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Bürgerantrag (Anregung 38/2014)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
2,7 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 06:05
Aktualisiert
27.03.14, 06:05

Inhalt der Datei

Bliesheirner Ballspiel Club1927 Bliesheirner Ballspiel Club 1927 e.V. 30 Stadt Erftstadt Herrn Bürgermeister Volker Erner Rathaus 1 Holzdamm 10 50374 Erftstadt Geschäftsführer Sebastian Strack Marienstr. 42 50374 Erftstadt I) e.V. ~ ~*!"\. 02235/461576 geschaeftsfuehrung @bcbliesheim.de 2D'~ Antrag an die Gremien des Rates der Stadt Erftstadt Vereinskennziffer 23050120 Bankverbindung KSK Köln Blz: 370 502 99 Kto. 196000532 Steuernummer / 224/5790/0172 Bliesheim, 26.01.2014 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Erner, basierend auf unserem, gemeinsam mit Herrn Böcking und Herrn Schulz am 08.10.2013 geführten Gespräch sowie den zwischenzeitlich erfolgten Abstimmungsbes'prechungen mit den betreffenden Abteilungen der Verwaltung, beantragt der BC Bliesheim die Umwandlung des Tennensportplatzes in einen Kunstrasensportplatz in eigener Verantwortung durchführen zu dürfen und erbittet diesbezüglich im Rahmen eines GESTATTUNGVERTRAGES (Vertragsform ähnelt einem Überlassungsvertrag bzw. Pacht- oder Erbpachtvertrag (siehe Beispiel Anlage)) ab dem 01.07.2014, für die Dauer von zunächst 11 Jahren, die eigenständige Verwaltung des Sportplatzes in Bliesheim. Eigentumsrechte der Stadt Erftstadt (z.8. Nutzung der Sportanlage durch Schulen) werden hiervon nicht betroffen. Die Finanzierung der Umbaumaßnahme wird der BC Bliesheim über die NRW-Bank (zinsgünstige Förderkredite für gemeinnützige Vereine (z.Zt. 2,40%)) in Verbindung mit der KSK-Köln abwickeln. Als Ausgleich hierfür erhält der BC Bliesheim von Seiten der Stadt Erftstadt, ab 2015 für die Dauer von zehn Jahren, eine jährliche Sportförderpauschale von € 58.500,-- sowie im Jahr 2014 einmalig € 50.000,-Die städtischen Gremien haben den Umbau des Sportplatz Bliesheim in den Jahren 2015/2016 sowie dessen Planung in 2014 beschlossen, die benötigten Finanzmittel sind im Wirtschaftsplan EB Straßen eingestellt. Der Wirtschaftsplan wurde in der Dezemberratssitzung 2013 beschlossen. Basierend auf der Annahme, dass die Stadt Erftstadt die Umbaumaßnahme fremdfinanzieren muss und ihr keine aussreichend freien, internen Personalkapazitäten zur Durchführung des Projektes zur Verfügung stehen, können unseren Berechnungen nach ca. € 115.000,-- durch die von uns angestrebte Herangehensweise eingespart werden. Diesbezügliche Erklärungen sowie die Aufstellung der möglichen Kosteneinsparungen nebst Zahlungsund Finanzierungsplan fügen wir diesem Schreiben als Anlage bei. Wir bitten um eine positive Beschlussfassung, damit der BC Bliesheim noch im Sommer 2014 die Arbeiten angehen kann. Für Fragen und Anregungen stehen wir jederzeit und gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Frank Jüssen 1. Vorsitzender Auch im Internet unter www.bcbIiesheim.de Vorstand: I. Vorsitzender Frank Jüssen - 2. Vorsitzender Theo Vosen - Geschäftsführer Jugendleiter Peter Richartz - Kassenwart Manfred Strack Sozialwart Eva-Maria Euskirchen Sebastian Strack Kunstrasenplatz in Bliesheim Herangehensweise BBC schließt Gestattungsvertrag (Pachtvertrag) mit der Stadt Erftstadt über min. 11 Jahre (Stadt behält jedoch Hoheitsrecht/ keine Beeinträchtigung des Schulsports) BBC wird Bauträger und Kreditnehmer bei der KSK-Köln über Baukosten i.H.v. 500.000€ - BBC tilgt den Kredit mittels jährlichen Zuwendungen der Stadt LH.v. - 58.500€ (Betrag wird der jährlichen Tilgungshöhe angeglichen, beinhaltet einen Platzpflegezuschuss und ist auf 10 Jahre begrenzt) BBC übernimmt anteilige Platzwartung über 10 Jahre (erhöht die Fürsorgebereitschaft, senkt die Platzwartungskosten der Stadt) Ei enleistun durch den Verein senkt Baukosten www.kunstrasen-bliesheim.de Kunstrasenplatz in Bliesheim Das Ziel der nachfolgend erörterten Herangehensweise ist es, mittels einer produktiven und zielgerichteten Zusammenarbeit zwischen Stadtverwaltung und Verein K sten und einzusparen! ..it Kunstrasenplatz in Bliesheim Finanzierung NRW BankIVR Bank 2,40% Zinsen pro Jahr* - bei 10 Jahren Laufzeit - 10 Jahre Zinsfestschreibung - 1 tilgungsfreies Jahr - 80% Haftungsfreistellung NRW,BANK.Sportstätten mi: Haftungslreislellung SoIlzirs effeKTiv im Z in sbinc ungsze itraum 80'~/C Kredite $ 2UD T€ 100(/0 1D/l '0 100 2,.4Z 20/1 ';0 10G 1.88 30/3 '0 10 '0 10 100 2,98 10/1 20/1 30.:3 100 2,42 100 2,88 10G 2,95 2,98 *Zinssatz für gemeinnützige Organisationen durch die NRW-Bank Kunstrasenplatz in Bliesheim Vorteile Herangehensweise 10 jährige Zahlungen i.H.v. -- 58.500€/Jahr anstatt haushaltsbelastende Einmalzahlung i.H.v 500.000€ - viel geringere Kapitalbindung/Jahr (Zinsbelastung) keine Ausschreibung nach VOB erforderlich (Verwaltungsinterne Bindung von Personalressourcen) keine Planungs-/Ausschreibungs-/Bauaufsichtskosten (Abrechnung nach HOAI bei Vergabe an Architekten/lng.) - deutlich günstigerer Zinssatz, da BBC Förderkredit der NRWBank abrufen kann (siehe nächste Seite) reduzierte Kosten für Platzwartung (BBC beteiligt sich) - volle Verfügungsgewalt der Stadt über den Sportplatz - gesteigertes Anlagevermögen (positive Auswirkung auf die Bilanz der Stadt) www.kunstrasen ..bliesheim.de Kreditberechnung BBC inkl. tilgungsfreies Jahr Rechner für Ihre Finanzen. Zinsen-berechnen Internet-Adresse Online. Kostenlos. Unabhängig. des Rechners: http://www.zinsen-berechnen.de/kreditrechner.php Kreditrechner für Ratenkredite als Annuitätendarlehen Der Kreditrechner berechnet für Annuitätendarlehen Raten) wahlweise Rückzahlungsrate, (d.h. Zinsen und Tilgung zusammen in konstanten Laufzeit, Zinssatz, Restschuld oder Kreditsumme. Darüber hinaus wird der effektive Jahreszins berechnet und ein detaillierter Tilgungsplan ausgegeben. Kenndaten Kred itbetrag: 500.000,00 Nominaler Jahreszinssatz: 2,40 Rückzahlungsrate: 14.438,62 Ratenintervall: vierteljährlich Zahlungsart: nachschüssig Laufzeit der Ratenzahlungen: 10 Tilgungsfreie Zeit: Zinszahlung für tilgungsfreie Zeit: Euro % p.a. Euro Jahre Jahre in die Rückzahlungsrate einrechnen Zinsen für tilgungsfreie Zeit: 12.108,43 Euro Restschuld: 0,00 Euro Rechengenauigkeit: intern maximal Zinsen und Gebühren gesamt: 77.544,68 Euro Gesamtaufwand: 577.544,68 Euro Effektiver Jahreszinssatz: 2,42 % p.a. (interner Zinssatz, IRR) Tilgungsplan (Jahressummen) Jahr Schuldenstand Vorjahr Ratenzahlungen davon Zinsen I Gebühren Anfängliche tilgungsfreie Zeit: 12 Monate Hierfür anfallende Zinsen von 12.108,43 Euro erhöhen die Anfangsschuld davon Tilgung und sind in die Rückzahlungsrate Schuldenstand am Jahresende eingerechnet. 