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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
218 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
18.02.16, 17:11
Aktualisiert
18.02.16, 17:11

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, 2. Änderung Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen A1. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vorgebracht. A2. Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB lfd. Nr. Anregung durch Datum 1. CBH Rechtsanwälte 09.12.2015 Es werden rechtliche Mängel geltend gemacht. als Vertreter REWE von wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Im Einzelnen: 1.1 Planung nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und daher unwirksam nach § 1 Abs. 4 BauGB Bereits in unserer Einwendung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans haben wir dargelegt, dass die Planung die Vorgaben des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ nicht einhält. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verweisen wir auf unser damaliges Schreiben vom 11.03.2013, das wir diesem Schreiben erneut in Kopie beilegen (Anlage 1), und machen die dort unter den Ziff. 1. und 2. vorgebrachten Einwendungen vollumfänglich auch zum Gegenstand dieses Verfahrens. a) Seinerzeit lag der „Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ lediglich im Entwurf vor und war insofern als Grundsatz 1 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zu 1.1. Zu 1.1 Der Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ ist seit dem 23.03.2012 rechtskräftig und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Das mit dem 1. Änderungsverfahren verfolgte Planungsziel wurde von der Stadt Bad Münstereifel nicht weiterverfolgt. Es ist von daher nicht ersichtlich, wie sich die auf dieses Planungsziel bezogenen Stellungnahme in der hier geltend gemachten Pauschalität auf das hiesige Änderungsverfahren soll übertragen lassen. Der Bebauungsplan wurde entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG den Zielen der Raumordnung angepasst. Diesbezüglich lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme der Raumordnung zu berücksichtigen. ln der aktuellen Situation kommt erschwerend für die vorliegende Planung hinzu, dass der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und die darin aufgeführten Vorgaben die Rechtsnatur von Zielen der Raumordnung erlangt haben. Ziele der Raumordnung sind nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung zwingend zu beachten. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung wird von Gesetzes wegen gefordert, dass die bauplanerischen Entscheidungen einer Gemeinde insbesondere mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Im Zuge der Bauleitplanung in diesem Sinne zu beachtende Ziele werden zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher TeilWie wir ausführlich dargelegt haben, ist das plan Großflächiger EinzelhanZiel 2 des sachlichen Teilplans nicht eindel(STGE) definiert. Diesen Vorgagehalten. Es wird in den vorliegenden Unter- ben wird mit der hier einzig relevanlagen zum Bebauungsplan auch nirgends ten Bebauungsplanänderung enterwähnt. sprochen: Weder befindet sich das Plangebiet, in dem ein Sondergebiet für großflächigen EinzelSeit Inkrafttreten des Bebauungshandel festgesetzt werden soll, in einem plans Nr. 80a ist das Plangebiet als zentralen Versorgungsbereich noch sind die Sondergebiet mit der Zweckbestimstrengen Ausnahmevoraussetzungen für mung „Nahversorgung – vorwiegend Sondergebiete außerhalb von zentralen Lebensmittel“ ausgewiesen. An dieVersorgungsbereichen eingehalten. ser Festsetzung wird festgehalten. Sofern die Festsetzung im Zuge der Ein Bebauungsplan, der gegen ein landeshier in Rede stehenden Bebauungsplanerisches Ziel verstößt ist unwirksam. planänderung begrifflich anders gefasst wird, dient dies ausschließlich der Rechtssicherheit in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit von baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Inhaltlich sind mit der Festlegung einer relativen Verkaufsflächenzahl gegenüber der bisherigen Festlegung einer absoluten Verkaufsflächengröße keine 2 Beschlussvorschlag lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Änderungen verbunden. Auch die Sortimente bleiben auf das bisher zulässige Maß begrenzt. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Plangebiet aufgrund des bestehenden Bebauungsplans um einen „vorhandenen Standort“ im Sinne von Ziel 7 STGE handelt. Als solcher kann das Plangebiet unabhängig davon, ob es im zentralen Versorgungsbereich liegt, als Sondergebiet festgesetzt werden, sofern die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen begrenzt werden. Eben dies erfolgt über die Sondergebietsfestsetzung. Weder sortiments- noch flächenbezogen werden über die Bebauungsplanänderung weitergehende Baurechte begründet. Selbst wenn sich Ziel 7 STGE angesichts der bisher unterbliebenen Ausnutzung des über den Bebauungsplan Nr. 80a vermittelten Planungsrechts durch den Grundstückseigentümer nicht in unmittelbarer Anwendung heranziehen ließe, ergäbe sich nach Satz 2 dieses Ziel, dass von einem Fortbestand des Bebauungsplans Nr. 80a auch nach Erlass des STGE auszugehen ist, da der Vollzug des STGE nicht dazu führen soll, dass die Kommunen Entschädigungsansprüchen der Grundstückseigentümer ausgesetzt 3 Beschlussvorschlag lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung werden. Eben dies wäre hier der Fall, da der Bebauungsplan Nr. 80a noch keine sieben Jahre in Kraft ist. Hinzu kommt, dass das Plangebiet nach dem kommunalen Einzelhandelskonzept der Stadt Bad Münstereifel mit der Funktionszuweisung „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ versehen ist. Dem Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird damit Rechnung getragen. b) Auch die Auswirkungen auf den Nahversorgungsstandort „Josef-Jonas-Straße“, in dem unsere Mandantin ihre Märkte betreibt, werden nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt. Insofern verweisen wir auf unsere Einwendungen vom 11.03.2013 (Anlage 1) unter 1. lit. d) und e). 4 Auch in diesem Zusammenhang gilt: Über die Bebauungsplanänderung wird nicht erstmalig ein Baurecht für Lebensmittelmärkte in dem Plangebiet begründet, sondern lediglich ein bestehendes Baurecht begrifflich neu gefasst, ohne es inhaltlich zu ändern. Die Firma REWE ist damit durch die Bebauungsplanänderung keinem weitergehenden Wettbewerb ausgesetzt als sie dies seit Erlass des Bebauungsplans Nr. 80a so und so schon ist. Selbst wenn man dies im Sinne der Firma REWE vernachlässigen und ihr Interesse, keinem weitergehenden Wettbewerb ausgesetzt zu werden, als privaten Belang im Sinne von §1 Absatz 7 BauGB in die Abwägung einstellen würde, ergäbe sich nicht anderes, da das Planungsrecht wettbewerbsneutral zu sein Beschlussvorschlag lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung hat. Eine städtebauliche Relevanz erlangt das Interesse hier ausnahmsweise nicht, da auch der REWE-Markt nicht in einem aus städtebaulichen Gründen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich liegt. Der Standort REWE verfügt weder im Hinblick auf die Zielsetzung einer starken Innenstadt noch im Hinblick auf die Zielsetzung einer guten Nahversorgungsstruktur über eine bessere Standortgunst als das Plangebiet. c) Überdies liegt ein Verstoß gegen Ziel 8 des „Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vor. Einzelhandelsrechtlich kommt nämlich noch erschwerend hinzu, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf eine Umgehung darstellt. Es heißt auf Seite 3 der Begründung: Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80a sollte neben den vorgenannten Nutzungen zusätzlich ein Drogeriemarkt auf dem Gelände zugelassen werden. Aufgrund von Bedenken, insbesondere von Seiten der Landesplanung, wurde das Verfahren nicht weitergeführt.'' Die Situation, die die Landesplanung nicht akzeptieren wollte, kann aber aufgrund des nun vorgelegten Entwurfs genauso entstehen. Nördlich des Plangebietes wurde nämlich in der Zwischenzeit der Bebauungsplan 5 Die Bebauungsplanänderung verstößt nicht gegen Ziel 8 STGE. Der Regelungsgehalt des Bebauungsplans ist auf seinen Geltungsbereich beschränkt. Dort ermöglicht er in Fortführung des bereits seit dem Jahre 2012 bestehenden Planungsrechts die Ansiedlung zweier Lebensmittelmärkte mit ergänzenden Shops. Die erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen des STGE. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Beschlussvorschlag lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Nr. 5a aufgestellt, der ein Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsausschluss festsetzt. Dort kann also ohne weiteres in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet Nr. 80a ein kleinflächiger Drogeriemarkt entstehen, und insofern werden auch konkrete Ansiedlungsabsichten mit einem Interessenten verhandelt. Dass die Stadt Bad Münstereifel mit einer Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen im nördlich angrenzenden Gewerbegebiet rechnet, wird auch daran deutlich, dass dieses Szenario als realistische Verkehrssituation im Verkehrsgutachten der Prognose zugrunde gelegt wird (siehe dazu Begründung, Seite 12/13). Die Landesplanung wollte aber gerade diese Kumulation, die einem Einkaufszentrum gleichkommen würde, verhindern, indem sich der Drogeriemarkt gerade nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Lebensmittel-Vollsortimenter und dem Lebensmittel-Discounter ansiedeln sollte. Die Landesplanung wollte außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs eine Kumulation von überdies komplementären Einzelhandelsnutzungen verhindern. Wird nun aber das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nur über den Vollsortimenter und den Discounter gelegt, wird verschleiert, dass die genannte Kumulation und mit ihr die schädlichen städtebaulichen Effekte trotzdem auftreten werden. Die Festsetzungen, die in den Plänen Nr. 5a und dem vorliegenden Planentwurf gewählt wurden, dienen also der Umgehung der landes6 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme planerischen Vorgaben. Die Plangebietsgrenze wurde hier so gewählt, um die kumulativen Wirkungen, die von den in beiden Plangebieten vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen ausgehen werden, zu verschleiern. Auch insofern werden die landesplanerischen Vorgaben missachtet. Die Kommunen haben gemäß Ziel 8 des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ dem Entstehen von Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Nach den Erläuterungen im sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel liegt eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 8 vor, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können. Da die Betriebe der Agglomeration im Wesentlichen zentrenrelevante Sortimente führen werden, sich der Standort jedoch nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet, ist die Stadt Bad Münstereifel nach Ziel 8 also verpflichtet, einer Verfestigung und Erweiterung der Agglomeration entgegenzuwirken. Gegen dieses Ziel verstößt die Stadt Bad Münstereifel bei der vorliegenden Planung in Kombination mit Bebauungsplan 7 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag lfd. Nr. Anregung durch Datum Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 1.2 Keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan In der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf heißt es auf Seite 4, mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 80a sei der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. Die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 80a ist bereits seit Jahren hergestellt, doch offenbar hat eine Anpassung des Flächennutzungsplans bisher nicht stattgefunden. Sollte eine Anpassung nicht erfolgt sein, ist der vorliegende Bebauungsplanentwurf nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und widerspricht damit § 8 Abs. 2 BauGB. Daher ist er unwirksam. Zu 1.2 Zu 1.2 Der Bebauungsplan Nr. 80a wurde im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wurde entsprechend angepasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. 1.3 Zu einzelnen Festsetzungen a) Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung umfassen eine Festsetzung einer Verhältniszahl zwischen Verkaufs- und Grundstücksfläche. Dennoch sind in dem vorliegenden Sondergebiet sowohl ein Lebensmittel-Vollsortimenter als auch ein Lebensmittel-Discounter zulässig. Da es sich lediglich nur um einen Vollsortimenter und einen Discounter handeln darf, kann auch die komplexe Festsetzung dieser Verhältniszahl ein Windhundrennen um die jeweilige Betriebsform innerhalb des Plangebietes nicht verhindern. Zu 1.3 Zu 1.3 wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Nr. 5a. Ziel der Bebauungsplanung war hier Flexibi8 Die Festsetzungen zur Art der bauli- Der Ausschuss empchen Nutzung sind aus Sicht der fiehlt dem Rat, der Verwaltung schlüssig. Stellungnahme zu folgen. Im Bebauungsplan wird nicht geregelt, dass lediglich ein Vollsortimenter und ein Discounter zulässig sind. Ziel des Plangebers ist es, auf eine zahlenmäßige Beschränkung zu verzichten und die Konzentration der zulässigen Verkaufsflächen dem Markt zu überlassen. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Das Plangebiet grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksfläche an ein Gewerbegebiet (GE). In Gewerbeund Industriegebieten beträgt die notwendige Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 Bau ONRW 0,25 h. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. lität hinsichtlich der Stellung der Baukörper im Plangebiet zu gewinnen. Aus diesem Grund hat man offenbar auf eine Festsetzung von jeweils vorhabenbezogenen Baugrenzen oder ähnliche Festsetzungen verzichtet, anhand derer die Position der beiden Märkte innerhalb des Plangebiets hätte näher vorgegeben werden können. Gerade solche Festsetzungen wären aber erforderlich gewesen, um ein Windhundrennen innerhalb des Plangebiets auszuschließen und damit die Wirksamkeit der Festsetzungen zu bewirken. Flexibilität wird hier auf Kosten der Rechtssicherheit erkauft. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind folglich unwirksam. b) Wozu die Festsetzung einer geringeren Abstandfläche zum nördlich angrenzenden Gewerbegebiet erforderlich ist, wird nicht erläutert. Wenn das Bauplanungsrecht jedoch in das Bauordnungsrecht übergreifen und die Tiefe der Abstandflächen verändern will, bedarf es hierzu einer städtebaulichen Begründung. Zu einer Verringerung der Abstandflächen zwingt in der Regel der Bestand, der die Abstandflachen nicht einhält. Da der hier vorliegende Plan seiner Begründung nach gerade Flexibilität hinsichtlich der Anordnung der Baukörper im Plangebiet herstellen soll, ist diese Begründung hier offenbar gerade nicht einschlägig. Mithin ist zweifelhaft, wie eine solche Verringerung der Abstandfläche sinnvollerweise begründet werden könnte. 9 Nach Abstandsflächenrecht NRW können in Sondergebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Diese Möglichkeit wird im Bebau- lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Damit ist die Festsetzung mangels Erforder- ungsplan Nr. 80a ausgeschöpft. Die lichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Nutzung im geplanten Sondergebiet rechtfertigt dieses. 1.4 Zu den sonstigen Unterlagen a) Hinsichtlich der Verkehrssituation heißt es auf Seite 14 der Begründung, der Knoten Bendenweg/Josef-Jonas-Straße/KölnerStraße West müsse mittelfristig ertüchtigt werden. Mit „mittelfristig“ ist hier der Prognosefall 2030 gemeint. Die näheren Erläuterungen zeigen jedoch, dass Gegenstand der Betrachtung für 2030 die Ausnutzung des nördlichen Gewerbegebietes mit Gewerbebetrieben und deren Zulieferverkehr ist. Der Bebauungsplan Nr. 5a, der das des nördliche Gewerbegebiet festsetzt, ist jedoch heute bereits in Kraft. Dieses Verkehrsaufkommen ist daher heute bereits planungsrechtlich zulässig und könnte jederzeit entstehen. Da für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (vgl. §214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), muss dieses Verkehrsaufkommen bereits heute in der Abwägung bewältigt werden. Die Begründung erhält jedoch keinerlei konkrete Aussagen, ob und wann der genannte Verkehrsknoten ertüchtigt wird. Damit ist die Abwägung fehlerhaft und die Vorgaben des § 1 Abs. 7 BauGB nicht eingehalten. 10 Zu 1.4 Im vorliegenden Verkehrsgutachten wurde festgestellt, dass die Verkehrsqualität mit den prognostizierten Mehrverkehren (Prognosefall 2015) an den beiden Kreisverkehren innerhalb der Landstraße weiterhin gut ist (QSV B)1. Die Qualität an dem Knotenpunkt Bendenweg/ Kölner Straße West/ Josef-Jonas-Straße sinkt um eine Qualitätsstufe, ist aber im Prognosefall 2015 ebenfalls noch ausreichend (QSV D). Die Untersuchung geht von der ungünstigsten Situation (Worts-CaseBetrachtung) aus, in der sich neben der bereits zulässigen Nutzung im Gebiet Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ auch im nördlichen angrenzenden Gewerbegebiet verkehrsintensive Nutzungen (z.B. Einzelhandel) etablierten. Die verkehrlichen Belange wurden somit sachgerecht in die Abwägung eingestellt. Dennoch beabsichtigt die Stadt Bad Münstereifel den Knotenpunkt kurzfristig zu ertüchtigen. Zu 1.4 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Auf Anregung von Straßen NRW soll jedoch vor der konkreten Realisierung des geplanten Kreisverkehrs Bendenweg/ Kölner Str./ JosefJonas-Straße eine provisorische Lösung als Test verwirklicht werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird über einen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und den jeweiligen Investoren geregelt. b) Auf Seite 14 ff, der Begründung wird der Immissionsschutz angesprochen. Offenbar existiert zum Bebauungsplan kein