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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 "Wiemersberg"; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange während frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
145 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
12.11.10, 09:16
Aktualisiert
03.01.11, 19:08

Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-212/2010 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtentwicklung 23.11.2010 Stadtrat 16.12.2010 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich 6 08.11.2010 Herr Reyer FB 6 Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 "Wiemersberg"; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange während frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage Finanzielle Auswirkungen x Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez.: Esser (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss. Problembeschreibung/Begründung: Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung: Ziel der Bauleitverfahrens ist es, am östlichen Ortsrand von Körrenzig Wohnbauflächen auszuweisen. Es sollen ca. 60 bis 63 Wohneinheiten entstehen. Bisher war dieser Bereich im Flächennutzungsplan als „Flächen für Landwirtschaft“ ausgewiesen. Der Stadtratsausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat am 10.02.2009 beschlossen, den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 „Wiemersberg“ aufzustellen und hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen. Weiter hat der Ausschuss am 25.08.2009 durch Beschluss den Umfang des räumlichen Geltungsbereiches geändert. Das Bauleitverfahren bedingt eine Änderung des geltenden Flächennutzungsplanes dahingehend, dass für den Bereich des o.a. Bebauungsplanes die Darstellungen übernommen werden, die dem städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes entsprechen. Im Parallelverfahren wird daher die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich, Teilbereich Körrenzig, durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung fand für beide Verfahren vom 11.01.2010 bis 10.02.2010 statt. Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung fand die Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der Öffentlichen Belange gem. § 4 (2) BauGB für beide Verfahren vom 04.10.2010 bis 06.11..2010 statt. A. frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit: Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Beschlussvorschlag zu I.: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden. II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange: T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T 10 T 11 T 12 T 13 T 14 T 15 Infracor GmbH, Marl Rurtalbahn GmbH, Düren EWV GmbH, Stolberg RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH Gemeinde Aldenhoven Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen Thyssengas GmbH, Duisburg EBV GmbH, Hückelhoven RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Düren Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Bergheim IHK Aachen Bezirksregierung Köln, Arbeits- u. technischer Öffentlichkeitsschutz Handwerkskammer Aachen Wasserverband Eifel-Rur, Düren Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf (Eingang: 20.01.2010) (Eingang: 21.01.2010) (Eingang: 22.01.2010) (Eingang: 25.01.2010) (Eingang: 25.01.2010) (Eingang: 25.01.2010) (Eingang: 25.01.2010) (Eingang: 26.01.2010) (Eingang: 26.01.2010) (Eingang: 27.01.2010) (Eingang: 06.02.2010) (Eingang: 09.02.2010) (Eingang: 12.02.2010) (Eingang: 18.02.2010) (Eingang: 18.02.2010) Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 15: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 15 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass die unter T 1 bis T 15 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben: T 16 Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe (Eingang: 29.01.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass das Pflanzen von Bäumen über den Anlagen der GWN unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt werden. Es wird um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein horizontaler Abstand zwischen der Stammachse des Baumes und der Außenkante der Anlagen der GWN von mindestens 2,50 m eingehalten wird. Sollten ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 von den Anlagen der GWN entfernt gepflanzt werden müssen, so sind mit der GWN abzustimmende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die zu Lasten des Verursachers gehen. Beschlussvorschlag zu T 16: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, wonach die Vorgaben der GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, wonach die Vorgaben der GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind. T 17 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung (Eingang 04.02.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Die überplante Fläche liegt in einem Kampfgebiet mit starkem Granatbeschuss. Zusätzlich liegen dem KBD Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des II. