Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
117 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 12:54
Aktualisiert
17.06.16, 12:54
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Stadt Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 54 Kirspenich, Hardtburg
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
01
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Region West
21.04.2016 Keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise beachtet werden:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal- genommen.
tung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend
gemacht werden, da die Bahnstrecke eine
Plan festgestellte Anlage ist.
• Bezüglich des geplanten Kanals, nehmen
wir Ihr Angebot den Kontakt zu dem beauftragten Ingenieurbüro für die tiefbautechnische Planung herzustellen, gerne an.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
26.04.2016 Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen,
weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich
liegt.
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche
Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Sollte diese Höhe überschritten werden, sind in
jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor
Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung
dem Bundesamt vorzulegen.
Straßen NRW
Landesbetrieb
Straßenbau
26.04.2016 Im Zusammenhang mit der Erschließung des Die Erschließung des Gebietes ist Der Ausschuss empBaugebietes an die L 11 ist aus Gründen der über die neue Anbindung an die fiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Landstraße L 11 geplant.
02
03
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
1
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich.
Kein Beschluss erforderlich.
Bauliche Anlagen ober Gebäudeteile
mit einer Höhe von 30 m oder mehr
sind nicht geplant bzw. zulässig.
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lfd.
Nr.
Anregung durch
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Landesstraße eine weitere Verkehrsabwicklung Diese Haupterschließungsachse wird folgen.
jedoch entgegen den bisherigen
über die Hardtburgstraße erforderlich.
Überlegungen, bis zur HardtburgNach den vorliegenden Unterlagen ist nach wie straße ausgebaut werden, so dass
vor eine Gesamterschließung des Neubaugebie- diese auch Erschließungsfunktionen
tes über die L 11 vorgesehen. Unter diesen übernimmt.
Voraussetzungen wird die Anbindung an die L
Um die Anwohner der Hardtburg11 nicht gestattet.
straße nicht mit dem Baustellenverkehr sowohl für alle Tiefbau- als
auch alle Hochbaumaßnahmen zu
belasten, wird dieser komplett über
die neue Anbindung geführt.
Dies wird im Erschließungsvertrag
geregelt.
Im Rahmen der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurde die zusätzliche Anbindung an die Hardtburgstraße untersucht. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen auf der
Hardtburgstraße kann festgestellt
werden, dass die Leistungsfähigkeit
der Anbindung an die Hardtburgstraße gegeben ist.
Umwegfahrten werden reduziert und
eine soziale Vernetzung ermöglicht.
04
Westnetz GmbH
(27.03.16) Im Plangebiet verlaufen keine 110-kV- Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kein Beschluss erforderlich.
27.04.2016 Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. nommen.
Planungen
von
110
kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von der
Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110-kV-
2
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Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG.
Versorgungsträger anderer
Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich nehmen wurden gehört.
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt wurden.
05
LVR-Amt für Boden- 28.04.2016 Anfang April 2016 wurde durch das LVR-Amt
denkmalpflege
im
für Bodendenkmalpflege auf etwa einem Drittel
Rheinland
des ca. 10 Hektar großen Plangebietes eine
Grunderfassung (nur Begehung mit Einzelfundeinmessung) durchgeführt, da im Westen
des Plangebietes die Flächen für die Begehungen entsprechend vorbereitet waren. Die südliche Parzelle ist Brache bzw. Weide und die
mittlere östliche Fläche mit Raps bewachsen
und konnten nicht begangen werden.
Die Begehungen in der westlichen Fläche erbrachten neben einer vorgeschichtlichen Feuersteinklinge
und
einem
eisenzeitlich/römischen Basaltmahlsteinbruchstück Stücke von verbranntem Rotlehm und Metallschlacken, die ggf. auf Metallverarbeitungsstätten
schließen lassen, die bereits aus der Umgebung bekannt sind. Darüber hinaus wurden im
Süden der Fläche frühmittelalterliche Gefäßscherben kartiert, die entweder auf eine Siedlung dieser Zeitstellung oder auf eine frühmittelalterliche Nutzung des Geländes schließen
lassen.