512.108,43 57.754,47 11.879,79 45.874,68 466.233,75 2 466.233,75 57.754,47 10.768,85 46.985,62 419.248,13 3 419.248,13 57.754,47 9.631,00 48.123,46 371.124,67 4 371.124,67 57.754,47 8.465,60 49.288,86 321.835,80 5 321.835,80 57.754,47 7.271,98 50.482,49 271.353,32 6 271.353,32 57.754,47 6.049,45 51.705,01 219.648,30 7 219.648,30 57.754,47 4.797,32 52.957,15 166.691,16 8 166.691,16 57.754,47 3.514,86 54.239,60 112.451,55 9 112.451,55 57.754,47 2.201,35 55.553,12 56.898,44 10 56.898,44 57.754,47 856,03 56.898,44 0,00 512.108,43 577.544,68 65.436,25 512.108,43 0,00 Gesamtsummen Dokument online erstellt am 22.01.2014 um 22:10 Uhr. Alle Angaben und Berechnungen ohne Gewähr. Copyright © 2014 Zinsen-berechnen.de Seite 1 von 1 ~llIlm"",,,,, Kantensteine (8ußere Abgrenzung Gestaltungs Drainagenleitung vorhandene Leitung •• Spielfeld •• Laufbahn (BestandteIl (BestandteIl Spru nggrube Pflastersteine •• •• •• •• Ges1altungsvertrag) Gestaltungsvertrag) (Beslandtell (Bestandteil Gestaltung_vertrag) Gestaltungsvertrag) Material- und Erdzwischenlaqertn ca. 650 m2 Flächen Baubetrieb Zufahrt Sportplatz (Bestandteil Gestaltungs' Stabgitterzaun und Ballfangnetz (Bestandteil Gestaltungsvertrag) Versickerungsfläche: 8.580 m2 Sportplatz BC Bliesheim 1927 MerO'Nlngerstrasse. e.v. 50374 Er1tstadl-BI,eshelm I Kreditberechnung KSK inkl. tilgungsfreies Jahr Tilgungsplan 20.01.2014/11 :39:07 Anlage zur Beratung für Bliesheimer Ballspiel Club 1927 eV Berechnung des möglichen Darlehensverlaufes für Darlehen 'Sonstiges Darlehen' Datum (Valuta) 30.01.2014 Zahlung Tilgung I Zinsen Kosten Kontostand Auszahlung 500.000,00 Sollzinssatz 2,400 0/0 30.01.2014 30,01,2014 0,00 0,00 0,00 500.000,00 30.04.2014 3.000,00 0,00 3,000,00 500.000,00 30,07.2014 3.000,00 0,00 3.000,00 500,000,00 30.10.2014 3.000,00 0,00 3.000,00 500.000,00 30.01.2015 3.000,00 0,00 3.000,00 500.000,00 30.042015 16.513,52 13.513,52 3.000,00 486.486,48 30.07.2015 16.432,44 13.513,52 2.918,92 472.972,96 30.10.2015 16,351,36 13,513,52 2.837,84 459.459,44 30.012016 16.270,28 13.513,52 2.756,76 445,945,92 30.04.2016 16.189,20 13,513,52 2.675,68 432.432,40 30.07.2016 16.108,11 13.513,52 2.594,59 418.918,88 30.10.2016 16.027,03 13.513,52 2.513,51 405.405,36 30.01.2017 15.945,95 13.513,52 2.432,43 391.891,84 30,04.2017 15.864,87 13.513,52 2,351,35 378.378,32 30.07.2017 15.783,79 13.513,52 2.270,27 364.864,80 30.10.2017 15.702,71 13.513,52 2.189,19 351,351,28 337.837,76 30,01.2016 15.621,63 13.513,52 2.108,11 30.04.2018 15.540,55 13,513,52 2.027,03 324.324,24 30.07.2018 15.459,47 13.513,52 1,945,95 310.810,72 30.10.2018 15.378,38 13.513,52 1.664,86 297.297,20 30,01.2019 15.297,30 13.513,52 1.783,78 283.783,68 30.04.2019 15.216,22 13.513,52 1.702,70 270.270,16 30.07.2019 15.135,14 13.513,52 1.621,62 256.756,64 30.10.2019 15.054,06 13.513,52 1.540,54 243.243,12 30.01.2020 14.972,98 13.513,52 1.459,46 229.729,60 30.04.2020 14.891,90 13.513,52 1.378,38 216.216,08 30.07.2020 14.810,82 13.513,52 1.297,30 202702,56 30.10.2020 14.729,74 13.513,52 1.216,22 189.189,04 30.01.2021 14.648,65 13.513,52 1.135,13 175.675,52 30.04.2021 14.567,57 13.513,52 1.054,05 162.162,00 i 30.07.2021 14.486,49 13.513.52 972,97 148.648,48 135.134,96 30.10.2021 14.405,41 13.513,52 891,89 30.01.2022 14.324,33 13.513,52 810,81 121.621,44 30.04.2022 14.243,25 13.513,52 729,73 108.107,92 30.07.2022 14.162,17 13.513,52 648,65 94.594,40 30.10.2022 14.081,09 13.513,52 567,57 81.080,88 KreI•••pancaae KOln Neumar1<t18 - 24. 506e7 KOln HRA Nr. HRA 15033 (AG KOIn) Beschreibung TeJeftm:02211227-0 Fax: 02211227 - 3920 www.ksl<-koeln.Oe E-Mail: info~ksk-koeln.d. SWlFT-Adfnse (BIC): COICS OE 33 XXX BLZ: 370 502 99 Seite 1 von 2 Kreditberechnung BBC ohne tilgungsfreies Jahr Zinsen-berechnen _. .- Rechner für Ihre Finanzen. 4) Online. Kostenlos. Unabhängig. Internet-Adressedes Rechners: http://www.zinsen-berechnen.de/kreditrechner.php _ - Kreditrechner für Ratenkredite als Annuitätendarlehen 10 01 Der Kreditrechner berechnet für Annuitätendarlehen Raten) wahlweise Rückzahlungsrate, (d.h. Zinsen und Tilgung zusammen in konstanten Laufzeit, Zinssatz, Restschuld oder Kreditsumme. Darüber hinaus wird der effektive Jahreszins berechnet und ein detaillierter Tilgungsplan ausgegeben. Kenndaten Kred itbetrag: 500.000,00 Nominaler Jahreszinssatz: 2,40 Rückzahlungsrate: 14.097,23 Ratenintervall: vierteljährlich Zahlungsart: nachschüssig Euro % p.a. Euro Laufzeit der Ratenzahlungen: 10 Jahre Restschuld: 0,00 Euro Rechengenauigkeit: intern maximal 63.889,05 Euro Gesamtaufwand: 563.889,05 Euro Effektiver Jahreszinssatz: 2,42 Zinsen und Gebühren gesamt: % p.a. (interner Zinssatz, IRR) Tilgungsplan (Jahressummen) Jahr Schuldenstand Vorjahr 500.000,00 Ratenzahlungen davon Zinsen I Gebühren 56.388,91 11.598,90 davon Tilgung Schuldenstand am Jahresende 44.790,01 455.209,99 2 455.209,99 56.388,91 10.514,23 45.874,68 409.335,31 3 409.335,31 56.388,91 9.403,28 46.985,62 362.349,69 4 362.349,69 56.388,91 8.265,44 48.123,46 314.226,23 5 314.226,23 56.388,91 7.100,04 49.288,86 264.937,37 214.454,88 6 264.937,37 56.388,91 5.906,42 50.482,49 7 214.454,88 56.388,91 4.683,89 51.705,01 162.749,87 8 162.749,87 56.388,91 3.431,76 52.957,15 109.792,72 9 109.792,72 56.388,91 2.149,30 54.239,60 55.553,12 55.553,12 56.388,91 835,79 55.553,12 0,00 500.000,00 563.889,05 63.889,05 500.000,00 0,00 10 Gesamtsummen Dokument online erstellt am 22.01.2014 um 22:12 Uhr. Alle Angaben und Berechnungen ohne Gewähr. Copyright © 2014 Zinsen-berechnen.de Seite 1 von 1 Tilgungsplan 20.01.2014/11:39:07 Datum (Valuta) Zahlung Tilgung Zinsen 30.01.2023 14.000,01 13.513,52 486,49 67.567,36 30.04.2023 13.918,92 13.513,52 405,40 54.053,84 30.07.2023 13.837,84 13.513,52 324,32 40.540,32 30.10.2023 13.756,76 13.513,52 243,24 27.026,80 30.01.2024 13.675,68 13.513,52 162,16 13.513,28 30.04.2024 13.594,36 13.513,28 81,08 0,00 30.04.2024 568.999,98 500.000,00 68.999,98 Kosten Kontostand 30.04.2024 Beschreibung Sollzlneblndungsfrist 30.04.2024 0,00 41 Zahlungen Summenzelle Anzahl der Zahlungen Sofern der Sollzinssatz nicht für die gesamte Dartehenslaufzeit gebunden ist, gilt der Tilgungsplan nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes. KntilJ8l)ll/1<8sse KO!n Noumar1<t 18 • 24, 50667 Köln HRA Nr. HRA 15033 (AG Köln) Tlllefon: 0221/227 • 0 Fax: 0221/227 - 3920 www.ksk-koeln.de E-Mail: Info@ksk-koeln.de SWIFT~ BlZ: 370 502 99 (BlC):COKSOE33XXX Seite 2 von 2 Kreditberechnung KSK ohne tilgungsfreies Jahr Tilgungsplan 20.01.2014/11:41:08 Anlage zur Beratung für Bliesheimer Ballspiel Club 1927 e.v. Berechnung des möglichen Darlehensverlaufes für Darlehen 'Sonstiges Darlehen' Zahlung Datum (Valuta) 30.01.2014 Tilgung Zinsen 0 L ~7;L~·( ~Lv J Kosten Kontostand Auszahlung 500.000,00 30.01.2014 SolIzinssau 2,400% 30.01.2014 0.00 0,00 0,00 