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Es wird eine geophysikalische Untersuchung empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereiches und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dies schriftlich zu bestätigen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. […] Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Gleichzeitig mit dieser Stellungnahme wurde für den betreffenden Bereich eine Luftbildauswertung unter der Reg.-Nr. 22.5-3-5358036-12/10 vorgelegt. Nach dieser Auswertung wird der Bereich auf der überplanten Fläche nur an der südöstlichen Ecke von einem ehemaligen Laufgraben berührt. Ansonsten sind keine militärischen Stellungen und keine Kampfhandlungen nachgewiesen. Insbesondere besteht kein Verdacht auf Bombenblindgänger. Abwägungsvorschlag: Wegen des vermeintlichen Widerspruches zwischen der Stellungnahme des KBD und der relativ harmlos erscheinenden Planzeichnung nach der Luftbildauswertung wurde bei der dortigen Dienststelle telefonisch nachgefragt. Ergebnis dieser Rücksprache ist, dass eine systematische Absuchung der überplanten Fläche erforderlich ist. Der Hinweis „Kampfgebiet mit starkem Granatbeschuss“ zusammen mit dem Nachweis eines ehemaligen Laufgrabens ist maßgebend. Lt. Aussage der zuständigen Mitarbeiterin werden keine einzelnen Granattrichter in die Planzeichnungen eingefügt, man kann aber bei den gemachten Angaben davon ausgehen, dass das Gelände hiervon übersät war. Insoweit erscheint es notwendig, eine Überprüfung vorzunehmen, bevor Erdbewegungsarbeiten einsetzen. Vor Arbeitsbeginn sind Leitungspläne und die Betretungserlaubnis der betroffenen Eigentümer vorzulegen. Ein entsprechender Hinweis wird in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Beschlussvorschlag zu T 17: Der Ausschuss stellt fest, dass rechtzeitig – wie auch bei der Entwicklung der bisherigen Baugebiete praktiziert – in Abstimmung mit dem örtlichen Ordnungsamt vor Beginn der Erdbewegungsarbeiten ein Absuchen nach Kampfmitteln durch den Kampfmittelräumdienst veranlasst wird. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, einen entsprechenden Hinweis in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, einen entsprechenden Hinweis in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. T 18 Geologischer Dienst NRW, Krefeld (Eingang: 08.02.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: a) Geophysik, Erdbebensicherheit: Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S1gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland. b) Geotektonik und Risikobewertung Nach den Geologischen Karten von NRW befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich des Verlaufes des Rurrand-Sprunges. Für die Fläche liegen keine Bohrungsdaten vor, eine Aussage zur Verwurfshöhe kann nicht gemacht werden. Für die Bauleitplanung ist zu beachten, dass Gemäß DIN EN 1998:2006-04 „ Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben“( Eurocode 8) Teil 5 Bauten bestimmter Bedeutungskategorien nach Eurocode 8, Teil 1 nicht in der Nähe von aktiven tektonischen Verwerfungen errichtet werden dürfen. c) Stellungnahme aus Ingenieurgeologischer Sicht Bei der Gründung auf Löß oder unterschiedlich tragfähigen Auffüllungen kann es zu Setzungen und Setzungsunterschieden kommen. Die Tragfähigkeit des Baugrundes ist daher im Hinblick auf die geplante Bebauung zu untersuchen und zu bewerten. Abwägungsvorschlag: zu a) Geophysik, Erdbebensicherheit: Es sollte ein entsprechender Hinweis Bebauungsplanes aufgenommen werden. zu b) in die Textlichen Festsetzungen des Geotektonik und Risikobewertung der ursprüngliche Abwägungsvorschlag, wie er dem Ausschuss in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung am 15.07.2010 bekannt gegeben wurde, lautete wie folgt: „Eine ergänzende Bohrung wird kurzfristig in Auftrag gegeben, um Sicherheit zu erhalten ob die Störung seismisch aktiv ist. Es wird davon ausgegangen, dass eine Bebauung des ausgewiesenen Gebietes weiterhin möglich ist. Es wird sichergestellt, dass das Gutachten bis zum Beginn der Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte das Gutachten wider Erwarten Ergebnisse vorbringen, die den Planinhalt beeinflussen könnten, erfolgt vor Eintritt in die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss.“ Aufgrund einer aktuellen Entwicklung in der Angelegenheit wurde zur Sitzung ein zuvor neu gefassten Abwägungsvorschlag vorgelegt: „Gemäß Schreiben von RWE Power vom 9.7.2010 wird eine tektonische Störung im Plangebiet bestätigt. Es handelt sich hier um den sog. Rurrand-Sprung, der nach Angaben der Bergbautreibenden nicht bewegungsaktiv ist. Durchgeführte Präzisionshöhenmessungen der letzten 7 Jahre haben keine Bewegungsaktivität nachweisen können, so dass RWE Power keine Bergschadensgefährdung durch den Braunkohlebergbau erkennen kann. Eine Berücksichtigung der vom Geologischen Dienst angegebenen Störzone im Plangebiet wird seitens der Bergbautreibenden als nicht notwendig erachtet. Der Geologische Dienst hält – auch nach Rücksprache – an seiner Stellungnahme fest und fordert Untersuchungen, u.a. um die Verwurfshöhe festzustellen. Deshalb wird in Abstimmung mit dem Geologischen Dienst ggf. ein Untersuchungsprogramm aufgestellt und kurzfristig in Auftrag gegeben. Da auch der von der Stadt beauftragte Geologe von Reis vom Ingenieurbüro für Umweltfragen Auswirkungen der vorgenannten Störzone auf das Plangebiet ausschließt wird davon ausgegangen, dass eine Bebauung des