Auf der Preußischen Uraufnahme von 1895
sind innerhalb des Plangebietes drei „Hügel"
erkennbar, bei denen es sich entweder um
Teile eines vorgeschichtlichen Hügelgräberfeldes handelt, oder aber um eine andere anthropogene Erhebungen, deren Funktion bislang
3
Unter-
Da das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt und verpachtet ist,
ist eine qualifizierte Prospektion derzeit nicht möglich. Demgegenüber ist
die städtebauliche Planung zwischenzeitlich sehr weit fortgeschritten. Dies hat in der zurückliegenden
Planungsphase zu einer, an den
Zielsetzungen des BauGB orientierten, Konzeption zum Ausgleich der
unterschiedlichsten
Nutzungsansprüche geführt. Die öffentliche Auslegung ist inzwischen abgeschlossen. Es soll – zumindest teilweise noch dieses Jahr mit der Erschließung begonnen werden.
Bis zu der vorliegenden Planungsstufe waren die Belange des Bodendenkmalschutzes mangels Abwägungserheblichkeit nicht einzustellen
und von daher grundsätzlich auch
nicht zu berücksichtigen.
Die Stadt Bad Münstereifel ist jedoch
um eine Harmonisierung zwischen
Denkmalschutz und Bauleitplanung
bestrebt. Um dem Grundsatz des
Abwägungsgebotes Rechnung zu
tragen, nimmt die Stadt Bad Müns-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
der
Verwaltung zu folgen.
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Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
nicht geklärt ist. Des Weiteren queren vermutlich ein oder zwei römische Straßen das Plangebiet, die mit einer Begehung nicht zu erfassen sind.
tereifel daher sowohl in der Funktion
als Planungsträger als auch als Untere Denkmalbehörde die Abwägung
auf der Basis der verfügbaren Daten
vor.
Die Belange des Bodendenkmalschutzes werden insofern eingestellt,
dass die wissenschaftliche Untersuchung der im Plangebiet erhaltenen
Bodendenkmäler durch eine Fachfirma, an den Vorgaben des § 29
DSchG NW ausgerichtet, gewährleistet wird.
Damit wird grundsätzlich dem Bebauungsplan Vorrang vor den Belangen des Bodendenkmalschutzes
eingeräumt.
Auf Grundlage der jetzigen Erkenntnisse ist
davon auszugehen, dass sich zumindest in
dem begangenen Teil des Plangebietes Bodendenkmäler erhalten haben, deren Ausdehnung und Erhaltung noch nicht überprüft wurden. Es ist daher immer noch nicht möglich, die
für die UVP notwendigen Belange des Bodendenkmalschutzes für die gesamte Fläche des
Bebauungsplanes abschließend zu bewerten.
Auf der Grundlage des bisherigen Prospektionsergebnisses sind Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB aber bereits als abwägungs- bzw. entscheidungserheblich einzustufen. Hier ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes, bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen zu bewahren und vor Gefährdung zu
schützen, zugrunde zulegen.
Da die bisher durchgeführten Untersuchungen
jedoch (noch) keine konkreten Aussagen zur
Abgrenzung bzw. insbesondere zum Denkmalwert betroffener Kulturgüter ermöglichen,
ist eine ergänzende Konkretisierung der archäologischen Situation durch Sachverhaltsermittlung (Anlage von Suchschnitten) auch
gerade in den noch nicht prospektierten Flächen unumgänglich. Ziel dieser Untersuchung
ist es, den Denkmalwert und die Ausdehnung
und damit die tatsächliche und die rechtliche
4
Für den Umfang und den Ablauf der
archäologischen Untersuchung liegt
bereits ein Konzept vor. Danach
sollen zunächst die Erdarbeiten für
einen Teil der Erschließungsstraßen
- der archäologischen Situation angepasst - unter archäologischer
Fachaufsicht ausgeführt werden.
