Daten
Kommune
Kreuzau
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07.01.13, 18:56
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Nr.
Anm.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Sofern Anregungen zu konkreten Potentialflächen getätigt wurden, werden in den nachfolgenden Zusammenfassungen vorwiegend nur solche Anregungen wiedergegeben,
die sich auf die Potentialflächen A, D und E beziehen. Dies sind die Flächen, die laut Standortuntersuchung als für Konzentrationszonen „geeignet“ oder „bedingt geeignet“
bewertet wurden. Nach aktuellem Verfahrensstand beabsichtigt die Gemeinde Kreuzau nur für diese drei Flächen Konzentrationszonen auszuweisen.
§ 3 (1) BauGB
1
Bürger mit Schreiben vom 30.09.2012
1.1
Der Bürger äußerst „Bedenken gegen den von Ihnen geplanten Bebau- Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um kein Der Hinweis wird zur Kenntnis
ungsplan“ und wendet sich aus nachfolgenden Gründen gegen die Bebauungsplanverfahren, sondern um ein Flächennutzungs- genommen.
Potentialfläche E.
planverfahren. Die Standortanalyse zur Windkraft dient dabei
als vorbereitende Untersuchung.
1.2
Der Einwender weist wiederholt darauf hin, dass in der Standortanaly- Es wurden alle Siedlungsflächen und Einzelhöfe (darunter Der Hinweis wird zur Kenntnis
se offenbar der Obstbau- und Gewerbebetrieb des Eingebers sowie auch der Obsthof des Einwenders) im Umfeld der Potential- genommen.
andere kleine Wohnhäuser nicht berücksichtigt wurden - diese befän- fläche E berücksichtigt. Die in der Potentialfläche angelegten
den sich zu nah an der Potentialfläche E.
Abstände gelten mit 800 bzw. 500 m als ausreichend.
1.3
Der Bürger kritisiert, dass die Standortuntersuchung eine Unterschei- Die Unterscheidung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbe- Der Hinweis wird zur Kenntnis
dung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbereichen trifft. Weiterhin reichen beruht auf der bundesgesetzlichen Unterscheidung genommen.
kritisiert der Einwender das Nicht-Gleichstellen von Innen- und Au- zwischen Innen- und Außenbereich gem. §§ 34 und 35
ßenbereich als Ungleichheit, die nicht mit Art. 3 Grundgesetz vereinbar BauGB. Das BauGB geht prinzipiell von einer Nichtwäre.
Bebaubarkeit des Außenbereiches aus, um einen kompakte
Siedlungsentwicklung zu fördern. Kleinere bebaute Bereiche
(in der Standortanalyse „Einzelhöfe“ genannt, im § 35 BauGB
subsumiert unter dem Begriff „Splittersiedlung“) genießen
nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG in Bezug auf den
Immissionsschutz eine geringe Schutzwürdigkeit als Wohngebiete im Innenbereich.
Beim Hof des Einwenders handelt es sich eindeutig um eine
Splittersiedlung und nicht um einen Ortsteil.
Art. 3 GG bezieht sich auf Menschen, nicht auf die gesetzlich
normierte Unterscheidung zwischen Innen- oder Außenbereich.
1.4
Der Bürger kritisiert, dass durch die Planung das private „Recht auf ein Mögliche individuelle Beeinträchtigungen durch städtebauli- Der Hinweis wird zur Kenntnis
ungestörtes Leben im eigenen Wohnhaus in unzumutbarer Weise che Planungen werden im Bauleitplanverfahren im Rahmen genommen.
eingeschränkt“ wird.
der Abwägung berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat hierzu für
den Immissionsschutz normkonkretisierende Regelwerke
erlassen (u.a. TA Lärm, TA Luft), die Grenzen der allgemeinen
Zumutbarkeit definieren. Darüber hinaus wurden durch stän-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
Anregung
1.5
Der Bürger kritisiert mehrfach, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes eine schwere Verletzung des Art. 14 GG darstellte, da es durch
die extreme Wertminderung zu einer faktischen Enteignung käme.
Stellungnahme der Verwaltung
dige Rechtsprechung Zumutbarkeitsgrenzen und Kriterien des
Nachbarschutzes definiert. Im weiteren Verfahren wird sichergestellt, dass diese objektiven Grenzen eingehalten werden.
Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um eine
Änderung des FNP und nicht um die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf die
Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine auf dem Baugesetzbuch basierende nach Art. 14 (1) GG legitime Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums.
Eine mögliche Wertminderung kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beziffert werden, da der Verkehrswert eines Grundstückes von zahlreichen auch planungsunabhängigen Faktoren abhängt. Der Verkehrswert wird durch
zahlreiche Umstände beeinfluss, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche
schlagen.
Grundsätzliche lässt sich aus der Eigentumsgarantie des Art.
14 GG kein Recht auf die bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist
grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten.
1.6
Der Bürger kritisiert, dass durch den ständigen Schattenschlag der
Rotorblätter sowohl die Mitarbeiter auf dem Feld als auch die Wohnbereiche beeinträchtigt würden. Durch die Mehrbelastung der Mitar-
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle
Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen.