ausgewiesenen Baugebietes weiterhin möglich ist. Es wird sichergestellt, dass die angesprochene Abstimmung mit dem Geologischen Dienst sowie das hierauf möglicherweise aufbauende Untersuchungsprogramm bzw. –ergebnis zu Beginn der Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte die Untersuchung wider Erwarten Ergebnisse zeigen, die den Planinhalt beeinflussen könnten, erfolgt vor Eintritt in die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss“. Nach Kenntnisnahme des neugefassten Beschlussvorschlages stellte der Ausschuss in seiner Sitzung am 15.07.2010 zu dem Unterpunkt fest, dass kurzfristig eine ergänzende Abstimmung mit dem Geologischen Dienst erfolgt bzw. ergänzende Untersuchungen vorgenommen werden. Im Anschluss diesen Beschluss fand im Hinblick auf das vom geologischen Dienst zur Sprache gebrachte Untersuchungsprogramm am 28.07.2010 eine Besprechung im Haus des Geologischen Dienstes statt. Teilnehmer an der Besprechung waren neben den zuständigen Mitarbeitern des Geologischen Dienstes Vertreter von RWE Power, NRW.URBAN, Stadt Linnich sowie der im Rahmen der Planung beteiligte Geologe Herr von Reis. Als Ergebnis der Besprechung kann festgehalten werden, dass insbesondere nach den Ausführungen der Vertreter von RWE Power ein weiteres Untersuchungsprogramm nicht erforderlich ist. Der Geologische Dienst bestätigt das Gesprächsergebnis mit Schreiben vom 02.08.2010 an das Büro von Reis, welches in Durchschrift an die NRW.URBAN und an die Stadt Linnich geleitet wurde: „[…] Das Gebiet des Bebauungsplanes 6, Körrenzig befindet sich im Bereich der Rurrandstörung. Eine exakte Angabe über die Lage der Störung kann nur gemacht werden, wo aufgrund der Grundwasserabsenkung unterschiedliche Setzungen beidseitig einer Verwerfungsfläche zu einer Absatzbildung führen (bewegungsaktive tektonische Verwerfung). Durchgeführte Präzisionshöhenmessungen von RWE Power in Körrenzig haben keine derartigen Bewegungsmessungen festgestellt, so dass aus diesen Gründen eine Bebaubarkeit nicht eingeschränkt ist. […]“ Im Endergebnis kann damit festgestellt werden, dass im Bauleitverfahren nichts weiteres bezüglich Geotektonik und Risikobewertung zu veranlassen ist. zu c) Stellungnahme aus Ingenieurgeologischer Sicht Es sollte ein entsprechender Bebauungsplanes aufzunehmen. Hinweis in die Textlichen Festsetzungen des Beschlussvorschlag zu T 18: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich zu a) und zu c) die Aufnahme entsprechender Hinweise in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zu b) empfiehlt der Ausschuss dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass im Rahmen des Bauleitverfahrens nichts weiteres zu veranlassen ist. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt zu a) und zu c) die Aufnahme entsprechender Hinweise in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zu b) stellt der Rat der Stadt Linnich fest, dass im Rahmen des Bauleitverfahrens nichts weiteres zu veranlassen ist. T 19 Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie, Abt. 6 (Eingang 09.02.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „ Union 202“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „ Heinsberg“. Innerhalb des Plangebietes hat kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. In dem Bergwerksfeld „Heinsberg“ ist aufgrund der geologischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch in naher Zukunft nicht mit Abbaumaßnahmen zu rechnen. Der Planbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im „oberen Grundwasserstock“ wie auch in tiefer liegenden Stockwerken betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten. Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist bereits erfolgt. Beschlussvorschlag zu T 19: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass ein entsprechender Hinweis in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits erfolgt ist. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass ein entsprechender Hinweis in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits erfolgt ist. T 20 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Düren 11.02.2010) (Eingang: Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Gegen die Ausweisung des Plangebietes bestehen Bedenken. Ein in der Feldgemarkung ansässiger landwirtschaftlicher Betrieb unterhält eine Putenmastanlage mit 14.000 Mastplätzen, ein weiterer Maststall mit 14.000 befindet sich im Bau. Es wird auf das Gutachten von Dr. Werner Wohlfahrt verwiesen. Die maßgeblichen Grenzwerte für Geruchsimmissionen, die auf das Wohngebiet einwirken, seien zu 50% bereits erreicht und werden durch die neuen Mastplätze zu 70% erreicht. Es wird befürchtet, dass die Familie in den nächsten Generationen keine weiteren Stallungen errichten kann und dadurch wirtschaftlich gefährdet wird. Abwägungsvorschlag: Dr. Werner Wohlfahrt, Unternehmensberatung Umweltschutz, wurde von der Stadt Linnich beauftragt, die Geruchsemmissionen aus dem oben genannten Putenmastbetrieb im Bereich des geplanten Bebauungsplangebietes mittels Ausbreitungsberechnung zu ermitteln. Der in diesem Gutachten betrachtete Betrieb verursacht im Bereich des geplanten Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,05 relativem Geruchshäufigkeiten (= 5% der