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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-924/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-924/2007 Anlage zur Vorlage WP7-924/2007 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bedburg Satzung der Stadt Bedburg über die Verlängerung der Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg, Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise in Bedburg vom Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) , hat der Bürgermeister der Stadt Bedburg mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen am xxxxxxxxxxxx folgende Satzung beschlossen: §1 Die vom Rat der Stadt Bedburg am 16.12.1997 als Satzung beschlossene und nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Erftkreises am 24.12.1997 in Kraft getretene Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 10/Bedburg, 3. Änderung, im Bereich zwischen Lindenstraße, Graf-Salm-Straße, Friedrich-Wilhelm-Straße, Arnold-Freund-Straße und Erft tritt nach bisheriger Satzungsregelung der Veränderungssperre (§ 4) am 26.02.1999 außer Kraft. Die Geltungsdauer der vorgenannten Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches um ein Jahr bis zum 25.02.2000 verlängert. Hiervon unberührt bleibt, daß die Veränderungssperre in jedem Falle außer Kraft tritt, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 10/Bedburg, 3. Änderung, für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre rechtsverbindlich wird. Dieser bzw. der Geltungsbereich dieser Verlängerungssatzung erstreckt sich auf das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 10/Bedburg, 3. Änderung, zwischen Linden-, Graf-Salm-, Friedrich-Wilhelm-, Arnold-Freund-Straße und Erft in Bedburg und ist im beiliegenden Übersichtplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg über die Verlängerung der Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. WP7-924/2007 Anlage zur Vorlage WP7-924/2007 10/Bedburg, 3. Änderung - Gebiet zwischen Lindenstraße, Graf-Salm-Straße, Friedrich-Wilhelm-Straße, Arnold-Freund-Straße und Erft - vom 08.02.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. 2. Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124), ebenso darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren ist nicht durchgeführt worden, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den 08.02.1999 Harren Bürgermeister