Die Rechtssystematik des Baugesetzbuches geht von einer
flächenbezogenen Betrachtungsweise, insbesondere von
Nutzungen, aus. Mitarbeiter auf dem Feld werden nicht indi-
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
Anregung
beiter durch Schattenschlag würden höhere Kosten entstehen, die
letztlich zu einem wirtschaftlichen Schaden führten.
1.7
Der Bürger beruft sich auf Art. 2 GG und argumentiert, dass sich dieser
Artikel auch auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs beziehe. Die Planung würde den Schutz seines Gewerbebetriebes beeinträchtigen.
1.8
Der Bürger kritisiert, dass die Größe und Art der geplanten Windkraftanlagen nicht das mildeste Mittel gem. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darstelle. Denkbar wären auch kleine Anlagen, andere Anlagentypen oder auch andere regenerative Energien (etwa Solaranlagen).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde dem Allgemeinwohl verpflichtet ist, und wirtschaftlichen Interessen von Investoren
keinen Vorzug geben sollte.
Stellungnahme der Verwaltung
viduell von dem Baugesetzbuch berücksichtigt, sondern Betrachtungs- und Beurteilungsgegenstand ist die Nutzung der
Fläche – hier Ackerland. Ackerland genießt keinen besonderen immissionsschutzrechtlichen oder nachbarschützenden
Schutzstatus, da dieser nur Baugebieten zukommt, also solchen Flächen, die in der Regel dem dauerhaften Aufenthalt
von Menschen dienen.
Wohnbereiche sind gemäß der Standortanalyse, wie zuvor
erläutert, nicht im relevanten Umfeld vorhanden.
Der Argumentation des dargestellten wirtschaftlichen Schadens kann nicht gefolgt werden.
Die Bauleitplanung regelt gem. § 1 BauGB Vorbereitung und
Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung. Unter den
Regelungsgehalt der Bauleitplanung fallen gem. Art. 74 (1)
Nr. 18 GG nur Regelungen mit bodenrechtlicher Relevanz.
Der Schutz von Gewerbebetrieben liegt nicht in der Zuständigkeit der Bauleitplanung.
Zum derzeitigen Planungsstand wurde noch keine Aussage zu
Anlagentypen oder -größen von Windkraftanlagen getätigt.
Die frühzeitige Beteiligung bezweckt gerade (unter anderem)
das Ermitteln von möglichen Erfordernissen zur Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen in den Potentialflächen.
Inwiefern auch andere regenerative Energien dem Ziel des
Ausbaus erneuerbarer Energien zuträglich wären, ist eine
kommunalpolitische Entscheidung. Der Rat der Gemeinde
Kreuzau vertritt gegenwärtig mehrheitlich die Auffassung,
dass der Ausbau der Windenergie sowohl ein geeignetes,
erforderliches als auch ein angemessenes Mittel darstellt, um
das legitime Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zu erreichen.
Die Standortanalyse und die darin identifizierten Flächen
stellen einen Fachbeitrag ohne unmittelbare Bindungswirkung dar, welcher von demokratisch legitimierten Entscheidungsträgern in Auftrag gegeben wurde. Die abschließende
Entscheidung, welche Flächen als Konzentrationszonen aus-
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
Anregung
1.9
Der Bürger weist auf mögliche Umwelteinflüsse durch die Errichtung
von Windkraftanlagen hin, insbesondere auf die Gefährdung verschiedener Vogelarten (Raubvögel, Bussarde).
1.10
Der Einwender bemängelt mehrfach, dass die Planung im Widerspruch
zu Art. 20a GG stünde. Als Beispiel wird angeführt, dass eine Anzahl
von zehn Windkraftanalgen mit Anlagenhöhen von 280 m schwerwiegende Umwelteinflüsse haben müsse.
1.11
Der Bürger weist darauf hin, dass die Zielableitung der Standortanalyse
Schwächen aufweise, da darin unter 3.1 auf ein Ziel im LEPro Bezug
genommen wird, das es nicht mehr gebe. Diese Einschätzung wird mit
einem Zitat untermauert.
1.12
Der Bürger weist darauf hin, dass „nicht mehr um jeden Preis Windkraftanalgen dort gebaut werden müssen, wo es theoretisch möglich
wäre.“
1.13
In der Standortuntersuchung wird festgelegt, dass Agrarbereiche mit
Intensivnutzung nicht nennenswert beeinträchtigt werden dürfen. Die
Ausweisung als Konzentrationszone E würde diesem Ziel entgegenste-
Stellungnahme der Verwaltung
gewiesen werden, ist eine Entscheidung im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit. Bei dieser Entscheidung – der
Aufstellung von Bauleitplänen – werden gem. § 1 (7) BauGB
private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Dieser Prozess findet derzeit
statt und findet seinen Abschluss im Feststellungsbeschluss
des FNP bzw. Satzungsbeschluss.
Im Rahmen des weiteren FNP-Änderungsverfahrens werden
ein artenschutzrechtliches Gutachten sowie ein Umweltbericht erstellt. Die Umwelteinflüsse der Ausweisung von Konzentrationszonen werden darüber hinaus in nachfolgenden
Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG wird im Umweltbericht und
durch das artenschutzrechtliche Gutachten gewährleistet.
Weder die Anzahl noch die Höhe der Windkraftanlagen stehen zum derzeitigen Verfahrensstand fest; bei dem Beispiel
des Einwenders handelt es sich um unbegründete und unrealistische Spekulationen.
