Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
31.01.13, 18:50
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste BE: BM Ramm
Kreuzau, 31.01.2013
Vorlagen-Nr.: 16/2013
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
19.02.2013
Bestellung eines Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters im Amt
I. Sach- und Rechtslage:
Mein Allgemeiner Vertreter, Gemeindeverwaltungsdirektor Walter Stolz, scheidet mit Ablauf des
31.07.2013 – nach knapp 49 Jahren im öffentlichen Dienst – aus dem Dienst der Gemeinde
Kreuzau aus. Auf Grund von Urlaubsanspruch und der noch abzuleistenden Überstunden wird er
am 03. Mai 2013 seinen letzten Arbeitstag haben. Es ist vorgesehen, ihn an diesem Tag in einer
kleinen Feierstunde zu verabschieden; hierzu wird eine gesonderte Einladung ergehen. Mit Walter
Stolz verlieren wir einen versierten, umsichtigen, zuverlässigen und zu jeder Zeit ansprechbaren
Mitarbeiter, der auch stets das Wohl der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das
kollegiale Verhalten untereinander gefördert hat.
Es ist deshalb zwingend geboten, die Vertretung im Amt neu zu regeln, da nur der Allgemeine
Vertreter die entsprechende Berechtigung hat.
Nach § 68 Absatz 1 der GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten (Wahlbeamter) zum
allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der
Rat für die Vertretung im Amt einen Allgemeinen Vertreter. Als praxistaugliche Alternative hat der
Rat in der Vergangenheit stets entschieden, einen erfahrenen Amtsleiter mit dieser Aufgabe zu
betrauten. Nach der Neuorganisation in 2012 gibt es keine Amtsleiter mehr; dem Bürgermeister
und seinem Allgemeinen Vertreter sind nunmehr 2 Dezernenten, die Herren Schmühl und Steg,
unmittelbar nachgeordnet.
Eine entsprechende Entscheidung möchte ich Ihnen deshalb auch jetzt wieder vorschlagen, wobei
ich mich auch von der Überlegung habe leiten lassen, dass bei der aktuellen und sicherlich auch
nicht kurzfristig zu beseitigenden äußerst prekären Haushaltssituation der Gemeinde Kreuzau
Personalkosten eingespart werden können, wenn auf die Neueinstellung eines Beigeordneten
oder eines Allgemeinen Vertreters von außen verzichtet wird. Bei einer Bestellung des
Allgemeinen Vertreters aus der Mitte der Dezernenten, was dann natürlich auch ein Nachrücken in
die frei werdende Position nach sich zieht, fallen bei Weitem nicht die Kosten an wie bei einer
externen Lösung.
Vorgesehen ist nämlich im Geschäftsverteilungsplan die Koppelung der Funktion des Allgemeinen
Vertreters an die Dezernentenfunktion ohne Ersatzeinstellung; abgeben muss der Allgemeine
Vertreter/Dezernent dann zur Aufgabenreduzierung wohl die bisher von ihm ausgeübte Funktion
des Abteilungsleiters, die dann aus dem Haus heraus wieder neu besetzt werden soll.
Für die Wahrnehmung der Funktion des allgemeinen Vertreters möchte ich Ihnen den
Dezernenten 2, Herrn Gemeindeoberverwaltungsrat Siegfried Schmühl, vorschlagen.
Herr Schmühl ist seit dem 01. Mai 1980 bei der hiesigen Gemeindeverwaltung tätig; vorher war er
seit 1969 bei der Stadt Nideggen beschäftigt. Eingestellt wurde er als Gemeindeinspektor z.A.
beim hiesigen Bauamt. Die Stelle des Bauamtsleiters hat er seit dem 01. Januar 1989 inne. Die
Ernennung zum Gemeindeverwaltungsrat (höherer Dienst) erfolgte am 01. Januar 2004 und zum
Gemeindeoberverwaltungsrat am 01. Oktober 2008. Mit dem 01. Januar 2012 bekleidet er die
Stelle des Dezernenten 2 und die des Abteilungsleiters 2.1. Sein 40-jähriges Dienstjubiläum feierte
er am 01. August 2009, wobei er von den 40 Jahren seit etwa 29 Jahren bei der Gemeinde
Kreuzau arbeitet.
Herr Schmühl ist ein überaus engagierter Mitarbeiter und von seinen charakterlichen
Eigenschaften, von seinem fachlichen Wissen und von seinen dienstlichen Leistungen her
prädestiniert, dieses Amt zu bekleiden. Bei meinem Vorschlag habe ich auch berücksichtigt, dass
Oberverwaltungsrat Schmühl der dienstälteste Dezernent und derzeit noch einziger Beamter des
höheren Verwaltungsdienstes ist.
Die Ratsentscheidung ist in öffentlicher Sitzung zu treffen, da die Bestellung eines Allgemeinen
Vertreters – analog der Wahl eines Beigeordneten – ein Akt des Verfassungslebens der
Gemeinde im Sinne der GO NRW ist.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Wenn
der
Rat
meiner
Empfehlung
Personalkosteneinsparungen.
folgt,
ergeben
sich
erhebliche
jährliche
III. Beschlussvorschlag:
Nach Ausscheiden des bisherigen Allgemeinen Vertreters, GVD Stolz, zum 31. Juli 2013 wird mit
Wirkung vom 01. August 2013 Herr Gemeindeoberverwaltungsrat Siegfried Schmühl gemäß § 68
Absatz 1 der Gemeindeordnung zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt.
Für die Zeit vom 04. Mai bis zum 31. Juli 2013 wird er vertretungsweise mit der Wahrnehmung der
Geschäfte des Allgemeinen Vertreters mit allen Rechten und Pflichten betraut.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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