Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,7 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 06:05
Aktualisiert
27.03.14, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Bliesheirner Ballspiel Club1927
Bliesheirner
Ballspiel
Club 1927 e.V.
30
Stadt Erftstadt
Herrn Bürgermeister Volker Erner
Rathaus 1 Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Geschäftsführer
Sebastian Strack
Marienstr. 42
50374 Erftstadt
I)
e.V.
~
~*!"\.
02235/461576
geschaeftsfuehrung
@bcbliesheim.de
2D'~
Antrag an die Gremien des Rates der Stadt Erftstadt
Vereinskennziffer
23050120
Bankverbindung
KSK Köln
Blz: 370 502 99
Kto. 196000532
Steuernummer
/
224/5790/0172
Bliesheim, 26.01.2014
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Erner,
basierend auf unserem, gemeinsam mit Herrn Böcking und Herrn Schulz am 08.10.2013 geführten Gespräch
sowie den zwischenzeitlich erfolgten Abstimmungsbes'prechungen
mit den betreffenden Abteilungen der
Verwaltung, beantragt der BC Bliesheim die Umwandlung des Tennensportplatzes in einen Kunstrasensportplatz
in eigener Verantwortung
durchführen
zu dürfen und erbittet
diesbezüglich
im Rahmen
eines
GESTATTUNGVERTRAGES (Vertragsform ähnelt einem Überlassungsvertrag bzw. Pacht- oder Erbpachtvertrag
(siehe Beispiel Anlage)) ab dem 01.07.2014, für die Dauer von zunächst 11 Jahren, die eigenständige Verwaltung
des Sportplatzes in Bliesheim. Eigentumsrechte der Stadt Erftstadt (z.8. Nutzung der Sportanlage durch Schulen)
werden hiervon nicht betroffen.
Die Finanzierung der Umbaumaßnahme wird der BC Bliesheim über die NRW-Bank (zinsgünstige Förderkredite
für gemeinnützige Vereine (z.Zt. 2,40%)) in Verbindung mit der KSK-Köln abwickeln. Als Ausgleich hierfür erhält
der BC Bliesheim von Seiten der Stadt Erftstadt, ab 2015 für die Dauer von zehn Jahren, eine jährliche
Sportförderpauschale von € 58.500,-- sowie im Jahr 2014 einmalig € 50.000,-Die städtischen Gremien haben den Umbau des Sportplatz Bliesheim in den Jahren 2015/2016 sowie dessen
Planung in 2014 beschlossen, die benötigten Finanzmittel sind im Wirtschaftsplan EB Straßen eingestellt. Der
Wirtschaftsplan wurde in der Dezemberratssitzung 2013 beschlossen.
Basierend auf der Annahme, dass die Stadt Erftstadt die Umbaumaßnahme fremdfinanzieren muss und ihr keine
aussreichend freien, internen Personalkapazitäten zur Durchführung des Projektes zur Verfügung stehen, können
unseren Berechnungen nach ca. € 115.000,-- durch die von uns angestrebte Herangehensweise eingespart
werden. Diesbezügliche Erklärungen sowie die Aufstellung der möglichen Kosteneinsparungen nebst Zahlungsund Finanzierungsplan fügen wir diesem Schreiben als Anlage bei.
Wir bitten um eine positive Beschlussfassung, damit der BC Bliesheim noch im Sommer 2014 die Arbeiten
angehen kann. Für Fragen und Anregungen stehen wir jederzeit und gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Jüssen
1. Vorsitzender
Auch im Internet unter www.bcbIiesheim.de
Vorstand:
I. Vorsitzender
Frank Jüssen - 2. Vorsitzender Theo Vosen - Geschäftsführer
Jugendleiter Peter Richartz - Kassenwart Manfred Strack
Sozialwart Eva-Maria Euskirchen
Sebastian
Strack
Kunstrasenplatz in
Bliesheim
Herangehensweise
BBC schließt Gestattungsvertrag (Pachtvertrag) mit der
Stadt Erftstadt über min. 11 Jahre (Stadt behält jedoch
Hoheitsrecht/ keine Beeinträchtigung des Schulsports)
BBC wird Bauträger und Kreditnehmer bei der KSK-Köln
über Baukosten i.H.v. 500.000€
-
BBC tilgt den Kredit mittels jährlichen Zuwendungen
der Stadt LH.v. - 58.500€ (Betrag wird der jährlichen
Tilgungshöhe angeglichen, beinhaltet einen
Platzpflegezuschuss und ist auf 10 Jahre begrenzt)
BBC übernimmt anteilige Platzwartung über 10 Jahre
(erhöht die Fürsorgebereitschaft, senkt die
Platzwartungskosten der Stadt)
Ei enleistun
durch den Verein senkt Baukosten
www.kunstrasen-bliesheim.de
Kunstrasenplatz in
Bliesheim
Das Ziel der nachfolgend erörterten
Herangehensweise ist es, mittels einer
produktiven und zielgerichteten
Zusammenarbeit zwischen
Stadtverwaltung und Verein
K sten
und
einzusparen!
..it
Kunstrasenplatz in
Bliesheim
Finanzierung NRW BankIVR Bank
2,40% Zinsen pro Jahr*
- bei 10 Jahren Laufzeit
- 10 Jahre Zinsfestschreibung
- 1 tilgungsfreies Jahr
- 80% Haftungsfreistellung
NRW,BANK.Sportstätten
mi: Haftungslreislellung
SoIlzirs
effeKTiv im
Z in sbinc ungsze itraum
80'~/C
Kredite $ 2UD T€
100(/0
1D/l
'0
100
2,.4Z
20/1
';0
10G
1.88
30/3
'0
10
'0
10
100
2,98
10/1
20/1
30.:3
100
2,42
100
2,88
10G
2,95
2,98
*Zinssatz für gemeinnützige Organisationen durch die NRW-Bank
Kunstrasenplatz in
Bliesheim
Vorteile Herangehensweise
10 jährige Zahlungen i.H.v. -- 58.500€/Jahr anstatt
haushaltsbelastende Einmalzahlung i.H.v 500.000€
-
viel geringere Kapitalbindung/Jahr (Zinsbelastung)
keine Ausschreibung nach VOB erforderlich
(Verwaltungsinterne Bindung von Personalressourcen)
keine Planungs-/Ausschreibungs-/Bauaufsichtskosten
(Abrechnung nach HOAI bei Vergabe an Architekten/lng.)
-
deutlich günstigerer Zinssatz, da BBC Förderkredit der NRWBank abrufen kann (siehe nächste Seite)
reduzierte Kosten für Platzwartung (BBC beteiligt sich)
-
volle Verfügungsgewalt der Stadt über den Sportplatz
-
gesteigertes Anlagevermögen (positive Auswirkung auf die
Bilanz der Stadt)
www.kunstrasen ..bliesheim.de
Kreditberechnung BBC inkl. tilgungsfreies Jahr
Rechner für Ihre Finanzen.
Zinsen-berechnen Internet-Adresse
Online. Kostenlos. Unabhängig.
des Rechners: http://www.zinsen-berechnen.de/kreditrechner.php
Kreditrechner für Ratenkredite als Annuitätendarlehen
Der Kreditrechner berechnet für Annuitätendarlehen
Raten) wahlweise Rückzahlungsrate,
(d.h. Zinsen und Tilgung zusammen in konstanten
Laufzeit, Zinssatz, Restschuld oder Kreditsumme. Darüber hinaus
wird der effektive Jahreszins berechnet und ein detaillierter Tilgungsplan ausgegeben.
Kenndaten
Kred itbetrag:
500.000,00
Nominaler Jahreszinssatz:
2,40
Rückzahlungsrate:
14.438,62
Ratenintervall:
vierteljährlich
Zahlungsart:
nachschüssig
Laufzeit der Ratenzahlungen:
10
Tilgungsfreie Zeit:
Zinszahlung für tilgungsfreie Zeit:
Euro
% p.a.
