Daten
Kommune
Linnich
Größe
145 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
12.11.10, 09:16
Aktualisiert
03.01.11, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-212/2010
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtentwicklung
23.11.2010
Stadtrat
16.12.2010
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich 6
08.11.2010
Herr Reyer
FB 6
Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 "Wiemersberg";
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger
Öffentlicher Belange während frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage
Finanzielle Auswirkungen
x
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez.: Esser
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss.
Problembeschreibung/Begründung:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Ziel der Bauleitverfahrens ist es, am östlichen Ortsrand von Körrenzig Wohnbauflächen
auszuweisen. Es sollen ca. 60 bis 63 Wohneinheiten entstehen. Bisher war dieser Bereich im
Flächennutzungsplan als „Flächen für Landwirtschaft“ ausgewiesen. Der Stadtratsausschuss für
Umwelt und Stadtentwicklung hat am 10.02.2009 beschlossen, den Bebauungsplan Körrenzig Nr.
6 „Wiemersberg“ aufzustellen und hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
(1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
durchzuführen. Weiter hat der Ausschuss am 25.08.2009 durch Beschluss den Umfang des
räumlichen Geltungsbereiches geändert. Das Bauleitverfahren bedingt eine Änderung des
geltenden Flächennutzungsplanes dahingehend, dass für den Bereich des o.a. Bebauungsplanes
die Darstellungen übernommen werden, die dem städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes
entsprechen. Im Parallelverfahren wird daher die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Linnich, Teilbereich Körrenzig, durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung fand für beide
Verfahren vom 11.01.2010 bis 10.02.2010 statt. Nach Abwägung und Beschlussfassung über die
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung fand die Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (2)
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der Öffentlichen Belange gem. § 4
(2) BauGB für beide Verfahren vom 04.10.2010 bis 06.11..2010 statt.
A.
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der
sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschlussvorschlag zu I.:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aus der
Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen
abgegeben wurden.
II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange:
T1
T2
T3
T4
T5
T6
T7
T8
T9
T 10
T 11
T 12
T 13
T 14
T 15
Infracor GmbH, Marl
Rurtalbahn GmbH, Düren
EWV GmbH, Stolberg
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
Gemeinde Aldenhoven
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen
Thyssengas GmbH, Duisburg
EBV GmbH, Hückelhoven
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Düren
Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Bergheim
IHK Aachen
Bezirksregierung Köln, Arbeits- u. technischer
Öffentlichkeitsschutz
Handwerkskammer Aachen
Wasserverband Eifel-Rur, Düren
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf
(Eingang: 20.01.2010)
(Eingang: 21.01.2010)
(Eingang: 22.01.2010)
(Eingang: 25.01.2010)
(Eingang: 25.01.2010)
(Eingang: 25.01.2010)
(Eingang: 25.01.2010)
(Eingang: 26.01.2010)
(Eingang: 26.01.2010)
(Eingang: 27.01.2010)
(Eingang: 06.02.2010)
(Eingang: 09.02.2010)
(Eingang: 12.02.2010)
(Eingang: 18.02.2010)
(Eingang: 18.02.2010)
Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 15:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass die unter T 1 bis
T 15 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass die unter T 1 bis T 15 genannten Träger
öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind.
III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben:
T 16
Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe
(Eingang: 29.01.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Pflanzen von Bäumen über den Anlagen der GWN
unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt
werden. Es wird um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau. Es bestehen keine Bedenken, wenn
ein horizontaler Abstand zwischen der Stammachse des Baumes und der Außenkante der
Anlagen der GWN von mindestens 2,50 m eingehalten wird. Sollten ausnahmsweise Bäume in
einem geringeren Abstand als 2,50 von den Anlagen der GWN entfernt gepflanzt werden müssen,
so sind mit der GWN abzustimmende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die zu Lasten des
Verursachers gehen.
Beschlussvorschlag zu T 16:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, wonach die Vorgaben der
GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind.
2.
Der Rat der Stadt Linnich beschließt, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, wonach die Vorgaben der GWN lt. Merkblatt
einzuhalten sind.
T 17
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung (Eingang 04.02.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Die überplante Fläche liegt in einem Kampfgebiet mit starkem Granatbeschuss. Zusätzlich liegen
dem KBD Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des II.
Weltkrieges (Laufgraben) vor. Es wird eine geophysikalische Untersuchung empfohlen. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine
anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur
genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereiches und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden
dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke inkl. Pläne über vorhandene
Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dies schriftlich zu
bestätigen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um
ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z. B.
Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern
Kampfmittel gefunden werden. […] Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu
entnehmen.
Gleichzeitig mit dieser Stellungnahme wurde für den betreffenden Bereich eine Luftbildauswertung
unter der Reg.-Nr. 22.5-3-5358036-12/10 vorgelegt. Nach dieser Auswertung wird der Bereich auf
der überplanten Fläche nur an der südöstlichen Ecke von einem ehemaligen Laufgraben berührt.
Ansonsten sind keine militärischen Stellungen und keine Kampfhandlungen nachgewiesen.
Insbesondere besteht kein Verdacht auf Bombenblindgänger.