500.000,00 30.04.2014 15.195,13 12.195,13 3.000,00 487.804,87 30.07.2014 15.121,96 12.195,13 2.926,83 475.609,74 30.10.2014 15.048,79 12.195,13 2.853,66 463.414,61 30.01.2015 14.975,62 12.195,13 2.780,49 451.219,48 30.04.2015 14.902,45 12.195,13 2.707,32 439.024,35 30.07.2015 14.629,28 12.195,13 2.634,15 426.829,22 30.10.2015 14.756,11 12.195,13 2.560,98 414.634,09 30.01.2016 14.682,93 12.195,13 2.487,60 402.438,96 30.04.2016 14.609,76 12.195,13 2.414,63 390.243,83 30.07.2016 14.536,59 12.195,13 2.341,46 378.048,70 30.10.2016 14.463,42 12.195,13 2.268,29 365.853,57 30.01.2017 14.390,25 12.195,13 2.195,12 353.658,44 30.04.2017 14.317,08 12.195,13 2.121,95 341.463,31 30.07.2017 14.243,91 12.195,13 2.048,78 329.268,18 30.10.2017 14.170,74 12.195,13 1.975,61 317.073,05 30.01.2018 14.097,57 12.195,13 1.902,44 304.877,92 30.04.2018 14.024,40 12.195,13 1.829,27 292.682,79 30.07.2018 13.951,23 12.195,13 1.756,10 280.487,66 30.10.2018 13.876,06 12.195,13 1662,93 268.292,53 30.01.2019 13.604,89 12.195,13 1.609,76 256.097,40 30.04.2019 13.731,71 12.195,13 1.536,58 243.902,27 30.07.2019 13.656,54 12.195,13 1.463,41 231.707,14 30.10.2019 13.585,37 12.195,13 1.390,24 219.512,01 30.01.2020 13.512,20 12.195,13 1.317,07 207.316,88 30.04.2020 13.439,03 12.195,13 1.243,90 195.121,75 30.07.2020 13.365,86 12.195,13 1.170,73 182.926,62 30.10.2020 13.292,69 12.195,13 1.097,56 170.731,49 30.01.2021 13.219,52 12.195,13 1.024,39 158.536,36 30.04.2021 13.146,35 12.195,13 951.22 146.341.23 30.07.2021 13.073.18 12.195.13 878.05 134.146.10 30.10.2021 13.000,01 12.195.13 804,68 121.950.97 30.01.2022 12.926,64 12.195.13 731,71 109.755.84 30.04.2022 12.853.67 12.195,13 658.54 97.560.71 30.07.2022 12.780,49 12.195,13 585.36 85.365,56 30.10.2022 12.707,32 12.195,13 512,19 73.170,45 K••• __ 1W1 _18· 24, ~7KOtn HRA Nr. HRA 15033 (AG Köln) Beschreibung r_: 0221/227 • 0 F••• : 0221/227 3920 www.ksk-koeln.de E-Mail: info@ksk-koeln.d. SWlFT --'(8fC): COKS OE 33 XXX BlZ: 370 502 99 Seite 1 von 2 S Kr4?;sspartas'e Köln Tilgungsplan 20.01.2014/11 Kosten Kontostand Datum (Valuta) Zahlung Tilgung Zinsen 30.01.2023 12.634,15 12.195,13 439,02 60.975,32 30.04.2023 12.560,98 12.195,13 365,85 48.780,19 30.07.2023 12.487,81 12.195,13 292,68 36.585,06 30.10.2023 12.414,64 12.195,13 219,51 24.389,93 30.01.2024 12.341,47 12.195,13 146,34 12.194,80 30.04.2024 12.267,97 12.194,80 73,17 0,00 30.04.2024 562.999,97 500.000,00 62.999,97 30.04.2024 :41 :08 Beschreibung Sollzlnsbindungsfrlst 30.04.2024 0,00 41 Zahlungen Sofem der Sollzinssatz nicht für die gesamte Darlehenslaufzeit Summenzeile Anzahl der Zahlungen gebunden ist, gilt der Tilgungsplan nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes. Kreissparkasse Köln Neumerld 18 - 24.50667 Köln HRA Nr. HRA 15033 (AG Köln) Telefon: 0221/227 - 0 Fax: 0221/ 227 - 3920 www.ksk-koeln.de E-Man: Info@ksk-koeln.de SWIFT-Adresso BLZ: 37050299 (BIC): COKS OE 33 XXX Seite 2 von 2 Was kostet die Stadt der Umbau des Sportplatzes inkl. anschließender Platzpflege \Nenn... ...Be Bliesheim Bauherr ist ...Stadt Erftstadt Bauherr ist Gesamtkosten 751.126 € Platzpflegekosten Gesamtkosten (10 Jahre) 647,702 € Kreditkosten bei 2,40% inkl. Gebühren** r--....;;;.;~;..;o........, Kosten ext. Bauleitung HOAI* Kosten ext. Ausschreibung HOAI* Kosten ext. Planung HOAI* Mehrkosten bei öffentlicher Ausschreibung reine Baukosten Kunstrasenplatz Platzpflegekosten (10 Jahre) **Kreditkosten bei 2,40% inkl. Gebühren Vergütung Eigenleistung (Entsorgungskosten/Gerätekosten) reine Baukosten Kunstrasenplatz Gestattungsvertrag (Pachtvertrag/Überlassungsvertrag/Nutzungsvertrag) Vorwort Die Sportvereine Sicherstellung leisten einen sehr wertvollen des Gemeinwohls, meist ehrenamtliche Beitrag zur Arbeit Brücken schlagen zwischen jung und alt, zwischen Behinderten Alteingesessenen. Kommunen Diese Arbeit wird gefährdet, in Nordrhein-Westfalen im sportlichen die wichtigsten und Nichtbehinder- ten, zwischen Menschen mit Migrationshintergrund Bereich umfassende und sind, auch Sparmaßnahmen zunehmen. Durch diese Maßnahmen Nutzung kommunaler Sportanlagen Sie stellt darüber hinaus nicht nur Vertragsvarianten vor, sondern gibt auch Tipps und Hinweise z. B. als Beurteilungsgrundlage wenn viele gezwungen verantwortlichen durch Sportvereine. indem sie durch ihre vor- werden die Existenzen Erwerb von Grundstücken. für den Sie ist gedacht als Hilfestellung für diejenigen Vereine, die gezwungen sind, Sportanlagen in Eigenregie zu übernehmen, weil diese sonst geschlossen würden. Dies würde unweigerlich zu erheblichen schränkungen der Vereine führen. des Sportbetriebes Ein- vieler Sportvereine gefährdet. Das diesbezügliche Wir erkennen, dass Kommunen von Sportanlagen verstärkt an die Sportvereine keit zur Haushaltskonsolidierung Vereinsvorstände als eine Möglich- grundsätzlich häufig um und bei der Gestaltung der Nutzungsverträge. Problematik hat diese vor die Verpflichtung eines Expertengespräches zu dieser Thematik fen. "Tipps zur Gestaltung der Vertragsgrundlagen Sportvereine" wurden erarbeitet, heit von Sportvereinen nachgefragt aufgegrifdurch die in der Vergangen- beitete und aktualisierte mit den kommunalen Empfehlung nunmehr überar- Broschüre enthält wiederum Spitzenverbänden werden. sieht nach wie zur Sicherstellung und Bürger orientierten als gegeben an. Dies schließt selbstverständund die Unterhaltung ein. Dort, wo Kommunen treffen, von und Vereine ent- ist darauf zu achten, dass diese in einer gleichberechtigten Partnerschaft zum beiderseitigen Nutzen und unter Beachtung der jeweiligen Möglichkeiten geschlossen werden. abgesprochene eine Für weitere praktische Anregungen nach dem Studium und dem Einsatz dieser Broschüre sind wir dankbar. Wir werden sie auswerten und den Sportvereinen machen. für einen Vertrag zur eigen- Walter Schneeloch Bärbel Dittrich Präsident des Landessportbundes Vizepräsidentin Nordrhein-Westfalen des Landessportbundes eV Be- gleichermaßen und genutzt wurden. Sie sind Grundlage vieler Die vorliegende, betrachtet der Kommunen sprechende Vereinbarungen für die und Sportanlagen und Kommunen bestehender Verträge. gemeinsame Sportanlagen darf finanziellen führen und muss Nordrhein-Westfalen lich auch die Bereitstellung bereits Anfang 1994 mit der Durchführung Nutzung von Fremdgrundstücken Überforderung einer am Bedarf der Bürgerinnen Nordrhein-Westfalen der Sportvereine als Ausnahmeregelung Der Landessportbund Infrastruktur Der Landessportbund Engagement allerdings keinesfalls zu einer zusätzlichen lastung und personellen sehen. Die betroffenen bitten den Landessportbund Beratung bei der Entscheidung entsprechenden die Übertragung Breitensport/Sporträume Nordrhein-Westfalen e.Y. wieder verfügbar Beispielvertrag 2.4 Vertrag zur Nutzung kommunaler