Euro
Jahre
Jahre
in die Rückzahlungsrate einrechnen
Zinsen für tilgungsfreie Zeit:
12.108,43
Euro
Restschuld:
0,00
Euro
Rechengenauigkeit:
intern maximal
Zinsen und Gebühren gesamt:
77.544,68
Euro
Gesamtaufwand:
577.544,68
Euro
Effektiver Jahreszinssatz:
2,42
% p.a. (interner Zinssatz, IRR)
Tilgungsplan (Jahressummen)
Jahr
Schuldenstand
Vorjahr
Ratenzahlungen
davon
Zinsen I Gebühren
Anfängliche tilgungsfreie Zeit: 12 Monate
Hierfür anfallende Zinsen von 12.108,43 Euro erhöhen die Anfangsschuld
davon
Tilgung
und sind in die Rückzahlungsrate
Schuldenstand
am Jahresende
eingerechnet.
512.108,43
57.754,47
11.879,79
45.874,68
466.233,75
2
466.233,75
57.754,47
10.768,85
46.985,62
419.248,13
3
419.248,13
57.754,47
9.631,00
48.123,46
371.124,67
4
371.124,67
57.754,47
8.465,60
49.288,86
321.835,80
5
321.835,80
57.754,47
7.271,98
50.482,49
271.353,32
6
271.353,32
57.754,47
6.049,45
51.705,01
219.648,30
7
219.648,30
57.754,47
4.797,32
52.957,15
166.691,16
8
166.691,16
57.754,47
3.514,86
54.239,60
112.451,55
9
112.451,55
57.754,47
2.201,35
55.553,12
56.898,44
10
56.898,44
57.754,47
856,03
56.898,44
0,00
512.108,43
577.544,68
65.436,25
512.108,43
0,00
Gesamtsummen
Dokument online erstellt am 22.01.2014 um 22:10 Uhr.
Alle Angaben und Berechnungen ohne Gewähr. Copyright © 2014 Zinsen-berechnen.de
Seite 1 von 1
~llIlm"",,,,,
Kantensteine
(8ußere
Abgrenzung
Gestaltungs
Drainagenleitung
vorhandene Leitung
••
Spielfeld
••
Laufbahn
(BestandteIl
(BestandteIl
Spru nggrube
Pflastersteine
••
••
••
••
Ges1altungsvertrag)
Gestaltungsvertrag)
(Beslandtell
(Bestandteil
Gestaltung_vertrag)
Gestaltungsvertrag)
Material- und Erdzwischenlaqertn
ca. 650 m2
Flächen Baubetrieb
Zufahrt Sportplatz
(Bestandteil
Gestaltungs'
Stabgitterzaun und Ballfangnetz
(Bestandteil
Gestaltungsvertrag)
Versickerungsfläche: 8.580 m2
Sportplatz BC Bliesheim 1927
MerO'Nlngerstrasse.
e.v.
50374 Er1tstadl-BI,eshelm
I
Kreditberechnung KSK inkl. tilgungsfreies Jahr
Tilgungsplan
20.01.2014/11
:39:07
Anlage zur Beratung für
Bliesheimer Ballspiel Club 1927 eV
Berechnung des möglichen Darlehensverlaufes
für Darlehen
'Sonstiges Darlehen'
Datum
(Valuta)
30.01.2014
Zahlung
Tilgung
I
Zinsen
Kosten
Kontostand
Auszahlung
500.000,00
Sollzinssatz
2,400 0/0
30.01.2014
30,01,2014
0,00
0,00
0,00
500.000,00
30.04.2014
3.000,00
0,00
3,000,00
500.000,00
30,07.2014
3.000,00
0,00
3.000,00
500,000,00
30.10.2014
3.000,00
0,00
3.000,00
500.000,00
30.01.2015
3.000,00
0,00
3.000,00
500.000,00
30.042015
16.513,52
13.513,52
3.000,00
486.486,48
30.07.2015
16.432,44
13.513,52
2.918,92
472.972,96
30.10.2015
16,351,36
13,513,52
2.837,84
459.459,44
30.012016
16.270,28
13.513,52
2.756,76
445,945,92
30.04.2016
16.189,20
13,513,52
2.675,68
432.432,40
30.07.2016
16.108,11
13.513,52
2.594,59
418.918,88
30.10.2016
16.027,03
13.513,52
2.513,51
405.405,36
30.01.2017
15.945,95
13.513,52
2.432,43
391.891,84
30,04.2017
15.864,87
13.513,52
2,351,35
378.378,32
30.07.2017
15.783,79
13.513,52
2.270,27
364.864,80
30.10.2017
15.702,71
13.513,52
2.189,19
351,351,28
337.837,76
30,01.2016
15.621,63
13.513,52
2.108,11
30.04.2018
15.540,55
13,513,52
2.027,03
324.324,24
30.07.2018
15.459,47
13.513,52
1,945,95
310.810,72
30.10.2018
15.378,38
13.513,52
1.664,86
297.297,20
30,01.2019
15.297,30
13.513,52
1.783,78
283.783,68
30.04.2019
15.216,22
13.513,52
1.702,70
270.270,16
30.07.2019
15.135,14
13.513,52
1.621,62
256.756,64
30.10.2019
15.054,06
13.513,52
1.540,54
243.243,12
30.01.2020
14.972,98
13.513,52
1.459,46
229.729,60
30.04.2020
14.891,90
13.513,52
1.378,38
216.216,08
30.07.2020
14.810,82
13.513,52
1.297,30
202702,56
30.10.2020
14.729,74
13.513,52
1.216,22
189.189,04
30.01.2021
14.648,65
13.513,52
1.135,13
175.675,52
30.04.2021
14.567,57
13.513,52
1.054,05
162.162,00
i 30.07.2021
14.486,49
13.513.52
972,97
148.648,48
135.134,96
30.10.2021
14.405,41
13.513,52
891,89
30.01.2022
14.324,33
13.513,52
810,81
121.621,44
30.04.2022
14.243,25
13.513,52
729,73
108.107,92
30.07.2022
14.162,17
13.513,52
648,65
94.594,40
30.10.2022
14.081,09
13.513,52
567,57
81.080,88
KreI•••pancaae KOln
Neumar1<t18 - 24. 506e7 KOln
HRA Nr. HRA 15033 (AG KOIn)
Beschreibung
TeJeftm:02211227-0
Fax: 02211227 - 3920
www.ksl<-koeln.Oe
E-Mail: info~ksk-koeln.d.
SWlFT-Adfnse (BIC): COICS OE 33 XXX
BLZ: 370 502 99
Seite 1 von 2
Kreditberechnung BBC ohne tilgungsfreies Jahr
Zinsen-berechnen
_.
.-
Rechner für Ihre Finanzen.
4)
Online. Kostenlos. Unabhängig.
Internet-Adressedes Rechners: http://www.zinsen-berechnen.de/kreditrechner.php
_
-
Kreditrechner für Ratenkredite als Annuitätendarlehen
10
01
Der Kreditrechner berechnet für Annuitätendarlehen
Raten) wahlweise Rückzahlungsrate,
(d.h. Zinsen und Tilgung zusammen in konstanten
Laufzeit, Zinssatz, Restschuld oder Kreditsumme. Darüber hinaus
wird der effektive Jahreszins berechnet und ein detaillierter Tilgungsplan ausgegeben.
Kenndaten
Kred itbetrag:
500.000,00
Nominaler Jahreszinssatz:
2,40
Rückzahlungsrate:
14.097,23
Ratenintervall:
vierteljährlich
Zahlungsart:
nachschüssig
Euro
% p.a.
Euro
Laufzeit der Ratenzahlungen:
10
Jahre
Restschuld:
0,00
Euro
Rechengenauigkeit:
intern maximal
63.889,05
Euro
Gesamtaufwand:
563.889,05
Euro
Effektiver Jahreszinssatz:
2,42
Zinsen und Gebühren gesamt:
% p.a. (interner Zinssatz, IRR)
Tilgungsplan (Jahressummen)
Jahr
Schuldenstand
Vorjahr
500.000,00
Ratenzahlungen
davon
Zinsen I Gebühren
56.388,91
11.598,90
davon
Tilgung
Schuldenstand
am Jahresende
44.790,01
455.209,99
2
455.209,99
56.388,91
10.514,23
45.874,68
409.335,31
3
409.335,31
56.388,91
9.403,28
46.985,62
362.349,69
4
362.349,69
56.388,91
8.265,44
48.123,46
314.226,23
5
314.226,23
56.388,91
7.100,04
49.288,86
264.937,37
214.454,88
6
264.937,37
56.388,91
5.906,42
50.482,49
7
214.454,88
56.388,91
4.683,89
51.705,01
162.749,87
8
162.749,87
56.388,91
3.431,76
52.957,15
109.792,72
9
109.792,72
56.388,91
2.149,30
54.239,60
55.553,12
55.553,12
56.388,91
835,79
55.553,12
0,00
500.000,00
563.889,05
63.889,05
500.000,00
0,00
10
Gesamtsummen
Dokument online erstellt am 22.01.2014 um 22:12 Uhr.
