Daten
Kommune
Jülich
Größe
124 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
08.05.13, 17:14
Aktualisiert
27.05.13, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Al
Jülich, 30.04.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 178/2013
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
16.05.2013
Haupt- und Finanzausschuss
23.05.2013
Stadtrat
28.05.2013
TOP
Ergebnisse
einstimmig
einstimmig
Aufhebung der Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW
Anlg.: SD.Net
Beschlussentwurf:
„Die Satzung der Stadt Jülich zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW vom 18.02.2011 wird aufgehoben.“
Begründung:
Der Landtag hat am 27.02.2013 mit Mehrheit die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Dieses Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der § 61a LWG NRW ersatzlos
weggefallen und somit auch die Rechtsgrundlage zur grundsätzlichen Dichtheitsprüfpflicht der privaten Abwasserleitungen in der Stadt Jülich.
Insofern kann die bestehende Fristensatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW durch den Stadtrat am
28.05.2013 aufgehoben werden.
Der Erlass der Fristensatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW war nur deshalb erforderlich geworden, um die generell in § 61 a, Abs. 4 LWG auf den 31.12.2015 festgesetzte Prüffrist für alle
Grundstücke in der Stadt Jülich zu entzerren.
Die Möglichkeit der Festlegung abweichender Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung durch eine
Fristensatzung konnte nur erfolgen, weil die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG überprüfen wollte.
Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass den Städten und Gemeinden in § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG
NRW n.F. auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet wurde, die auf der Grundlage des bisherigen
Landeswassergesetzes erlassenen Satzungen zur Regelung von Fristen (Fristensatzung), auch weiterhin fortbestehen zu lassen.
Diese „Bestandschutz-Regelung“ bietet den Städten und Gemeinden weiterhin die Möglichkeit an
einer bestehenden Satzung festzuhalten insbesondere da, wo ein Großteil der Grundstückseigen
tümer bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat.
Da in der Stadt Jülich eine Prüfbescheinigung für das erste aufgeforderte Gebiet bis 31.12.2013
vorgelegt werden sollte und hier auch noch wenig Rücklauf von Bescheinigungen (3 %) erfolgt ist,
kommt eine Weiterführung im Rahmen der erlassenen Fristensatzung in der Stadt Jülich nicht in
Betracht. Dies hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.03.2013 auch nochmals ausdrücklich bestätigt.
Für die sich aus der Änderung des LWG ergebenden Neuregelungen (z.B. Dichtheitsprüfung in
Wasserschutzgebieten sowie für industrielles und gewerbliches Abwasser) ist noch eine von der
obersten Wasserbehörde mit Zustimmung des Landtages zu erlassene Rechtsverordnung vorgesehen.
Da ohne diese Rechtsverordnung die Neuregelungen im Landeswassergesetz nicht vollzugsfähig
sind, wird eine entsprechende Anpassung bzw. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt
Jülich erst nach deren Inkrafttreten erfolgen können.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 178/2013
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