Das Zitat des Einwenders ist sinnverfremdet wiedergegeben.
Tatsächlich enthält das LEPro deshalb keine Ziele mehr, da es
zum 31.12.2011 ausgelaufen ist. Gleichwohl enthält der LEP
NRW – wie unter 3.1 der Standortanalyse dargelegt – Ziele zu
regenerativen Energien. Im Rahmen der Neuaufstellung des
LEP sind hierzu weitere Zielsetzungen zu erwarten. Die Argumentation des Einwenders kann nicht gefolgt werden.
Die wesentliche Aufgabe einer Standortanalyse und der Ausweisung von darauf basierenden Konzentrationszonen ist die
aktive Steuerung von (ansonsten im Außenbereich allgemein
privilegiert zulässigen) Windkraftanlagen im Gemeindegebiet.
Das gegenwärtige FNP-Änderungsverfahren bezweckt damit
gerade die vom Einwender geforderte planungsrechtliche
Steuerung von Windkraftanlagen.
Im weiteren Verfahren wird erneut geprüft, inwiefern „Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung“ durch die
Ausweisung von Fläche E als Konzentrationszone nennens-
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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Nr.
1.14
Anregung
hen.
Der Bürger weist auf mögliche Störungen des Rundfunks hin.
1.15
Der Bürger rügt das Verfahren, da nicht erwähnt wurde, wo der Regionalplan einzusehen ist. Der fehlende Hinweis würde ein Verfahrensfehler sein.
1.16
Der Einwender bemängelt, dass die in der Standortuntersuchung angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen nicht ausreichend seien und stattdessen 1500 m erforderlich wären. Zudem seien
die 800 m Schutzabstand aus einer anderen Stadt mit anderen topographischen Verhältnissen begründet, die nicht auf Kreuzau übertragbar seien. Daher seien vor Erstellung des Bebauungsplanes Gutachten
erforderlich, die den Abstand begründen, damit der Plan rechtsicher
werde.
1.17
Der Bürger weist darauf hin, dass er im Falle der Nichtberücksichtigung
seiner Bedenken rechtliche Schritte einleiten wird.
Bürger mit Schreiben vom 07.06.2012
Der Bürger schreibt nach eigenen Angaben im Namen von mehreren
Bürgern aus Ginnick (Gde. Vettweiß), ist allerdings alleiniger Unterzeichner der Eingabe. Der Bürger erklärt, dass im April 2012 137 Unterschriften gesammelt wurden, die sich gegen die Errichtung von
Windrädern auf Gemeindegebiet von Vettweiß zwischen Thum und
Ginnick gerichtet haben. Die Gemeinde Vettweiß habe daraufhin den
2
2.1
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
wert beeinträchtigt würde.
Im weiteren Verfahren werden Auswirkungen auf den Rundfunk und auf Richtfunkstrecken berücksichtigt.
Ein Hinweis, wo der Regionalplan einsehbar ist, ist im Verfahen nicht erforderlich. Der Regionalplan ist erstens ein behördenverbindliches Planungsinstrument ohne unmittelbare
Außenwirkung, dessen Inhalte zweitens zum Teil der Abwägung der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Deshalb
ist ein Hinweis auf den Ort der Einsichtnahme entbehrlich. Im
Übrigen steht der Regionalplan im Internet auf der Webseite
der Bezirksregierung Köln zur freien und uneingeschränkten
Einsicht bereit.
Die erwähnten 1500 m Schutzabstand sind eine fallspezifische Empfehlung aus dem alten Windenergieerlass NRW. Der
neue Windenergieerlass verzichtet auf eine konkrete Angabe
von Schutzabständen und überlässt die Wahl der Abstände
bewusst der kommunalen Planungshoheit.
Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand
zu Siedlungsbereichen wurden gewählt, da – laut Immissionsgutachtern – erst mit diesem Abstand regelmäßig 3 Windenergieanlagen (also Windparks) mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich
seien.
Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt
werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung
der kommunalen Planungshoheit.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurtei-
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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Nr.
Anregung
Bau (oder die Ausweisung als „Vorrangzone“, der genaue Sachverhalt
wird nicht ganz deutlich) dort abgelehnt. Der Eingeber bittet darum,
von einer Ausweisung der Fläche D als Konzentrationszone abzusehen
und stattdessen ein Gebiet zu wählen, das „nicht stört“. Als Störung
wird die Größe der Anlage empfunden, der möglicherweise eingeschränkte freie Blick in die Natur sowie befürchtete Geräuschimissionen durch Winde. Der Bürger bittet darum, dass die Gemeinde Kreuzau die genannten Belange bei der Diskussion berücksichtigt.
§ 2 (2) BauGB
3
Gemeindeverwaltung Vettweiß mit Schreiben vom 13.08.2012
3.1
Die Gemeinde Vettweiß bittet darum, die Ausweisung der Potentialfläche D zu überdenken. Begründet wird dies mit dem Verfahren zur
Ausweisung von Potentialflächen in Vettweiß in diesem Jahr. In der
Potentialanalyse wurde eine südöstlich an die Fläche D angrenzende
Fläche als Potentialfläche erkannt. Von der Ausweisung als Konzentrationszone hat der Rat der Gemeinde Vettweiß allerdings abgesehen,
da sich die Ginnicker Bevölkerung massiv gegen eine Ausweisung gewehrt hat.