Alle Angaben und Berechnungen ohne Gewähr. Copyright © 2014 Zinsen-berechnen.de
Seite 1 von 1
Tilgungsplan
20.01.2014/11:39:07
Datum
(Valuta)
Zahlung
Tilgung
Zinsen
30.01.2023
14.000,01
13.513,52
486,49
67.567,36
30.04.2023
13.918,92
13.513,52
405,40
54.053,84
30.07.2023
13.837,84
13.513,52
324,32
40.540,32
30.10.2023
13.756,76
13.513,52
243,24
27.026,80
30.01.2024
13.675,68
13.513,52
162,16
13.513,28
30.04.2024
13.594,36
13.513,28
81,08
0,00
30.04.2024
568.999,98
500.000,00
68.999,98
Kosten
Kontostand
30.04.2024
Beschreibung
Sollzlneblndungsfrist
30.04.2024
0,00
41 Zahlungen
Summenzelle
Anzahl
der Zahlungen
Sofern der Sollzinssatz nicht für die gesamte Dartehenslaufzeit gebunden ist, gilt der Tilgungsplan nur bis zur
nächsten Anpassung des Sollzinssatzes.
KntilJ8l)ll/1<8sse KO!n
Noumar1<t 18 • 24, 50667 Köln
HRA Nr. HRA 15033 (AG Köln)
Tlllefon: 0221/227 • 0
Fax: 0221/227 - 3920
www.ksk-koeln.de
E-Mail: Info@ksk-koeln.de
SWIFT~
BlZ: 370 502 99
(BlC):COKSOE33XXX
Seite 2
von
2
Kreditberechnung KSK ohne tilgungsfreies Jahr
Tilgungsplan
20.01.2014/11:41:08
Anlage zur Beratung für
Bliesheimer Ballspiel Club 1927 e.v.
Berechnung des möglichen Darlehensverlaufes
für Darlehen
'Sonstiges Darlehen'
Zahlung
Datum
(Valuta)
30.01.2014
Tilgung
Zinsen
0
L ~7;L~·(
~Lv
J
Kosten
Kontostand
Auszahlung
500.000,00
30.01.2014
SolIzinssau
2,400%
30.01.2014
0.00
0,00
0,00
500.000,00
30.04.2014
15.195,13
12.195,13
3.000,00
487.804,87
30.07.2014
15.121,96
12.195,13
2.926,83
475.609,74
30.10.2014
15.048,79
12.195,13
2.853,66
463.414,61
30.01.2015
14.975,62
12.195,13
2.780,49
451.219,48
30.04.2015
14.902,45
12.195,13
2.707,32
439.024,35
30.07.2015
14.629,28
12.195,13
2.634,15
426.829,22
30.10.2015
14.756,11
12.195,13
2.560,98
414.634,09
30.01.2016
14.682,93
12.195,13
2.487,60
402.438,96
30.04.2016
14.609,76
12.195,13
2.414,63
390.243,83
30.07.2016
14.536,59
12.195,13
2.341,46
378.048,70
30.10.2016
14.463,42
12.195,13
2.268,29
365.853,57
30.01.2017
14.390,25
12.195,13
2.195,12
353.658,44
30.04.2017
14.317,08
12.195,13
2.121,95
341.463,31
30.07.2017
14.243,91
12.195,13
2.048,78
329.268,18
30.10.2017
14.170,74
12.195,13
1.975,61
317.073,05
30.01.2018
14.097,57
12.195,13
1.902,44
304.877,92
30.04.2018
14.024,40
12.195,13
1.829,27
292.682,79
30.07.2018
13.951,23
12.195,13
1.756,10
280.487,66
30.10.2018
13.876,06
12.195,13
1662,93
268.292,53
30.01.2019
13.604,89
12.195,13
1.609,76
256.097,40
30.04.2019
13.731,71
12.195,13
1.536,58
243.902,27
30.07.2019
13.656,54
12.195,13
1.463,41
231.707,14
30.10.2019
13.585,37
12.195,13
1.390,24
219.512,01
30.01.2020
13.512,20
12.195,13
1.317,07
207.316,88
30.04.2020
13.439,03
12.195,13
1.243,90
195.121,75
30.07.2020
13.365,86
12.195,13
1.170,73
182.926,62
30.10.2020
13.292,69
12.195,13
1.097,56
170.731,49
30.01.2021
13.219,52
12.195,13
1.024,39
158.536,36
30.04.2021
13.146,35
12.195,13
951.22
146.341.23
30.07.2021
13.073.18
12.195.13
878.05
134.146.10
30.10.2021
13.000,01
12.195.13
804,68
121.950.97
30.01.2022
12.926,64
12.195.13
731,71
109.755.84
30.04.2022
12.853.67
12.195,13
658.54
97.560.71
30.07.2022
12.780,49
12.195,13
585.36
85.365,56
30.10.2022
12.707,32
12.195,13
512,19
73.170,45
K••• __
1W1
_18·
24,
~7KOtn
HRA Nr. HRA 15033 (AG Köln)
Beschreibung
r_: 0221/227 • 0
F••• : 0221/227
3920
www.ksk-koeln.de
E-Mail: info@ksk-koeln.d.
SWlFT --'(8fC): COKS OE 33 XXX
BlZ: 370 502 99
Seite 1 von 2
S Kr4?;sspartas'e
Köln
Tilgungsplan
20.01.2014/11
Kosten
Kontostand
Datum
(Valuta)
Zahlung
Tilgung
Zinsen
30.01.2023
12.634,15
12.195,13
439,02
60.975,32
30.04.2023
12.560,98
12.195,13
365,85
48.780,19
30.07.2023
12.487,81
12.195,13
292,68
36.585,06
30.10.2023
12.414,64
12.195,13
219,51
24.389,93
30.01.2024
12.341,47
12.195,13
146,34
12.194,80
30.04.2024
12.267,97
12.194,80
73,17
0,00
30.04.2024
562.999,97
500.000,00
62.999,97
30.04.2024
:41 :08
Beschreibung
Sollzlnsbindungsfrlst
30.04.2024
0,00
41 Zahlungen
Sofem der Sollzinssatz nicht für die gesamte Darlehenslaufzeit
Summenzeile
Anzahl der Zahlungen
gebunden ist, gilt der Tilgungsplan
nur bis zur
nächsten Anpassung des Sollzinssatzes.
Kreissparkasse Köln
Neumerld 18 - 24.50667 Köln
HRA Nr. HRA 15033 (AG Köln)
Telefon: 0221/227 - 0
Fax: 0221/ 227 - 3920
www.ksk-koeln.de
E-Man: Info@ksk-koeln.de
SWIFT-Adresso
BLZ: 37050299
(BIC): COKS OE 33 XXX
Seite 2 von 2
Was kostet die Stadt der Umbau des
Sportplatzes inkl. anschließender Platzpflege
\Nenn...
...Be Bliesheim
Bauherr ist
...Stadt Erftstadt
Bauherr ist
Gesamtkosten
751.126 €
Platzpflegekosten
Gesamtkosten
(10 Jahre)
647,702 €
Kreditkosten bei 2,40% inkl. Gebühren**
r--....;;;.;~;..;o........,
Kosten ext. Bauleitung HOAI*
Kosten ext. Ausschreibung HOAI*
Kosten ext. Planung HOAI*
Mehrkosten bei öffentlicher
Ausschreibung
reine Baukosten
Kunstrasenplatz
Platzpflegekosten (10 Jahre)
**Kreditkosten
bei 2,40% inkl. Gebühren
Vergütung Eigenleistung
(Entsorgungskosten/Gerätekosten)
reine Baukosten
Kunstrasenplatz
Gestattungsvertrag
(Pachtvertrag/Überlassungsvertrag/Nutzungsvertrag)
Vorwort
Die Sportvereine
Sicherstellung
leisten einen sehr wertvollen
des Gemeinwohls,
meist ehrenamtliche
Beitrag zur
Arbeit Brücken schlagen zwischen
jung und alt, zwischen Behinderten
Alteingesessenen.