Dabei aufgedeckte archäologisch
Funde und Befunde werden nach
Maßgabe einer Erlaubnis gemäß §
13 DSchG NW wissenschaftlich untersucht und gegebenenfalls geborgen.
Zudem werden in den Bereichen der
konkreten Hinweise auf archäologische Befundsituationen (hier: durch
Beschlussvorschlag
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Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Betroffenheit der Kulturgüter zu verifizieren, um
die Planung im Ergebnis auf der Grundlage der
§§ 11, 3, 4 und auch 29 DSchG NW diesbezüglich anzupassen.
Prospektion erkannte frühmittelalterliche Fundkonzentration und durch
die Altkartierung gelieferte Hinweise
auf vorgeschichtliche Hügelgräber)
im Bereich der zukünftigen BaufensDiese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung ter bzw. Erschließungen qualifizierte
vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist Sondagen angelegt.
eine archäologische Fachfirma zur beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung- Die archäologische Situation wird
)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird.
dann ergebnisorientiert ausgewertet
Im Ergebnis ist zu überprüfen, ob die vorgese- und es werden die notwendigen arhenen planerischen Festsetzungen in einem chäologischen Untersuchungen im
unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Vorfeld der Umsetzung der BebauBelangen des Bodendenkmalschutzes stehen. ung, ebenfalls nach den Vorgaben
des § 29 DSchG, in Abstimmung mit
dem LVR ausgeführt.
Sollte bei diesen Voruntersuchungen
jedoch festgestellt werden, dass eine
Teilfläche von überregionaler Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzes
ist, wird der eigene Wirkungsbereich
des Denkmalschutzes gegenüber
dem Bebauungsplan erneut überprüft werden.
06
07
Bezirksregierung
Köln
Dezernat 33
Allgemeine Landeskultur
10.05.2016 Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates
33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Industrie- und Han- 12.05.2016 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange
delskammer Aachen
der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht
berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend
berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie-
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Nr.
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Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
08
Erftverband Bergheim
Zu 08.1
Zu 08.1
23.05.2016 08.1
Die Empfehlung zur Sammlung und Nutzung Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kein Beschluss erforderlich.
nommen.
von Niederschlagswasser wird begrüßt.
08.2
Ergänzend sollte der geplante Feuerlöschteich
aus dem Niederschlagswassersystem gespeist
werden und durch einen weiteren Teich an der
topografische niedrigsten Stelle im Bebauungsplangebiet ergänzt werden. Damit kann die
Stoßbelastung für die Erft reduziert werden.
Zu 8.2
Zu 08.2
Es ist geplant, den Feuerlöschteich Der Ausschuss empmit Niederschlagswasser zu speisen. fiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
Bei der Nutzung als Feuerlöschteich folgen.
muss dieser über jedoch auch über
das Trinkwassernetz befüllt werden
können, um nach einem Einsatz oder
einer Trockenperiode ausreichend
Löschwasser bevorratet zu haben.
Im Rahmen der Ausführungsplanung
wird geprüft, inwieweit zusätzliche
Rückhaltungen ökologisch und ökonomisch umgesetzt werden können.
Dies könnte teilweise durch offene
Gräben o,ä. erfolgen. Im Bebauungsplan selbst wird jedoch keine
zusätzliche Rückhaltmöglichkeit vorgesehen.
Grundsätzlich wurde gutachterlich
nachgewiesen, dass das im Gebiet
anfallende
Niederschlagswasser
komplett ohne Rückhaltung in die
Erft geleitet werden kann.
Ein maßgeblicher Grund dafür ist,
dass die Einleitung aus dem Neu-
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Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
baugebiet vor der ersten Flutwasserwelle erfolgt.
8.3
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert in einem
festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines
„guten Zustands“ der Gewässer. Daher ist es
sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit möglich am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören neben den notwendigen
Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die
Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand
nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten
verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld
beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt
anfallende Kosten zu vermeiden als auch den
Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich,
die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits
jetzt an die Gewässer zu lenken.
9
Stadt Rheinbach
27.05.2016 Nicht berührt.
Aus diesem Grund werden keine Anregungen
gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht.
10
Kreis Euskirchen
03.06.2016 Keine grundsätzlichen Bedenken.
10.1
Straßenverkehrsamt
Die Haupterschließung des neuen Baugebietes
findet über eine neue Anbindung zur L 11 statt.