Abwägungsvorschlag:
Wegen des vermeintlichen Widerspruches zwischen der Stellungnahme des KBD und der relativ
harmlos erscheinenden Planzeichnung nach der Luftbildauswertung wurde bei der dortigen
Dienststelle telefonisch nachgefragt. Ergebnis dieser Rücksprache ist, dass eine systematische
Absuchung der überplanten Fläche erforderlich ist. Der Hinweis „Kampfgebiet mit starkem
Granatbeschuss“ zusammen mit dem Nachweis eines ehemaligen Laufgrabens ist maßgebend. Lt.
Aussage der zuständigen Mitarbeiterin werden keine einzelnen Granattrichter in die
Planzeichnungen eingefügt, man kann aber bei den gemachten Angaben davon ausgehen, dass
das Gelände hiervon übersät war. Insoweit erscheint es notwendig, eine Überprüfung
vorzunehmen, bevor Erdbewegungsarbeiten einsetzen. Vor Arbeitsbeginn sind Leitungspläne und
die Betretungserlaubnis der betroffenen Eigentümer vorzulegen. Ein entsprechender Hinweis wird
in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
Beschlussvorschlag zu T 17:
Der Ausschuss stellt fest, dass rechtzeitig – wie auch bei der Entwicklung der bisherigen
Baugebiete praktiziert – in Abstimmung mit dem örtlichen Ordnungsamt vor Beginn der
Erdbewegungsarbeiten ein Absuchen nach Kampfmitteln durch den Kampfmittelräumdienst
veranlasst wird.
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, einen entsprechenden Hinweis in die
Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen.
2.
Der Rat der Stadt Linnich beschließt, einen entsprechenden Hinweis in die Festsetzungen
des Bebauungsplanes aufzunehmen.
T 18
Geologischer Dienst NRW, Krefeld
(Eingang: 08.02.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
a) Geophysik, Erdbebensicherheit:
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S1gemäß der Karte
der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland.
b) Geotektonik und Risikobewertung
Nach den Geologischen Karten von NRW befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich des
Verlaufes des Rurrand-Sprunges. Für die Fläche liegen keine Bohrungsdaten vor, eine
Aussage zur Verwurfshöhe kann nicht gemacht werden.
Für die Bauleitplanung ist zu beachten, dass Gemäß DIN EN 1998:2006-04 „ Auslegung von
Bauwerken gegen Erdbeben“( Eurocode 8) Teil 5 Bauten bestimmter Bedeutungskategorien
nach Eurocode 8, Teil 1 nicht in der Nähe von aktiven tektonischen Verwerfungen errichtet
werden dürfen.
c) Stellungnahme aus Ingenieurgeologischer Sicht
Bei der Gründung auf Löß oder unterschiedlich tragfähigen Auffüllungen kann es zu Setzungen
und Setzungsunterschieden kommen. Die Tragfähigkeit des Baugrundes ist daher im Hinblick
auf die geplante Bebauung zu untersuchen und zu bewerten.
Abwägungsvorschlag:
zu a)
Geophysik, Erdbebensicherheit:
Es sollte ein entsprechender Hinweis
Bebauungsplanes aufgenommen werden.
zu b)
in
die
Textlichen
Festsetzungen
des
Geotektonik und Risikobewertung
der ursprüngliche Abwägungsvorschlag, wie er dem Ausschuss in der Verwaltungsvorlage
für die Sitzung am 15.07.2010 bekannt gegeben wurde, lautete wie folgt:
„Eine ergänzende Bohrung wird kurzfristig in Auftrag gegeben, um Sicherheit zu erhalten ob die
Störung seismisch aktiv ist. Es wird davon ausgegangen, dass eine Bebauung des ausgewiesenen
Gebietes weiterhin möglich ist. Es wird sichergestellt, dass das Gutachten bis zum Beginn der
Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte das Gutachten
wider Erwarten Ergebnisse vorbringen, die den Planinhalt beeinflussen könnten, erfolgt vor Eintritt in
die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss.“
Aufgrund einer aktuellen Entwicklung in der Angelegenheit wurde zur Sitzung ein zuvor neu
gefassten Abwägungsvorschlag vorgelegt:
„Gemäß Schreiben von RWE Power vom 9.7.2010 wird eine tektonische Störung im
Plangebiet bestätigt. Es handelt sich hier um den sog. Rurrand-Sprung, der nach Angaben
der
Bergbautreibenden
nicht
bewegungsaktiv
ist.
Durchgeführte
Präzisionshöhenmessungen der letzten 7 Jahre haben keine Bewegungsaktivität nachweisen
können, so dass RWE Power keine Bergschadensgefährdung durch den Braunkohlebergbau
erkennen kann. Eine Berücksichtigung der vom Geologischen Dienst angegebenen Störzone
im Plangebiet wird seitens der Bergbautreibenden als nicht notwendig erachtet.
Der Geologische Dienst hält – auch nach Rücksprache – an seiner Stellungnahme fest und
fordert Untersuchungen, u.a. um die Verwurfshöhe festzustellen.
Deshalb
wird
in
Abstimmung
mit
dem
Geologischen
Dienst
ggf.
ein
Untersuchungsprogramm aufgestellt und kurzfristig in Auftrag gegeben. Da auch der von der
Stadt beauftragte Geologe von Reis vom Ingenieurbüro für Umweltfragen Auswirkungen der
vorgenannten Störzone auf das Plangebiet ausschließt wird davon ausgegangen, dass eine
Bebauung des ausgewiesenen Baugebietes weiterhin möglich ist.