Kommunen
Diese Arbeit wird gefährdet,
in Nordrhein-Westfalen
im sportlichen
die wichtigsten
und Nichtbehinder-
ten, zwischen Menschen mit Migrationshintergrund
Bereich umfassende
und
sind, auch
Sparmaßnahmen
zunehmen. Durch diese Maßnahmen
Nutzung
kommunaler
Sportanlagen
Sie stellt darüber hinaus nicht nur
Vertragsvarianten
vor, sondern gibt auch
Tipps und Hinweise z. B. als Beurteilungsgrundlage
wenn viele
gezwungen
verantwortlichen
durch Sportvereine.
indem sie durch ihre
vor-
werden die Existenzen
Erwerb von Grundstücken.
für den
Sie ist gedacht als Hilfestellung
für diejenigen Vereine, die gezwungen sind, Sportanlagen
in Eigenregie zu übernehmen,
weil diese sonst geschlossen
würden. Dies würde unweigerlich
zu erheblichen
schränkungen
der Vereine führen.
des Sportbetriebes
Ein-
vieler Sportvereine gefährdet.
Das diesbezügliche
Wir erkennen, dass Kommunen
von Sportanlagen
verstärkt
an die Sportvereine
keit zur Haushaltskonsolidierung
Vereinsvorstände
als eine Möglich-
grundsätzlich
häufig um
und bei der Gestaltung
der
Nutzungsverträge.
Problematik
hat diese
vor die Verpflichtung
eines Expertengespräches
zu dieser Thematik
fen. "Tipps zur Gestaltung
der Vertragsgrundlagen
Sportvereine"
wurden erarbeitet,
heit von Sportvereinen
nachgefragt
aufgegrifdurch
die in der Vergangen-
beitete und aktualisierte
mit den kommunalen
Empfehlung
nunmehr
überar-
Broschüre enthält wiederum
Spitzenverbänden
werden.
sieht nach wie
zur Sicherstellung
und Bürger orientierten
als gegeben an. Dies schließt selbstverständund die Unterhaltung
ein. Dort, wo Kommunen
treffen,
von
und Vereine ent-
ist darauf zu achten,
dass diese in einer gleichberechtigten
Partnerschaft
zum
beiderseitigen
Nutzen und unter Beachtung der jeweiligen
Möglichkeiten
geschlossen werden.
abgesprochene
eine
Für weitere praktische Anregungen nach dem Studium und
dem Einsatz dieser Broschüre sind wir dankbar. Wir werden
sie auswerten
und den Sportvereinen
machen.
für einen Vertrag zur eigen-
Walter Schneeloch
Bärbel Dittrich
Präsident des Landessportbundes
Vizepräsidentin
Nordrhein-Westfalen
des Landessportbundes
eV
Be-
gleichermaßen
und genutzt wurden. Sie sind Grundlage vieler
Die vorliegende,
betrachtet
der Kommunen
sprechende Vereinbarungen
für die
und Sportanlagen
und Kommunen
bestehender Verträge.
gemeinsame
Sportanlagen
darf
finanziellen
führen und muss
Nordrhein-Westfalen
lich auch die Bereitstellung
bereits Anfang 1994 mit der Durchführung
Nutzung von Fremdgrundstücken
Überforderung
einer am Bedarf der Bürgerinnen
Nordrhein-Westfalen
der Sportvereine
als Ausnahmeregelung
Der Landessportbund
Infrastruktur
Der Landessportbund
Engagement
allerdings keinesfalls zu einer zusätzlichen
lastung und personellen
sehen. Die betroffenen
bitten den Landessportbund
Beratung bei der Entscheidung
entsprechenden
die Übertragung
Breitensport/Sporträume
Nordrhein-Westfalen
e.Y.
wieder verfügbar
Beispielvertrag
2.4
Vertrag zur Nutzung
kommunaler Sportstätten
(mit baulicher Unterhaltung)
Erftstadt
Zwischen der Gemeinde
Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Volker Erner
vertreten durch die/den
nachstehend
"Gemeinde"
genannt
Bliesheimer Ballspiel Club 1927 e.v.
und dem Verein
Frank Jüssen Theo Vosen Manfred Strack Sebastian Strack
vertreten durch den Vorstand gemäß § 26 BGB
nachstehend
}Jerein" genannt
wird folgender
GESTATTUNGSVERTRAG
geschlossen:
§ 1 Nutzungsobjekt
1. Die Gemeinde
ist Eigentümerin der im folgenden näher beschriebenen Sportanlagen und stellt diese dem Verein zur
eigenverantwortlichen
Nutzung zur Verfügung. Die Lage ist im beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieses
Vertrages ist, farbig gekennzeichnet. Bei der Sportanlage handelt es sich um
Wenn auch das Nutzungsoqjekt im Vertrag durchgehend als Sportanlage bezeichnet wird, sollten die einzelnen Sporteinrichtungen, sofern es sich nicht um ein Hnzelobjek: handelt, im folgenden klar definiert werden wie z. B. Rasen- bzw. Tennensportplatz
statt Sportplatz, 400 m-Kunststoff-Rundlaufbahn
oder Weitsprunggrube mit Anlaufbahn statt Leichtathletikanlagen
oder
Umkleideaebäude
mit Umkleideräumen
Duschräumen
WC und Juaendraum bzw. Versammlunasraum statt Vereinshaus.
2. Die zu übernehmende Sportanla, ge bBdA 1~W~e~Nn~~~U.i~i~
Bedürfnissen des Sports entsprech@~~~I.
Wö~Etfed~
Geräten und Maschinen qernaß Anlage
zur Verfügung.
ordnungsgemäßen
Zustand und ist den
Verein ferner eine Grundausstattung
an
Es empfiehlt sich dringend, auf der Grundlage einer Begehung der zu übertragenden Sportanlage ein Übernahmeprotokoll
anzufertigen, in dem der Bauzustand des Objektes genau festgehalten wird. Bei der Feststellung vorhandener Mängel sollte
der Verein vor Vertragsabschluss auf einer Mängelbeseitigung
bestehen. Der mängelfreie Bauzustand sollte gegebenenfalls
in einer zweiten Begehung dokumentiert
werden. Das gleiche gilt für die Grundausstattung
mobilen
Einrichtungen sollten im Interesse des Vereins in einer entsprechenden
beiaetüat wird, aufaeführt werden.
an Geräten und Maschinen. Alle
Auflistung,
die dem Antrag als Anlage
§ 2 Nutzungsumfang
1. Die Gemeinde
überträgt
dem Verein im Rahmen dieses Vertrages das Hausrecht.
Mit der Übertragung des Hausrechts übernimmt der Verein einerseits die Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf
im Rahmen einer selbst erstellten oder von der Gemeinde auferlegten Hausordnung, andererseits eröffnet das Hausrecht
aber auch die Möalichkeit
2. Der Verein verpflichtet
bzw. unmittelbar
Der Nutzungsumfang
einer flexibleren
und differenzierteren
sich, die Sportanlage
damit verbundene
ist natürlich
einschließlich
Auslastuno
der Gebäude
der Soortenleae.
und der Nebeneinrichtungen
Zwecke im Rahmen seiner Vereinsarbeit
Verhandlungssache,
zu nutzen und fachgerecht
nur für sportliche
zu pflegen.
sollte aber im Vertrag zur Vermeidung späterer Auseinandersetzun-
gen eindeutig beschrieben werden. Injedem Falle ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass der Verein die
Möalichkeit erhält seine soonticnen und aesellschaftlichen Aufaaben in vollem Umfanae umzusetzen.
3. Der Verein verpflichtet sich, den Schulen und auch anderen Sportvereinen sowie der Gemeinde bei Eigenbedarf die
Nutzung der Sporteinrichtung zu ermöglichen. Zeit und Umfang der Fremdnutzung wird in einem von der Gemeinde und
dem Verein gemeinsam zu erstellenden Belegungsplan geregelt. Sollte sich durch eine spätere Ausweitung
nutzung eine Nutzungseinschränkung
für den Verein ergeben, so findet § 10 Abs. 7 Anwendung.