Zusätzlich soll für Entsorgungsfahrzeuge und
Feuerwehr / Rettungsdienst eine Anbindung an
die Hardtburgstraße erfolgen. Diese Beschrän-
7
Zu 8.3
Die Ausgleichsmaßnahmen ergeben
sich im Detail aus dem Ergebnis der
Eingriff-/ Ausgleichbilanzierung und
dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, teils auch in Abstimmung mit
Maßnahmenvorschlägen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Euskirchen. Maßnahmen zur Aufwertung der Gewässer werden vorliegend nicht zum Zuge kommen.
Zu 8.3
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
Zu 10.1
Zu 10.1
Entgegen den bisherigen Überlegungen wird von einer eingeschränkten Anbindung zur Hardtburgstraße
abgesehen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
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lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
kung kann mit Mitteln der StVO (Beschilderung,
Markierung) nicht erreicht werden. Hierzu ist es
erforderlich, die Zufahrt zur Hardtburgstraße
z.B. mit mobilen Pollern abzubinden. Den berechtigten Nutzern könnte ein entsprechender
Schlüssel für die Durchfahrt zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
Der Landesbetrieb Straßen NRW
fordert zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 11 eine weitere Verkehrsabwicklung über die Hardtburgstraße.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurde die zusätzliche Anbindung an die Hardtburgstraße untersucht. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen auf der
Hardtburgstraße kann festgestellt
werden, dass die Leistungsfähigkeit
der Anbindung an die Hardtburgstraße gegeben ist.
Umwegfahrten werden reduziert und
eine soziale Vernetzung ermöglicht.
10.2
Zu 10.2
Untere Bodenschutzbehörde
Es kann aus fachtechnischer Sicht festgehalten Der Hinweis wird zur Kenntnis gewerden, dass bodenschutzrechtliche Belange nommen.
sachgerechten Eingang und Berücksichtigung
bei dem Vorhaben gefunden haben. Da die
Maßnahmen M 3 und M 5 Eingang in die textlichen Festsetzungen gefunden haben, bestehen
zusammenfassend aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Zu 10.2
10.3
Planung
Da es sich um ein sehr großes Neubaugebiet
handelt, wird empfohlen, das Baugebiet in Abschnitten – beginnend am Dorfrand - zu erschließen und zu vermarkten. Hierdurch kann
Zu 10.3
Zu 10.3
Die Erschließung und Vermarktung
des Gebietes erfolgt durch eine Projektentwicklungsgesellschaft. Es ist
auch in deren Interesse das Gebiet
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zur
Kenntnis zu nehmen.
8
Kein Beschluss erforderlich.
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lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
verhindert werden, dass bei einem Bedarfsrückgang z.B. auf Grund des demografischen Wandels, das Baugebiet nicht vollständig bebaut
wird und viele Baulücken entstehen.
Erfolgt die Erschließung und Vermarktung durch
einen privaten Investor, sollte diese Vorgehensweise im BP festgeschrieben werden.
abschnittsweise zu erschließen. Geplant sind zwei Bauabschnitte. Eine
entsprechende Regelung wird auch
im Erschließungsvertrag verankert.
10.4
Immissionsschutz
Die im Schallgutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 15.03.2016 ermittelten Lärmpegelbereiche (LBP) sollten flächenmäßig festgesetzt werden. In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen (passiver Schallschutz).
Die Außenbauteile müssen hinsichtlich der
Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm
mindestens den Anforderungen der DIN 4109
genügen.
Zu 10.4
Zu 10.4
Zur Realisierung eines ausreichenden Schallschutzes im Gebäude
wurden im genannten Gutachten für
das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109
betrachtet. Es erfolgte die Ermittlung
der erforderlichen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 auf Basis einer
freien Schallausbreitung. Es wurden
für den geplanten „bebaubaren Bereich“ des Plangebiets (innerhalb der
Baugrenzen) die Lärmpegelbereiche I und II ermittelt.