§ 4 (1) BauGB
5
Kreis Düren mit Schreiben vom 17.09.2012:
5.1
Wasserwirtschaft:
- In der Potentialfläche A befindet sich ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet des Ellebachs. Dieses Überschwemmungsgebiete ist von Bebauung freizuhalten und bei der Änderung des FNP
in diesem darzustellen.
5.2
- Von den Gewässern hat die Bebauung ferner einen Mindestabstand
von 5 Metern ab Böschungsoberkante einzuhalten.
5.3
- In Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sowie zu
Maßnahmen im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. freizuhaltenden Korridore oder Uferstreifen) ist der Wasserverband Ei-
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
lungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für
alle Bewohner der Region – wird im weiteren Verfahren in
der Diskussion berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für
alle Bewohner der Region – sowie Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation werden im weiteren Verfahren in
der Diskussion berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Das Überschwemmungsgebiet wird im Rahmen der 33. Änderung in den FNP dargestellt. Näheres hierzu siehe Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet; gleiches
gilt für Gewässerquerungen.
Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wird der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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Nr.
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2. Ergänzung
Anregung
fel-Rur im weiteren Verfahren zu beteiligen.
- Erschließung: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verrohrung von
Fließgewässern allgemein unzulässig ist. Ferner richtet sich die Zulässigkeit einer Gewässerquerung nach dem Verfahren gem. § 99
Landeswassergesetz.
- Grundwasserverhältnisse: Es wird darauf hingewiesen in dem Umweltbericht auf die Grundwasserverhältnisse berücksichtigt werden.
Immissionsschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der gewählten
Schutzabstände erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen kann. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer UVP gem. UVPG
und die Möglichkeit der diesbezüglichen Abschichtung hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die Grundwasserverhältnisse werden im Umweltbericht berücksichtigt.
Immissionsschutz:
Die Hinweise zum Immissionsschutz gehen mit dem beabsichtigten Verwaltungshandeln konform.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
5.7
Bodenschutz:
„Innerhalb der Potentialflächen könnten sich unter Umständen Altlastenverdachtsflächen befinden“. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen zu achten ist und bei Auffälligkeiten der Bodenaushub abgedeckt zwischengelagert und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises
Düren zu benachrichtigen ist.
Bodenschutz:
Es wird kein konkreter Verdacht auf Altlasten geäußert. Die
Anregung wird als Hinweis in das weitere Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
5.8
Abgrabungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich ein Teilbereich der Potentialfläche A (östlich des Ellebachs im südlichen Drittel) mit dem im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als „Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nicht-energetischer Rohstoffe“ (Sand oder Kies) überschneidet. Es wird angemerkt, dass dies einer Ausweisung der Fläche A
als Windkonzentrationszone nicht zwingend entgegensteht – unter
Umständen sei eine Errichtung von WEA auf den Kieslagerstätten
denkbar. Dies müsse jedoch in enger Abstimmung im weiteren Verfahren geprüft werden.
Abgrabungen:
Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller
Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche
wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen.
Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund
dieser Anregung unverändert. Im weiteren Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahren wird eine Vereinbarkeit mit
den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt, insbesondere über das noch durchzuführende landesplanerische Anpassungsverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
5.4
5.5
5.6
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5.9
Anregung
Landschaftspflege und Naturschutz:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird auf eine ausreichende Kompensation der Eingriffe hingewiesen.
6
6.1
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 18.09.2012
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A im Einzugsbereich des Ellebachs und im durch die Bezirksregierung Köln vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiet befindet. Die Überflutungsflächen seien freizuhalten.
6.2
Für Potentialfläche A wird auf ausreichende Abstände (mind. 5 Meter)
von den Nebengewässern des Ellebachs (Stepprather Graben, der
Schäfersgraben, der Teufelsgraben und der Kesselgraben) im Plangebiet hingewiesen. Hierzu wird auch das Konzept zur naturnahen Entwicklung (KNEF) und den Maßnahmen in den Umsetzungsfahrplänen
der EU-Wasserrahmenrichtlinie verwiesen.
Für die Potentialfläche D wird auf ausreichende Abstände (mind. 5
Meter) von Anlagen zum Kommgraben hingewiesen.
Im Bereich der Potentialfläche E befinden sich der Thumbach, der
Drover Bach und seine Nebengewässer und der Bruchbach. Von diesen
Gewässern sollen bauliche Anlagen einen ausreichenden Abstand
6.3
6.4
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftspflege und Naturschutz:
Die Eingriffsregelung wird im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren sachgerecht
nach BauGB oder BNatSchG erfolgen.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von
Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78
Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen.
Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht
die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Überschwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der
Potentialfläche ein.
Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein
Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung
abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine
Ausnahme ist die untere Wasserbehörde.
Das Überschwemmungsgebiet ist derzeit vorläufig gesichert,
ein Festsetzungsverfahren wird nach Aussage der BR Köln
zeitnah eingeleitet. Das Überschwemmungsgebiet wird im
FNP entsprechend dargestellt.
In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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Nr.
6.5
7
7.1
7.2
7.3
Anregung
einhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überschwemmungsgebiete im
Flächennutzungsplan darzustellen sind.
