragen, nimmt die Stadt Bad Müns- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme der Verwaltung zu folgen. Seite 4 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung nicht geklärt ist. Des Weiteren queren vermutlich ein oder zwei römische Straßen das Plangebiet, die mit einer Begehung nicht zu erfassen sind. tereifel daher sowohl in der Funktion als Planungsträger als auch als Untere Denkmalbehörde die Abwägung auf der Basis der verfügbaren Daten vor. Die Belange des Bodendenkmalschutzes werden insofern eingestellt, dass die wissenschaftliche Untersuchung der im Plangebiet erhaltenen Bodendenkmäler durch eine Fachfirma, an den Vorgaben des § 29 DSchG NW ausgerichtet, gewährleistet wird. Damit wird grundsätzlich dem Bebauungsplan Vorrang vor den Belangen des Bodendenkmalschutzes eingeräumt. Auf Grundlage der jetzigen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich zumindest in dem begangenen Teil des Plangebietes Bodendenkmäler erhalten haben, deren Ausdehnung und Erhaltung noch nicht überprüft wurden. Es ist daher immer noch nicht möglich, die für die UVP notwendigen Belange des Bodendenkmalschutzes für die gesamte Fläche des Bebauungsplanes abschließend zu bewerten. Auf der Grundlage des bisherigen Prospektionsergebnisses sind Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aber bereits als abwägungs- bzw. entscheidungserheblich einzustufen. Hier ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes, bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen zu bewahren und vor Gefährdung zu schützen, zugrunde zulegen. Da die bisher durchgeführten Untersuchungen jedoch (noch) keine konkreten Aussagen zur Abgrenzung bzw. insbesondere zum Denkmalwert betroffener Kulturgüter ermöglichen, ist eine ergänzende Konkretisierung der archäologischen Situation durch Sachverhaltsermittlung (Anlage von Suchschnitten) auch gerade in den noch nicht prospektierten Flächen unumgänglich. Ziel dieser Untersuchung ist es, den Denkmalwert und die Ausdehnung und damit die tatsächliche und die rechtliche 4 Für den Umfang und den Ablauf der archäologischen Untersuchung liegt bereits ein Konzept vor. Danach sollen zunächst die Erdarbeiten für einen Teil der Erschließungsstraßen - der archäologischen Situation angepasst - unter archäologischer Fachaufsicht ausgeführt werden. Dabei aufgedeckte archäologisch Funde und Befunde werden nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wissenschaftlich untersucht und gegebenenfalls geborgen. Zudem werden in den Bereichen der konkreten Hinweise auf archäologische Befundsituationen (hier: durch Beschlussvorschlag Seite 5 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Betroffenheit der Kulturgüter zu verifizieren, um die Planung im Ergebnis auf der Grundlage der §§ 11, 3, 4 und auch 29 DSchG NW diesbezüglich anzupassen. Prospektion erkannte frühmittelalterliche Fundkonzentration und durch die Altkartierung gelieferte Hinweise auf vorgeschichtliche Hügelgräber) im Bereich der zukünftigen BaufensDiese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung ter bzw. Erschließungen qualifizierte vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist Sondagen angelegt. eine archäologische Fachfirma zur beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung- Die archäologische Situation wird )erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. dann ergebnisorientiert ausgewertet Im Ergebnis ist zu überprüfen, ob die vorgese- und es werden die notwendigen arhenen planerischen Festsetzungen in einem chäologischen Untersuchungen im unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Vorfeld der Umsetzung der BebauBelangen des Bodendenkmalschutzes stehen. ung, ebenfalls nach den Vorgaben des § 29 DSchG, in Abstimmung mit dem LVR ausgeführt. Sollte bei diesen Voruntersuchungen jedoch festgestellt werden, dass eine Teilfläche von überregionaler Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzes ist, wird der eigene Wirkungsbereich des Denkmalschutzes gegenüber dem Bebauungsplan erneut überprüft werden. 