Es wird sichergestellt, dass die angesprochene Abstimmung mit dem Geologischen Dienst
sowie das hierauf möglicherweise aufbauende Untersuchungsprogramm bzw. –ergebnis zu
Beginn der Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte
die Untersuchung wider Erwarten Ergebnisse zeigen, die den Planinhalt beeinflussen
könnten, erfolgt vor Eintritt in die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss“.
Nach Kenntnisnahme des neugefassten Beschlussvorschlages stellte der Ausschuss in seiner
Sitzung am 15.07.2010 zu dem Unterpunkt fest, dass kurzfristig eine ergänzende Abstimmung mit
dem Geologischen Dienst erfolgt bzw. ergänzende Untersuchungen vorgenommen werden.
Im Anschluss diesen Beschluss fand im Hinblick auf das vom geologischen Dienst zur Sprache
gebrachte Untersuchungsprogramm am 28.07.2010 eine Besprechung im Haus des Geologischen
Dienstes statt. Teilnehmer an der Besprechung waren neben den zuständigen Mitarbeitern des
Geologischen Dienstes Vertreter von RWE Power, NRW.URBAN, Stadt Linnich sowie der im
Rahmen der Planung beteiligte Geologe Herr von Reis. Als Ergebnis der Besprechung kann
festgehalten werden, dass insbesondere nach den Ausführungen der Vertreter von RWE Power
ein weiteres Untersuchungsprogramm nicht erforderlich ist. Der Geologische Dienst bestätigt das
Gesprächsergebnis mit Schreiben vom 02.08.2010 an das Büro von Reis, welches in Durchschrift
an die NRW.URBAN und an die Stadt Linnich geleitet wurde:
„[…] Das Gebiet des Bebauungsplanes 6, Körrenzig befindet sich im Bereich der Rurrandstörung.
Eine exakte Angabe über die Lage der Störung kann nur gemacht werden, wo aufgrund der
Grundwasserabsenkung unterschiedliche Setzungen beidseitig einer Verwerfungsfläche zu einer
Absatzbildung
führen
(bewegungsaktive
tektonische
Verwerfung).
Durchgeführte
Präzisionshöhenmessungen von RWE Power in Körrenzig haben keine derartigen
Bewegungsmessungen festgestellt, so dass aus diesen Gründen eine Bebaubarkeit nicht
eingeschränkt ist. […]“
Im Endergebnis kann damit festgestellt werden, dass im Bauleitverfahren nichts weiteres bezüglich
Geotektonik und Risikobewertung zu veranlassen ist.
zu c) Stellungnahme aus Ingenieurgeologischer Sicht
Es sollte ein entsprechender
Bebauungsplanes aufzunehmen.
Hinweis
in
die
Textlichen
Festsetzungen
des
Beschlussvorschlag zu T 18:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich zu a) und zu c) die Aufnahme
entsprechender Hinweise in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zu b)
empfiehlt der Ausschuss dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass im Rahmen des
Bauleitverfahrens nichts weiteres zu veranlassen ist.
2.
Der Rat der Stadt Linnich beschließt zu a) und zu c) die Aufnahme entsprechender
Hinweise in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zu b) stellt der Rat der
Stadt Linnich fest, dass im Rahmen des Bauleitverfahrens nichts weiteres zu veranlassen
ist.
T 19
Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie, Abt. 6 (Eingang 09.02.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „ Union 202“ sowie über
dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „ Heinsberg“. Innerhalb des Plangebietes hat kein
Abbau von Rohstoffen stattgefunden. In dem Bergwerksfeld „Heinsberg“ ist aufgrund der
geologischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch in naher Zukunft nicht mit Abbaumaßnahmen
zu rechnen. Der Planbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im „oberen Grundwasserstock“ wie auch in tiefer
liegenden Stockwerken betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des
Grundwassers zu erwarten.
Abwägungsvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist bereits erfolgt.
Beschlussvorschlag zu T 19:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass ein
entsprechender Hinweis in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes bereits erfolgt ist.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass ein entsprechender Hinweis in der Begründung
und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits erfolgt ist.
T 20
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Düren
11.02.2010)
(Eingang:
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Gegen die Ausweisung des Plangebietes bestehen Bedenken. Ein in der Feldgemarkung
ansässiger landwirtschaftlicher Betrieb unterhält eine Putenmastanlage mit 14.000 Mastplätzen,
ein weiterer Maststall mit 14.000 befindet sich im Bau. Es wird auf das Gutachten von Dr. Werner
Wohlfahrt verwiesen. Die maßgeblichen Grenzwerte für Geruchsimmissionen, die auf das
Wohngebiet einwirken, seien zu 50% bereits erreicht und werden durch die neuen Mastplätze zu
70% erreicht. Es wird befürchtet, dass die Familie in den nächsten Generationen keine weiteren
Stallungen errichten kann und dadurch wirtschaftlich gefährdet wird.
Abwägungsvorschlag:
Dr. Werner Wohlfahrt, Unternehmensberatung Umweltschutz, wurde von der Stadt Linnich
beauftragt, die Geruchsemmissionen aus dem oben genannten Putenmastbetrieb im Bereich des
geplanten Bebauungsplangebietes mittels Ausbreitungsberechnung zu ermitteln.
Der in diesem Gutachten betrachtete Betrieb verursacht im Bereich des geplanten
Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,05 relativem Geruchshäufigkeiten (= 5% der
Jahresstunden) aktuell. Nach Ausbau der neuen Anlage wird der betrachtete Betrieb im Bereich
des geplanten Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,07 relativem Geruchshäufigkeiten (= 7%
der Jahresstunden) verursachen. Daraus resultiert, dass der von der Geruchsimmissions-Richtlinie
vorgegebene Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) im Bereich
des Bebauungsplangebietes weiterhin unterschritten wird.