Jahresstunden) aktuell. Nach Ausbau der neuen Anlage wird der betrachtete Betrieb im Bereich des geplanten Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,07 relativem Geruchshäufigkeiten (= 7% der Jahresstunden) verursachen. Daraus resultiert, dass der von der Geruchsimmissions-Richtlinie vorgegebene Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) im Bereich des Bebauungsplangebietes weiterhin unterschritten wird. Für weitere Untersuchung unter Berücksichtigung potenziell noch zu errichtenden Stall- Anlagen auf dem Gelände des Putenmastbetriebes wird derzeit keine Veranlassung gesehen. Auch die angeführten Bedenken im Zusammenhang mit der zukünftigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes können nicht geteilt werden, da bis zum Erreichen der vorgegebene Immissionswerte für Wohngebiete der Geruchsimmissions-Richtlinie in Höhe von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) weiterhin ein Erweiterungs / Ausschöpfungspotential besteht Beschlussvorschlag zu T 20: 1. 2. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens nichts weiter zu veranlassen ist. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens nichts weiter zu veranlassen ist. T 21 RWE Power AG, Köln (Eingang: 09..02.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: In einem Teil des Plangebietes weist die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren. Können. Das Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs.3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „ Erdbau und Grundbau; Klassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten. Beschlussvorschlag zu T 21: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, das Planwerk entsprechend zu kennzeichnen und die Hinweise in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufzunehmen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, das Planwerk entsprechend zu kennzeichnen und die Hinweise in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufzunehmen. T 22 Kreis Düren (Eingang: 09..02.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen: a) Straßenverkehrsamt Zum vorgestellten Bebauungsplan bestehen seitens des Straßenverkehrsamtes erhebliche Bedenken. Die Erschließung des neuen Wohnbaugebietes über die Kutschstraße als alleinige Anbindung wird nicht für ausreichend gehalten. b) Immissionsschutz Die Erstellung des Bebauungsplanes erfolgt unter Vorgabe der schalltechnischen Untersuchung der Kramer Schalltechnik GmbH St. Augustin, Bericht 06 01 064/01 vom 11.09.2007. Laut Gutachten werden die Immissionsrichtwerte (IRW) an den betreffenden Immissionsorten (IO) während der Tageszeit eingehalten. Zur Nachtzeit treten an diesen IO Überschreitungen von bis zu 8 dB (A) auf. Der Gutachter begründet dies mit den Abgrabungstätigkeiten bzw. dem Fahrgeschehen des Radladers sowie der LKW – Fahrbewegungen etc. auf dem Gelände der benachbarten Tongrube bzw. Ziegelei. Der Argumentierung des Gutachters, den Nachtbetrieb der Ziegelei hinsichtlich der Rohstoffanlieferung einzustellen, die Betriebszeiten des Radlagers zu reduzieren und das Fahrverhalten des Radlagers zu ändern, kann aus Sicht der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht nachvollzogen werden. Die Durchsetzung der Verhaltensregelung sei nicht durchsetzbar und die Ziegelei in Ihrem Bestand gefährdet. c) Wasserwirtschaft Unter Punkt 4.9 der Begründung „ Beseitigung von Niederschlagswasser/ Schmutzwasser wird ausgeführt, dass die Niederschlagswässer dem Mischsystem zugeleitet werden sollen. Der Nachweis über die Abwägung wie Kostenvergleich Trennsystem/ genehmigter Mischwasserkanal und die überschlägliche Dimensionierung der Rückhaltung (z. B. Jährlichkeiten) liegt den Unterlagen nicht bei d) Landschaftspflege und Naturschutz Die geplante bauliche Entwicklung im Bebauungsplan Nr. 6 steht teilweise im Widerspruch zu den Aussagen in der Ausarbeitung „Steinkauz- und Habitatkartierung“ aus dem Jahr 2005. Die vg. Ausarbeitung enthält neben aussagen zum Steinkauz auch Hinweise zum Potential für das Vorkommen weiterer streng geschützter Tierarten im Plangebiet. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen zur Fauna des Umweltberichtes nicht nachvollziehbar. Entsprechende Untersuchungen zu den planungsrelevanten Arten liegen nicht vor. Die Vorlage eines aktuellen faunistischen Gutachtens einschließlich Prüfkontrollen für die planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblätter 4903 und 5003 wird für erforderlich gehalten. Abwägungsvorschlag: zu a) Straßenverkehrsamt Die“ Hauptanbindung“ des B-Plangebietes ist im nördlichen Bereich des B-Plangebietes im Verlauf der Trasse des dort vorhandenen Wirtschaftsweges, an die Kutschstrasse vorgesehen. Optional wäre im südlichen Bereich eine Anbindung an die Kofferener Gracht möglich, welche aufgrund der zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche allerdings nur im Einrichtungsverkehr betrieben werden könnte. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH, Würselen wurde die leistungstechnische Machbarkeit der vorgesehenen Verkehrsanbindung untersucht und bewertet. Die Gesamtknotenbelastung (Summe aller Zufahrten) des Knotenpunktes Kofferener Straße/Kutschstraße liegt in den Verkehrsspitzenstunden bei maximal 47 Pkw-E/ h, die Querschnittsbelastung der Kutschstraße bei max. 31 Pkw-E/H und die der Kofferener Gracht bei max. 13 Pkw-E/h. Die Anbindung des B-Plangebietes an die Kutschstraße über die vorgesehene nördliche „Hauptanbindung“ ist leistungstechnisch problemlos abwickelbar. Der Ausbaustandard der Kutschstraße zwischen Kofferener Str. und „Hauptanbindung“ lässt fast durchgängig Begegnungsverkehr zu, so dass aufgrund der Mehrbelastung keine nennenswerten Behinderungen zu erwarten sind. Eine optionale zusätzliche Anbindung an die Kofferener Gracht ist aus leistungstechnischer Sicht nicht erforderlich und wird derzeit nicht weiterverfolgt. Bei Bedarf wäre eine leistungsfähige Abwicklung der Verkehre dort, jedoch nur im Einrichtungsverkehr, problemlos möglich. Sollte diese Lösung weiterfolgt werden, erfolgt eine erneute Beratung im Fachausschuss. zu b) Immissionsschutz Bereits im Vorfeld zum formellen Bebauungsplan- Verfahren wurden Gespräche mit dem Geschäftsführer des betreffenden Gewerbebetriebes geführt, die darin mündeten, dass eine notarielle Vereinbarung zwischen der Stadt Linnich und der Firma „Ziegelei“ getroffen werden konnte. Hierin verpflichtet sich der Gewerbebetrieb, den Betrieb so zu führen, dass bei Abgrabungen im Bereich der durch den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 2 ausgewiesenen Abgrabungsflächen die für das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiese Baugebiet Wiemersberg geltenden jeweiligen Immissionsschutzwerte für WA-Gebiete einzuhalten. Insbesondere ist dies durch entsprechende Steuerung der Betriebsabläufe sowie durch eigene immissionstechnische Vorkehrungen sicherzustellen. zu c) Wasserwirtschaft Das Planwerk und die entsprechenden Unterlagen sollten der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und mit dieser abgestimmt werden. zu d) Landschaftspflege und Naturschutz der ursprüngliche Abwägungsvorschlag, wie er dem Ausschuss in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung am 15.07.2010 bekannt gegeben wurde, lautete wie folgt: Das faunistische Gutachten wurde in Auftrag gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass sich keine konkreten Hinweise auf weitere streng geschützte Arten ergeben werden und somit die Bauleitverfahren im beschlossenen Geltungsbereich weitergeführt werden können. Es wird sichergestellt, dass das Gutachten bis zum Beginn der Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte das Gutachten wider Erwarten Ergebnisse vorbringen, die den Planinhalt beeinflussen könnten, erfolgt vor Eintritt in die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss. Nach Kenntnisnahme dieses Beschlussvorschlages stellte der Ausschuss in seiner Sitzung am 15.07.2010 zu dem Unterpunkt fest, dass das faunistische Gutachten bis zum Beginn der Offenlage vorliegt und den betroffenen Trägern zur Verfügung gestellt wird. Sollte das Gutachten wider Erwarten Ergebnisse vorbringen, die den Planinhalt beeinflussen könnten, würde vor Eintritt in die Offenlage eine erneute Beratung im Fachausschuss erfolgen. Im Juli 2010 wurde dann das Gutachten erstellt und der Stadt Linnich vorgelegt. Der Gutachter kommt zusammenfassend zu folgender Beurteilung: „Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für die 6 Vogelarten Graureiher,Mäusebussard, Waldohreule, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe und Feldsperling sowie die Fledermausarten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegeben sind. Grundsätzlich muss die Beseitigung von Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Für die Zwergfledermaus und den Großen Abendsegler muss vorsorglich vor der Entnahme von alten Bäumen sowie vor einem möglichen Abriss von Gebäuden ein Fledermaus-Check in der Aktivitätsphase der Fledermäuse (März bis September) durchgeführt werden, um die Tötung von Tieren zu vermeiden.“ Damit steht fest, dass der Planinhalt nicht durch das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst wird. Soweit die Hinweise bezüglich der Beseitigung von Gehölzen und dem Abriss von Gebäuden während der Bauphase beachtet werden, ist in der Angelegenheit nichts weiter zu veranlassen. Beschlussvorschlag zu T 22: zu a) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Ingenieurbüros Quadriga nichts weiter zu veranlassen ist. Sollte bei Bedarf eine leistungsfähige Abwicklung der Verkehrsströme über die Kofferener Gracht erforderlich werden, erfolgt eine erneute Beratung im Fachausschuss. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Ingenieurbüros Quadriga nichts weiter zu veranlassen ist. Sollte bei Bedarf eine leistungsfähige Abwicklung der Verkehrsströme über die Kofferener Gracht erforderlich werden, erfolgt eine erneute Beratung im Fachausschuss. zu b) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund des vorliegenden notariellen Vertrages nichts weiter zu veranlassen ist. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden notariellen Vertrages nichts weiter zu veranlassen ist. zu c) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass das Planwerk und die entsprechenden Unterlagen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und mit dieser abgestimmt werden. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass das Planwerk und die entsprechenden Unterlagen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und mit dieser abgestimmt werden. Zu d) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass das faunistische Gutachten zum Beginn der Offenlage vorgelegen hat und den Planinhalt nicht beeinflußt. Die Hinweise bezüglich der Beseitigung von Gehölzen und dem Abriss von Gebäuden sind während der Bauphase zu beachten. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass das faunistische Gutachten zum Beginn der Offenlage vorgelegen hat und den Planinhalt nicht beeinflußt. Die Hinweise bezüglich der Beseitigung von Gehölzen und dem Abriss von Gebäuden sind während der Bauphase zu beachten. B. Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit: Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Beschlussvorschlag zu I.: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wu II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange: T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 IHK Aachen EBV Hückelhoven Infracor GmbH, Marl (per Fax) Erftverband, Bereich Abwassertechnik Straßen. NRW, Euskirchen EWV GmbH, Stolberg Gemeinde Aldenhoven Wehrverwaltung Kreis Düren (Eingang: 11.10.2001) (Eingang: 11.10.2010) (Eingang: 12.10.2010) (Eingang: 12.10.2010) (Eingang: 15.10.2010) (Eingang: 19.10.2010) (Eingang: 20.10.2010) (Eingang: 26.10.2010) (Eingang: 04.11.2010) Beschlussvorschlag zu II., T1 bis T 9: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 9 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass die unter T 1 bis T 9 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben: T 10 Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe (Eingang: 13.10.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 27.01.2010 weiterhin gilt. Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 27.01.2010 (hier eingegangen am 29.01.2010): Es wird darauf hingewiesen, dass das Pflanzen von Bäumen über den Anlagen der GWN unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt werden. Es wird um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein horizontaler Abstand zwischen der Stammachse des Baumes und der Außenkante der Anlagen der GWN von mindestens 2,50 m eingehalten wird. Sollten ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 von den Anlagen der GWN entfernt gepflanzt werden müssen, so sind mit der GWN abzustimmende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die zu Lasten des Verursachers gehen. Beschlussvorschlag zu T 10: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen wurde, wonach die Vorgaben der GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen wurde, wonach die Vorgaben der GWN lt. Merkblatt einzuhalten sind. T 11 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Düren, (Eingang: 22.06.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 08.02.2010 weiterhin gilt. Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 08.02.2010 (hier eingegangen am 11.02.2010): Gegen die Ausweisung des Plangebietes bestehen Bedenken. Ein in der Feldgemarkung ansässiger landwirtschaftlicher Betrieb unterhält eine Putenmastanlage mit 14.000 Mastplätzen, ein weiterer Maststall mit 14.000 befindet sich im Bau. Es wird auf das Gutachten von Dr. Werner Wohlfahrt verwiesen. Die maßgeblichen Grenzwerte für Geruchsimmissionen, die auf das Wohngebiet einwirken, seien zu 50% bereits erreicht und werden durch die neuen Mastplätze zu 70% erreicht. Es wird befürchtet, dass die Familie in den nächsten Generationen keine weiteren Stallungen errichten kann und dadurch wirtschaftlich gefährdet wird. Abwägungsvorschlag zu T 11: Dr. Werner Wohlfahrt, Unternehmensberatung Umweltschutz, wurde von der Stadt Linnich beauftragt, die Geruchsemmissionen aus dem oben genannten Putenmastbetrieb im Bereich des geplanten Bebauungsplangebietes mittels Ausbreitungsberechnung zu ermitteln. Der in diesem Gutachten betrachtete Betrieb verursacht im Bereich des geplanten Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,05 relativem Geruchshäufigkeiten (= 5% der Jahresstunden) aktuell. Nach Ausbau der neuen Anlage wird der betrachtete Betrieb im Bereich des geplanten Bebauungsplanes Geruchseindrücke von 0,07 relativem Geruchshäufigkeiten (= 7% der Jahresstunden) verursachen. Daraus resultiert, dass der von der Geruchsimmissions-Richtlinie vorgegebene Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) im Bereich des Bebauungsplangebietes weiterhin unterschritten wird. Für weitere Untersuchung unter Berücksichtigung potenziell noch zu errichtenden Stall- Anlagen auf dem Gelände des Putenmastbetriebes wird derzeit keine Veranlassung gesehen. Auch die angeführten Bedenken im Zusammenhang mit der zukünftigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes können nicht geteilt werden, da bis zum Erreichen der vorgegebene Immissionswerte für Wohngebiete der Geruchsimmissions-Richtlinie in Höhe von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) weiterhin ein Erweiterungs / Ausschöpfungspotential besteht Beschlussvorschlag zu T 11: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten derzeit nichts weiter zu veranlassen ist, die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten derzeit nichts weiter zu veranlassen ist, die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt. T 12 Rheinischer Landwirtschafts-Verband E.V Düren, Kreisbauernschaft (Eingang: 14.10.2010 und Eingang: 28.10.