Die Lärmpegelbereiche I und II sind
bei Neubauten allgemein nur von
untergeordneter Bedeutung. Daher
muss in der Regel auch kein Schallschutz dimensioniert werden, da –
bei ortsüblicher Bauweise- hier bereits durch die Verwendung handelsüblicher Materialien vor dem Hintergrund der Wärmeschutzverordnung
ideale Innenpegel erzielt werden.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zu
folgen.
9
Beschlussvorschlag
Eine Festschreibung der Bauabschnitte im Bebauungsplan selbst
erfolgt mangels Rechtsgrundlage
nicht.
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lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird dennoch
Rechnung getragen. Die Lärmpegelbereiche werden in der Planzeichnung dargestellt. Die Grundzüge der
Planung werden dadurch nicht berührt.
10.5
Untere Wasserbehörde
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine
Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte
Berücksichtigung finden.
Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer
sind dem vorhandenen Schmutzwasserkanal
zuzuführen.
Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem.
§ 51 a LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist. Nach dem vorgelegten Baugrundgutachten ist eine Versickerung im Plangebiet
nahezu ausgeschlossen.
Gemäß den nun aktuell vorgelegten Unterlagen
sollen die Niederschlagswässer in die Erft eingeleitet werden. Unter Punkt 5.0 der Begründung wird erläutert, dass durch die Erftverband
aquatec GmbH bereits im September 2015 ein
immissionsorientierter Nachweis nach BWK M3/
M7 erstellt wurde. Demnach seien die stofflichen
und hydraulischen Grenzwerte nicht überschritten.
Dieser Nachweis liegt der Unteren Wasserbehörde zurzeit nicht vor, daher kann eine Rückhaltung vor Einleitung noch nicht ausgeschlossen werden.
10
Zu 10.5
Zu 10.5
Wie nebenstehend dargelegt, scheidet eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet
aus.
Der Feuerlöschteich soll so geplant
werden, dass über den Löschwasserbedarf hinaus eine Rückhaltung
des Niederschlagswassers ermöglicht wird.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
Im Rahmen der Ausführungsplanung
wird zudem geprüft, inwieweit zusätzliche Rückhaltungen ökologisch
und ökonomisch umgesetzt werden
können. Dies könnte teilweise durch
offene Gräben o.ä. erfolgen.
Grundsätzlich wurde gutachterlich
nachgewiesen, dass das im Gebiet
anfallende
Niederschlagswasser
komplett ohne Rückhaltung in die
Erft geleitet werden kann.
Ein maßgeblicher Grund dafür ist,
dass die Einleitung aus dem Neubaugebiet vor der ersten Flutwasserwelle erfolgt.
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Nr.
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Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Grundsätzlich muss nachgewiesen werden, Die erforderlichen Nachweise werdass eine Einleitung in die Erft gewässerverträg- den der Unteren Wasserbehörde
lich auch im Hinblick auf die Wasserrahmen- vorgelegt.
richtlinie erfolgt. Die Einleitung bedarf einer
wasserrechtlichen Erlaubnis gem. den §§ 8, 9
und 10 WHG.
10.6
Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser
der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu
speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an
den Niederschlagswasserkanal anzuschließen.
Zu 10.6
In den Textteil zum Bebauungsplan
ist eine entsprechende Empfehlung
aufgenommen worden.
Zu 10.6
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
10.7
Das Entwässerungssystem inkl. seiner Bauwerke muss entsprechend hydraulisch in der Lage
sein, die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Hierbei ist ebenfalls die Leistungsfähigkeit der Kläranlage zu prüfen, da das
geplante Baugebiet doch eine erhebliche Größe
aufweist.
Die Leitungsführung muss rechtlich abgesichert
sein.
Zu 10.7
Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass das im Gebiet anfallende
Niederschlagswasser komplett ohne
Rückhaltung in die Erft geleitet werden kann.
Die zusätzliche Schmutzwassermenge kann von der Kläranlage
aufgenommen werden.
Zu 10.7
10.8
Untere Landschaftsbehörde
Die Abgrenzung des B-Plangebietes deckt sich
nicht mit der rechtskräftigen Fassung des Flächennutzungsplanes (S. 4 der Begründung). Im
Nordosten liegt der B-Plan in geringen Teilen
außerhalb der rechtskräftigen FNP-Zone. Das
Planungsrecht ist hier zu verifizieren.