Für weitere Untersuchung unter Berücksichtigung potenziell noch zu errichtenden Stall- Anlagen
auf dem Gelände des Putenmastbetriebes wird derzeit keine Veranlassung gesehen. Auch die
angeführten Bedenken im Zusammenhang mit der zukünftigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes
können nicht geteilt werden, da bis zum Erreichen der vorgegebene Immissionswerte für
Wohngebiete der Geruchsimmissions-Richtlinie in Höhe von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden)
weiterhin ein Erweiterungs / Ausschöpfungspotential besteht
Beschlussvorschlag zu T 20:
1.
2.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund des
vorliegenden Gutachtens nichts weiter zu veranlassen ist.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens nichts
weiter zu veranlassen ist.
T 21 RWE Power AG, Köln
(Eingang: 09..02.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
In einem Teil des Plangebietes weist die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen Böden aus,
die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz
in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren. Können. Das Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs.3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „ Erdbau und Grundbau;
Klassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu
beachten.
Beschlussvorschlag zu T 21:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, das Planwerk entsprechend zu
kennzeichnen und die Hinweise in die textlichen Festsetzungen und die Begründung
aufzunehmen.
2.
Der Rat der Stadt Linnich beschließt, das Planwerk entsprechend zu kennzeichnen und die
Hinweise in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufzunehmen.
T 22 Kreis Düren
(Eingang: 09..02.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen:
a) Straßenverkehrsamt
Zum vorgestellten Bebauungsplan bestehen seitens des Straßenverkehrsamtes erhebliche
Bedenken. Die Erschließung des neuen Wohnbaugebietes über die Kutschstraße als alleinige
Anbindung wird nicht für ausreichend gehalten.
b) Immissionsschutz
Die Erstellung des Bebauungsplanes erfolgt unter Vorgabe der schalltechnischen
Untersuchung der Kramer Schalltechnik GmbH St. Augustin, Bericht 06 01 064/01 vom
11.09.2007. Laut Gutachten werden die Immissionsrichtwerte (IRW) an den betreffenden
Immissionsorten (IO) während der Tageszeit eingehalten. Zur Nachtzeit treten an diesen IO
Überschreitungen von bis zu 8 dB (A) auf. Der Gutachter begründet dies mit den
Abgrabungstätigkeiten bzw. dem Fahrgeschehen des Radladers sowie der LKW –
Fahrbewegungen etc. auf dem Gelände der benachbarten Tongrube bzw. Ziegelei.
Der Argumentierung des Gutachters, den Nachtbetrieb der Ziegelei hinsichtlich der
Rohstoffanlieferung einzustellen, die Betriebszeiten des Radlagers zu reduzieren und das
Fahrverhalten des Radlagers zu ändern, kann aus Sicht der gegenseitigen Rücksichtnahme
nicht nachvollzogen werden. Die Durchsetzung der Verhaltensregelung sei nicht durchsetzbar
und die Ziegelei in Ihrem Bestand gefährdet.
c) Wasserwirtschaft
Unter Punkt 4.9 der Begründung „ Beseitigung von Niederschlagswasser/ Schmutzwasser wird
ausgeführt, dass die Niederschlagswässer dem Mischsystem zugeleitet werden sollen. Der
Nachweis über die Abwägung wie Kostenvergleich Trennsystem/ genehmigter
Mischwasserkanal und die überschlägliche Dimensionierung der Rückhaltung (z. B.
Jährlichkeiten) liegt den Unterlagen nicht bei
d) Landschaftspflege und Naturschutz
Die geplante bauliche Entwicklung im Bebauungsplan Nr. 6 steht teilweise im Widerspruch zu
den Aussagen in der Ausarbeitung „Steinkauz- und Habitatkartierung“ aus dem Jahr 2005. Die
vg. Ausarbeitung enthält neben aussagen zum Steinkauz auch Hinweise zum Potential für das
Vorkommen weiterer streng geschützter Tierarten im Plangebiet. In diesem Zusammenhang
sind die Ausführungen zur Fauna des Umweltberichtes nicht nachvollziehbar. Entsprechende
Untersuchungen zu den planungsrelevanten Arten liegen nicht vor.
Die Vorlage eines aktuellen faunistischen Gutachtens einschließlich Prüfkontrollen für die
planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblätter 4903 und 5003 wird für erforderlich
gehalten.
Abwägungsvorschlag:
zu a)
Straßenverkehrsamt
Die“ Hauptanbindung“ des B-Plangebietes ist im nördlichen Bereich des B-Plangebietes im
Verlauf der Trasse des dort vorhandenen Wirtschaftsweges, an die Kutschstrasse
vorgesehen. Optional wäre im südlichen Bereich eine Anbindung an die Kofferener Gracht
möglich, welche aufgrund der zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche allerdings nur im
Einrichtungsverkehr betrieben werden könnte.
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Ingenieurgesellschaft Quadriga
mbH, Würselen wurde die leistungstechnische Machbarkeit der vorgesehenen
Verkehrsanbindung untersucht und bewertet. Die Gesamtknotenbelastung (Summe aller
Zufahrten) des Knotenpunktes Kofferener Straße/Kutschstraße liegt in den
Verkehrsspitzenstunden bei maximal 47 Pkw-E/ h, die Querschnittsbelastung der
Kutschstraße bei max. 31 Pkw-E/H und die der Kofferener Gracht bei max. 13 Pkw-E/h.
