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Beschlussvorlage (RD 664-X - Satzungsentwurf -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
27.10.16, 17:11
Aktualisiert
27.10.16, 17:11
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD 664-X - Satzungsentwurf - Entwurf 30. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 beschlossen: §1 § 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz erhält folgende neue Fassung: (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Frontlängen aller Grundstücksseiten, die an die das Grundstück erschließenden Straßen angrenzen oder dieser zugewandt sind und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen (Abs. 4) Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstückseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (2) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. (3) Bei der Feststellung der anrechenbaren Frontlänge nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Wird von der Stadt die Straßenreinigung (Sommerreinigung) maschinell oder manuell durchgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung 2,57 Euro jährlich. Wird mehrmals H:\240\TEXTE\Texte 2016\d10sc015.doc -2- wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. (5) Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite 0,76 Euro. §2 Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft H:\240\TEXTE\Texte 2016\d10sc015.doc