Zu 10.8
Zu 10.8
11
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Flächennutzungsplan im Maß- Der Ausschuss empstab M. 1:10.000 ist sehr grobma- fiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zur
chig.
Kenntnis zu nehmen.
Im Flächennutzungsplan selbst wird
die beabsichtigte Bodennutzung
flächenhaft und nicht parzellenscharf
dargestellt
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lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs.
2 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise „zu entwickeln”,
dass durch ihre Festsetzungen die
zu Grunde liegenden Darstellungen
des Flächennutzungsplans konkreter
ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der
Konkretisierung schließt nicht aus,
dass die in einem Bebauungsplan zu
treffenden Festsetzungen von den
vorgegebenen Darstellungen des
Flächennutzungsplans
geringfügig
abweichen. Derartige Abweichungen
sind zulässig, wenn sie sich aus dem
Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die
Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen.
Zu 10.9
Bauabschnitt 1 und 2 werden zwar im Text erwähnt, jedoch weder im Plan noch im Text beschrieben. Es ist zu vertraglich regeln, dass BA
1 nördlich des Feldweges entwickelt wird und
BA 2 mitsamt des Wegenetzes im südlichen Teil
erst dann begonnen wird, wenn auf 80 % der
Grundstücke in BA 1 mit dem Bau begonnen
wurde. Damit soll eine Flächenbevorratung verhindert werden und der südliche Abschnitt möglichst lange in landwirtschaftlicher Nutzung
verbleiben. Die Bauabschnitte sind im Plan darzustellen und die zeitliche Inanspruchnahme
verbindlich zu regeln. Ansonsten kann das Gebiet auch in 2 Teil-B-Pläne aufgeteilt werden.
12
Zu 10.9
Der Stellungnahme wird insoweit
gefolgt als das Bebauungsplangebiet
in 2. Bauabschnitten erschlossen
wird. Die erforderlichen Regelungen
werden im Erschließungsvertrag
aufgenommen.
Eine Festschreibung der Bauabschnitte im Bebauungsplan selbst
erfolgt mangels Rechtsgrundlage
nicht.
Zu 10.9
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zur
Kenntnis zu nehmen.
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Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zu 10.10
Zu 10.10
Die festsetzte Verkehrsfläche bzw.
Platzfläche ist als Quartiersplatz
geplant, der im Wesentlichen als
Grünfläche gestaltet werden soll. Die
Ausgestaltung des Platzes wird im
Rahmen der Ausführungsplanung
erfolgen. Um verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zu belassen,
erfolgte die Festsetzung als Verkehrsfläche. Eine vollflächige Versiegelung ist jedoch nicht geplant.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zur
Kenntnis zu nehmen.
Der 2. B-Plan könnte dann realisiert werden,
wenn der 1. B-Plan weitgehend umgesetzt ist.
10.10
Zu Punkt 4.2.4 im Umweltbericht:
Es wird eine Beschränkung der Neuversiegelung auf ein Mindestmaß vorgeschrieben. Im
westlichen Straßenzirkel liegt eine überdimensionierte Straßenverkehrsfläche. Aus Gründen
der Eingriffsverminderung ist diese als Grünfläche zu entwickeln. Wenn die Fläche als öffentlicher Freiraum vorgesehen sein sollte, so ist
diese als solche darzustellen und beispielsweise
mit Einzelbäumen, kleinen Pflanzflächen und
Bänken zu gestalten, um zu vermeiden, dass
hier ein Parkplatz entsteht.
10.11
Zu 10.11
Es wird eine wöchentliche Befahrung ab Anfang Zu 10.11
März bis Baubeginn als Vermeidungsmaßnah- Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
me empfohlen, um eine Ansiedelung von Bo- nommen.
Stellungnahme
zur
denbrütern während der Bauphase zu verhinKenntnis zu nehmen.
dern. Diese Maßnahme darf sich nur auf die mit
der Erschließung zusammenhängende Bebauung beziehen.
