Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 8 - Gestaltungssatzung BPL 54)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
223 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 12:54
Aktualisiert
17.06.16, 12:54
Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 8 - Gestaltungssatzung BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 8 - Gestaltungssatzung BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 8 - Gestaltungssatzung BPL 54) Beschlussvorlage (RD 577-X - Anlage 8 - Gestaltungssatzung BPL 54)

öffnen download melden Dateigröße: 223 kB

Inhalt der Datei

Satzung über örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) nach § 86 Abs.1 der Bauordnung Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 „Hardtburgstraße“, Stadt Bad Münstereifel Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 - SGV NRW 2023), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 86 Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen ( BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.März 2000 (GV NRW. 2000 S. 256), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am............... folgende Satzung beschlossen: § 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 „Hardtburgstraße“, in Bad Münstereifel-Kirspenich. Die genaue Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereiches ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. §2 Anwendung Die Satzung ist, soweit gemäß § 86 Abs. 1 BauONRW zulässig, anzuwenden bei allen Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen und bei baulichen Neuanlagen. §3 Dachformen Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude als Dachform Satteldächer mit einer Dachneigung 30 – 42°, Pultdächer und Zeltdächer mit einer Dachneigung bis zu 20° und Fachdächer zulässig. Anbauten, Nebengebäude und Garagen dürfen auch abweichende Dachformen mit einer Dachneigung von bis zu 30° erhalten. §4 Material und Farbe der Dacheindeckungen Als Dacheindeckung sind zulässig: Tondachziegel oder Betondachsteine in den einfarbigen RAL-Farbtönen:  RAL 7009-7022, 7024, 7036, 7043 (Grautöne)  RAL 8002-8022, 8024-8028 (Brauntöne)  RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne) Glänzende Oberflächen sind unzulässig. Außerdem sind bei Dachneigungen unter 20° Dacheindeckungen aus Zinkblech sowie begrünte Dächer zulässig. 1 §5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Die Summe der Dachaufbauten, Dacheinschnitte darf 50% der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,50 m. Der Mindestabstand zwischen Dachaufbauten beträgt 1,00 m. Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die Breite der Zwerchhäuser darf maximal 1/3 der Trauflänge des Gebäudes entsprechen. Die Firsthöhe darf nicht in das obere Viertel des Hauptdaches reichen. Parabolantennen dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachflächen im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Solar und Photovoltaikanlagen dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen. § 5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur in einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig. § 6 Standplätze für Müllbehälter Im Vorgarten sind Standorte für Mülltonnen mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umpflanzen, dass sie nicht einsehbar sind oder in Schränken unterzubringen. § 7 Gestaltung der Freiflächen Vorgärten Mindestens 50% der Vorgartenfläche ist zu bepflanzen. Stellplätze Stellplätze, Carports und Zufahrten sind in wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, sickerungsfähigem Pflaster oder Fugensteinen zu befestigen. Ausgenommen sind Wege unter 2,0 m Breite. Einfriedungen Sollten Zäune zur Einfriedung der Grundstücke gewählt werden, sind diese zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Hecken als Einfriedung sind zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. § 8 Abweichungen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die Abweichung im Ortsbild keinen Fremdkörper darstellt. 2 § 9 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig i.S. d. § 84 (1) Nr. 20 BauO NRW. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 3 4