Sportstätten (mit baulicher Unterhaltung) Erftstadt Zwischen der Gemeinde Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Volker Erner vertreten durch die/den nachstehend "Gemeinde" genannt Bliesheimer Ballspiel Club 1927 e.v. und dem Verein Frank Jüssen Theo Vosen Manfred Strack Sebastian Strack vertreten durch den Vorstand gemäß § 26 BGB nachstehend }Jerein" genannt wird folgender GESTATTUNGSVERTRAG geschlossen: § 1 Nutzungsobjekt 1. Die Gemeinde ist Eigentümerin der im folgenden näher beschriebenen Sportanlagen und stellt diese dem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung. Die Lage ist im beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieses Vertrages ist, farbig gekennzeichnet. Bei der Sportanlage handelt es sich um Wenn auch das Nutzungsoqjekt im Vertrag durchgehend als Sportanlage bezeichnet wird, sollten die einzelnen Sporteinrichtungen, sofern es sich nicht um ein Hnzelobjek: handelt, im folgenden klar definiert werden wie z. B. Rasen- bzw. Tennensportplatz statt Sportplatz, 400 m-Kunststoff-Rundlaufbahn oder Weitsprunggrube mit Anlaufbahn statt Leichtathletikanlagen oder Umkleideaebäude mit Umkleideräumen Duschräumen WC und Juaendraum bzw. Versammlunasraum statt Vereinshaus. 2. Die zu übernehmende Sportanla, ge bBdA 1~W~e~Nn~~~U.i~i~ Bedürfnissen des Sports entsprech@~~~I. Wö~Etfed~ Geräten und Maschinen qernaß Anlage zur Verfügung. ordnungsgemäßen Zustand und ist den Verein ferner eine Grundausstattung an Es empfiehlt sich dringend, auf der Grundlage einer Begehung der zu übertragenden Sportanlage ein Übernahmeprotokoll anzufertigen, in dem der Bauzustand des Objektes genau festgehalten wird. Bei der Feststellung vorhandener Mängel sollte der Verein vor Vertragsabschluss auf einer Mängelbeseitigung bestehen. Der mängelfreie Bauzustand sollte gegebenenfalls in einer zweiten Begehung dokumentiert werden. Das gleiche gilt für die Grundausstattung mobilen Einrichtungen sollten im Interesse des Vereins in einer entsprechenden beiaetüat wird, aufaeführt werden. an Geräten und Maschinen. Alle Auflistung, die dem Antrag als Anlage § 2 Nutzungsumfang 1. Die Gemeinde überträgt dem Verein im Rahmen dieses Vertrages das Hausrecht. Mit der Übertragung des Hausrechts übernimmt der Verein einerseits die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf im Rahmen einer selbst erstellten oder von der Gemeinde auferlegten Hausordnung, andererseits eröffnet das Hausrecht aber auch die Möalichkeit 2. Der Verein verpflichtet bzw. unmittelbar Der Nutzungsumfang einer flexibleren und differenzierteren sich, die Sportanlage damit verbundene ist natürlich einschließlich Auslastuno der Gebäude der Soortenleae. und der Nebeneinrichtungen Zwecke im Rahmen seiner Vereinsarbeit Verhandlungssache, zu nutzen und fachgerecht nur für sportliche zu pflegen. sollte aber im Vertrag zur Vermeidung späterer Auseinandersetzun- gen eindeutig beschrieben werden. Injedem Falle ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass der Verein die Möalichkeit erhält seine soonticnen und aesellschaftlichen Aufaaben in vollem Umfanae umzusetzen. 3. Der Verein verpflichtet sich, den Schulen und auch anderen Sportvereinen sowie der Gemeinde bei Eigenbedarf die Nutzung der Sporteinrichtung zu ermöglichen. Zeit und Umfang der Fremdnutzung wird in einem von der Gemeinde und dem Verein gemeinsam zu erstellenden Belegungsplan geregelt. Sollte sich durch eine spätere Ausweitung nutzung eine Nutzungseinschränkung für den Verein ergeben, so findet § 10 Abs. 7 Anwendung. Aufgrund der Inanspruchnahme Kommunen die Mitbenutzun öffentlicher Bauförderungsmittel der betreffenden S ortanla besteht in den meisten Fällen eine Verpflichtung en durch Schulen zu - 19- der Fremd- ewährleisten. für die Bezü lich der Mitbenutzun durch andere Vereine sollte aber dem vertragsschließenden Verein im Hinblick auf die Ubertragung des Hausrechts und der damit verbundenen Verpflichtungen der absolute Vorrang eingeräumt werden. Durch Anderung der Stundenpläne besteht die Möglichkeit, dass Nutzungszeiten erheblich gekürzt werden. Dies wirft für den Verein unter Umständen bzgl. seiner Angebotsplanung erhebliche Probleme auf Es können sich neben dem Nutzungsausfall hieraus finanzielle Verpflichtungen ergeben, mit denen der Verein auf grund der neuen Situation konfrontiert wird. Daher sollte zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen das Höchstmaß der zeitlichen Nutzungseinschränkungen (Stundenzahl) vertraglich festgelegt werden. SOllte dem Verein die Möglichkeit der Untervermietung eingeräumt werden, so besteht für den Bereich der Vermietung kein ausreichender Versicherungsschutz über die Sporthaftpflichtversicherung. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an die INVERMA GmbH. Zusätzlicher Versicherungsschutz kann über den Sportversicherer vereinbart werden. 4. Der Verein ist berechtigt für die ihm entstehenden Kosten der Fremdnutzung durch Vereine und sonstige Institutionen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu verlangen. Hier ist beispielsweise an eine dauerhafte oder zeitlich befristete Vermietung oder Gebrauchsüberlassung des Objektes oder bestimmter Teilbereiche bzw. einzelner Räume gedacht, wie z.B. Familienfeiern im Clubhaus oder Aktionen anderer Vereine oder Organisationen, z.B. Sommerfest der Kirchengemeinde. § 3 PRichten und Aufgaben 1. Der Verein übernimmt im Rahmen der B8eiSf)ieIYertfi~uständigkeit folgende Aufgaben: 1.1 Überwachung der gesamten Sportanlage mit Gebäuden und Nebeneinrichtungen. Soweit durch bestehende Schäden Gefi:ihrdungen der Benutzer erkennbar sind, kann der Sportverein eine Nutzung untersagen, dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzuge. 1.2 Der Verein übernimmt die Überwachung des Energieverbrauchs, insbesondere des Stromverbrauchs und der Heizung durch regelmäßige Kontrollen. In diesem Rahmen sind auch die regelmäßige Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen (z.B. Flutlicht- und Lautsprecheranlagen) zu prüfen. 1.3 Der Verein übernimmt die Reinigung und die Pflege aller Geräte, Außenanlagen und Nebeneinrichtungen einschließlich der Umzäunung, Tribünen etc. und überprüft die ordnungsgemäße Funktion der Sportgeräte und des Zubehörs. Soweit durch zugelassene Nutzungen Dritter (Schulen, Vereine) außergewöhnliche Verschmutzungen entstehen, wird die Gemeinde hierfür über die Pauschalzuwendung (§ 11) hinaus die hieraus entstehenden Kosten übernehmen. Der Verein sollte im Sinne einer klaren Leistungsbeschreibung und der Rechtssicherheit einen differenzierten Leistungskatalog erstellen, in dem die einzelnen Teilleistungen wie z.B. Vertikutieren und Bewässern des Rasenplatzes, Reinigung der Umkleideräume und Duschen etc. spezifiziert aufgeführt werden. Wenn Wartungsverträge für die technischen Einrichtungen bestehen, ist zu überlegen, ob diese auf grund evtl. günstigerer Konditionen aufrecht erhalten werden sollen (s. Kommentierung § 5, Abs. 1.B). 