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Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
60 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 12:54
Aktualisiert
17.06.16, 12:54
Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 7 - Textl. Festsetzungen BPL 54)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 54 „Kirspenich, Hardtburgstraße“ Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Im Plangebiet wird „Reines Wohngebiet“ gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Höhe der baulichen Anlagen Die FB OK (Oberkante Fertigfußboden) des Erdgeschosses, gemessen in der Mitte der Fassade, darf nicht mehr als 0,75 m über Straßenniveau liegen. Die maximale Traufhöhe darf bei einer zulässigen eingeschossigen Bebauung bei geneigten Dächern 4,2 m über FB OK erreichen. Die Firsthöhe darf maximal 9,0 m über Bezugspunkt liegen. Die maximale Traufhöhe darf bei einer zulässigen zweigeschossigen Bebauung bei geneigten Dächern 7,0 m über FB OK Erdgeschoss erreichen. Die Firsthöhe darf maximal 11,0 m über Bezugspunkt liegen. Bei flach geneigten Dächern mit einer Dachneigung von bis zu 10° darf die Gebäudehöhe (Gh) bei einer zulässigen eingeschossigen Bauweise maximal 7,5 m über FB OK Erdgeschoss erreichen. Bei einer zulässigen zweigeschossigen Bauweise ist eine Gebäudehöhe von maximal 10,0 m zulässig. Bezugspunkt In der Planzeichnung sind die geplanten Straßenhöhen (Gradienten) als Sollhöhen in Meter über Normalhöhennull (mNHN) festgesetzt und durch Höhenpunkte im Plan eingetragen (§ 18 (1) BauNVO). Zwischenhöhen ergeben sich durch Interpolation. Die Soll-Straßenhöhen sind Bezugspunkt für die getroffene Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen im Abschnitt des jeweiligen Grundstücks. Es wird die Verkehrsfläche angenommen, zu der der Hauseingang orientiert ist. Abweichungen von den festgesetzten Höhen sind ausnahmsweise bis zu 0,3 m zulässig, wenn dies die besondere örtliche Situation erfordert (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Stellplätze, Carports (überdachte Stellplätze) und Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im seitlichen Grenzabstand zur Nachbargrenze unter Berücksichtigung der Vorschriften des Landesbauordnung (BauO NRW) zulässig. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer Größe von 30 m³ zulässig. Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit der überlagerten Festsetzung „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind Nebenanlagen nicht zulässig. 1.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) In den Bereichen mit einer festgesetzten eingeschossigen Bauweise sind je Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. 1.5 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 1.5.1 Straßenbäume Entlang der Haupterschließungsstraße sind Baumreihen als Straßenbäume mit lebensraumtypischen Baumarten > 50% und Einzelbaum anzupflanzen. Es sind Hochstämme (25 Stück, min. 14-16 cm Stammumfang) inkl. Dreibock, Drahtballen zum Wurzelschutz, und Gießrand zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 1.5.2 Private Grünflächen Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen vom Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Grünfläche) sind Gehölzgruppen aus Baumund Straucharten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Gehölzanteil liegt bei mind. 50 %. Für Abgänge ist Ersatz zu pflanzen. Die Sträucher sind in Gruppen gleicher Art auszubringen. Die Bäume sind in den Strauchanpflanzungen unregelmäßig zu verteilen. Es sind heimische Gehölze der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden. Standortheimische Bäume (Auswahl): Acer campestre, Feldahorn Acer platanoides, Spitzahorn Sorbus aucuparia, Eberesche Sorbus aria, Mehlbeere Fagus silvatica, Rotbuche Crataegus laevigata, zweigriffeliger Weißdorn Prunus avium, Vogelkirsche Malus sylvestris, Wildapfel Pyrus communis, Wildbirne Carpinus betulus, Hainbuche Standortheimische Sträucher (Auswahl) Cornus sanguinea, Blutroter Hartriegel Corylus avellana, Hasel Crataegus monogyna, eingriffeliger Weißdorn Prunus spinosa, Schlehe Rosa canina, Hundsrose Sambucus racemosa, Traubenholunder Viburnum opulus, Gemeiner Schneeball Obstbäume Es kann das gesamte Repertoire an Kern- und Steinobst verwendet werden. Bei der Pflanzung von Kernobst sind bewährte alte Obstsorten zu verwenden (Empfehlung der Landwirtschaftskammer Rheinland). Apfelsorten: (Anbau im Grasland möglich, anspruchslos an Boden): Jakob Lebel, Winterrambour, Rote Sternrenette, Graue Herbstrenette, Schafsnase, Kaiser Wilhelm, Bohnapfel. Birnensorten: (Ansprüche wie Apfelsorten): Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Neue Poiteau, Pastorenbirne, Gute Graue, West. Glockenbirne. 