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 29.08.2012
Es wird auf verschiedene Auswertekarten verwiesen:
- Baugrund und Boden: Die Gemarkung Stockheim befindet sich in
Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse 1 T. Die Gemarkung
Thum befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse
R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund). Beides gem. DIN 4149.
- Geologie und obere Grundwasserleiter: Im südlichen Bereich der
Gemeinde sind verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen, was bei
Gründungen zu berücksichtigen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass es während der Erstellung der Windkraftanlage(n) und der Anlage der Leitungstrassen zu einer nachhaltigen Strukturzerstörung des Bodens kommt. Beides sei in der Kompensationsrechnung zu berücksichtigen; dazu wird auch auf das LANUVArbeitsblatt 15 (2010) verwiesen. Weiterhin werden Empfehlungen
ausgesprochen, wie die Kompensationsmaßnahmen aus Sicht des
geologischen Dienstes optimal geplant werden können.
8
8.1
Amprion GmbH mit Schreiben vom 07.08.2012
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die 380 kV Höchstspannungsleitung Oberzier-Niederstedem. Es wird darauf hingewiesen,
dass…:
8.2
- …die bestehenden Hochspannungsfreileitungen durch beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten grundbuchrechtlich gesichert sind. Die
Dienstbarkeiten sichern Bau, Betrieb und Unterhaltung der Hochspannungsfreileitungen.
- …die Anlagen Bestandsschutz haben.
- …im Schutzstreifen die Errichtung von Bauwerken unstatthaft ist.
- …Windenergieanlagen einen Mindestabstand zu den Hochspannungsleitungen einzuhalten haben. Dieser ist gem. DIN EN- und
VDE-Bestimmungen definiert.
8.3
8.4
8.5
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Überschwemmungsgebiete werden bei einer Änderung
des FNP als entsprechende Flächen dargestellt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In die Änderung des FNP wird ein Hinweis bzgl. des Baugrundes (mit Bezug auf die DIN) und der Geologie aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Eingriffsregelung wird im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren sachgerecht
nach BauGB oder BNatSchG erfolgen und mit der zuständigen
Umweltbehörde abgestimmt.
Das Schutzgut Boden wird im Umweltbericht berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende
Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der
Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 9
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
Anregung
8.6
Der Stellungnehmer bittet um die Aufnahme in den Verteiler der Träger öffentlicher Belange.
Aufwendungen zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen der Hochspannungsleitungen müssten nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber
der WEA übernommen werden.
8.7
9
9.1
9.2
9.3
10
10.1
Stellungnahme der Verwaltung
sichergestellt.
Die Amprion GmbH wird in den kommunalen TÖB-Verteiler
aufgenommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 03.09.2012
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Potentialflächen B, C,
D und F keine von dem Eingeber betreuten Hochspannungsfreileitun- Die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH hat in ihrer Stellunggen verlaufen. Daher sind von Seiten des Eingebers bzgl. dieser Flä- nahme vom 27.08.2012 keine Bedenken geäußert. Das Unchen keine Anregungen vorzubringen. Der Eingeber hat dem für diese ternehmen wird für das weitere Verfahren in den TÖBHochspannungsfreileitungen zuständige RWE Rhein-Ruhr Netzservice Verteiler aufgenommen.
GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, die Beteiligungsunterlagen weitergereicht.
Insgesamt fünf von dem Eingeber betreute Hochspannungsleitungen Im weiteren Verfahren werden die Lage bestehender und
verlaufen in der Nähe der Potentialflächen A, östlich der Potentialflä- geplanter Hochspannungsfreileitungen entsprechend der nun
che G und westlich der Potentialfläche E. Die Gauß-Krüger- vorliegenden und noch in Erfahrung zu bringender KoordinaKoordinaten sind dem Schreiben beigefügt. Es wird darauf hingewie- ten überprüft und in die Standortanalyse eingepflegt. Im
sen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch weiteren Verfahren kann es ggf. zu einer Anpassung der Podie Leitungsrechte aus der Örtlichkeit ergeben.
tentialflächen kommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die nach DIN VDE erforderlichen
Mindestabstände zwischen baulichen Anlagen und Hochspannungsfreileitungen einzuhalten sind.
Der Eingeber bittet darum, nach Planungsabschluss die einzelnen La- Der Eingeber wird im weiteren Verfahren beteiligt.
gepläne, aus denen die Standorte der WEA zu entnehmen sind sowie
die Höhenangaben (evtl. Schnittzeichnung) zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme vorzulegen.
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 27.08.2012
Die Potentialfläche A wird von einer Produktenrohrfernleitung in Ost- Im weiteren Verfahren wird die Trasse der ProduktenrohrWest-Richtung mittig durchquert. „In der Rohrfernleitung werden fernleitung beachtet. Dazu ist der genaue Trassenverlauf in
Kraftstoffe höchster Gefahrenklasse für militärische Zwecke transpor- Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich unter Abtiert. […] Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden auslösen.“
stimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche herausZur genauen Lagebestimmung sei eine örtliche Einweisung in den zunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet
Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich. Der Trassenverlauf sei nicht nur im weiteren Planverfahren, sondern auch im Ge-
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 10
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
11
11.1
11.2
11.3
Anregung
mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen
Grundstücken inklusive 10 m breiten Schutzstreifen gesichert. In diesem Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass daher eine frühzeitige Abstimmung erfolgen
muss.