1 .4 Der Verein trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtungen durch die zugelassenen Nutzer entsprechend der bestehenden Benutzungs- und Hausordnung und unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Der Verein sollte sich bei Vertragsabschluss im Hinblick auf die Ubernahme des Hausrechtes darüber im klaren sein, dass sich einige gesetzliche Bestimmungen sehr wesentlich auf die Rahmenbedingungen des Sportbetriebs auswirken können. Zu diesen rechtlichen Bestimmungen gehört insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (welche z.B. unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitliche Beschränkung des Sportbetriebes vorschreibt). Der Verein sollte ferner bei Vertragsabschluß im Hinblick auf die Übemehme des Hausrechtes beachten, dass er nicht nur für die vereinsmäßige Nutzung Verantwortung übernimmt, sondern auch für die Zeit der Fremdnutzung. Dies bedeutet nicht nur einen erheblichen Personalaufwand beim Winterdienst bzw. bei sonstigen verkehrssichernden Maßnahmen auf der übernommenen Sportstätte; in diesem Zusammenhang ist auch von besonderer Bedeutung, dass bei Fremdnutzung neben dem erheblichen personellen Aufwand des Vereins kein Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag zur Verfügung steht. Wie bereits unter § 2 Abs. 3 kommentiert, muss der Verein, um ausreichenden Versicherungsschutz zu genießen, eine zusätzliche Absicherung vornehmen. 1.5 Der Verein verpflichtet sich, in der genutzten Sportanlage ein Benutzungsbuch auszulegen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Nutzer unter Angabe der Nutzungszeiträume und der Teilnehmerzahlen in dieses Benutzungsbuch eintragen. Festgestellte Mängel sind ebenfalls zu vermerken. Die Führung eines Benutzungsbuches ist vor allen Dingen dann sinnvoll, wenn andere Vereine oder Institutionen das Oojekt mitbenutzen. Die Führung dieses Buches gewährleistet sowohl eine Auswertung aller Abläufe einschließlich der Feststellung von Sachmängeln als auch der Auslastungen während der Ubungsstunden. Es dient auch als Rechtfertigungsgrundlage gegenüber der Gemeinde. 1.6 Die Benutzung der Sportanlage während des Übungsbetriebes ist nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die volUährig sein muss, erlaubt. Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch den Verein unerlässlich. Zumal ein Zuwiderhandeln auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann. - 20- § 4 Bauliche Unterhaltung 1. Über die Regelung in § 3 hinaus hat der Verein das Nutzungsobjekt im vertragsgemäßen erforderlichen Dach- und Fachreparaturen auszuführen. Zustand zu erhalten und die Nach § 4 dieses Vertrages zeichnet der Verein - neben der Ausführung von Kleinreparaturen - für die gesamte bauliche Unterhaltung verantwortlich. Er sollte bei Vertragsabschluß jedoch unbedingt darauf bestehen, dass die Haftung und die Kontrolle gemäß § 836 BGB in der Verantwortung der Gemeinde verbleibt, da der Verein in der Regel nicht dauerhaft über entsprechende Fachkräfte verfügt und ihm daher eine solche Verantwortung nicht zugemutet werden sollte. § 836 bezieht sich auf den sicheren Bauzustand des Gebäudes. § 837 besagt: "Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit ". § 838 bestimmt: "Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechtes zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachte Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer". 2. Zu den Dach- und Fachreparaturen gehören alle substanzerhaltenen Bauleistungen wie z.B. Dacharbeiten, Fenstererneuerung, Fassadenarbeiten und Heizungs- bzw. Sanitärinstallationen. Die diesbezügliche Haftung und Kontrolle gemäß § 836 BGB obliegt un.ter Ausschluss ~~!Z~h~ R~f{n~~~j~7gUnd § 838 BGB nach § 7 Abs. 3 dieses Vertrages der Gemeinde. D t; I~iJ It; IV t; I LI CI 3. Größere Schäden an oder in dem Nutzungsobjekt sind der Gemeinde sofort zu melden; dies gilt insbesondere für Schäden an Rohrleitungen und Dächern. Großreparaturen sind vor der Ausführung grundsätzlich mit der Gemeinde abzustimmen. 4. Bauliche und sonstige Anlagen, deren Errichtung, Veränderung oder Beseitigung der Verein beabsichtigt, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde. Erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen - z.B. Baugenehmigungen - sind vom Verein zu beantragen und werden durch diese Zustimmung nicht ersetzt. 5. Falls der Verein in mehreren Bauabschnitten bauen will, muss er der Stadt schon vor Beginn des ersten Bauabschnittes die Gesamtplanung vorlegen und für die Gesamtplanung einschließlich der Bauphasenplanung ihre Einwilligung einholen. 6. Vom Verein neu geschaffene bauliche oder sonstige Anlagen gehen gemäß § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes nach Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über. Ergänzt oder erneuert der Verein bauliche oder sonstige Anlagen, die der Gemeinde gehören, so erwirbt die Gemeinde mit der Herstellung das Eigentum am Hinzugefügten. Alle mit einem Grundstück bzw. einem Gebäude festverbundenen Sachen gehen gemäß § 94 BGB automatisch in das Eigentum dessen über, dem das Grundstück gehört. § 95 BGB bestimmt hingegen, dass einem Grundstück hinzugefügte Sachen als nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden gelten und somit als Scheinbestandteil des Grundstückes zu bezeichnen sind. Der Charakter des Gesamtvertrages unterstreicht jedoch, dass es sich bei der Sportanlage um eine kommunale Sporteinrichtung handelt. Eserscheint daher sinnvoll, die hinzugefügten Bauteile nicht als Scheinbestandteil des Grundstückes - also nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden fest verbunden - zu erklären, sondern gemäß § 94 BGB in das Eigentum der Gemeinde übergehen zu lassen. Unter dieser Voraussetzung sollte sich der Verein für den Fall der Vertragskündigung einen Ersatzleistungsanspruch sichern lassen. (s. hierzu Anmerkung bei § 12.) § 5 Kosten, Lasten, Abgaben 1. Der Verein sind dies 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8. übernimmt alle die mit dem Betrieb und der baulichen Unterhaltung der Sportanlage verbundenen Kosten; es Kosten für: Strom-, Gas- und Wasserverbrauch Abwasser Reinigung Heizung Abfallentsorgung Sportgerätewartung Reparaturen und Wartung an den technischen und sonstigen Einrichtungen Reparaturen und Wartung der Sportanlagenpflegegeräte soweit diese ausschließlich für die übernommenen Sportanlagen zur Verfügung stehen. Die auftretenden Kosten, soweit sie einen Betrag von Euro übersteigen, werden außerhalb der Regelung gemäß § 11 Abs. 2 durch die Gemeinde erstattet. Sinnvoller Weise sollten sich die vom Verein zu übernehmenden Kosten auf die reinen Verbrauchskosten beziehen, da der Verein die Möglichkeit hat, durch eine sparsame BewirtSChaftung die anfallenden Kosten zu reduzieren. Die Sportanlage bleibt injedem Falle eine kommunale Einrichtung. Deshalb sollten die Kosten für Gebäude- und Inventarversicherung von der Kommune übernommen werden, zumal diese weitestgehend über den Gemeindeversicherungsverband (GVLI) in der Regel günstiger versichert sind. Versicherungsnehmer bleibt die Kommune. - 21 - Zu beachten istjedoch, dass das Eigentum des Vereins, das in der Sporthalle gelagert wird, in der Regel nicht durch die Kommunen versichert ist und zusätzlicher Versicherungsschutz für die Bereiche, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie Einbruchdiebstahl/Vandalismus gesondert beantragt werden muss. Ober die INVERMA GmbH kann dieses Risiko zusätzlich versichert werden. 