Aufgrund
der Inanspruchnahme
Kommunen
die Mitbenutzun
öffentlicher
Bauförderungsmittel
der betreffenden
S ortanla
besteht in den meisten Fällen eine Verpflichtung
en durch Schulen zu
- 19-
der Fremd-
ewährleisten.
für die
Bezü lich der Mitbenutzun
durch andere Vereine sollte aber dem vertragsschließenden Verein im Hinblick auf die Ubertragung des Hausrechts und der
damit verbundenen Verpflichtungen der absolute Vorrang eingeräumt werden. Durch Anderung der Stundenpläne besteht
die Möglichkeit, dass Nutzungszeiten erheblich gekürzt werden. Dies wirft für den Verein unter Umständen bzgl. seiner
Angebotsplanung erhebliche Probleme auf Es können sich neben dem Nutzungsausfall hieraus finanzielle Verpflichtungen
ergeben, mit denen der Verein auf grund der neuen Situation konfrontiert wird. Daher sollte zur Vermeidung späterer
Auseinandersetzungen das Höchstmaß der zeitlichen Nutzungseinschränkungen
(Stundenzahl) vertraglich festgelegt werden. SOllte dem Verein die Möglichkeit der Untervermietung eingeräumt werden, so besteht für den Bereich der Vermietung
kein ausreichender Versicherungsschutz über die Sporthaftpflichtversicherung.
In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an
die INVERMA GmbH. Zusätzlicher Versicherungsschutz kann über den Sportversicherer vereinbart werden.
4. Der Verein ist berechtigt für die ihm entstehenden Kosten der Fremdnutzung durch Vereine und sonstige Institutionen
einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu verlangen.
Hier ist beispielsweise an eine dauerhafte oder zeitlich befristete Vermietung oder Gebrauchsüberlassung
des Objektes
oder bestimmter Teilbereiche bzw. einzelner Räume gedacht, wie z.B. Familienfeiern im Clubhaus oder Aktionen anderer
Vereine oder Organisationen, z.B. Sommerfest der Kirchengemeinde.
§ 3 PRichten und Aufgaben
1. Der Verein übernimmt im Rahmen der B8eiSf)ieIYertfi~uständigkeit
folgende Aufgaben:
1.1 Überwachung der gesamten Sportanlage mit Gebäuden und Nebeneinrichtungen. Soweit durch bestehende Schäden
Gefi:ihrdungen der Benutzer erkennbar sind, kann der Sportverein eine Nutzung untersagen, dies gilt insbesondere bei
Gefahr im Verzuge.
1.2 Der Verein übernimmt die Überwachung des Energieverbrauchs, insbesondere des Stromverbrauchs und der Heizung
durch regelmäßige Kontrollen. In diesem Rahmen sind auch die regelmäßige Funktionstüchtigkeit der technischen
Einrichtungen (z.B. Flutlicht- und Lautsprecheranlagen) zu prüfen.
1.3 Der Verein übernimmt die Reinigung und die Pflege aller Geräte, Außenanlagen und Nebeneinrichtungen einschließlich
der Umzäunung, Tribünen etc. und überprüft die ordnungsgemäße Funktion der Sportgeräte und des Zubehörs. Soweit
durch zugelassene Nutzungen Dritter (Schulen, Vereine) außergewöhnliche Verschmutzungen entstehen, wird die Gemeinde hierfür über die Pauschalzuwendung (§ 11) hinaus die hieraus entstehenden Kosten übernehmen.
Der Verein sollte im Sinne einer klaren Leistungsbeschreibung und der Rechtssicherheit einen differenzierten Leistungskatalog erstellen, in dem die einzelnen Teilleistungen wie z.B. Vertikutieren und Bewässern des Rasenplatzes, Reinigung der
Umkleideräume und Duschen etc. spezifiziert aufgeführt werden. Wenn Wartungsverträge für die technischen Einrichtungen
bestehen, ist zu überlegen, ob diese auf grund evtl. günstigerer Konditionen aufrecht erhalten werden sollen (s. Kommentierung § 5, Abs. 1.B).
1 .4 Der Verein trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtungen durch die zugelassenen Nutzer entsprechend der
bestehenden Benutzungs- und Hausordnung und unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Der Verein sollte sich bei Vertragsabschluss im Hinblick auf die Ubernahme des Hausrechtes darüber im klaren sein, dass
sich einige gesetzliche Bestimmungen sehr wesentlich auf die Rahmenbedingungen des Sportbetriebs auswirken können.
Zu diesen rechtlichen Bestimmungen gehört insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung
(welche z.B. unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitliche Beschränkung des Sportbetriebes vorschreibt).
Der Verein sollte ferner bei Vertragsabschluß im Hinblick auf die Übemehme des Hausrechtes beachten, dass er nicht nur
für die vereinsmäßige Nutzung Verantwortung übernimmt, sondern auch für die Zeit der Fremdnutzung. Dies bedeutet nicht
nur einen erheblichen Personalaufwand beim Winterdienst bzw. bei sonstigen verkehrssichernden Maßnahmen auf der
übernommenen Sportstätte; in diesem Zusammenhang ist auch von besonderer Bedeutung, dass bei Fremdnutzung neben
dem erheblichen personellen Aufwand des Vereins kein Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag zur Verfügung steht. Wie bereits unter § 2 Abs. 3 kommentiert, muss der Verein, um ausreichenden Versicherungsschutz zu
genießen, eine zusätzliche Absicherung vornehmen.
1.5 Der Verein verpflichtet sich, in der genutzten Sportanlage ein Benutzungsbuch auszulegen und dafür Sorge zu tragen,
dass sich die Nutzer unter Angabe der Nutzungszeiträume und der Teilnehmerzahlen in dieses Benutzungsbuch eintragen. Festgestellte Mängel sind ebenfalls zu vermerken.
Die Führung eines Benutzungsbuches ist vor allen Dingen dann sinnvoll, wenn andere Vereine oder Institutionen das Oojekt
mitbenutzen. Die Führung dieses Buches gewährleistet sowohl eine Auswertung aller Abläufe einschließlich der Feststellung von Sachmängeln als auch der Auslastungen während der Ubungsstunden. Es dient auch als Rechtfertigungsgrundlage
gegenüber der Gemeinde.
1.6 Die Benutzung der Sportanlage während des Übungsbetriebes ist nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die
volUährig sein muss, erlaubt.
Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch den Verein unerlässlich. Zumal ein Zuwiderhandeln auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann.
- 20-
§ 4 Bauliche Unterhaltung
1. Über die Regelung in § 3 hinaus hat der Verein das Nutzungsobjekt im vertragsgemäßen
erforderlichen Dach- und Fachreparaturen auszuführen.
Zustand zu erhalten und die
Nach § 4 dieses Vertrages zeichnet der Verein - neben der Ausführung von Kleinreparaturen - für die gesamte bauliche
Unterhaltung verantwortlich. Er sollte bei Vertragsabschluß jedoch unbedingt darauf bestehen, dass die Haftung und die
Kontrolle gemäß § 836 BGB in der Verantwortung der Gemeinde verbleibt, da der Verein in der Regel nicht dauerhaft über
entsprechende Fachkräfte verfügt und ihm daher eine solche Verantwortung nicht zugemutet werden sollte. § 836 bezieht
sich auf den sicheren Bauzustand des Gebäudes. § 837 besagt: "Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung
eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836
bestimmte Verantwortlichkeit ".
§ 838 bestimmt: "Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den
Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechtes zu unterhalten hat,
ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachte Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der
Besitzer".
2. Zu den Dach- und Fachreparaturen gehören alle substanzerhaltenen Bauleistungen wie z.B. Dacharbeiten, Fenstererneuerung, Fassadenarbeiten und Heizungs- bzw. Sanitärinstallationen. Die diesbezügliche Haftung und Kontrolle gemäß § 836 BGB obliegt un.ter Ausschluss ~~!Z~h~
R~f{n~~~j~7gUnd
§ 838 BGB nach § 7 Abs. 3
dieses Vertrages der Gemeinde.