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Oktober 2012
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A in ihren östlichen Teilbereichen von einer oberirdisch verlaufenden, militärisch
genutzten Fernmeldetrasse betroffen ist. Von dieser Trasse sei auf
beiden Seiten ein Bereich von je 100 m (zusammen ein Korridor von
200 m) von Hindernissen freizuhalten. Bei geplanten Baumaßnahmen
innerhalb der angesprochenen Bereiche sei das Einvernehmen mit
dem Eingeber herzustellen.
Aus militärischen Gründen wird darum gebeten, die Fernmeldetrasse
nicht in den FNP darzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A von einer Produktenfernleitung durchquert wird. Der Eingeber stimmt der Stellungnahme der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 27.08.2012 zu
und ergänzt diese mit Hinweisen für die Bauausführung.
U.a. wird der notwendige Mindestabstand von der Produktfernleitung
angegeben: „Gesamthöhe + Schutzstreifen = Mindestabstand“
Werden die Mindestabstände nicht eingehalten, so müssten besondere Sicherungsmaßnahmen gutachterlich geprüft und festgelegt werden. Die Gutachtenkosten und das versicherungstechnische Restrisiko
verlieben bei dem WEA-Betreiber.
Es wird auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich hingewiesen sowie auf
allgemeine Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz zur Sicherstellung
der Einhaltung militärischer Belange. Durch den Bauschutzbereich für
den NATO-FlPl-Nörvenich ist davon auszugehen, dass die Potentialfläche A diese Vorlagegrenze durchdringt.
Ausschließlich nach dem Instrumentenflugverfahren betrachtet, sind
WEA von über 200 m realisierbar.
Es werden weiterhin Unterlagen genannt, die bei einer Einzelfallprüfung mindestens eingereicht werden müssen.
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
nehmigungsverfahren statt.
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung der Anforderungen der Fernmeldetrasse werden im weiteren Verfahren und in nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren durch behördeninterne Abstimmung beachtet.
Inwiefern sich der Zuschnitt der Potentialfläche A verändern
muss, wird mit dem Eingeber behördenintern abgestimmt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Fernmeldetrasse wird nicht als Darstellung in den FNP
aufgenommen.
Im weiteren Verfahren wird die Trasse der Produktenrohrfernleitung beachtet. Dazu ist der genaue Trassenverlauf in
Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet
nicht nur im weiteren Planverfahren, sondern auch im Genehmigungsverfahren statt.
Die zuständige zivile Luftfahrtbehörde wurde und wird weiterhin im Verfahren beteiligt, dann auch mit konkreten
Standorten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
12
12.1
Anregung
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2012
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der dem aktuellen Planungsstadiums geschuldeten
fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.)
zurzeit nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen
und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, eine
Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen versagt werden kann (materielles Bauverbot).
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen von über
100 m grundsätzlich der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen gem. § 14 LuftVG.
13
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.08.2012
13.1
Gegen die Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
13.2
Im Einzelfall sind Längsverlegungen oder Querungen betroffener Bundes-/Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen.
13.3
Die Hinweise bzgl. der Abstände des Windenergieerlasses sind einzuhalten.
13.4
Auf die Anbaubeschränkungszone gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und
§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW wird hingewiesen; innerhalb
dieser Zone (40 m) ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Die Entfernungen sind von der Rotorspitze zum äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen.
Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände
sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt.
13.5
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen (auch Baustellenzufahrten) an
die L 33, L249, L 250 bzw. L 327 sind gesonderte Anträge auf Erteilung
einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau einzureichen.
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren werden die flugsicherungstechnischen Bewertungen vorhabenbezogen eingeholt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
13.6
Anregung
Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
14
14.1
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 05.10.2012:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialflächen eindeutig als
bedeutende Landschaften einzustufen sind und damit als abwägungserheblich anzusehen sind. Begründet wird diese Einschätzung insbesondere mit der naturräumlichen Beschaffenheit (Zülpicher Lössbörde)
des östlichen Gemeindegebietes, welche ideale Siedlungsvoraussetzungen seit der frühen Jungsteinzeit böten. Gemeindespezifische Hinweise auf archäologische Funde aus der Metallzeit existieren derzeit
nicht. Wesentlich konkretere Hinweise auf archäologische Funde aus
der Römerzeit bestehen insbesondere im nordöstlichen Bereich, da
auf der Höhe der heutigen B 56 früher eine römische Straßentrasse
verlaufen ist, in dessen Umfeld zahlreiche römische Siedlungsstellen
bekannt sind.
14.2
Im Weiteren wird auf die sieben Potentialflächen für Windkraft eingegangen. Für die drei Flächen, welche nach dem derzeitigen Planungsstand der Gemeinde Kreuzau als Konzentrationszone ausgewiesen
werden sollen, trifft die Stellungnahme zusammenfassend folgende
Aussagen:
- Fläche A: Es sind archäologische Artefakte bekannt, allerdings liefern
diese bislang noch keine konkreten Hinweise auf Siedlungsansätze.
Gleichwohl sei aufgrund der topografischen und siedlungsgünstigen
Hanglage auf fruchtbaren Lössböden in der Nähe eines Gewässers
mit Bodendenkmälern zu rechnen.
