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Beschlussvorlage (30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
234 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
27.10.16, 17:11
Aktualisiert
27.10.16, 17:11
Beschlussvorlage (30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980) Beschlussvorlage (30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980) Beschlussvorlage (30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980) Beschlussvorlage (30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 21.10.2016 - Die Bürgermeisterin Az: 24-46-02 Nr. der Ratsdrucksache: 664-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 09.11.2016 Rat 22.11.2016 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 664-X 1. Sachverhalt: Mit dieser Ratsdrucksache wird als Anlage 1 der Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. 1) Gebühren für die Durchführung der maschinellen und manuellen Straßenreinigung Auf allen Straßen innerhalb des historischen Mauerrings sowie bestimmen anderen Straßen der Kernstadt wird die Straßenreinigung (Sommerreinigung) vom städtischen Bauhof oder dem beauftragten Unternehmer durchgeführt. Entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) müssen die Gebührensätze für diese Reinigungsleistung geringfügig, und zwar um 2,8 % erhöht werden. Leistungsart Maschinelle u. manuelle Straßenreinigung (einmal wöchentlich) Maschinelle u. manuelle Straßenreinigung (zweimal wöchentlich) 2) Bisher gültiger Gebührensatz €/m kalkulierter Gebührensatz €/m 2,50 2,57 5,00 5,14 Gebühren für die Durchführung des Streu- und Räumdienstes Bei den Winterwartungsgebühren unterscheidet die derzeit gültige Gebührensatzung vier Straßenarten, für die unterschiedliche Prozentabzüge für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung eingeräumt werden. Der beigefügte Entwurf der Änderungssatzung verzichtet auf diese Differenzierung und legt einen einheitlichen Gebührensatz für alle Straßenarten fest, wie dies im Kreis Euskirchen mit Ausnahme der Gemeinde Dahlem und der Stadt Bad Münstereifel, von allen anderen Kommunen praktiziert wird. Der einheitliche Gebührensatz hat den Vorteil, dass    zukünftig die im Einzelfall zum Teil schwierige und anfechtbare Zuordnung von Straßen zu einer der vier Straßenarten entfällt; die Gebührenbedarfsberechnung vereinfacht und das Gebührensystem für die Abgabepflichtigen verständlicher wird, da die rechtliche Begründung für die Differenzierung (Allgemeininteresse) nicht in jedem Fall überzeugt. Die Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Umlage der Kosten des Winterdienstes begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. So führt das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 01.06.2007, Aktenzeichen 9 A 956/03, hierzu Folgendes aus: „Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen, die Wahl: Er kann den von der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) absetzen oder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung (z.B. Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen) abgestufte Gebührensätze vorsehen.“ Seite 3 von Ratsdrucksache 664-X Die von der Verwaltung anhand der vorhandenen Straßen vorgenommene Bewertung und anschließende Berechnung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung kommt auf einen Anteil von 18,3 % 3) Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechnungsperioden bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs Gemäß § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2015 weisen folgende Ergebnisse bei der kostenrechnenden Einrichtung Winterdienst aus: o o o o o o ./. 240.961,22 € 56.778,36 € 79.717,72 € ./. 1.584,50 € 125.477,27 € 80.390,13 € Unterdeckung aus Vorjahren Überschuss 2011 Überschuss 2012 Unterdeckung 2013 Überschuss 2014 Überschuss 2015 99.817,76 € o Überschuss aus Vorjahren: Der vorstehend ausgewiesene Überschuss aus Vorjahren soll wegen der mit der Kalkulation der Winterwartungsgebühren verbundenen Unwägbarkeiten infolge von zum Teil erheblichen Kostenschwankungen innerhalb der nächsten vier Jahr aufgelöst werden; und zwar für den Kalkulationszeitraum 2017 mit einem Viertel (24.954,44 €) des aktuellen Überschusses. Die Umstellung auf einen einheitlichen Gebührensatz hätte entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung 2017 folgende Veränderungen zur Folge: Leistungsart Bisher gültiger Gebührensatz €/m Winterwartung von Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung Winterwartung von Anliegerstraßen Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen kalkulierter Gebührensatz €/m 0,75 0,76 0,76 0,76 0,78 0,79 0,76 0,76 2. Rechtliche Würdigung Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz i.V. mit den kommunalverfassungsrechtlichen Haushaltsvorschriften sind von der Stadt kostendeckende Gebühren zu erheben. 3. Finanzielle Auswirkungen Wie vorstehend beschrieben 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine Seite 4 von Ratsdrucksache 664-X 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 1. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) zur 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 wurde vom Rat geprüft und gebilligt. 2. Die 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossenDie Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.