Daten
Kommune
Jülich
Größe
91 kB
Erstellt
25.02.13, 15:47
Aktualisiert
25.02.13, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 40 Az.:
Jülich, 25.02.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 104/2013
Mitteilung
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur, Integration
und Soziales
Termin
25.02.2013
Ausschuss für Jugend, Familie,
Schule und Sport
28.02.2013
TOP
Ergebnisse
Versammlungsstättenverordnung
Anlg.:
V
23
40
SD.Net
Mitteilungstext:
Nach den Ereignissen in Duisburg (Love Parade) und Oberhausen (Deutschland sucht den Superstar) muss auch die Stadt Jülich auf die Sicherheit bei Veranstaltungen in städtischen Gebäuden
achten, die als Versammlungsstätte genutzt werden. Hierzu werden konsequent die Maßnahmen und
Vorschriften der Versammlungsstätten VO, die in der SonderbauVO aufgeht, umgesetzt.
Zu den städtischen Versammlungsstätten zählen die Bürgerhallen, die Pädagogischen Zentren und
die Sporthallen. Wird bei einer Veranstaltung mit einer Besucherzahl von über 200 Personen gerechnet, ist vom Veranstalter nach § 40 Abs.5 Satz 2 VstättVO Sbau VO-NRW Teil 1 eine sog.
„Aufsicht führende Person“ zu stellen. Sie trägt die Verantwortung für die Veranstaltung und prüft
z.B. die eingesetzte Technik, die Einhaltung des Bestuhlungsplanes und der zulässigen Besucherzahl sowie die Freihaltung der Fluchtwege.
Die Verwaltung hat die in Frage kommenden Nutzer informiert, dass die Stadt Jülich aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben Nutzungsgenehmigungen nur noch dann erteilt, wenn die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung erfüllt sind.
Auch wurden die Nutzer auf Möglichkeiten zum Erwerb des Zertifikates „Aufsicht führende Person“ hingewiesen. Dieses kann z.B. in einem dreitägigen Seminar erworben werden. Ein Seminar
hat die Verwaltung zur Schulung mehrerer Hausmeister und der für die Vermietung zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, an dem auch einige Vereinsvertreter teilgenommen
haben. Ein weiteres Seminar (auch für Nutzer) ist organisiert.