- Fläche D: Es liegen (nicht näher erläuterte) Hinweise auf jungsteinzeitliche Siedlungen vor.
- Fläche E: Teilweise liegen zahlreiche Hinweise auf Siedlungsstellen
vor.
Insgesamt sei die Ausdehnung und der Erhaltungszustand der archäologischen Fundplätze im Gemeindegebiet noch nicht eindeutig ermittelt.
Für den weiteren Planungsprozess und zur möglichst vollständigen
14.3
14.4
14.5
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Ein entsprechender Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Flächen A, D und E und den daraus möglicherweise resultierenden Einschränkungen wird in den Plan aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auf den Potentialflächen befinden sich offenbar zum Teil
Der Rat schließt sich der Stellung-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
14.6
15
15.1
Anregung
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische
Kulturgut werden zwei Vorgehen empfohlen. Entweder:
- Ermittlung, Analyse und Bewertung durch die Gemeinde bzw. Beauftragung einer Fachfirma nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW im Rahmen der Umweltprüfung im
gegenwärtigen Verfahrensstand.
- Durchführung der zuvor genannten Maßnahmen im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren, um das Abwägungsmaterial zu
vervollständigen. In diesem Falle wird darum gebeten, im FNP auf
die archäologische Bedeutung der Fläche und der daraus resultierenden Einschränkung hinzuweisen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nahezu das gesamte Gemeindegebiet zu den bedeutenden Kulturlandschaftsbereichen Mittlere Rur –
Nideggen, Finkelbach/Ellebach und Kreuzau-Vettweiß zählt. Dies sei in
der Landesplanung besonders zu berücksichtigen.
NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012
Es wird darauf hingewiesen, vor der Errichtung neuer Windkraftanlagen auch die Möglichkeiten des Repowerings zu prüfen.
15.2
Es wird vorgeschlagen, auch gewerblichen Flächen für die Windkraft zu
nutzen, insb. das Gewerbegebiet im OT Stockheim.
15.3
Es wird auf einzuhaltende Mindestabstände hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Hinweise auf archäologisches Kulturgut. Im Bereich des Plangebietes wurden bislang keine systematischen Erhebungen
vorgenommen. Eine Nachforschung auf FNP-Ebene ist unverhältnismäßig. Wenn sich die Standorte der WEA im weiteren
Verfahren konkretisieren, wäre eine Prospektion denkbar.
Dann allerdings – nach gegenwärtiger Rechtslage gem. Urteil
des OVG vom 20.09.2011 – zu finanziellen Lasten des LVR.
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Ein Hinweis auf die archäologische Bedeutsamtkeit der Fläche
wird in den FNP aufgenommen.
Der Umgang mit den landesplanerischen Grundsätzen bzgl.
der „bedeutenden Kulturlandschaftsbereiche“ obliegt der
Regionalplanung. Im Rahmen der landesplanerischen Anpassung wird dies im weiteren Verfahren geprüft.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
In der Potentialfläche A befinden sich zwei WEA, die ggf.
durch neuere Anlagen ersetzt werden können. Grundsätzlich
ist Repowering nur in Kooperation und mit Zustimmung des
jeweiligen Windenergieanlagenbetreibers möglich. Möglichkeiten des Repowerings werden daher vorhabenspezifisch
ermittelt.
Die Standortanalyse bezweckt die Vorbereitung für die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen, also für Windparks (ab 3 WEA) und insbesondere damit eine Steuerung
von Einzelanlagen im Außenbereich. Die Überlagerung von
einem Gewerbegebiet mit einer Konzentrationszone würde
regelmäßig zu nutzungsbedingten Konflikten führen. Im Übrigen verhindert die Siedlungsdichte in Kreuzau (und die
Schutzabstände von 800 m) die Ausweisung von Konzentrationszonen in Gewerbegebieten.
Inwiefern einzelne Betriebe in festgesetzten Baugebieten die
Windkraft durch Kleinanlagen nutzen möchten, obliegt dem
Baugenehmigungsverfahren.
Die erforderlichen Mindestabstände wurden bereits in der
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Standortanalyse hinreichend berücksichtigt. In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren werden die Schutzabstände zusätzlich überprüft.
Beschlussvorschlag
genommen.
15.4
Zum Schutz des Schutzgutes Mensch wird ein Abstand zwischen WEA
und Wohnbebauung von 1.000 m empfohlen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
15.5
Eine Beeinträchtigung der Naherholung durch Lärm, Schattenwurf,
Disko-Effekt und Landschaftsbild sollte vermieden werden.
15.6
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung von Tiergruppen (z.B. Vögel und Fledermäuse), insbesondere im Rahmen des Artenschutzes, minimiert werden sollen. Folgen der Planung auf Pflanzen
und Tiere sollen untersucht werden; mögliche Folgen werden in der
Eingabe beispielhaft genannt.
Es wird eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs- und Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich gehalten. Dazu
wird angeregt eine Bestandserhebung über mindestens zwei Kalenderjahre von einem unabhängigen Gutachter nach anerkannten Untersuchungsmethoden durchzuführen. Die Methode ist zu beschreiben und
sollte bei den Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen (DO-G, NWO). Die Anregung enthält weitere Vorschläge
bzgl. Untersuchungsdesign und dem Vorgehen gegeben (u.a. zur Berücksichtigung von Greifvögeln, Brut- und Nahrungsrevieren, Zugwegen, Flugrouten).