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 14.10.2010: Der Rheinische Landwirtschafts-Verband, Kreisbauernschaft schreibt landwirtschaftlichen Betriebes Emunds GbR (eine Vollmacht wird beigefügt). im Namen des Der Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes befindet sich auf dem Katharinenhof, gelegen im Außenbereich Richtung Kofferen. Dort wird umfangreiche Tierhaltung betrieben, ferner befindet sich dort eine Kartoffellagerhalle. Durch die Neuausweisung könnte es zu Konflikten zwischen den künftigen Bewohnern des Baugebietes und dem landwirtschaftlichen Betrieb Emunds kommen. Es wird auf Geruchsemmissionen aus der Tierhaltung hingewiesen sowie auch auf Geräuschemmissionen, die von einer Kartoffellagerhalle ausgehen. Die Geräuschemmission wird verursacht von einem Gebläse das in der Halle eingesetzt wird zur Belüftung der gelagerten Kartoffeln. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schutz gegen heranrückende Wohnbebauung ausstattet. Die Gemeinde hat in den Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan und zur FNP-Änderung die Belange der Landwirtschaft hinreichend zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes und seine Entwicklungsmöglichkeit in der Zukunft angemessen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW Bezug genommen. (siehe T11) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme vom 28.10.2010: Nach neueren Erkenntnissen gehen von den Geflügelställen Aerosole aus, die sich auf die Gesundheit nachteilig auswirken können. Bei Aerosolen handelt es sich um Anlagerungen an Geflügelstäube. Diese sind durch Filter nicht aus der Luft heraus zu filtern. Dies ist ein weiterer Grund den landwirtschaftlichen Betrieb der Emunds GbR vor der heranrückenden Wohnbebauung zu schützen. Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme vom 14.10.2010: Es wurde Rücksprache mit dem Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes Herrn Emunds gehalten um Aussagen zu Art und Umfang der Nutzung der Kartoffellagerhalle zu erhalten. Nach Aussage des Betreibers wird die Halle während des Jahres als Maschinenhalle genutzt. Etwa in der Zeit von Oktober bis Februar wird die Halle auch als Lager für Kartoffeln genutzt. Zum Luftaustausch wird eine Belüftungsanlage eingesetzt. Nach Aussage des Betreibers Emunds wird diese Anlage etwa alle zwei Tage, tagsüber für etwa drei Stunden eingesetzt. Nach Rücksprache mit dem Ingenieurbüro Kramer Schalltechnik GmbH, Herr Latz, wurde zu der beschriebenen Situation folgende Stellungnahme abgegeben: „Aufgrund des Abstandes von ca. 400 m zwischen vorgesehener Bebauung innerhalb des Plangebietes und bestehender Kartoffellagerhalle an der Kofferner Straße, östlich des Plangebietes ist mit keiner Überschreitung des entsprechenden Immissionsrichtwertes zur Tageszeit (06.00 - 22.00 Uhr) zu rechnen. Zur Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) kann eine Überschreitung pauschal nicht ausgeschlossen werden. Dazu werden nähere Informationen hinsichtlich der Gebläse benötigt, wie z.B. Anzahl, Standorte, Betriebszeiten, Schallleistungen oder ggf. Hersteller und Typnummer der einzelnen Gebläse. Weiterhin ist zu klären, ob außer den Gebläsen noch andere Maschinen oder sonstige geräuschintensive Tätigkeiten (z.B. Verladung, Rangieren Traktoren) innerhalb der Nachtzeit durchgeführt werden.“ Da ein Nachtbetrieb der Belüftungsanlage in der Halle vom Betreiber ausgeschlossen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung des neuen Wohngebietes „Wiemersberg“ von der saisonal zur Kartoffelernte betriebenen Belüftungsanlage ausgeht. Die Aussagen zu den Geruchsemmissionen wurden entsprechend im Abwägungsvorschlag zu T 11 behandelt. Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme vom 28.10.2010: Bei Bioaerosolen handelt es sich um luftgetragene Partikel biologischer Herkunft wie Pilze, Bakterien, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile (zum Beispiel Endotoxine), die unter anderem mit der Abluft von Viehställen emittiert werden. In der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz, wird unter Punkt 5.4.7.1 Anlagen der Nummer 7.1 geregelt, dass Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren einen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschreiten dürfen. Die Berücksichtigung der Einzeltiermasse hat gemäß Tabelle 10 zu erfolgen. Für den maßgeblichen Putenmastbetrieb wurden gemäß Tabelle 10 ca. 516 Großvieheinheiten ermittelt, Grundlage für die Berechnung ist die im Genehmigungsverfahren bezifferte Anzahl von ca. 28.000 Tieren, davon ca. 50% männliche und 50 % weibliche Tiere, sowie 14.000 Küken. Ein Betrieb dieser Größenordnung hat gemäß TA Luft einen Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung von etwa 400 bis 450 m einzuhalten. Der geringste Abstand zwischen Putenmastbetrieb und dem neuen Wohngebiet „Wiemersberg“ liegt am östlichen Rand des Bebauungsplangebietes Nr. 6 „Wiemersberg“ und beträgt etwa 500 m. Somit wird die Vorgabe bezüglich des Abstandes erfüllt. Die Belastung der Bevölkerung durch biologische Aerosole im Außenbereich ist erst seit der Einführung neuer Technologien, wie z.B. Biokompostierungsanlagen oder landwirtschaftliche Intensivtierhaltungen, als ein relevantes umweltmedizinisches Problem erkannt worden. Die Wirkungszusammenhänge von Bioaerosolen werden derzeit durch verschiedene Studien erforscht, und auf internationaler als auch nationaler Ebene gibt es immer wieder Ansätze, Grenzwerte auf der Basis von Wirkschwellen abzuleiten und zu etablieren. Zurzeit sind Grenzwerte für die Emission von Bioaerosolen noch nicht benannt und somit auch nicht anwendbar. In der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002, wird weiterhin zum Thema Keime gefordert. „Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.