06 07 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 Allgemeine Landeskultur 10.05.2016 Keine Bedenken. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Industrie- und Han- 12.05.2016 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange delskammer Aachen der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- 5 Seite 6 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 08 Erftverband Bergheim Zu 08.1 Zu 08.1 23.05.2016 08.1 Die Empfehlung zur Sammlung und Nutzung Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kein Beschluss erforderlich. nommen. von Niederschlagswasser wird begrüßt. 08.2 Ergänzend sollte der geplante Feuerlöschteich aus dem Niederschlagswassersystem gespeist werden und durch einen weiteren Teich an der topografische niedrigsten Stelle im Bebauungsplangebiet ergänzt werden. Damit kann die Stoßbelastung für die Erft reduziert werden. Zu 8.2 Zu 08.2 Es ist geplant, den Feuerlöschteich Der Ausschuss empmit Niederschlagswasser zu speisen. fiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu Bei der Nutzung als Feuerlöschteich folgen. muss dieser über jedoch auch über das Trinkwassernetz befüllt werden können, um nach einem Einsatz oder einer Trockenperiode ausreichend Löschwasser bevorratet zu haben. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird geprüft, inwieweit zusätzliche Rückhaltungen ökologisch und ökonomisch umgesetzt werden können. Dies könnte teilweise durch offene Gräben o,ä. erfolgen. Im Bebauungsplan selbst wird jedoch keine zusätzliche Rückhaltmöglichkeit vorgesehen. Grundsätzlich wurde gutachterlich nachgewiesen, dass das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser komplett ohne Rückhaltung in die Erft geleitet werden kann. Ein maßgeblicher Grund dafür ist, dass die Einleitung aus dem Neu- 6 Seite 7 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag baugebiet vor der ersten Flutwasserwelle erfolgt. 8.3 Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines „guten Zustands“ der Gewässer. Daher ist es sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit möglich am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. 9 Stadt Rheinbach 27.05.2016 Nicht berührt. Aus diesem Grund werden keine Anregungen gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht. 10 Kreis Euskirchen 03.06.2016 Keine grundsätzlichen Bedenken. 10.1 Straßenverkehrsamt Die Haupterschließung des neuen Baugebietes findet über eine neue Anbindung zur L 11 statt. Zusätzlich soll für Entsorgungsfahrzeuge und Feuerwehr / Rettungsdienst eine Anbindung an die Hardtburgstraße erfolgen. Diese Beschrän- 7 Zu 8.3 Die Ausgleichsmaßnahmen ergeben sich im Detail aus dem Ergebnis der Eingriff-/ Ausgleichbilanzierung und dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, teils auch in Abstimmung mit Maßnahmenvorschlägen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen. Maßnahmen zur Aufwertung der Gewässer werden vorliegend nicht zum Zuge kommen. Zu 8.3 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. Zu 10.1 Zu 10.1 Entgegen den bisherigen Überlegungen wird von einer eingeschränkten Anbindung zur Hardtburgstraße abgesehen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Seite 8 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung kung kann mit Mitteln der StVO (Beschilderung, Markierung) nicht erreicht werden. Hierzu ist es erforderlich, die Zufahrt zur Hardtburgstraße z.B. mit mobilen Pollern abzubinden. Den berechtigten Nutzern könnte ein entsprechender Schlüssel für die Durchfahrt zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten bestehen keine Bedenken. Der Landesbetrieb Straßen NRW fordert zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 11 eine weitere Verkehrsabwicklung über die Hardtburgstraße. Beschlussvorschlag Im Rahmen der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurde die zusätzliche Anbindung an die Hardtburgstraße untersucht. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen auf der Hardtburgstraße kann festgestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Hardtburgstraße gegeben ist. Umwegfahrten werden reduziert und eine soziale Vernetzung ermöglicht. 10.2 Zu 10.2 Untere Bodenschutzbehörde Es kann aus fachtechnischer Sicht festgehalten Der Hinweis wird zur Kenntnis gewerden, dass bodenschutzrechtliche Belange nommen. sachgerechten Eingang und Berücksichtigung bei dem Vorhaben gefunden haben. Da die Maßnahmen M 3 und M 5 Eingang in die textlichen Festsetzungen gefunden haben, bestehen zusammenfassend aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Zu 10.2 10.3 Planung Da es sich um ein sehr großes Neubaugebiet handelt, wird empfohlen, das Baugebiet in Abschnitten – beginnend am Dorfrand - zu erschließen und zu vermarkten. Hierdurch kann Zu 10.3 Zu 10.3 Die Erschließung und Vermarktung des Gebietes erfolgt durch eine Projektentwicklungsgesellschaft. Es ist auch in deren Interesse das Gebiet Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 8 Kein Beschluss erforderlich. Seite 9 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung verhindert werden, dass bei einem Bedarfsrückgang z.B. auf Grund des demografischen Wandels, das Baugebiet nicht vollständig bebaut wird und viele Baulücken entstehen. Erfolgt die Erschließung und Vermarktung durch einen privaten Investor, sollte diese Vorgehensweise im BP festgeschrieben werden. abschnittsweise zu erschließen. Geplant sind zwei Bauabschnitte. Eine entsprechende Regelung wird auch im Erschließungsvertrag verankert. 10.4 Immissionsschutz Die im Schallgutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 15.03.2016 ermittelten Lärmpegelbereiche (LBP) sollten flächenmäßig festgesetzt werden. In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen (passiver Schallschutz). Die Außenbauteile müssen hinsichtlich der Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm mindestens den Anforderungen der DIN 4109 genügen. Zu 10.4 Zu 10.4 Zur Realisierung eines ausreichenden Schallschutzes im Gebäude wurden im genannten Gutachten für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 betrachtet. Es erfolgte die Ermittlung der erforderlichen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 auf Basis einer freien Schallausbreitung. Es wurden für den geplanten „bebaubaren Bereich“ des Plangebiets (innerhalb der Baugrenzen) die Lärmpegelbereiche I und II ermittelt. Die Lärmpegelbereiche I und II sind bei Neubauten allgemein nur von untergeordneter Bedeutung. Daher muss in der Regel auch kein Schallschutz dimensioniert werden, da – bei ortsüblicher Bauweise- hier bereits durch die Verwendung handelsüblicher Materialien vor dem Hintergrund der Wärmeschutzverordnung ideale Innenpegel erzielt werden. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zu folgen. 9 Beschlussvorschlag Eine Festschreibung der Bauabschnitte im Bebauungsplan selbst erfolgt mangels Rechtsgrundlage nicht. Seite 10 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird dennoch Rechnung getragen. Die Lärmpegelbereiche werden in der Planzeichnung dargestellt. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. 10.5 Untere Wasserbehörde Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte Berücksichtigung finden. Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer sind dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zuzuführen. Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 51 a LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach dem vorgelegten Baugrundgutachten ist eine Versickerung im Plangebiet nahezu ausgeschlossen. Gemäß den nun aktuell vorgelegten Unterlagen sollen die Niederschlagswässer in die Erft eingeleitet werden. Unter Punkt 5.0 der Begründung wird erläutert, dass durch die Erftverband aquatec GmbH bereits im September 2015 ein immissionsorientierter Nachweis nach BWK M3/ M7 erstellt wurde. Demnach seien die stofflichen und hydraulischen Grenzwerte nicht überschritten. Dieser Nachweis liegt der Unteren Wasserbehörde zurzeit nicht vor, daher kann eine Rückhaltung vor Einleitung noch nicht ausgeschlossen werden. 