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Sitzungsvorlage (Aufhebung der Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
124 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
08.05.13, 17:14
Aktualisiert
27.05.13, 17:06
Sitzungsvorlage (Aufhebung der Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW) Sitzungsvorlage (Aufhebung der Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Al Jülich, 30.04.2013 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 178/2013 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 16.05.2013 Haupt- und Finanzausschuss 23.05.2013 Stadtrat 28.05.2013 TOP Ergebnisse einstimmig einstimmig Aufhebung der Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW Anlg.: SD.Net Beschlussentwurf: „Die Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW vom 18.02.2011 wird aufgehoben.“ Begründung: Der Landtag hat am 27.02.2013 mit Mehrheit die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Dieses Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der § 61a LWG NRW ersatzlos weggefallen und somit auch die Rechtsgrundlage zur grundsätzlichen Dichtheitsprüfpflicht der privaten Abwasserleitungen in der Stadt Jülich. Insofern kann die bestehende Fristensatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW durch den Stadtrat am 28.05.2013 aufgehoben werden. Der Erlass der Fristensatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW war nur deshalb erforderlich geworden, um die generell in § 61 a, Abs. 4 LWG auf den 31.12.2015 festgesetzte Prüffrist für alle Grundstücke in der Stadt Jülich zu entzerren. Die Möglichkeit der Festlegung abweichender Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung durch eine Fristensatzung konnte nur erfolgen, weil die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG überprüfen wollte. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass den Städten und Gemeinden in § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW n.F. auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet wurde, die auf der Grundlage des bisherigen Landeswassergesetzes erlassenen Satzungen zur Regelung von Fristen (Fristensatzung), auch weiterhin fortbestehen zu lassen. Diese „Bestandschutz-Regelung“ bietet den Städten und Gemeinden weiterhin die Möglichkeit an einer bestehenden Satzung festzuhalten insbesondere da, wo ein Großteil der Grundstückseigen tümer bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat. Da in der Stadt Jülich eine Prüfbescheinigung für das erste aufgeforderte Gebiet bis 31.12.2013 vorgelegt werden sollte und hier auch noch wenig Rücklauf von Bescheinigungen (3 %) erfolgt ist, kommt eine Weiterführung im Rahmen der erlassenen Fristensatzung in der Stadt Jülich nicht in Betracht. Dies hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.03.2013 auch nochmals ausdrücklich bestätigt. Für die sich aus der Änderung des LWG ergebenden Neuregelungen (z.B. Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten sowie für industrielles und gewerbliches Abwasser) ist noch eine von der obersten Wasserbehörde mit Zustimmung des Landtages zu erlassene Rechtsverordnung vorgesehen. Da ohne diese Rechtsverordnung die Neuregelungen im Landeswassergesetz nicht vollzugsfähig sind, wird eine entsprechende Anpassung bzw. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Jülich erst nach deren Inkrafttreten erfolgen können. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 178/2013 Seite 2