“ Somit ist auch der Betreiber des Mastbetriebes gefordert seinen Betrieb gegebenenfalls gemäß neuer Umwelttechnischer Anforderungen anzupassen und damit zu gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen beizutragen. Beschlussvorschlag zu T 12: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes sowie der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes „Wiemersberg“ wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes sowie der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes „Wiemersberg“ wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt. T 13 Kreis Düren (Eingang: 04.11.2010) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen der zuständigen Fachämter : Immissionsschutz Lärm Es wird darauf hingewiesen, dass die immissionsrechtlichen Belang der Ziegelei i. V. der Tongrube zuständigkeitshalber von der Bezirksregierung Köln abgehandelt werden. Luft, Staub Gegen das Vorhaben bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht (Luft, Staub) keine Bedenken. Wasserwirtschaft Die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung wurden in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde ergänzt. Im Zuge der Detailplanung soll eine ausreichende Dimensionierung des Rückhalteraumes für das aus den Außengebieten zufließenden Niederschlagswasser erfolgen. Landschaftspflege und Naturschutz Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Artenschutzes sind ordnungsgemäß ermittelt und in das Verfahren eingestellt worden. Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Fachämter: Immissionsschutz Lärm Bereits im Vorfeld zum formellen Bebauungsplan- Verfahren wurden Gespräche mit dem Geschäftsführer des betreffenden Gewerbebetriebes geführt, die darin mündeten, dass eine notarielle Vereinbarung zwischen der Stadt Linnich und der Firma „Ziegelei“ getroffen werden konnte. Hierin verpflichtet sich der Gewerbebetrieb, den Betrieb so zu führen, dass bei Abgrabungen im Bereich der durch den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 2 ausgewiesenen Abgrabungsflächen die für das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen im B-Plangebiet Nr. 6 „Wiemersberg“ geltenden jeweiligen Immissionsschutzwerte für WA-Gebiete einzuhalten. Insbesondere ist dies durch entsprechende Steuerung der Betriebsabläufe sowie durch eigene immissionstechnische Vorkehrungen sicherzustellen. Luft, Staub Das erwähnte Vorhaben Hähnchenmaststall wurde nach § 4 BImSchG genehmigt. Im Genehmigungsbescheid vom 07.06.2010 wurde zum Ausdruck gebracht, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Für die erwähnte Biogasanlage wird wahrscheinlich ein ähnliches Verfahren im Zuge der Genehmigung durchgeführt werden. Für eine Aufnahme in die Begründung bzw. die Festsetzungen der Bauleitpläne wird keine Veranlassung gesehen. Wasserwirtschaft Die Vorgabe ist bereits im Entwässerungskonzept vorgesehen. Im Rahmen der Ausführungs- und Detailplanung wird eine weitere Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen. Beschlussvorschlag zu T 14: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich die Feststellung, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes „Wiemersberg“ sowie dje jeweilige Bestandsituation wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Linnich stellt fest dass aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nichts weiter zu veranlassen ist. Die Belange der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes „Wiemersberg“ sowie dje jeweilige Bestandsituation wurden im Rahmen der Bauleitplanung gemäß der gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und berücksichtigt Vorschlag Gesamtbeschluss: 1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, sich den Empfehlungsbeschlüsssen zu A.I, A.II/T1 bis T15, A.III/T16 bis T22 sowie B.I, B.II/T1 bis T9, B.III/t10 bis T13 vollinhaltlich anzuschließen und den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 „Wiemersberg“ einschließlich der Begründung als Satzung gem. § 10 BauGB zu beschließen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt linnich weiterhin, die Verwaltung zu beauftragen, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft. 2. Der Rat der Stadt Linnich schließt sich den Empfehlungsbeschlüsssen des Ausschusses für Stadtentwicklung zu A.I, A.II/T1 bis T15, A.III/T16 bis T22 sowie B.I, B.II/T1 bis T9, B.III/t10 bis T13 vollinhaltlich an und beschließt den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 6 „Wiemersberg“ einschließlich der Begründung als Satzung gem. § 10 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung erhält der Bebauungsplan seine Rechtskraft. Witkopp