D t; I~iJ It; IV t; I LI CI
3. Größere Schäden an oder in dem Nutzungsobjekt sind der Gemeinde sofort zu melden;
dies gilt insbesondere für Schäden an Rohrleitungen und Dächern. Großreparaturen sind vor der Ausführung grundsätzlich mit der Gemeinde abzustimmen.
4. Bauliche und sonstige Anlagen, deren Errichtung, Veränderung oder Beseitigung der Verein beabsichtigt, bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde. Erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen - z.B.
Baugenehmigungen - sind vom Verein zu beantragen und werden durch diese Zustimmung nicht ersetzt.
5. Falls der Verein in mehreren Bauabschnitten bauen will, muss er der Stadt schon vor Beginn des ersten Bauabschnittes
die Gesamtplanung vorlegen und für die Gesamtplanung einschließlich der Bauphasenplanung ihre Einwilligung einholen.
6. Vom Verein neu geschaffene bauliche oder sonstige Anlagen gehen gemäß § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des
Grundstückes nach Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über. Ergänzt oder erneuert der Verein bauliche oder
sonstige Anlagen, die der Gemeinde gehören, so erwirbt die Gemeinde mit der Herstellung das Eigentum am Hinzugefügten.
Alle mit einem Grundstück bzw. einem Gebäude festverbundenen Sachen gehen gemäß § 94 BGB automatisch in das
Eigentum dessen über, dem das Grundstück gehört. § 95 BGB bestimmt hingegen, dass einem Grundstück hinzugefügte
Sachen als nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden gelten und somit als Scheinbestandteil
des Grundstückes zu bezeichnen sind. Der Charakter des Gesamtvertrages unterstreicht jedoch, dass es sich bei der
Sportanlage um eine kommunale Sporteinrichtung handelt. Eserscheint daher sinnvoll, die hinzugefügten Bauteile nicht als
Scheinbestandteil des Grundstückes - also nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden fest verbunden
- zu erklären, sondern gemäß § 94 BGB in das Eigentum der Gemeinde übergehen zu lassen.
Unter dieser Voraussetzung sollte sich der Verein für den Fall der Vertragskündigung einen Ersatzleistungsanspruch sichern
lassen. (s. hierzu Anmerkung bei § 12.)
§ 5 Kosten, Lasten, Abgaben
1. Der Verein
sind dies
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8.
übernimmt alle die mit dem Betrieb und der baulichen Unterhaltung der Sportanlage verbundenen Kosten; es
Kosten für:
Strom-, Gas- und Wasserverbrauch
Abwasser
Reinigung
Heizung
Abfallentsorgung
Sportgerätewartung
Reparaturen und Wartung an den technischen und sonstigen Einrichtungen
Reparaturen und Wartung der Sportanlagenpflegegeräte soweit diese ausschließlich für die übernommenen
Sportanlagen zur Verfügung stehen. Die auftretenden Kosten, soweit sie einen Betrag von
Euro
übersteigen, werden außerhalb der Regelung gemäß § 11 Abs. 2 durch die Gemeinde erstattet.
Sinnvoller Weise sollten sich die vom Verein zu übernehmenden Kosten auf die reinen Verbrauchskosten beziehen, da der
Verein die Möglichkeit hat, durch eine sparsame BewirtSChaftung die anfallenden Kosten zu reduzieren. Die Sportanlage
bleibt injedem Falle eine kommunale Einrichtung. Deshalb sollten die Kosten für Gebäude- und Inventarversicherung von
der Kommune übernommen werden, zumal diese weitestgehend über den Gemeindeversicherungsverband
(GVLI) in der
Regel günstiger versichert sind. Versicherungsnehmer bleibt die Kommune.
- 21 -
Zu beachten istjedoch, dass das Eigentum des Vereins, das in der Sporthalle gelagert wird, in der Regel nicht durch die
Kommunen versichert ist und zusätzlicher Versicherungsschutz für die Bereiche, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie
Einbruchdiebstahl/Vandalismus
gesondert beantragt werden muss. Ober die INVERMA GmbH kann dieses Risiko zusätzlich
versichert werden.
1.9 Die Kosten für die Pflege und die bauliche Unterhaltung sowie für Reparaturen und Erneuerungen,
Gebrauch oder Verschleiß einer Sache erforderlich werden.
die durch den
Sofern für technische Einrichtungen bereits Wartungsverträge mit entsprechenden Fachfirmen bestehen, ist zu überlegen,
ob diese aufrecht erhalten werden sollen (günstigere Konditionen). Es sei denn, der Verein verfügt dauerhaft über geeignete Fachkräfte.
2. Kostenerstattungen und Aufwandsentschi3digungen
.Förderunq und Kostenübernahme" geregelt.
für die vertragsgemäßen
Leistungen des Vereins werden in § 11
§ 6 Werbung
Die Gemeinde gestattet dem Verein innerhalb der überlassenen Anlagen nach Absprache stationäre und transportable
Werbeflächen zu haben. Baurechtliche Vorschriften sind zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind vom Verein
einzuholen.
Der Verein sollte sich vor Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Werbeunternehmen vergewissern, dass der Vertrag nicht im
Widerspruch zu anderen vertraglichen Voraussetzungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen steht.
§ 7 Gewährleistung,
Verkehrssicherung, Haftung
Beispielvertrag
1. Der Verein übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf dem überlassenen Grundstück. Ihm obliegen in diesem Zusammenhang die Pflichten der Grundstückseigentümerin z.B. für Wegereinigung und Winterdienst auf der Vertragsfläche.
Die entsprechenden Verpflichtungen und die Haftung für die angrenzenden öffentlichen Wege (hierzu zählen auch die
unmittelbar zum Objekt gehörenden Zuwegungen und Fluchtwege sowie Parkplätze) übernimmt die Gemeinde.
Der Verein sollte bei Vertragsabschluss darauf bestehen, dass die Pflege der angrenzenden öffentlichen Wege bzw. Flächen
der Gemeinde von der Gemeinde übernommen wird. Aufgrund schlechter Witterungsbedingungen kann eine Sportfreianlage
für die sportliche Nutzung notfalls gesperrt werden. Die öffentlichen Wege sind aber injedem Falle senneo- und eisfrei zu
halten. Die Verkehrssicherung erstreckt sichjedoch nicht nur auf den Winterdienst, sondern auch auf den allgemeinen
verkehrssicheren Zustand der Wege (z.B. Ausbesserung der Gehwege, Beseitigung von Sturmschäden, Beschneidung der
Randbegrünung, etc.). Es ist zu bezweifeln, dass der Verein mit ehrenamtlichen Kräften allein solchen vertraglichen
Verpflichtungen nachkommen, kann. Wir verweisen im übrigen auf die Kommentierung §3 Abs. 7.4..
2. Die Benutzung der Sportanlage, der dazugehörigen Anlagen und Geräte geschieht auf eigene Gefahr. Vorjeder Benutzung ist die Sportanlage, die dazugehörigen Anlagen und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Diejeweils verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass schadhafte
Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
3. Der Verein ist verpflichtet, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Er haftet im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und
Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, es sei denn, er weist nach, dass die Schäden
außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und der Verein bzw. seine Mitglieder oder sonstige
Nutzungsberechtigte den Schadensfall nicht herbeigeführt haben. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen
nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB, unter Ausschluss der Haftung des Vereins nach § 837 und § 838 BGB.
Für den Verein ist von besonderer Bedeutung, dass die vertraglich vereinbarte Haftung und der über den Sportversicherungsvertrag bestehende Versicherungsschutz möglichst deckungsgleich ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die
vertraglich vereinbarte Haftung an den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
orientiert. Der Verein, seine Organe, eingesetzte Helfer/innen und Übunqsleiter/innen sowie Mitglieder haften für alle setundnett verursachten Schäden.
4. Der Verein ist verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von erkennbaren Mängeln an Grundstück und Gebäuden zu
unterrichten, die zu einer Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin
gemäß § 836 BGB führen können.
Soweit sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um jede Gefahr für Personen und Sachen zu vermeiden, veranlasst der
Verein diese sofortigen Maßnahmen selbst, Dem Verein wird bei Vertragsabschluss eine Liste bestimmter Fachfirmen
ausgehändigt. Die Gemeinde ersetzt dem Verein alle Kosten, die ihm bei der Durchführung der sofort erforderlichen
Maßnahmen entstehen.