Die Anbindung des B-Plangebietes an die Kutschstraße über die vorgesehene nördliche
„Hauptanbindung“ ist leistungstechnisch problemlos abwickelbar. Der Ausbaustandard der
Kutschstraße zwischen Kofferener Str. und „Hauptanbindung“ lässt fast durchgängig
Begegnungsverkehr zu, so dass aufgrund der Mehrbelastung keine nennenswerten
Behinderungen zu erwarten sind.
Eine optionale zusätzliche Anbindung an die Kofferener Gracht ist aus leistungstechnischer
Sicht nicht erforderlich und wird derzeit nicht weiterverfolgt. Bei Bedarf wäre eine
leistungsfähige Abwicklung der Verkehre dort, jedoch nur im Einrichtungsverkehr,
problemlos möglich. Sollte diese Lösung weiterfolgt werden, erfolgt eine erneute Beratung
im Fachausschuss.
zu b)
Immissionsschutz
Bereits im Vorfeld zum formellen Bebauungsplan- Verfahren wurden Gespräche mit dem
Geschäftsführer des betreffenden Gewerbebetriebes geführt, die darin mündeten, dass
eine notarielle Vereinbarung zwischen der Stadt Linnich und der Firma „Ziegelei“ getroffen
werden konnte. Hierin verpflichtet sich der Gewerbebetrieb, den Betrieb so zu führen, dass
bei Abgrabungen im Bereich der durch den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 2 ausgewiesenen
Abgrabungsflächen die für das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiese
Baugebiet Wiemersberg geltenden jeweiligen Immissionsschutzwerte für WA-Gebiete
einzuhalten. Insbesondere ist dies durch entsprechende Steuerung der Betriebsabläufe
sowie durch eigene immissionstechnische Vorkehrungen sicherzustellen.
zu c)
Wasserwirtschaft
Das Planwerk und die entsprechenden Unterlagen sollten der zuständigen Behörde
rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und mit dieser
abgestimmt werden.
zu d)
Landschaftspflege und Naturschutz
der ursprüngliche Abwägungsvorschlag, wie er dem Ausschuss in der Verwaltungsvorlage
für die Sitzung am 15.07.2010 bekannt gegeben wurde, lautete wie folgt:
Das faunistische Gutachten wurde in Auftrag gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass sich keine
konkreten Hinweise auf weitere streng geschützte Arten ergeben werden und somit die
Bauleitverfahren im beschlossenen Geltungsbereich weitergeführt werden können.
Es wird sichergestellt, dass das Gutachten bis zum Beginn der Offenlage vorliegt und den
betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte das Gutachten wider Erwarten Ergebnisse
vorbringen, die den Planinhalt beeinflussen könnten, erfolgt vor Eintritt in die Offenlage eine erneute
Beratung im Fachausschuss.
Nach Kenntnisnahme dieses Beschlussvorschlages stellte der Ausschuss in seiner Sitzung
am 15.07.2010 zu dem Unterpunkt fest, dass das faunistische Gutachten bis zum Beginn
der Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte das
Gutachten wider Erwarten Ergebnisse vorbringen, die den Planinhalt beeinflussen könnten,
würde vor Eintritt in die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss erfolgen.
Im Juli 2010 wurde dann das Gutachten erstellt und der Stadt Linnich vorgelegt. Der
Gutachter kommt zusammenfassend zu folgender Beurteilung:
„Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für die 6 Vogelarten
Graureiher,Mäusebussard, Waldohreule, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe und
Feldsperling sowie die Fledermausarten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler
auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände gegeben sind. Grundsätzlich muss die Beseitigung von
Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
Für die Zwergfledermaus und den Großen Abendsegler muss vorsorglich vor der
Entnahme von alten Bäumen sowie vor einem möglichen Abriss von Gebäuden ein
Fledermaus-Check in der Aktivitätsphase der Fledermäuse (März bis September)
durchgeführt werden, um die Tötung von Tieren zu vermeiden.“
Damit steht fest, dass der Planinhalt nicht durch das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst
wird. Soweit die Hinweise bezüglich der Beseitigung von Gehölzen und dem Abriss von
Gebäuden während der Bauphase beachtet werden, ist in der Angelegenheit nichts weiter
zu veranlassen.
Beschlussvorschlag zu T 22:
zu a) 1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund
des vorliegenden Gutachtens des Ingenieurbüros Quadriga nichts weiter zu veranlassen
ist. Sollte bei Bedarf eine leistungsfähige Abwicklung der Verkehrsströme über die
Kofferener Gracht erforderlich werden, erfolgt eine erneute Beratung im Fachausschuss.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens
des Ingenieurbüros Quadriga nichts weiter zu veranlassen ist. Sollte bei Bedarf eine
leistungsfähige Abwicklung der Verkehrsströme über die Kofferener Gracht erforderlich
werden, erfolgt eine erneute Beratung im Fachausschuss.
zu b) 1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass
aufgrund des vorliegenden notariellen Vertrages nichts weiter zu veranlassen ist.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden
notariellen Vertrages nichts weiter zu veranlassen ist.
zu c)
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass das
Planwerk und die entsprechenden Unterlagen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor
Beginn der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und mit dieser abgestimmt
werden.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass das Planwerk und die entsprechenden
Unterlagen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen
zur Verfügung gestellt und mit dieser abgestimmt werden.