Besonders betont wird die Bedeutung der Fledermäuse. Hier soll eine
Bestimmung der Arten, der Erfassung ihrer Aktivitäten und der Windrichtung und Windgeschwindigkeit erfolgen.
„Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen
zu kartieren.“
Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800
m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend.
Mögliche Beeinträchtigungen der Naherholung werden in
dreierlei Hinsicht berücksichtigt. Erstens bereits als Belang im
Rahmen der Standortanalyse (z.B. von bedeutenden Naherholungsgebieten). Zweitens im Rahmen der Abwägung zur
Ausweisung von Konzentrationszonen durch den Gemeinderat. Drittens im Genehmigungsverfahren (gem. § 35 BauGB)
stellt das Orts- und Landschaftsbild einen einzustellenden
Belang dar.
Im Rahmen des Umweltberichtes werden die Auswirkungen
der Planung auf die einzelnen Schutzgüter (sowie der Artenschutz im Besonderen) umfangreich ermittelt und bewertet.
Dazu wird im Rahmen der FNP-Änderung ein ergänzendes
artenschutzrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben.
Die Kartierung der Avifauna wird im Rahmen des noch zu
erstellenden artenschutzrechtlichen Gutachtens erfolgen.
Umfang und Methodik werden mit dem zu beauftragenden
Gutachterbüro sachgerecht und zielführend vereinbart.
Die konkreten Anlagenstandorte sind zum derzeitigen Planungsstand nicht bekannt. Im Bebauungsplanverfahren wird
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
15.7
15.8
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
Anregung
15.9
„Bei den potentiellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch die Nähe zu den Vogelschutz- und FFHGebieten an der Rur und Drover Heide zu berücksichtigen.“
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Potentialfläche A im
Landschaftsschutzgebiet befindet. Als bedenkenswert wird die Nähe
zum NSG, FFH- und Vogelschutzgebiet Drover Heide angemerkt.
15.10
15.11
15.12
15.13
15.14
Es wird angemerkt, dass bestimmte Vogelarten in Bezug auf Potentialfläche A untersucht werden sollen; die entsprechende Liste ist der
Stellungnahme zu entnehmen (Seite 4).
„Im der Vettweißer Busch befindet sich ein Schlafplatz durchziehender
und überwinternder Kornweihen. Die Drover Heide ist bedeutendes
Überwinterungsgebiet für Sumpfohreulen.“ Besonders wird auf die
bekannte Kolonie der Großen Mausohren in Niederau hingewiesen,
welche in dem Plangebiet A möglicherweise ein Nahrungshabitat hat.
Die Potentialfläche D scheidet laut der Anregung des NABU aus, da sie
sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum NSG und FFH-Gebiet Biesberg
befindet. Der Stellungnahme zur Folge scheinen die 300 m Regelabstand nicht eingehalten worden zu sein.
Die Potentialfläche E befindet sich laut der Anregung in einem landschaftlich reizvollen Gebiet, welches auch für Vögel als Nahrungshabitat darstellt. Es wird angeregt von den NSG Boicher Bachtal und
Bruchbachtal einen Abstand von 300 m sowie von den Waldflächen
einen Abstand von 150 M zzgl. Rotorradius einzuhalten.
Es wird angemerkt, dass bestimmte Vogelarten in Bezug auf Potential-
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung
ein Umweltbericht erstellt, in dessen Rahmen die Biotoptypen kartiert werden.
Die Schutzgebiete wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Kreis als für diese Anregungen zuständige untere Landschaftsbehörde hat keine Bedenken im Beteiligungsverfahren
geäußert. Die Abstände zur Drover Heide erscheinen mit ca.
900 m als ausreichend, insbesondere, da sich noch ein Siedlungsbereich (Stockheim) zwischen Potentialfläche A und der
Drover Heide befindet. Im Umweltbericht und im weiteren
Verfahren wird dieser Belang weiter berücksichtigt.
Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten
Vogelarten werden gutachterlich im weiteren Verfahren
untersucht.
Beschlussvorschlag
In der Standortanalyse wurde dieser Punkt bereits thematisier; die Fläche wurde auch nur als „bedingt geeignet“ bewertet. Demnach befinden sich nach aktuellem Kenntnisstand in
dem NSG und FFH-Gebiet Biesberg keine besonderen Arten,
für die eine besondere Sensibilität gegenüber WEA bekannt
wäre. Im weiteren Verfahren ist ggf. eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dieser Belang wird im
Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten
näher eruiert.
Dieser Belang wird im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten
Der Hinweis wird zur Kenntnis
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Seite 16
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Entwurf – Stand: 2012-12-18
Nr.
Anregung
fläche E untersucht werden sollen; die entsprechende Liste ist der
Stellungnahme zu entnehmen (Seite 5).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Drover Heide bedeutendes Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule ist.
Desweiteren wird das Vorkommen von folgenden Arten hingewiesen:
Uhubrutplätze, Zwergfledermäuse, Abendsegler. In der Stellungnahme
sind weitere Details zu den jeweiligen Vogelarten enthalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Vogelarten werden gutachterlich im weiteren Verfahren
untersucht.
Anlage zu VL 39/2011
2. Ergänzung
Beschlussvorschlag
genommen.
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