Diese Regelung setzt eine Oberprüfung des Gesamtzustandes des Objektes und auch der einzelnen Sportgeräte in regelmäßigem Abstand voraus, um die Gemeinde vor Eintreten eines größeren Schadens rechtzeitig informieren zu können. Für den
Fall, dass der Verein Sofortmaßnahmen ergreifen muss, sollte die Liste mit Namen und Telefon- Nr. der Fachfirmen auf der
Sportanlage verfügbar sein. Es empfiehlt sich, die Liste dem Benutzungsbuch beizufügen. Der Verein muss sich fragen, ob er
über entsprechend fachkundige Mitglieder verfügt oder ob er gezwungen ist, gegebenenfalls eine Firma zu beauftragen und
zu bezahlen. In diesem Fall sollte die Verpflichtung des Vereins nach § 7 Absatz 4 aus dem Vertraq aus.qeschlossen werden.
- 22-
5. Der Verein stellt die Gemeinde von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten und
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei. die im Zusammenhang mit der
Benutzung der überlassenen Sportanlage, der dazugehörigen Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen
und internen Anlagen stehen. Diese Regelung entfällt. wenn der Schaden ausschließlich durch einen verkehrsunsicheren
Bauzustand der Gebäude oder ausschließlich durch die Gemeinde oder ihrer Bediensteten verursacht worden ist.
Absatz 5 besagt. dass der Verein keine Möglichkeit hat. Haftungsansprüche seiner Mitglieder bzw. sonstiger Nutzer
der Sportanlagen bei Eintritt eines Schadensfalls gegen die Gemeinde zu stellen bzw an die Gemeinde weiterzugeben.
§ 8 Venicherungen
1. Der Verein hat auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die die in § 7 genannten
Haftpflichtfälle einschließlich der Freistellungsverpflichtung abdeckt. Soweit der vom Landessportbund Thüringen für
seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzung nicht erfüllt. ist der Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrages erforderlich.
2. Die Gemeinde versichert das Nutzungsobjekt einschließlich Inventar gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- bzw. Hagelschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
Vereine, die im Landessportbund Thüringen Mitglied sind, genießen den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages.
Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages
wird ausreichender Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung
geboten, die auch die Freistellung der Kommune berücksichtigt. W'ie bereits in der Kommentierung zu § 7 Abs. 7 erwähnt,
sollte die vertraglich vereinbarte Haftung mit den gesetzlichen Normen korrespondieren. Ist dies der Fall, besteht eine
weitgehende Deckungsgleichheit mit dem über den Sportversicherungsvertrag gebotenen Versicherungsschutz.
Soweit der Verein seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommt, reicht dieser Versicherungsschutz aus. Sollte er
berechtigt sein, Untervermietungen vorzunehmen, ist. wie ebenfalls in den Vorkommentierungen zu § 3 erwähnt, zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Soweit es sich um Eigentum der Kommune handelt. braucht sich der Verein um die
Absicherung dieses Risikos nicht zu bemühen.
Anders sieht dies bei Vereinseigentum aus. Da über den Sportversicherungsvertrag,
wie in § 5 bereits erwähnt, kein
Versicherungsschutz bereitgestellt werden kann, ist eine zusätzliche individuelle Absicherung des Vereinseigentums erforderlich. Die INVERMA GmbH ist bei Bereitstellung notwendiger zusätzlichen Versicherungen gern behilflich.
Bei Bauvorhaben besteht Haftpflichtversicherungsschutz
über die im Sportversicherungsvertrag
eingeschlossene Bauherren-Haftpflichtversicherung
bei einer Bausumme bis zu 750.000,00 Euro.
Obersteigt die Bausumme diesen Betrag, so kann die INVERMA GmbH nachversichern.
§ 9 Duldungspßichten des Nutzers
Beispielvertrag
1. Die Gemeinde ist berechtigt, das Nutzungsobjektjederzeit
sich vorher beim Verein anmelden.
betreten und besichtigen zu lassen. Ihre Beauftragten sollen
2. Die Gemeinde hat das Recht, nach Ankündigung mit einer Frist von
Monaten, evtl. Kanal-, Gas-, Wasser- und
Kabelleitungen u.ä. auf der Nutzungsfläche zu verlegen und zu betreiben sowie sonstige erforderliche bauliche Maßnahmen an der vorhandenen Bausubstanz durchzuführen. Hierdurch verursachte kurzfristige Behinderungen hat der
Verein zu dulden. Bei längerfristigem Nutzungsausfall stellt die Gemeinde dem Verein eine Ausweichsportstätte zur
Verfügung. Ferner zahlt die Gemeinde dem Verein eine Entschädigung, sofern ihm durch den Nutzungsausfall aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen finanzielle Nachteile entstehen.
§ 10 Vertragslaufzeit
und Kündigung
1. Der Vertrag beginnt am
kündigen. Danach ist die Kündigungjährlich
und ist erstmals mit einer Frist von
Monaten zum Jahresende zu
mit einer Frist von
Monaten zum Jahresende möglich.
Im Hinblick auf eine erforderliche Einspielungszeit der Organisationsstruktur empfiehlt es sich, die Laufzeit des Vertrages
zunächst auf mindestens 5 Jahre zu bemessen. Die Vertragslaufzeit ist unabhängig von der Frist gemäß § 7 7 Abs. 5 zur
Beibehaltung der Kostenpauschale. Bei größeren baulichen Investitionen durch den Verein sollte die Vertragslaufzeit in
einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen, um eine langfristige Nutzung und eine entsprechende Amortisation zu
gewährleisten.
Als angemessene Laufzeit könnte ein Zeitraum von 20 bis 30 Jahren angesehen werden. Selbstverständlich ist es möglich,
Nutzungs-, Pacht- und Mietverträge für einen längeren Zeitraum als 30 Jahre abzuschließen.
2. Der Verein kann den Vertrag zum Ende des laufenden Jahres mit einer Frist von
Monaten kündigen, wenn
unvorhergesehene Umstände eintreten, nach denen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Verein unzumutbar wird (z.B. bei extrem rückläufigem Mitgliederbestand).
Unvorhergesehene bzw unzumutbare Umstände liegen dann vor;
• wenn z.B. nachbarschaftliche Einflüsse durch Industrie etc. oder erhebliche Schadstoffbelastungen einen ordnungsgemäßen und gefahrlosen Obungsbetrieb auf der Sportanlage nicht mehr zulassen .
• wenn ein extrem starker Rückgang der Mitgliederzahlen die Funktionsfähigkeit des Vereins erheblich beeinträchtigt.
- 23-
3. Der Verein kann ferner fristlos den Vertrag kündigen, wenn die Gemeinde ihren Verpflichtungen gemäß § 11 hinsichtlich
einer teilweisen oder gesamten Kostenerstattung nicht mehr nachkommt.
4. Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis vorzeitig fristlos kündigen,
a) wenn der Verein den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung
innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.
b) wenn der Verein sich auflöst oder über ihn ein Konkursverfahren eröffnet wird.
nicht
5. Die Gemeinde kann den Nutzungsvertrag ferner vorzeitig mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn zwingende im
öffentlichen Interesse liegende Gründe dies erfordern und, wenn die Gemeinde das Grundstück für eigene Zwecke
benötigt.
6. Entsprechende Entschädigungsleistungen
Vertrages.
für evtl. durch den Verein geleistete Investitionen richten sich nach § 12 dieses
7. Erfolgt eine Teilkündigung oder sollte eine Änderung des Belegungsplanes aufgrund eines erhöhten Bedarfs durch
Schulen erforderlich werden, so hat der Verein, unabhängig von der Regelung zur Kostenerstattung gemäß § 11,
Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung im Verhältnis zum Nutzungsausfall.
§ 11 Förderung und Koslenübernahme
1. Eine Nutzungsentschädigung
wird nicht erhoben.
Beispielvertrag
Die kostenlose Bereitstellung von Sportanlagen muss als verpflichtende Aufgabe der Kommune im Sinne des Verfassungsrangs des Sports angesehen werden. Mit der Übemetune der Sportstätte in Eigenverantwartung nimmt der Verein Aufgaben
wahr. die im Zuge der allgemeinen Daseinsvorsorge von der Kommune zu leisten wären. Darüber hinaus regelt das
Thüringer Sportfördergesetz die unentgeltliche Bereitstellung von Sportanlagen.