Zu d) 1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass das
faunistische Gutachten zum Beginn der Offenlage vorgelegen hat und den Planinhalt nicht
beeinflußt. Die Hinweise bezüglich der Beseitigung von Gehölzen und dem Abriss von
Gebäuden sind während der Bauphase zu beachten.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass das faunistische Gutachten zum Beginn
der Offenlage vorgelegen hat und den Planinhalt nicht beeinflußt. Die Hinweise bezüglich
der Beseitigung von Gehölzen und dem Abriss von Gebäuden sind während der Bauphase
zu beachten.
B.
Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher
Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschlussvorschlag zu I.:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aus der
Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen
abgegeben wu
II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange:
T1
T2
T3
T4
T5
T6
T7
T8
T9
IHK Aachen
EBV Hückelhoven
Infracor GmbH, Marl (per Fax)
Erftverband, Bereich Abwassertechnik
Straßen. NRW, Euskirchen
EWV GmbH, Stolberg
Gemeinde Aldenhoven
Wehrverwaltung
Kreis Düren
(Eingang: 11.10.2001)
(Eingang: 11.10.2010)
(Eingang: 12.10.2010)
(Eingang: 12.10.2010)
(Eingang: 15.10.2010)
(Eingang: 19.10.2010)
(Eingang: 20.10.2010)
(Eingang: 26.10.2010)
(Eingang: 04.11.2010)
Beschlussvorschlag zu II., T1 bis T 9:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass die unter T 1 bis
T 9 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass die unter T 1 bis T 9 genannten Träger
öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind.
III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben:
T 10
Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe
(Eingang: 13.10.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 27.01.2010 weiterhin gilt.
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 27.01.2010 (hier eingegangen am 29.01.2010):
Es wird darauf hingewiesen, dass das Pflanzen von Bäumen über den Anlagen der GWN
unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt
werden. Es wird um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau. Es bestehen keine Bedenken, wenn
ein horizontaler Abstand zwischen der Stammachse des Baumes und der Außenkante der
Anlagen der GWN von mindestens 2,50 m eingehalten wird. Sollten ausnahmsweise Bäume in
einem geringeren Abstand als 2,50 von den Anlagen der GWN entfernt gepflanzt werden müssen,
so sind mit der GWN abzustimmende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die zu Lasten des
Verursachers gehen.
Beschlussvorschlag zu T 10:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen
wurde, wonach die Vorgaben der GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen wurde, wonach die
Vorgaben der GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind.
T 11
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Düren, (Eingang:
22.06.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 08.02.2010 weiterhin gilt.
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 08.02.2010 (hier eingegangen am 11.02.2010):
Gegen die Ausweisung des Plangebietes bestehen Bedenken. Ein in der Feldgemarkung
ansässiger landwirtschaftlicher Betrieb unterhält eine Putenmastanlage mit 14.000 Mastplätzen,
ein weiterer Maststall mit 14.000 befindet sich im Bau. Es wird auf das Gutachten von Dr. Werner
Wohlfahrt verwiesen. Die maßgeblichen Grenzwerte für Geruchsimmissionen, die auf das
Wohngebiet einwirken, seien zu 50% bereits erreicht und werden durch die neuen Mastplätze zu
70% erreicht. Es wird befürchtet, dass die Familie in den nächsten Generationen keine weiteren
Stallungen errichten kann und dadurch wirtschaftlich gefährdet wird.
Abwägungsvorschlag zu T 11:
Dr. Werner Wohlfahrt, Unternehmensberatung Umweltschutz, wurde von der Stadt Linnich
beauftragt, die Geruchsemmissionen aus dem oben genannten Putenmastbetrieb im Bereich des
geplanten Bebauungsplangebietes mittels Ausbreitungsberechnung zu ermitteln. Der in diesem
Gutachten betrachtete Betrieb verursacht im Bereich des geplanten Bebauungsplanes
Geruchseindrücke von 0,05 relativem Geruchshäufigkeiten (= 5% der Jahresstunden) aktuell.
Nach Ausbau der neuen Anlage wird der betrachtete Betrieb im Bereich des geplanten
Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,07 relativem Geruchshäufigkeiten (= 7% der
Jahresstunden) verursachen. Daraus resultiert, dass der von der Geruchsimmissions-Richtlinie
vorgegebene Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) im Bereich
des Bebauungsplangebietes weiterhin unterschritten wird.
Für weitere Untersuchung unter Berücksichtigung potenziell noch zu errichtenden Stall- Anlagen
auf dem Gelände des Putenmastbetriebes wird derzeit keine Veranlassung gesehen. Auch die
angeführten Bedenken im Zusammenhang mit der zukünftigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes
können nicht geteilt werden, da bis zum Erreichen der vorgegebene Immissionswerte für
Wohngebiete der Geruchsimmissions-Richtlinie in Höhe von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden)
weiterhin ein Erweiterungs / Ausschöpfungspotential besteht
Beschlussvorschlag zu T 11:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund der
vorliegenden Gutachten derzeit nichts weiter zu veranlassen ist, die Belange des
landwirtschaftlichen Betriebes wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der
gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten derzeit
nichts weiter zu veranlassen ist, die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes wurden im
Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und
berücksichtigt.