Zu 10.12
10.12
Der
"Artenschutzacker"
wird
als
CEF- Der Stellungnahme wird gefolgt.
Maßnahme entwickelt, daher ist mit der Durchführung der Bewirtschaftungsauflagen vor Beginn der Brutperiode zu starten, damit zum Zeitpunkt des Eingriffes die Ausgleichsfläche in
vollem Umfang zur Verfügung steht.
Zu 10.12
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
10.13
Zu Punkt 5.2.1 Festsetzungen
Zu 10.13
Der Ausschuss emp-
Zu 10.13
Der Stellungnahme wird gefolgt.
13
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Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Streuobstwiese Bäume: es sind mind. 11 Bäu- Die Festsetzung wird entsprechend fiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
me auf die beiden Teilflächen zu verteilen. In angepasst.
folgen.
den ersten drei Jahren ist ein jährlicher Erziehungsschnitt notwendig, danach kann alle 3
Jahre geschnitten werden.
Streuobstwiese Mahd: In den ersten 2 Jahren
ist zum Zwecke der Aushagerung zweimal jährlich zu mähen (erste Mahd ab 1.6.). Ab dem 3.
Jahr kann die Mahd 1 mal jährlich erfolgen (ab
dem 1.7.).
Zu 10.14
10.14
Alle privaten Grünflächen sind in der Pflanzpe- Der Stellungnahme wird gefolgt.
riode nach dem Bau der Haupterschließungs- Die Regelung erfolgt vertraglich.
straße fertigzustellen. Die private Pflanzfläche
im Osten des 2. BA ist in der Pflanzperiode
nach Beginn des 2. BA fertigzustellen.
10.15
Die streifenförmigen nördlichen privaten Grünflächen sollen zu mind. 50 % mit Gehölzen
bepflanzt werden. Eventuell ist eine Entwicklung zu einem Nachtigall-Ersatzhabitat möglich, (s.u.). Die Gestaltung ist mit der ULB abzustimmen.
Zu 10.15
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Für alle privaten Grünflächen wird
der Gehölzanteil mit 50 % festgesetzt.
10.16
Zu 10.16
Zu Punkt 5.2.2 Externe Maßnahmen
Die Anlage des Artenschutzackers hat vor Beginn des 1. Bauabschnittes zu erfolgen. Da es Der Stellungnahme wird gefolgt.
sich um eine CEF-Maßnahme handelt, muss
die Maßnahme vor Beginn der Inanspruchnahme der Fläche wirksam sein. Die Maßnahme ist umzusetzen gemäß den Vorgaben aus
der Artenschutzprüfung. Daher sind im Extensivacker zusätzlich 10 Feldlerchenfenster an-
14
Zu 10.14
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
Zu 10.15
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
Zu 10.16
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
Seite 15 von 17
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zu 10.17
Es handelt sich um die Umwandlung
eines nicht standortgerechten Fichtenbestandes (3.335 m²) in eine
standortgerechte Bestockung. Aufwertung 10.000 Biotopwertpunkte.
Zu 10.17
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
zulegen.
10.17
Es fehlen Angaben zur Anzahl der Ökopunkte,
bezgl. der Inanspruchnahme des Ökoflächenpools der Stadt Bad Münstereifel. Dies ist festzuschreiben. Die Maßnahmen sind mit der ULB
abzustimmen und dem B-Plan flächenscharf
zuzuordnen.
Die Maßnahme setzt sich aus drei
Flächen zusammen. Die Maßnahmenflächen befinden sich im Bereich
des Naturschutzgebietes Eschweiler
Tal.
Aufteilung:
665m²
Abt. 359D3
1.200m²
Abt. 361
1.470m²
Abt. 378A1
Die Maßnahmen sind bereits weitgehend umgesetzt. Im Frühjahr 2017
wird in der Abt. 378A1 ein standortsgerechter
Eschen-RoterlenBruchwald gepflanzt.
Der in der Fläche liegende Mersbach
wurde zur Widerherstellung der
Durchgängigkeit geräumt und vertieft, um das Wasserabflussregime
aus der Fläche zu verbessern.