2. Zur Durchführung aller Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Sportanlage auf der Grundlage dieses
Vertrages erhält der Verein von der Gemeinde einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von .. R?..!?(1Q ... Eurojährlich.
Die Bemessung der Pauschalzuwendung sollte auf der Grundlage einer gemeinsamen. von der Gemeinde und dem Verein
durchgeführten. Kostenanalyse erfolgen. Diese Kostenanalyse sollte sowohl die reinen Sachkosten als auch die Lohnkosten umfassen. Sofern für Teilleistungen nicm auf einem bestimmten Kostenindex zurückgegriffen werden kann. empfiehlt es
sich, den Durchschnittswert der letzten drei Jahre für die der Gemeinde entstandenen Kosten heranzuziehen. Die Kosten
sollten nach Sech- und Personalkosten differenziert dargestellt werden. Ein Einsparungseffekt kann unter Umständen damit
erzielt werden. wenn es gelingt, den Anteil der Personalkosten zu reduzieren. Dies ist häufig nur durch den Einsatz
ehrenamtlicher Kräfte im Sportverein zu erreichen.
In vielen Fällen ist aber der Einsatz von bezahlten Teilzeitkräften unumgänglich. Der Verein sollte daher seine personellen
Möglichkeiten überprüfen. Eine spezifizierte Kostentrennung nach EinzeloQjekten z.B. Laufbahn. Rasenfläche, Vereinshaus
etc. kann dann hilfreich sein. wenn später Teilleistungen und die entsprechende Vergütung aus dem Vertrag herausgenommen werden sollen. Sie dient aber auch einer gezielteren Kostenerfassung.
3. Zur Deckung der laufenden Kosten zahlt die Gemeinde im voraus vierteljährtich
Abschlagszahlungen
aus.
4. Über eine finanzielle Förderung von Neubauten bzw. bauliche Erweiterungen wird die Gemeinde auf Antrag des Vereins
nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen einer Einzelfallentscheidung befinden.
5. Der in Absatz 2 erwähnte Zuschuss in Höhe von
Euro bleibt bis zum
unverändert.
6. Sollte sich nach dem
der Gesamtlebenshaltungskostenindex
in der Bundesrepublik Deutschland für
einen 4-Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten im mittlerem Einkommen gegenüber dem für Dezember
.............. im Bundesanzeiger veröffentlichten Lebenshaltungskostenindex auf der Basis 1980 = 100 Punkte um mehr
als 5 % verändern, so wird der Zuschussbetrag entsprechend angepasst. Eine erneute Anpassung des Zuschusses
erfolgt. wenn die Gesamt- und Lebenshaltungskostenindexziffer von der vorangegangenen Wertsicherung umjeweils
mehr 5 % abweicht. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Wertsicherstellungen. Eine evtl. Änderung der Höhe des
Zuschusses gilt vom 01 .01 . des Jahres ab, welches auf den Zeitraum folgt. an dem der Lebenshaltungskostenindex sich
um mehr als 5 % verändert hat.
Die Zugrundelegung eines Preisindexes für die Kostenvergütung gewährleistet eine reelle Kostenanpassung im Rahmen
der allgemeinen Teuerungsrate und vermeidet unliebsame Auseinandersetzungen bei neuen Verhandlungen zur Kostenerstattung. Die Anwendung eines Lebenshaltungskostenindexes bedarf jedoch der Genehmigung durch die Landeszentralbank.
Sollte eine andere Kostengleitklausel beabsichtigt sein, so sind die Konditionen konkret zu benennen.
7. Sofern sich nach Ablauf des Erfahrungszeitraums gemäß der vorgenannten Frist unabhängig von der Teuerungsrate
herausstellen sollte, dass der vereinbarte Pauschalzuschuss zur Deckung der Aufwendungen des Vereins zu niedrig
angesetzt wurde, ist unabhängig von der Regelung nach Abs. 5 eine Anpassung zu vereinbaren. Dabei hat der Verein
nachzuweisen, dass der bisherige Zuschuss die von ihm zu tragenden Kosten unter Berücksichtigung der zu erbringenden ehrenamtlichen Leistungen nicht mehr abdeckt. Er hat der Gemeinde die erforderlichen Belege als Nachweis
vorzulegen.
- 24-
8. Die Zahlung des Zuschusses kann eingestellt oder ausgesetzt werden, wenn Vertragsbestimmungen durch den Verein
nicht eingehalten werden; insbesondere, wenn den vertraglichen Pflichten nach § 3, 4 und 5 nicht nachgekommen wird.
9. Der Zuschussbetrag wird ferner neu festgesetzt wenn sich das Nutzungsobjekt
Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen.
verkleinert oder vergrößert oder wenn
§ 12 B•• ndigung d.s V.rtrag.v.rhältni ••••
1. Die Sportanlage wird, sofern nachträglich nichts anderes vereinbart wurde (z.B. genehmigte Erweiterung der Anlage), bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich zu Vertragsbeginn befunden hat
(auf das Protokoll - siehe § 1 Abs. 2 - wird Bezug genommen). Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch wird
hiervon nicht berührt.
2. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Verein auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet Einrichtungen, Einbauten und sonstige bauliche Anlagen, die vom Verein abweichend zum § 4 Abs. 3 eingebaut wurde, innerhalb einer
zumutbaren Frist auf dessen Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Absätze 2-4 beziehen sich ausschließlich auf die von der Gemeinde nicht genehmigten Einbauten und baulichen
Anlagen. Diese können dennoch für die Gemeinde eine Wertsteigerung der Sporteinrichtungen bedeuten, was wiederum
eine Entschädigung durchaus rechtfertigt.
3. Die Gemeinde ist berechtigt, Einrichtungen und bauliche Anlagen auf Kosten des Vereins beseitigen zu lassen, wenn der
Verein seinen Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 innerhalb der gestellten Frist nicht nachkommt.
4. Verlangt die Gemeinde nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht binnen eines Vierteljahres die Beseitigung von
eingebauten Anlagen gemäß Absatz 2, so hat der Verein einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gemäß § 951 BGB.
5. Für die vom Verein während der Vertragslaufzeit getroffenen und von der Gemeinde genehmigten baulichen Investitionen erhält der Verein bei Beendigung des Vertrages eine angemessene EntSChädigung, wenn er den Kündigungsgrund
nicht zu vertreten hat. Entschädigungsgrundlage
ist der Sachwert, der im Streitfalle vom Gutachterausschuss für
Grundstückswerte der Gemeinde festgesetzt wird.
6. Im Falle einer Kündigung gemäß § 10 Abs. 5 verpflichtet sich die Gemeinde, dem Verein eine gleichwertige
zur Verfügung zu stellen.
Sportstätte
Es muss als selbstverständlich angesehen werden, dass der Verein für genehmigte bauliche Investitionen bei Vertragsablauf eine angemessene Entschädigung erhält. Die Höhe der Entschädigung wird in aller Regel durch einen Gutachterausschuss
festgesetzt. Bei der Bemessung der Entschädigungsleistungen können selbstverständlich finanzielle Bauzuschüsse der
Gemeinde berücksichtigt werden. Keinesfalls aber ist es gerechtfertigt, die Entschädigungsleistung um die Höhe der
öffentlichen Beuzuscnüsse die der Verein beantragt bzw. eingebracht hat zu kürzen, zumal diese unter Umständen vor
Aufhebung der Zweckbindungsfrist anteilig zurückzuzahlen sind.
rag
§ 13 Schlu•• b•• timmung.n
1. Nebenabreden
wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine
andere ihr möglichst gleichkommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen.
3. Dieser Vertrag wird in 2 AUSfertigungen erstellt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
4. Durch diesen Vertrag wird der bestehende Vertrag vom
(ggf. Streichen)
einvernehmlich
Ort, Datum
Für die Gemeinde
Für den Nutzer gemäß § 26 BGB
- 25-
in allen Teilen aufgehoben.
Kunstrasenplatz in
Bliesheim
1/
Vielen Dank für Ihre
Zeit
www.kunstrasen-bliesheim.de