T 12
Rheinischer Landwirtschafts-Verband E.V Düren, Kreisbauernschaft
(Eingang: 14.10.2010 und Eingang: 28.10.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 14.10.2010:
Der Rheinische Landwirtschafts-Verband, Kreisbauernschaft schreibt
landwirtschaftlichen Betriebes Emunds GbR (eine Vollmacht wird beigefügt).
im
Namen
des
Der Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes befindet sich auf dem Katharinenhof, gelegen
im Außenbereich Richtung Kofferen. Dort wird umfangreiche Tierhaltung betrieben, ferner befindet
sich dort eine Kartoffellagerhalle.
Durch die Neuausweisung könnte es zu Konflikten zwischen den künftigen Bewohnern des
Baugebietes und dem landwirtschaftlichen Betrieb Emunds kommen. Es wird auf
Geruchsemmissionen aus der Tierhaltung hingewiesen sowie auch auf Geräuschemmissionen, die
von einer Kartoffellagerhalle ausgehen. Die Geräuschemmission wird verursacht von einem
Gebläse das in der Halle eingesetzt wird zur Belüftung der gelagerten Kartoffeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem
Schutz gegen heranrückende Wohnbebauung ausstattet. Die Gemeinde hat in den
Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan und zur FNP-Änderung die Belange der Landwirtschaft
hinreichend zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass der Bestand des landwirtschaftlichen
Betriebes und seine Entwicklungsmöglichkeit in der Zukunft angemessen zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW Bezug genommen.
(siehe T11)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 28.10.2010:
Nach neueren Erkenntnissen gehen von den Geflügelställen Aerosole aus, die sich auf die
Gesundheit nachteilig auswirken können. Bei Aerosolen handelt es sich um Anlagerungen an
Geflügelstäube. Diese sind durch Filter nicht aus der Luft heraus zu filtern.
Dies ist ein weiterer Grund den landwirtschaftlichen Betrieb der Emunds GbR vor der
heranrückenden Wohnbebauung zu schützen.
Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme vom 14.10.2010:
Es wurde Rücksprache mit dem Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes Herrn Emunds
gehalten um Aussagen zu Art und Umfang der Nutzung der Kartoffellagerhalle zu erhalten. Nach
Aussage des Betreibers wird die Halle während des Jahres als Maschinenhalle genutzt. Etwa in
der Zeit von Oktober bis Februar wird die Halle auch als Lager für Kartoffeln genutzt. Zum
Luftaustausch wird eine Belüftungsanlage eingesetzt. Nach Aussage des Betreibers Emunds wird
diese Anlage etwa alle zwei Tage, tagsüber für etwa drei Stunden eingesetzt.
Nach Rücksprache mit dem Ingenieurbüro Kramer Schalltechnik GmbH, Herr Latz, wurde zu der
beschriebenen Situation folgende Stellungnahme abgegeben: „Aufgrund des Abstandes von ca.
400 m zwischen vorgesehener Bebauung innerhalb des Plangebietes und bestehender
Kartoffellagerhalle an der Kofferner Straße, östlich des Plangebietes ist mit keiner Überschreitung
des entsprechenden Immissionsrichtwertes zur Tageszeit (06.00 - 22.00 Uhr) zu rechnen. Zur
Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) kann eine Überschreitung pauschal nicht ausgeschlossen werden.
Dazu werden nähere Informationen hinsichtlich der Gebläse benötigt, wie z.B. Anzahl, Standorte,
Betriebszeiten, Schallleistungen oder ggf. Hersteller und Typnummer der einzelnen Gebläse.
Weiterhin ist zu klären, ob außer den Gebläsen noch andere Maschinen oder sonstige
geräuschintensive Tätigkeiten (z.B. Verladung, Rangieren Traktoren) innerhalb der Nachtzeit
durchgeführt werden.“
Da ein Nachtbetrieb der Belüftungsanlage in der Halle vom Betreiber ausgeschlossen wurde, kann
davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung des neuen Wohngebietes
„Wiemersberg“ von der saisonal zur Kartoffelernte betriebenen Belüftungsanlage ausgeht.
Die Aussagen zu den Geruchsemmissionen wurden entsprechend im Abwägungsvorschlag zu T
11 behandelt.
Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme vom 28.10.2010:
Bei Bioaerosolen handelt es sich um luftgetragene Partikel biologischer Herkunft wie Pilze,
Bakterien, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile (zum Beispiel
Endotoxine), die unter anderem mit der Abluft von Viehställen emittiert werden.
In der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002,
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz, wird unter Punkt
5.4.7.1 Anlagen der Nummer 7.1 geregelt, dass Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Nutztieren einen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan
festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschreiten dürfen. Die Berücksichtigung der
Einzeltiermasse hat gemäß Tabelle 10 zu erfolgen.
Für den maßgeblichen Putenmastbetrieb wurden gemäß Tabelle 10 ca. 516 Großvieheinheiten
ermittelt, Grundlage für die Berechnung ist die im Genehmigungsverfahren bezifferte Anzahl von
ca. 28.000 Tieren, davon ca. 50% männliche und 50 % weibliche Tiere, sowie 14.000 Küken. Ein
Betrieb dieser Größenordnung hat gemäß TA Luft einen Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung von etwa 400 bis
450 m einzuhalten. Der geringste Abstand zwischen Putenmastbetrieb und dem neuen
Wohngebiet „Wiemersberg“ liegt am östlichen Rand des Bebauungsplangebietes Nr. 6
„Wiemersberg“ und beträgt etwa 500 m. Somit wird die Vorgabe bezüglich des Abstandes erfüllt.