1.6 Maßnahmen zum Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Das Eingriffsgebiet ist ab Anfang März bis Baubeginn von Vegetation frei zu halten oder durch Störung die Vögel vor Ansiedlung zu hindern. Das Baufeld ist ab März wöchentlich zu befahren oder mechanisch zu bearbeiten um das Ansiedeln von Vögeln zu vermeiden. Auf Vergrämen durch Plastikbänder ist aus Umweltschutzgründen zu verzichten. 1.7 Kompensationsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.7.1 Entwicklung einer Streuobstwiese, Gemarkung Arloff, Flur 2 Auf einer Teilfläche von rd. 3.065 qm des Grundstücks Gemarkung Arloff, Flur 2, Nr. 454 ist eine Streuobstwiese zu entwickeln. Es sind mind. 11 Bäume auf die beiden Teilflächen zu verteilen. Es sind Hochstämme (mind. 10 – 12 cm Stammumfang) inkl. Dreibock, Drahtballen zum Wurzelschutz, Weideschutz und Gießrand zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Sorten sollen gemäß der Obstsortenempfehlung der Liste der Landwirtschaftskammer ausgewählt werden. In den ersten drei Jahren ist ein jährlicher Erziehungsschnitt notwendig. Danach sind die Bäume alle drei Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und Ausfälle zu ersetzen. Die Wiese ist in den ersten zwei Jahren zum Zweck der Aushagerung zweimal pro Jahr (nach dem 1. Juni) zu mähen. Ab dem 3. Jahr kann die Mahd einmal Jährlich erfolgen (nach dem 1. Juli). Das Mähgut ist abzutransportieren. Der Einsatz von mineralischen und chemischen-synthetischen Düngern, die Ausbringung von Gülle, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ein Pflegeumbruch sind auf der Streuobstwiese nicht zulässig. Die Beweidung sowie die Ausbringung von Festmist sind zulässig. 1.7.2 Externe Maßnahme (Ökokontomaßnahme) Umwandlung eines nicht standortgerechten Fichtenbestandes (3.335 m²) in eine standortgerechte Bestockung Die Maßnahme setzt sich aus drei Flächen zusammen. Die Maßnahmenflächen befinden sich im Bereich des Naturschutzgebietes Eschweiler Tal. Aufteilung: 665m2 Abt. 359D3 Wald-Bewertung vom 25.02.2016 Entwicklung eines Eichentrockenwaldes mit Sukzession auf einem ehemaligen Fichetnstandort am Südhang 1.200m2 Abt. 361 Wald-Bewertung vom 11.04.2016 Entwicklung eines Eichentrockenwaldes mit Sukzession auf einem ehemaligen Fichetnstandort am Südhang 1.470m2 Abt. 378A1 Wald-Bewertung vom 22.04.2016 Widerherstellung eiens Auen-Bruchwaldes im NSG Arloffer Bruch durch die Entnahme von Pappeln und die Pflanzung von Erlen und Eschen Die erste beiden Maßnahmen sind bereits weitgehend umgesetzt. Im Frühjahr 2017 wird in der Abt. 378A1 ein standortsgerechter Eschen-Roterlen-Bruchwald gepflanzt. Die vorhandenen Bergahorne werden z.T. übernommen. Durch den BergahornGrundbestand, z. T. vernässten Flutgras-Rasen, Wassergräben und Dauer-WasserStaubereiche ergibt sich eine reduzierte Pflanzfläche in Höhe von 5.500m². Der in der Fläche liegende Mersbach wurde zur Widerherstellung der Durchgängigkeit geräumt und vertieft, um das Wasserabflussregime aus der Fläche zu verbessern. 