10 Zu 10.5 Zu 10.5 Wie nebenstehend dargelegt, scheidet eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet aus. Der Feuerlöschteich soll so geplant werden, dass über den Löschwasserbedarf hinaus eine Rückhaltung des Niederschlagswassers ermöglicht wird. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird zudem geprüft, inwieweit zusätzliche Rückhaltungen ökologisch und ökonomisch umgesetzt werden können. Dies könnte teilweise durch offene Gräben o.ä. erfolgen. Grundsätzlich wurde gutachterlich nachgewiesen, dass das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser komplett ohne Rückhaltung in die Erft geleitet werden kann. Ein maßgeblicher Grund dafür ist, dass die Einleitung aus dem Neubaugebiet vor der ersten Flutwasserwelle erfolgt. Seite 11 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Grundsätzlich muss nachgewiesen werden, Die erforderlichen Nachweise werdass eine Einleitung in die Erft gewässerverträg- den der Unteren Wasserbehörde lich auch im Hinblick auf die Wasserrahmen- vorgelegt. richtlinie erfolgt. Die Einleitung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. den §§ 8, 9 und 10 WHG. 10.6 Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an den Niederschlagswasserkanal anzuschließen. Zu 10.6 In den Textteil zum Bebauungsplan ist eine entsprechende Empfehlung aufgenommen worden. Zu 10.6 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 10.7 Das Entwässerungssystem inkl. seiner Bauwerke muss entsprechend hydraulisch in der Lage sein, die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Hierbei ist ebenfalls die Leistungsfähigkeit der Kläranlage zu prüfen, da das geplante Baugebiet doch eine erhebliche Größe aufweist. Die Leitungsführung muss rechtlich abgesichert sein. Zu 10.7 Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser komplett ohne Rückhaltung in die Erft geleitet werden kann. Die zusätzliche Schmutzwassermenge kann von der Kläranlage aufgenommen werden. Zu 10.7 10.8 Untere Landschaftsbehörde Die Abgrenzung des B-Plangebietes deckt sich nicht mit der rechtskräftigen Fassung des Flächennutzungsplanes (S. 4 der Begründung). Im Nordosten liegt der B-Plan in geringen Teilen außerhalb der rechtskräftigen FNP-Zone. Das Planungsrecht ist hier zu verifizieren. Zu 10.8 Zu 10.8 11 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Der Flächennutzungsplan im Maß- Der Ausschuss empstab M. 1:10.000 ist sehr grobma- fiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur chig. Kenntnis zu nehmen. Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt Seite 12 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise „zu entwickeln”, dass durch ihre Festsetzungen die zu Grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans geringfügig abweichen. Derartige Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. Zu 10.9 Bauabschnitt 1 und 2 werden zwar im Text erwähnt, jedoch weder im Plan noch im Text beschrieben. Es ist zu vertraglich regeln, dass BA 1 nördlich des Feldweges entwickelt wird und BA 2 mitsamt des Wegenetzes im südlichen Teil erst dann begonnen wird, wenn auf 80 % der Grundstücke in BA 1 mit dem Bau begonnen wurde. Damit soll eine Flächenbevorratung verhindert werden und der südliche Abschnitt möglichst lange in landwirtschaftlicher Nutzung verbleiben. Die Bauabschnitte sind im Plan darzustellen und die zeitliche Inanspruchnahme verbindlich zu regeln. Ansonsten kann das Gebiet auch in 2 Teil-B-Pläne aufgeteilt werden. 12 Zu 10.9 Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt als das Bebauungsplangebiet in 2. Bauabschnitten erschlossen wird. Die erforderlichen Regelungen werden im Erschließungsvertrag aufgenommen. Eine Festschreibung der Bauabschnitte im Bebauungsplan selbst erfolgt mangels Rechtsgrundlage nicht. Zu 10.9 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Seite 13 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zu 10.10 Zu 10.10 Die festsetzte Verkehrsfläche bzw. Platzfläche ist als Quartiersplatz geplant, der im Wesentlichen als Grünfläche gestaltet werden soll. Die Ausgestaltung des Platzes wird im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen. Um verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zu belassen, erfolgte die Festsetzung als Verkehrsfläche. Eine vollflächige Versiegelung ist jedoch nicht geplant. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Der 2. B-Plan könnte dann realisiert werden, wenn der 1. B-Plan weitgehend umgesetzt ist. 10.10 Zu Punkt 4.2.4 im Umweltbericht: Es wird eine Beschränkung der Neuversiegelung auf ein Mindestmaß vorgeschrieben. Im westlichen Straßenzirkel liegt eine überdimensionierte Straßenverkehrsfläche. Aus Gründen der Eingriffsverminderung ist diese als Grünfläche zu entwickeln. Wenn die Fläche als öffentlicher Freiraum vorgesehen sein sollte, so ist diese als solche darzustellen und beispielsweise mit Einzelbäumen, kleinen Pflanzflächen und Bänken zu gestalten, um zu vermeiden, dass hier ein Parkplatz entsteht. 10.11 Zu 10.11 Es wird eine wöchentliche Befahrung ab Anfang Zu 10.11 März bis Baubeginn als Vermeidungsmaßnah- Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die me empfohlen, um eine Ansiedelung von Bo- nommen. Stellungnahme zur denbrütern während der Bauphase zu verhinKenntnis zu nehmen. dern. Diese Maßnahme darf sich nur auf die mit der Erschließung zusammenhängende Bebauung beziehen. Zu 10.12 10.12 Der "Artenschutzacker" wird als CEF- Der Stellungnahme wird gefolgt. Maßnahme entwickelt, daher ist mit der Durchführung der Bewirtschaftungsauflagen vor Beginn der Brutperiode zu starten, damit zum Zeitpunkt des Eingriffes die Ausgleichsfläche in vollem Umfang zur Verfügung steht. Zu 10.12 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. 10.13 Zu Punkt 5.2.1 Festsetzungen Zu 10.13 Der Ausschuss emp- Zu 10.13 Der Stellungnahme wird gefolgt. 13 Seite 14 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Streuobstwiese Bäume: es sind mind. 11 Bäu- Die Festsetzung wird entsprechend fiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu me auf die beiden Teilflächen zu verteilen. In angepasst. folgen. den ersten drei Jahren ist ein jährlicher Erziehungsschnitt notwendig, danach kann alle 3 Jahre geschnitten werden. Streuobstwiese Mahd: In den ersten 2 Jahren ist zum Zwecke der Aushagerung zweimal jährlich zu mähen (erste Mahd ab 1.6.). Ab dem 3. Jahr kann die Mahd 1 mal jährlich erfolgen (ab dem 1.7.). Zu 10.14 10.14 Alle privaten Grünflächen sind in der Pflanzpe- Der Stellungnahme wird gefolgt. riode nach dem Bau der Haupterschließungs- Die Regelung erfolgt vertraglich. straße fertigzustellen. Die private Pflanzfläche im Osten des 2. BA ist in der Pflanzperiode nach Beginn des 2. BA fertigzustellen. 10.15 Die streifenförmigen nördlichen privaten Grünflächen sollen zu mind. 50 % mit Gehölzen bepflanzt werden. Eventuell ist eine Entwicklung zu einem Nachtigall-Ersatzhabitat möglich, (s.u.). Die Gestaltung ist mit der ULB abzustimmen. Zu 10.15 Der Stellungnahme wird gefolgt. Für alle privaten Grünflächen wird der Gehölzanteil mit 50 % festgesetzt. 10.16 Zu 10.16 Zu Punkt 5.2.2 Externe Maßnahmen Die Anlage des Artenschutzackers hat vor Beginn des 1. Bauabschnittes zu erfolgen. Da es Der Stellungnahme wird gefolgt. sich um eine CEF-Maßnahme handelt, muss die Maßnahme vor Beginn der Inanspruchnahme der Fläche wirksam sein. Die Maßnahme ist umzusetzen gemäß den Vorgaben aus der Artenschutzprüfung. Daher sind im Extensivacker zusätzlich 10 Feldlerchenfenster an- 14 Zu 10.14 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Zu 10.15 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Zu 10.16 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Seite 15 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zu 10.17 Es handelt sich um die Umwandlung eines nicht standortgerechten Fichtenbestandes (3.335 m²) in eine standortgerechte Bestockung. Aufwertung 10.000 Biotopwertpunkte. Zu 10.17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. zulegen. 