1.9 Die Kosten für die Pflege und die bauliche Unterhaltung sowie für Reparaturen und Erneuerungen, Gebrauch oder Verschleiß einer Sache erforderlich werden. die durch den Sofern für technische Einrichtungen bereits Wartungsverträge mit entsprechenden Fachfirmen bestehen, ist zu überlegen, ob diese aufrecht erhalten werden sollen (günstigere Konditionen). Es sei denn, der Verein verfügt dauerhaft über geeignete Fachkräfte. 2. Kostenerstattungen und Aufwandsentschi3digungen .Förderunq und Kostenübernahme" geregelt. für die vertragsgemäßen Leistungen des Vereins werden in § 11 § 6 Werbung Die Gemeinde gestattet dem Verein innerhalb der überlassenen Anlagen nach Absprache stationäre und transportable Werbeflächen zu haben. Baurechtliche Vorschriften sind zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind vom Verein einzuholen. Der Verein sollte sich vor Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Werbeunternehmen vergewissern, dass der Vertrag nicht im Widerspruch zu anderen vertraglichen Voraussetzungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen steht. § 7 Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung Beispielvertrag 1. Der Verein übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf dem überlassenen Grundstück. Ihm obliegen in diesem Zusammenhang die Pflichten der Grundstückseigentümerin z.B. für Wegereinigung und Winterdienst auf der Vertragsfläche. Die entsprechenden Verpflichtungen und die Haftung für die angrenzenden öffentlichen Wege (hierzu zählen auch die unmittelbar zum Objekt gehörenden Zuwegungen und Fluchtwege sowie Parkplätze) übernimmt die Gemeinde. Der Verein sollte bei Vertragsabschluss darauf bestehen, dass die Pflege der angrenzenden öffentlichen Wege bzw. Flächen der Gemeinde von der Gemeinde übernommen wird. Aufgrund schlechter Witterungsbedingungen kann eine Sportfreianlage für die sportliche Nutzung notfalls gesperrt werden. Die öffentlichen Wege sind aber injedem Falle senneo- und eisfrei zu halten. Die Verkehrssicherung erstreckt sichjedoch nicht nur auf den Winterdienst, sondern auch auf den allgemeinen verkehrssicheren Zustand der Wege (z.B. Ausbesserung der Gehwege, Beseitigung von Sturmschäden, Beschneidung der Randbegrünung, etc.). Es ist zu bezweifeln, dass der Verein mit ehrenamtlichen Kräften allein solchen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen, kann. Wir verweisen im übrigen auf die Kommentierung §3 Abs. 7.4.. 2. Die Benutzung der Sportanlage, der dazugehörigen Anlagen und Geräte geschieht auf eigene Gefahr. Vorjeder Benutzung ist die Sportanlage, die dazugehörigen Anlagen und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Diejeweils verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. 3. Der Verein ist verpflichtet, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Er haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, es sei denn, er weist nach, dass die Schäden außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und der Verein bzw. seine Mitglieder oder sonstige Nutzungsberechtigte den Schadensfall nicht herbeigeführt haben. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB, unter Ausschluss der Haftung des Vereins nach § 837 und § 838 BGB. Für den Verein ist von besonderer Bedeutung, dass die vertraglich vereinbarte Haftung und der über den Sportversicherungsvertrag bestehende Versicherungsschutz möglichst deckungsgleich ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die vertraglich vereinbarte Haftung an den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen orientiert. Der Verein, seine Organe, eingesetzte Helfer/innen und Übunqsleiter/innen sowie Mitglieder haften für alle setundnett verursachten Schäden. 4. Der Verein ist verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von erkennbaren Mängeln an Grundstück und Gebäuden zu unterrichten, die zu einer Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB führen können. Soweit sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um jede Gefahr für Personen und Sachen zu vermeiden, veranlasst der Verein diese sofortigen Maßnahmen selbst, Dem Verein wird bei Vertragsabschluss eine Liste bestimmter Fachfirmen ausgehändigt. Die Gemeinde ersetzt dem Verein alle Kosten, die ihm bei der Durchführung der sofort erforderlichen Maßnahmen entstehen. Diese Regelung setzt eine Oberprüfung des Gesamtzustandes des Objektes und auch der einzelnen Sportgeräte in regelmäßigem Abstand voraus, um die Gemeinde vor Eintreten eines größeren Schadens rechtzeitig informieren zu können. Für den Fall, dass der Verein Sofortmaßnahmen ergreifen muss, sollte die Liste mit Namen und Telefon- Nr. der Fachfirmen auf der Sportanlage verfügbar sein. Es empfiehlt sich, die Liste dem Benutzungsbuch beizufügen. Der Verein muss sich fragen, ob er über entsprechend fachkundige Mitglieder verfügt oder ob er gezwungen ist, gegebenenfalls eine Firma zu beauftragen und zu bezahlen. In diesem Fall sollte die Verpflichtung des Vereins nach § 7 Absatz 4 aus dem Vertraq aus.qeschlossen werden. - 22- 5. Der Verein stellt die Gemeinde von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei. die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlage, der dazugehörigen Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und internen Anlagen stehen. Diese Regelung entfällt. wenn der Schaden ausschließlich durch einen verkehrsunsicheren Bauzustand der Gebäude oder ausschließlich durch die Gemeinde oder ihrer Bediensteten verursacht worden ist. Absatz 5 besagt. dass der Verein keine Möglichkeit hat. Haftungsansprüche seiner Mitglieder bzw. sonstiger Nutzer der Sportanlagen bei Eintritt eines Schadensfalls gegen die Gemeinde zu stellen bzw an die Gemeinde weiterzugeben. § 8 Venicherungen 1. Der Verein hat auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die die in § 7 genannten Haftpflichtfälle einschließlich der Freistellungsverpflichtung abdeckt. Soweit der vom Landessportbund Thüringen für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzung nicht erfüllt. ist der Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrages erforderlich. 