10.18
Gem. Artenschutzprüfung ist ein Ersatzhabitat
für die Nachtigall zu schaffen. In der ASP sind
hierzu dezidiert Vorgaben gemacht worden (S.
53 f der ASP vom 10.3.2014) In den Festset-
15
Zu 10.18
Das Artenschutzgutachten geht mit
seinem Untersuchungsraum weit
über die Grenzen des Plangebietes
hinaus. Die festgestellten zwei Reviere (Untersuchungsjahr 2013) der
Zu 10.18
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zur
Kenntnis zu nehmen.
Seite 16 von 17
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
zungen sind hierzu jedoch keine Aussagen
getroffen. Dieser Punkt ist zur Sicherung der
artenschutzrechtlichen Zulässigkeit abzuarbeiten. Die Umsetzung hat vor Beginn des 1.
Bauabschnittes zu erfolgen, damit die Maßnahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
bereits wirksam ist.
Nachtigall liegen weit entfernt (über
200 m) vom Plangebiet und werden
von baulichen Maßnahmen im Gebiet nicht tangiert. Ein Verlust von
Feldgehölzen wird nicht vorbereitet.
10.19
Träger der Landschaftsplanung
Die Abgrenzung des B-Plangebietes deckt sich
nicht mit der rechtskräftigen Fassung des Flächennutzungsplanes (S. 4 der Begründung). Im
Nordosten liegt der B-Plan in geringen Teilen
außerhalb der rechtskräftigen FNP-Zone.
Zu 10.19
Zu 10.19
Der Flächennutzungsplan im Maß- Der Ausschuss empstab M. 1:10.000 ist sehr grobma- fiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
chig.
Kenntnis zu nehmen.
Im Flächennutzungsplan selbst wird
die beabsichtigte Bodennutzung
flächenhaft und nicht parzellenscharf
dargestellt
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs.
2 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise „zu entwickeln”,
dass durch ihre Festsetzungen die
zu Grunde liegenden Darstellungen
des Flächennutzungsplans konkreter
ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der
Konkretisierung schließt nicht aus,
dass die in einem Bebauungsplan zu
treffenden Festsetzungen von den
vorgegebenen Darstellungen des
Flächennutzungsplans
geringfügig
abweichen. Derartige Abweichungen
sind zulässig, wenn sie sich aus dem
Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die
16
Beschlussvorschlag
Seite 17 von 17
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen.
10.20
Zu 10.20
Bauamt
Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine grund- Der Stellungnahme wird gefolgt.
sätzlichen Bedenken.
Die Festsetzung wird wie folgt konkretisiert:
In den textlichen Festsetzungen wird unter
Punkt 1.2 die Höhe der baulichen Anlagen mit „Abweichungen von den festgesetzHilfe eines definierten Bezugspunktes festge- ten Höhen sind ausnahmsweise bis
setzt. Dabei sollen Abweichungen von den fest- zu 0,3 m zulässig, wenn dies die
gesetzten Höhen bis zu 0,3 m zulässig sein. besondere örtliche Situation erfordert
Sollen diese Abweichungen immer allgemein (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNzulässig sein oder sind diese an bestimmte Vor- VO).“
aussetzungen gebunden. Oder ist die Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB unter bestimmten
Voraussetzungen gemeint? Leider fehlen auch
in der Begründung zum B-Plan nähere Erläuterungen, so dass diese Festsetzung nach fachlicher Einschätzung nicht eindeutig bestimmt ist.
10.21
Hinweis zu § 8 Gestaltungssatzung:
Bei geplanten Abweichungen von der Gestaltungssatzungen werden nach Erkenntnis des
Bauamtes keine „Befreiungen“ erteilt, sondern
Abweichungen gemäß § 73 BauONRW i.V.m. §
86 Abs. 5 BauONRW im Einvernehmen mit der
Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde im
Rahmen einer Ermessensentscheidung zugelassen.
17
Zu 10.20
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
folgen.
Zu 10.21
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Zu 10.21
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Stellungnahme zu
folgen.
nommen.
Der Begriff Befreiung wird durch
Abweichung ersetzt.