10.17 Es fehlen Angaben zur Anzahl der Ökopunkte, bezgl. der Inanspruchnahme des Ökoflächenpools der Stadt Bad Münstereifel. Dies ist festzuschreiben. Die Maßnahmen sind mit der ULB abzustimmen und dem B-Plan flächenscharf zuzuordnen. Die Maßnahme setzt sich aus drei Flächen zusammen. Die Maßnahmenflächen befinden sich im Bereich des Naturschutzgebietes Eschweiler Tal. Aufteilung: 665m² Abt. 359D3 1.200m² Abt. 361 1.470m² Abt. 378A1 Die Maßnahmen sind bereits weitgehend umgesetzt. Im Frühjahr 2017 wird in der Abt. 378A1 ein standortsgerechter Eschen-RoterlenBruchwald gepflanzt. Der in der Fläche liegende Mersbach wurde zur Widerherstellung der Durchgängigkeit geräumt und vertieft, um das Wasserabflussregime aus der Fläche zu verbessern. 10.18 Gem. Artenschutzprüfung ist ein Ersatzhabitat für die Nachtigall zu schaffen. In der ASP sind hierzu dezidiert Vorgaben gemacht worden (S. 53 f der ASP vom 10.3.2014) In den Festset- 15 Zu 10.18 Das Artenschutzgutachten geht mit seinem Untersuchungsraum weit über die Grenzen des Plangebietes hinaus. Die festgestellten zwei Reviere (Untersuchungsjahr 2013) der Zu 10.18 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Seite 16 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung zungen sind hierzu jedoch keine Aussagen getroffen. Dieser Punkt ist zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit abzuarbeiten. Die Umsetzung hat vor Beginn des 1. Bauabschnittes zu erfolgen, damit die Maßnahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits wirksam ist. Nachtigall liegen weit entfernt (über 200 m) vom Plangebiet und werden von baulichen Maßnahmen im Gebiet nicht tangiert. Ein Verlust von Feldgehölzen wird nicht vorbereitet. 10.19 Träger der Landschaftsplanung Die Abgrenzung des B-Plangebietes deckt sich nicht mit der rechtskräftigen Fassung des Flächennutzungsplanes (S. 4 der Begründung). Im Nordosten liegt der B-Plan in geringen Teilen außerhalb der rechtskräftigen FNP-Zone. Zu 10.19 Zu 10.19 Der Flächennutzungsplan im Maß- Der Ausschuss empstab M. 1:10.000 ist sehr grobma- fiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur chig. Kenntnis zu nehmen. Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise „zu entwickeln”, dass durch ihre Festsetzungen die zu Grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans geringfügig abweichen. Derartige Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die 16 Beschlussvorschlag Seite 17 von 17 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. 10.20 Zu 10.20 Bauamt Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine grund- Der Stellungnahme wird gefolgt. sätzlichen Bedenken. Die Festsetzung wird wie folgt konkretisiert: In den textlichen Festsetzungen wird unter Punkt 1.2 die Höhe der baulichen Anlagen mit „Abweichungen von den festgesetzHilfe eines definierten Bezugspunktes festge- ten Höhen sind ausnahmsweise bis setzt. Dabei sollen Abweichungen von den fest- zu 0,3 m zulässig, wenn dies die gesetzten Höhen bis zu 0,3 m zulässig sein. besondere örtliche Situation erfordert Sollen diese Abweichungen immer allgemein (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNzulässig sein oder sind diese an bestimmte Vor- VO).“ aussetzungen gebunden. Oder ist die Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen gemeint? Leider fehlen auch in der Begründung zum B-Plan nähere Erläuterungen, so dass diese Festsetzung nach fachlicher Einschätzung nicht eindeutig bestimmt ist. 10.21 Hinweis zu § 8 Gestaltungssatzung: Bei geplanten Abweichungen von der Gestaltungssatzungen werden nach Erkenntnis des Bauamtes keine „Befreiungen“ erteilt, sondern Abweichungen gemäß § 73 BauONRW i.V.m. § 86 Abs. 5 BauONRW im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zugelassen. 17 Zu 10.20 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Zu 10.21 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Zu 10.21 Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Stellungnahme zu folgen. nommen. Der Begriff Befreiung wird durch Abweichung ersetzt.