2. Die Gemeinde versichert das Nutzungsobjekt einschließlich Inventar gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- bzw. Hagelschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus. Vereine, die im Landessportbund Thüringen Mitglied sind, genießen den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages wird ausreichender Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung geboten, die auch die Freistellung der Kommune berücksichtigt. W'ie bereits in der Kommentierung zu § 7 Abs. 7 erwähnt, sollte die vertraglich vereinbarte Haftung mit den gesetzlichen Normen korrespondieren. Ist dies der Fall, besteht eine weitgehende Deckungsgleichheit mit dem über den Sportversicherungsvertrag gebotenen Versicherungsschutz. Soweit der Verein seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommt, reicht dieser Versicherungsschutz aus. Sollte er berechtigt sein, Untervermietungen vorzunehmen, ist. wie ebenfalls in den Vorkommentierungen zu § 3 erwähnt, zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Soweit es sich um Eigentum der Kommune handelt. braucht sich der Verein um die Absicherung dieses Risikos nicht zu bemühen. Anders sieht dies bei Vereinseigentum aus. Da über den Sportversicherungsvertrag, wie in § 5 bereits erwähnt, kein Versicherungsschutz bereitgestellt werden kann, ist eine zusätzliche individuelle Absicherung des Vereinseigentums erforderlich. Die INVERMA GmbH ist bei Bereitstellung notwendiger zusätzlichen Versicherungen gern behilflich. Bei Bauvorhaben besteht Haftpflichtversicherungsschutz über die im Sportversicherungsvertrag eingeschlossene Bauherren-Haftpflichtversicherung bei einer Bausumme bis zu 750.000,00 Euro. Obersteigt die Bausumme diesen Betrag, so kann die INVERMA GmbH nachversichern. § 9 Duldungspßichten des Nutzers Beispielvertrag 1. Die Gemeinde ist berechtigt, das Nutzungsobjektjederzeit sich vorher beim Verein anmelden. betreten und besichtigen zu lassen. Ihre Beauftragten sollen 2. Die Gemeinde hat das Recht, nach Ankündigung mit einer Frist von Monaten, evtl. Kanal-, Gas-, Wasser- und Kabelleitungen u.ä. auf der Nutzungsfläche zu verlegen und zu betreiben sowie sonstige erforderliche bauliche Maßnahmen an der vorhandenen Bausubstanz durchzuführen. Hierdurch verursachte kurzfristige Behinderungen hat der Verein zu dulden. Bei längerfristigem Nutzungsausfall stellt die Gemeinde dem Verein eine Ausweichsportstätte zur Verfügung. Ferner zahlt die Gemeinde dem Verein eine Entschädigung, sofern ihm durch den Nutzungsausfall aufgrund vertraglicher Verpflichtungen finanzielle Nachteile entstehen. § 10 Vertragslaufzeit und Kündigung 1. Der Vertrag beginnt am kündigen. Danach ist die Kündigungjährlich und ist erstmals mit einer Frist von Monaten zum Jahresende zu mit einer Frist von Monaten zum Jahresende möglich. Im Hinblick auf eine erforderliche Einspielungszeit der Organisationsstruktur empfiehlt es sich, die Laufzeit des Vertrages zunächst auf mindestens 5 Jahre zu bemessen. Die Vertragslaufzeit ist unabhängig von der Frist gemäß § 7 7 Abs. 5 zur Beibehaltung der Kostenpauschale. Bei größeren baulichen Investitionen durch den Verein sollte die Vertragslaufzeit in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen, um eine langfristige Nutzung und eine entsprechende Amortisation zu gewährleisten. Als angemessene Laufzeit könnte ein Zeitraum von 20 bis 30 Jahren angesehen werden. Selbstverständlich ist es möglich, Nutzungs-, Pacht- und Mietverträge für einen längeren Zeitraum als 30 Jahre abzuschließen. 2. Der Verein kann den Vertrag zum Ende des laufenden Jahres mit einer Frist von Monaten kündigen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, nach denen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Verein unzumutbar wird (z.B. bei extrem rückläufigem Mitgliederbestand). Unvorhergesehene bzw unzumutbare Umstände liegen dann vor; • wenn z.B. nachbarschaftliche Einflüsse durch Industrie etc. oder erhebliche Schadstoffbelastungen einen ordnungsgemäßen und gefahrlosen Obungsbetrieb auf der Sportanlage nicht mehr zulassen . • wenn ein extrem starker Rückgang der Mitgliederzahlen die Funktionsfähigkeit des Vereins erheblich beeinträchtigt. - 23- 3. Der Verein kann ferner fristlos den Vertrag kündigen, wenn die Gemeinde ihren Verpflichtungen gemäß § 11 hinsichtlich einer teilweisen oder gesamten Kostenerstattung nicht mehr nachkommt. 4. Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis vorzeitig fristlos kündigen, a) wenn der Verein den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. b) wenn der Verein sich auflöst oder über ihn ein Konkursverfahren eröffnet wird. nicht 5. Die Gemeinde kann den Nutzungsvertrag ferner vorzeitig mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn zwingende im öffentlichen Interesse liegende Gründe dies erfordern und, wenn die Gemeinde das Grundstück für eigene Zwecke benötigt. 6. Entsprechende Entschädigungsleistungen Vertrages. für evtl. durch den Verein geleistete Investitionen richten sich nach § 12 dieses 7. Erfolgt eine Teilkündigung oder sollte eine Änderung des Belegungsplanes aufgrund eines erhöhten Bedarfs durch Schulen erforderlich werden, so hat der Verein, unabhängig von der Regelung zur Kostenerstattung gemäß § 11, Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung im Verhältnis zum Nutzungsausfall. § 11 Förderung und Koslenübernahme 1. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben. Beispielvertrag Die kostenlose Bereitstellung von Sportanlagen muss als verpflichtende Aufgabe der Kommune im Sinne des Verfassungsrangs des Sports angesehen werden. Mit der Übemetune der Sportstätte in Eigenverantwartung nimmt der Verein Aufgaben wahr. die im Zuge der allgemeinen Daseinsvorsorge von der Kommune zu leisten wären. Darüber hinaus regelt das Thüringer Sportfördergesetz die unentgeltliche Bereitstellung von Sportanlagen. 2. Zur Durchführung aller Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Sportanlage auf der Grundlage dieses Vertrages erhält der Verein von der Gemeinde einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von .. R?..!?