Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
03.11.16, 14:47
Aktualisiert
03.11.16, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.11.2016
- Die Bürgermeisterin Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 654-X
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
16.11.2016
Rat
22.11.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
hier: a) 41. Änderungssatzung
b) Gebührenkalkulation 2017
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Berichterstatter/in: Frau Dederichs/Herr W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW 1
PR
SW 2
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 654-X
1. Sachverhalt:
a) 41. Änderungssatzung
Aufgrund der umfassenden Novelle des Landeswassergesetzes (LWG) NRW, welche am
16.07.2016 in Kraft getreten ist, wurden vom Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW die Mustersatzungen im Wasserrecht überarbeitet: Abwasserbeseitigungssatzung, Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse, Satzung über die Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen, Satzung zur Fortführung von Fristensatzungen für die Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen.
Die umfänglichen neuen Mustersatzungen hat der StGB NRW den Gemeinden mit Schreiben vom
14.09.2016 überreicht.
Im ersten Schritt soll auch die städt. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
in Anlehnung an die neue Mustersatzung an die neue Rechtslage angeglichen werden. Die Betriebsleitung ist mit Hochdruck damit beschäftigt, die erforderliche Änderungssatzung aufzustellen,
die kurzfristig als Zusatzerläuterung übersandt werden soll.
b) Gebührenkalkulation 2017
Gem. § 77 Abs. 2 GO NRW (Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung) gelten Gebühren als vorrangige Einnahmequelle. Die aus der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr bestehenden
Abwassergebühren sollen gem. § 6 Abs. 1 KAG NRW die Kosten der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalisation) decken. Um diesem Gesetzesauftrag gerecht zu werden, ist jährlich wiederkehrend eine Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) vorzunehmen.
Die als Anlage beigefügte Kalkulation für das Jahr 2017 beruht auf dem Kalkulationsmodell, welches im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Abstimmung mit der Kommunalagentur NRW entwickelt wurde.
Gegenüber der Kalkulation 2016 werden für das Jahr 2017 folgende Abweichungen erwartet:
Die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers steigen um rd. 48.000 €, die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers um etwa 15.000 €. Kostentreiber sind die erneut und diesmal
sogar um rd. 99.000 € höheren Beiträge des Erftverbandes.
Neben dem Kostendruck zeichnen sich bei den Maßstabseinheiten ebenfalls ungünstige Veränderungen ab, denn nach der in 2016 eingetretenen Entwicklung und den verfügbaren Informationen
über das Verbrauchs- und Einleitungsverhalten wird die Schmutzwassermenge im kommenden
Jahr rd. 20.000 cbm nach unten anzupassen sein. Die Mindermengen konzentrieren sich auf das
produzierende Gewerbe.
Dadurch wird im Falle der Schmutzwassergebühr 2017 die Kostendeckung erst bei 4,37 € je cbm
erreicht. Dennoch braucht die Gebühr von 4,12 € je cbm nicht angehoben werden, weil in den
Vorjahren Überdeckungen erwirtschaftet wurden, die gezielt für die Gebührenstützung verwendet
werden. Gleiches gilt für die Regenwassergebühren, Grundgebühr 27,50 € je angefangene 100
qm abflusswirksame Fläche, Leistungsgebühr 0,70 € je qm abflusswirksame Fläche.
Bei der Niederschlagswassergebühr tritt rein rechnerisch eine Ermäßigung für die Leistungsgebühr von 0,01 € je qm auf. Mit Rücksicht auf die kalkulatorischen Unwägbarkeiten und die geringfügige Kostenveränderung kann der Gebührensatz gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
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2. Rechtliche Würdigung
Aufgrund der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des OVG NRW ist eine jährlich
wiederkehrende Kalkulation aufzustellen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Über die Abwassergebühren sind die Aufwendungen für den Betrieb der öffentlichen Kanalisation
zu finanzieren.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es werden insgesamt rd. 190.000 € zur Stabilisierung der Schmutzwassergebühren aus den
Überdeckungen der vergangenen Jahre eingesetzt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
a) 41. Änderungssatzung
Die 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
b) Gebührenkalkulation 2017
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 (Anlage 1) ist vom Rat geprüft und gebilligt.