1.7.3 Herstellung eines Artenschutzackers, Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück Nr. 467 Auf einer Restfläche von rd. 23.300 m², Gemarkung Arlof, Flur 2, Nr. 467 sind folgende Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen des Kompensationskonzeptes durchzuführen: Die Fläche ist in das Zielbiotoptyp „Artenschutzacker, Fauna extensiv“ zu entwickeln. Der Einsatz von Bioziden und Düngemitteln ist nicht zulässig. Erhaltungsdünger nach Mangelnachweis mit Festmist ist in Absprache und nach Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) zulässig. In Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Grundwasserschutz) ist auch mineralischer Dünger zulässig. Die Maßnahme muss vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen (1. Bauabschnitt) umgesetzt werden. Die Umsetzung der Maßnahme muss durch ein Maßnahmenmonitoring bei der ULB dauerhaft zum Nachweis dokumentiert bzw. angezeigt werden. Die Anlage der Fläche als "Genpool-Flächen" für Saatgut ist möglich. Eine Rotation der Maßnahmen auf Flächen innerhalb eines Radius von ca. 2 km um das Plangebiet ist zulässig. Die Flächenverlegung und Rotation der Maßnahme ist der ULB im Rahmen des Maßnahmenmonitorings bis zum Ende eines Jahres für das Folgejahr schriftlich mitzuteilen. In der Fläche sind mind. 10 Feldlerchenfenster anzulegen. 1.8 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den geplanten Neubauten werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen nach DIN 4109 festgesetzt. 1.8.1 Passive Schallschutzmaßnahmen In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen, hier innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, Lärmpegelbereich I und II sind für Neu-, Um- und Anbauten bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen (passiver Schallschutz). Die Außenbauteile müssen hinsichtlich der Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm mindestens den Anforderungen der DIN 4109 genügen. In der nachfolgenden Tabelle sind für die Lärmpegelbereiche I bis III die gemäß DIN 4109 erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile aufgeführt. Die hier angegebenen Schalldämmmaße der Wand bzw. der Fenster gelten für übliche Räume mit: - Raumhöhe von ca. 2,5m; - Raumtiefe von etwa 4,5m oder mehr und - einem Fensterflächenanteil von max. 40%. LPB nach DIN 4109 Maßgeblicher Außenlärmpegel erf. R`w,res Wohnräume R`w Wand R`w Fenster Schallschutzklasse der Fenster I bis 55 dB(A) 30 35 25 1 II 56 – 60 dB(A) 30 35 25 1 III 61 – 65 dB(A) 35 40 30 2 Tabelle: Schalldämm-Maße der Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Tabelle 8 und 10) mit max. 40 % Fensterfläche Hinweise: a. Für einen gesunden Schlaf, ist die Sicherstellung eines Innenraumpegels von 30 – 35 dB(A) gemäß VDI erforderlich. Ein für die Lüftung gekipptes Fenster führt im Durchschnitt zu einer Erhöhung der Lärmbelastung im Schlafraum um ca. 15 dB(A). Daher wird empfohlen, die Schalldämm-Maße der Außenbauteile um je eine Stufe zu erhöhen. Des Weiteren ist es empfehlenswert Schlafräume auf der straßenabgewandten Seite anzuordnen. b. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist als Bestandteil der Bauvorlagen vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2719 zu erbringen. c. Informativ wird erwähnt, dass die Lärmpegelbereiche I und II bei Neubauten allgemein nur von untergeordneter Bedeutung sind und selbst der Lärmpegelbereich III bei Neubauten nur leicht erhöhte Anforderungen bedingen würde, da diese bereits in den Auflagen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) an Neubauten entspricht und diese standardmäßig ausgeführt werden müssen. 1.9 des Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind, soweit zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, auf den Privatgrundstücken zu dulden. Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ist auf den angrenzenden Grundstücksflächen bei der Randeinfassung ein Hinterbeton (Rückenstütze) vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden. 2. Kennzeichnung 2.1 Erdbebenzone (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3. Hinweise 3.1 Kampfmittelbeseitigung Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.2 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3.3 Niederschlagswasser Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an den Niederschlagswasserkanal anzuschließen. 3.4 DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden bei der Stadt Bad Münstereifel, Amt für Stadtentwicklung, Marktstraße 1, 53902 Bad Münstereifel während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind fett und kursiv dargestellt.