(1Q ... Eurojährlich. Die Bemessung der Pauschalzuwendung sollte auf der Grundlage einer gemeinsamen. von der Gemeinde und dem Verein durchgeführten. Kostenanalyse erfolgen. Diese Kostenanalyse sollte sowohl die reinen Sachkosten als auch die Lohnkosten umfassen. Sofern für Teilleistungen nicm auf einem bestimmten Kostenindex zurückgegriffen werden kann. empfiehlt es sich, den Durchschnittswert der letzten drei Jahre für die der Gemeinde entstandenen Kosten heranzuziehen. Die Kosten sollten nach Sech- und Personalkosten differenziert dargestellt werden. Ein Einsparungseffekt kann unter Umständen damit erzielt werden. wenn es gelingt, den Anteil der Personalkosten zu reduzieren. Dies ist häufig nur durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte im Sportverein zu erreichen. In vielen Fällen ist aber der Einsatz von bezahlten Teilzeitkräften unumgänglich. Der Verein sollte daher seine personellen Möglichkeiten überprüfen. Eine spezifizierte Kostentrennung nach EinzeloQjekten z.B. Laufbahn. Rasenfläche, Vereinshaus etc. kann dann hilfreich sein. wenn später Teilleistungen und die entsprechende Vergütung aus dem Vertrag herausgenommen werden sollen. Sie dient aber auch einer gezielteren Kostenerfassung. 3. Zur Deckung der laufenden Kosten zahlt die Gemeinde im voraus vierteljährtich Abschlagszahlungen aus. 4. Über eine finanzielle Förderung von Neubauten bzw. bauliche Erweiterungen wird die Gemeinde auf Antrag des Vereins nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen einer Einzelfallentscheidung befinden. 5. Der in Absatz 2 erwähnte Zuschuss in Höhe von Euro bleibt bis zum unverändert. 6. Sollte sich nach dem der Gesamtlebenshaltungskostenindex in der Bundesrepublik Deutschland für einen 4-Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten im mittlerem Einkommen gegenüber dem für Dezember .............. im Bundesanzeiger veröffentlichten Lebenshaltungskostenindex auf der Basis 1980 = 100 Punkte um mehr als 5 % verändern, so wird der Zuschussbetrag entsprechend angepasst. Eine erneute Anpassung des Zuschusses erfolgt. wenn die Gesamt- und Lebenshaltungskostenindexziffer von der vorangegangenen Wertsicherung umjeweils mehr 5 % abweicht. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Wertsicherstellungen. Eine evtl. Änderung der Höhe des Zuschusses gilt vom 01 .01 . des Jahres ab, welches auf den Zeitraum folgt. an dem der Lebenshaltungskostenindex sich um mehr als 5 % verändert hat. Die Zugrundelegung eines Preisindexes für die Kostenvergütung gewährleistet eine reelle Kostenanpassung im Rahmen der allgemeinen Teuerungsrate und vermeidet unliebsame Auseinandersetzungen bei neuen Verhandlungen zur Kostenerstattung. Die Anwendung eines Lebenshaltungskostenindexes bedarf jedoch der Genehmigung durch die Landeszentralbank. Sollte eine andere Kostengleitklausel beabsichtigt sein, so sind die Konditionen konkret zu benennen. 7. Sofern sich nach Ablauf des Erfahrungszeitraums gemäß der vorgenannten Frist unabhängig von der Teuerungsrate herausstellen sollte, dass der vereinbarte Pauschalzuschuss zur Deckung der Aufwendungen des Vereins zu niedrig angesetzt wurde, ist unabhängig von der Regelung nach Abs. 5 eine Anpassung zu vereinbaren. Dabei hat der Verein nachzuweisen, dass der bisherige Zuschuss die von ihm zu tragenden Kosten unter Berücksichtigung der zu erbringenden ehrenamtlichen Leistungen nicht mehr abdeckt. Er hat der Gemeinde die erforderlichen Belege als Nachweis vorzulegen. - 24- 8. Die Zahlung des Zuschusses kann eingestellt oder ausgesetzt werden, wenn Vertragsbestimmungen durch den Verein nicht eingehalten werden; insbesondere, wenn den vertraglichen Pflichten nach § 3, 4 und 5 nicht nachgekommen wird. 9. Der Zuschussbetrag wird ferner neu festgesetzt wenn sich das Nutzungsobjekt Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen. verkleinert oder vergrößert oder wenn § 12 B•• ndigung d.s V.rtrag.v.rhältni •••• 1. Die Sportanlage wird, sofern nachträglich nichts anderes vereinbart wurde (z.B. genehmigte Erweiterung der Anlage), bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich zu Vertragsbeginn befunden hat (auf das Protokoll - siehe § 1 Abs. 2 - wird Bezug genommen). Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch wird hiervon nicht berührt. 2. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Verein auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet Einrichtungen, Einbauten und sonstige bauliche Anlagen, die vom Verein abweichend zum § 4 Abs. 3 eingebaut wurde, innerhalb einer zumutbaren Frist auf dessen Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Absätze 2-4 beziehen sich ausschließlich auf die von der Gemeinde nicht genehmigten Einbauten und baulichen Anlagen. Diese können dennoch für die Gemeinde eine Wertsteigerung der Sporteinrichtungen bedeuten, was wiederum eine Entschädigung durchaus rechtfertigt. 3. Die Gemeinde ist berechtigt, Einrichtungen und bauliche Anlagen auf Kosten des Vereins beseitigen zu lassen, wenn der Verein seinen Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 innerhalb der gestellten Frist nicht nachkommt. 4. Verlangt die Gemeinde nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht binnen eines Vierteljahres die Beseitigung von eingebauten Anlagen gemäß Absatz 2, so hat der Verein einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gemäß § 951 BGB. 5. Für die vom Verein während der Vertragslaufzeit getroffenen und von der Gemeinde genehmigten baulichen Investitionen erhält der Verein bei Beendigung des Vertrages eine angemessene EntSChädigung, wenn er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat. Entschädigungsgrundlage ist der Sachwert, der im Streitfalle vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Gemeinde festgesetzt wird. 6. Im Falle einer Kündigung gemäß § 10 Abs. 5 verpflichtet sich die Gemeinde, dem Verein eine gleichwertige zur Verfügung zu stellen. Sportstätte Es muss als selbstverständlich angesehen werden, dass der Verein für genehmigte bauliche Investitionen bei Vertragsablauf eine angemessene Entschädigung erhält. Die Höhe der Entschädigung wird in aller Regel durch einen Gutachterausschuss festgesetzt. Bei der Bemessung der Entschädigungsleistungen können selbstverständlich finanzielle Bauzuschüsse der Gemeinde berücksichtigt werden. Keinesfalls aber ist es gerechtfertigt, die Entschädigungsleistung um die Höhe der öffentlichen Beuzuscnüsse die der Verein beantragt bzw. eingebracht hat zu kürzen, zumal diese unter Umständen vor Aufhebung der Zweckbindungsfrist anteilig zurückzuzahlen sind. rag § 13 Schlu•• b•• timmung.n 1. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere ihr möglichst gleichkommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen. 3. Dieser Vertrag wird in 2 AUSfertigungen erstellt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 4. Durch diesen Vertrag wird der bestehende Vertrag vom (ggf. Streichen) einvernehmlich Ort, Datum Für die Gemeinde Für den Nutzer gemäß § 26 BGB - 25- in allen Teilen aufgehoben. Kunstrasenplatz in Bliesheim 1/ Vielen Dank für Ihre Zeit www.kunstrasen-bliesheim.de