Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
234 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
27.10.16, 17:11
Aktualisiert
27.10.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.10.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 24-46-02
Nr. der Ratsdrucksache: 664-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
09.11.2016
Rat
22.11.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung in der Stadt
Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 664-X
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird als Anlage 1 der Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
1)
Gebühren für die Durchführung der maschinellen und manuellen Straßenreinigung
Auf allen Straßen innerhalb des historischen Mauerrings sowie bestimmen anderen Straßen der
Kernstadt wird die Straßenreinigung (Sommerreinigung) vom städtischen Bauhof oder dem beauftragten Unternehmer durchgeführt.
Entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) müssen die Gebührensätze für diese
Reinigungsleistung geringfügig, und zwar um 2,8 % erhöht werden.
Leistungsart
Maschinelle u. manuelle Straßenreinigung (einmal
wöchentlich)
Maschinelle u. manuelle Straßenreinigung (zweimal wöchentlich)
2)
Bisher gültiger
Gebührensatz €/m
kalkulierter Gebührensatz €/m
2,50
2,57
5,00
5,14
Gebühren für die Durchführung des Streu- und Räumdienstes
Bei den Winterwartungsgebühren unterscheidet die derzeit gültige Gebührensatzung vier Straßenarten, für die unterschiedliche Prozentabzüge für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung
eingeräumt werden.
Der beigefügte Entwurf der Änderungssatzung verzichtet auf diese Differenzierung und legt einen
einheitlichen Gebührensatz für alle Straßenarten fest, wie dies im Kreis Euskirchen mit Ausnahme
der Gemeinde Dahlem und der Stadt Bad Münstereifel, von allen anderen Kommunen praktiziert
wird.
Der einheitliche Gebührensatz hat den Vorteil, dass
zukünftig die im Einzelfall zum Teil schwierige und anfechtbare Zuordnung von Straßen zu
einer der vier Straßenarten entfällt;
die Gebührenbedarfsberechnung vereinfacht und
das Gebührensystem für die Abgabepflichtigen verständlicher wird, da die rechtliche Begründung für die Differenzierung (Allgemeininteresse) nicht in jedem Fall überzeugt.
Die Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Umlage der Kosten des Winterdienstes
begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. So führt das Oberverwaltungsgericht NRW in
seinem Urteil vom 01.06.2007, Aktenzeichen 9 A 956/03, hierzu Folgendes aus:
„Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Er
hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere
das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen, die Wahl: Er kann
den von der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten
Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt
(vorweg) absetzen oder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung (z.B. Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen) abgestufte Gebührensätze vorsehen.“
Seite 3 von Ratsdrucksache 664-X
Die von der Verwaltung anhand der vorhandenen Straßen vorgenommene Bewertung und anschließende Berechnung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung
kommt auf einen Anteil von 18,3 %
3) Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechnungsperioden
bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2015 weisen folgende Ergebnisse bei der kostenrechnenden Einrichtung Winterdienst aus:
o
o
o
o
o
o
./. 240.961,22 €
56.778,36 €
79.717,72 €
./. 1.584,50 €
125.477,27 €
80.390,13 €
Unterdeckung aus Vorjahren
Überschuss 2011
Überschuss 2012
Unterdeckung 2013
Überschuss 2014
Überschuss 2015
99.817,76 €
o Überschuss aus Vorjahren:
Der vorstehend ausgewiesene Überschuss aus Vorjahren soll wegen der mit der Kalkulation
der Winterwartungsgebühren verbundenen Unwägbarkeiten infolge von zum Teil erheblichen
Kostenschwankungen innerhalb der nächsten vier Jahr aufgelöst werden; und zwar für den
Kalkulationszeitraum 2017 mit einem Viertel (24.954,44 €) des aktuellen Überschusses.
Die Umstellung auf einen einheitlichen Gebührensatz hätte entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung 2017 folgende Veränderungen zur Folge:
Leistungsart
Bisher gültiger
Gebührensatz €/m
Winterwartung von Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Anliegerstraßen
Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen
kalkulierter Gebührensatz €/m
0,75
0,76
0,76
0,76
0,78
0,79
0,76
0,76
2. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz i.V. mit den kommunalverfassungsrechtlichen Haushaltsvorschriften sind von der Stadt kostendeckende Gebühren zu erheben.
3. Finanzielle Auswirkungen
Wie vorstehend beschrieben
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
Seite 4 von Ratsdrucksache 664-X
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
1.
Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) zur 30. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
wurde vom Rat geprüft und gebilligt.
2.
Die 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser
Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossenDie Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.