Die Belastung der Bevölkerung durch biologische Aerosole im Außenbereich ist erst seit der
Einführung neuer Technologien, wie z.B. Biokompostierungsanlagen oder landwirtschaftliche
Intensivtierhaltungen, als ein relevantes umweltmedizinisches Problem erkannt worden. Die
Wirkungszusammenhänge von Bioaerosolen werden derzeit durch verschiedene Studien
erforscht, und auf internationaler als auch nationaler Ebene gibt es immer wieder Ansätze,
Grenzwerte auf der Basis von Wirkschwellen abzuleiten und zu etablieren.
Zurzeit sind Grenzwerte für die Emission von Bioaerosolen noch nicht benannt und somit auch
nicht anwendbar.
In der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002, wird weiterhin
zum Thema Keime gefordert. „Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen
durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.“
Somit ist auch der Betreiber des Mastbetriebes gefordert seinen Betrieb gegebenenfalls gemäß
neuer Umwelttechnischer Anforderungen anzupassen und damit zu gesunden Wohn- und
Arbeitsbedingungen beizutragen.
Beschlussvorschlag zu T 12:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund der
vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange
des landwirtschaftlichen Betriebes sowie der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes
„Wiemersberg“ wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben
gewürdigt und berücksichtigt.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten und
Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange des landwirtschaftlichen
Betriebes sowie der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes „Wiemersberg“ wurden im
Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und
berücksichtigt.
T 13
Kreis Düren
(Eingang: 04.11.2010)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen der zuständigen Fachämter :
Immissionsschutz Lärm
Es wird darauf hingewiesen, dass die immissionsrechtlichen Belang der Ziegelei i. V. der Tongrube
zuständigkeitshalber von der Bezirksregierung Köln abgehandelt werden.
Luft, Staub
Gegen das Vorhaben bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht (Luft, Staub) keine
Bedenken.
Wasserwirtschaft
Die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung wurden in Abstimmung mit der unteren
Wasserbehörde ergänzt. Im Zuge der Detailplanung soll eine ausreichende Dimensionierung des
Rückhalteraumes für das aus den Außengebieten zufließenden Niederschlagswasser erfolgen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Artenschutzes sind
ordnungsgemäß ermittelt und in das Verfahren eingestellt worden.
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Fachämter:
Immissionsschutz Lärm
Bereits im Vorfeld zum formellen Bebauungsplan- Verfahren wurden Gespräche mit dem
Geschäftsführer des betreffenden Gewerbebetriebes geführt, die darin mündeten, dass eine
notarielle Vereinbarung zwischen der Stadt Linnich und der Firma „Ziegelei“ getroffen werden
konnte. Hierin verpflichtet sich der Gewerbebetrieb, den Betrieb so zu führen, dass bei
Abgrabungen im Bereich der durch den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 2 ausgewiesenen
Abgrabungsflächen die für das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen im B-Plangebiet Nr. 6 „Wiemersberg“ geltenden jeweiligen Immissionsschutzwerte für
WA-Gebiete einzuhalten. Insbesondere ist dies durch entsprechende Steuerung der
Betriebsabläufe sowie durch eigene immissionstechnische Vorkehrungen sicherzustellen.
Luft, Staub
Das erwähnte Vorhaben Hähnchenmaststall wurde nach § 4 BImSchG genehmigt. Im
Genehmigungsbescheid vom 07.06.2010 wurde zum Ausdruck gebracht, dass alle gesetzlichen
Vorgaben eingehalten wurden. Für die erwähnte Biogasanlage wird wahrscheinlich ein ähnliches
Verfahren im Zuge der Genehmigung durchgeführt werden. Für eine Aufnahme in die Begründung
bzw. die Festsetzungen der Bauleitpläne wird keine Veranlassung gesehen.
Wasserwirtschaft
Die Vorgabe ist bereits im Entwässerungskonzept vorgesehen. Im Rahmen der Ausführungs- und
Detailplanung wird eine weitere Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen.
Beschlussvorschlag zu T 14:
1.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund der
vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange
der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes „Wiemersberg“ sowie dje jeweilige
Bestandsituation wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben
gewürdigt und berücksichtigt.
2.
Der Rat der Stadt Linnich stellt fest dass aufgrund der vorliegenden Gutachten und
Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange der zukünftigen Bewohner
des Wohngebietes „Wiemersberg“ sowie dje jeweilige Bestandsituation wurden im Rahmen
der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt
Vorschlag Gesamtbeschluss:
1.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den
Empfehlungsbeschlüsssen zu A.I, A.II/T1 bis T15, A.III/T16 bis T22 sowie B.I, B.II/T1 bis
T9, B.III/t10 bis T13 vollinhaltlich anzuschließen und den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6
„Wiemersberg“ einschließlich der Begründung als Satzung gem. § 10 BauGB zu
beschließen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt linnich weiterhin, die
Verwaltung zu beauftragen, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit
dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft.
2.
Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Empfehlungsbeschlüsssen des Ausschusses für
Stadtentwicklung zu A.I, A.II/T1 bis T15, A.III/T16 bis T22 sowie B.I, B.II/T1 bis T9, B.III/t10
bis T13 vollinhaltlich an und beschließt den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 „Wiemersberg“
einschließlich der Begründung als Satzung gem. § 10 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit
dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft.
Witkopp