Lärmgutachten. Es wird lediglich auf das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellte Lärmgutachten verwiesen. Weiter heißt es, dieses sei „gegebenenfalls anzupassen“. Was hiermit gemeint sein kann, ist unklar. Die Bewältigung etwaiger Lärmprobleme steht häufig im Zentrum einzelhandelsrechtlicher Planungen, insbesondere bei großen Stellplatzanlagen. Dies ist zentraler Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Insofern verwundert es, wenn auf Seite 15 die schalltechnischen Voraussetzungen aufgezählt und dort „gegebenenfalls Lärmschutzwände“ erwähnt werden. Es muss im Bebauungsplanverfahren ermittelt und klar dargelegt werden, ob und welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Falls Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind; 11 Es liegt eine schalltechnische Untersuchung vor, die im Rahmen des Bauantrages für den Neubau eines Nahversorgungszentrums (Vollsortimenter inkl. Backshop, Discounter) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 80a erstellt wurden. Die im Gutachten benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen sind Voraussetzungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten. Entsprechende Nebenbestimmungen und Auflagen sind in die bereits vorliegende Baugenehmigung aufgenommen worden. Damit ist sichergestellt, dass die Schallschutzbelange gelöst werden können. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag sind diese im Plan festzusetzen. Auch der weitere Satz, in dem es heißt, die Einhaltung der Beurteilungspegel könne sowohl für den Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden, ist unklar. Diese Problematik muss im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Auch insofern ist ein Abwägungsfehler und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB gegeben. Das Fehlen des Schallschutzgutachtens wirkt sich auch auf die Vollständigkeit der Offenlageunterlagen aus. So wird das bei einer Einzelhandelsansiedlung zentrale Thema Immissionsschutz nicht durch ein entsprechendes Gutachten der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht und entsprechend auch nicht in der Offenlagebekanntmachung genannt. Andererseits verweist man jedoch in den Bebauungsplanunterlagen auf eine Stellungnahme aus dem Baugenehmigungsverfahren. Folglich sind die offen gelegten Unterlagen nicht vollständig, da man sich offenbar in der Abwägung doch auf jenes Gutachten aus dem Baugenehmigungsverfahren, das nicht den OffenlageUnterlagen beigegeben wurde, gestützt hat. c) Da mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a auch eine von den bisherigen Festsetzungen abweichende Stellung der baulichen Anlagen ermöglicht wird, sind Abweichungen erneut schalltechnisch auf die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu untersuchen und der Bauordnungsbehörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Mit Blick darauf, dass die Lösung des Lärmkonflikts in das Baugenehmigungsverfahren verlagert wurde, ist bereits die Prämisse dieser Einwendung falsch. Auf Seite 28 der Begründung, also im Um- In Abstimmung mit der Unteren Der Ausschuss empweltbericht, heißt es, der Eingriff in Natur Landschaftsbehörde erfolgt der öko- fiehlt dem Rat, der und Landschaft könne innerhalb des Plan- logische Ausgleich im Bereich Esch- Stellungnahme zu 12 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme gebiets nicht kompensiert werden und das verbleibende Defizit von 4.906 ökologischen Wertpunkten (ÖW) sei extern zu kompensieren. Gegen eine externe Kompensation ist grundsätzlich nichts zu erinnern, doch hat der Plangeber bereits im Bebauungsplan darzulegen, dass und wie bzw. wo der betreffende Ausgleich stattfindet. Entweder hat er einen Teilbebauungsplan mit der Kompensationsfläche zu erlassen oder aber er hat darzulegen, dass und wie die jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen vertraglich oder auf sonstige Weise bereitgestellt und gesichert werden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Die Abarbeitung dieses Themas ist ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch insofern ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB gegeben ist. d) Im Artenschutzgutachten vom 11.08.2015 heißt es, es würden keine planungsrelevanten Arten tangiert. Dies wird hinsichtlich der Zauneidechse nicht durch Erhebungen untermauert, was in Anbetracht des benachbarten Bahndamms hinterfragt werden kann, erst recht, weil andererseits empfohlen wird, durch eine Vermeidungsmaßnahme eine Störung des Bahndamms auszuschließen (siehe Artenschutzgutachten, S. 16). Hinsichtlich der Vogelarten wird ein Brutplatz der Mehlschwalbe aufgefunden (siehe Artenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11). Die 13 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag weiler Tal auf städtischen Flächen. folgen. Die Planunterlagen werden zum Satzungsbeschluss entsprechend ergänzt. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt vertraglich. Dies ist gängige Praxis, zumal die Stadt Bad Münstereifel über ein Ökokonto verfügt. Es wurden keine eigenen Erhebungen bzgl. der Zauneidechse durchgeführt, weil der Bahndamm eben nur ein Baustein der notwendigen, unterschiedlichen mosaikartigen, oftmals sehr kleinteiligen Teillebensräume der Zauneidechse darstellt. Daneben liegt der Bahndamm zwar günstig gen Westen, aber im Schatten des Uhlenbergs und der direkt hinter dem Bahndamm befindlichen Bebauung. Somit stellt er eine ungünstige Ausprägung eines potentiellen Teillebensraums dar. Die Emp- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Mehlschwalbe ist nach der aktuellen Liste des LANUV in NRW als europäische Vogelart planungsrelevant. Trotzdem heißt es auf S. 15 der Artenschutzprüfung, es seien keine planungsrelevanten Arten gefunden worden. Im Gegensatz dazu spricht die Erhebungstabelle hinsichtlich der Mehlschwalbe dafür, dass eine Fortpflanzungsstätte einer planungsrelevanten Art im Plangebiet liegt. Hierzu wäre im Gutachten Stellung zu nehmen gewesen. Auch der Mäusebussard ist planungsrelevant. Da er zumindest im Überflug gesichtet wurde (siehe Artenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11), hätten hierzu nähere Ausführungen erfolgen müssen. In den Hinweisen zum Artenschutz unter 7.0 der textlichen Festsetzungen heißt es, die Baufeldfreimachung solle in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen. Im Artenschutzgutachten (S. 16) wird dies als zwingende Vorgabe formuliert. Warum diese zwingende Vorgabe im Gutachten zu einer Soll-Vorgabe in den Hinweisen abgeschwächt wird, ist nicht ersichtlich. Unsere Mandantin behält sich vor, den NABU oder BUND wegen der betroffenen Tierarten zu kontaktieren. Aufgrund der genannten Ungereimtheiten der Planung geht unsere Mandantin davon aus, dass eine gründliche Überarbeitung der Unterlagen oder eine Einstellung des Planverfahrens ins Auge gefasst wird. 14 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung fehlung unnötige Störungen im Bereich des Bahndamms und der vorgelagerten Vegetation zu vermeiden ist der Avifauna geschuldet. Es wurden beim ersten und zweiten Ortstermin alte, seit langen nicht mehr genutzte Mehlschwalbennester gefunden. Die beobachteten Mehlschwalben bejagten die aufgewärmten, versiegelten Flächen im Plangebiet ebenso, wie andere außerhalb des Plangebiets befindliche Flächen. Ein Zusammenhang zwischen jagenden Mehlschwalben und gleichzeitig im Plangebiet brütenden Mehlschwalben konnte nicht verifiziert werden. Der Mäusebussard ist in der Region ein häufig zu beobachtender Greifvogel. Seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen offensichtlich abseitig der Biotoptypen im Plangebiet. Aus diesem Grund wurde nicht explizit ausgeführt, dass das Plangebiet weder einen geeigneten Horst-, Ruheplatz noch ein wertvolles Nahrungshabitat darstellt. Beschlussvorschlag B. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Hinweis: Die Stellungnahmen und Abwägungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind zur vollständigen Information kursiv dargestellt und grau hinterlegt. lfd. Nr. Anregung durch Datum 01 PLEdoc Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Essen 16.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. Im Plangebiet befinden sich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen. Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Eine Erweiterung des Plangebietes Betreiber: ist nicht beabsichtigt. • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt 15 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 1a PLEdoc Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Essen 09.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine von Der Hinweis wird zur Kenntnis geder PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen nommen. vorhanden. Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört. Wir beauskunften Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Eine Erweiterung des Plangebietes Betreiber: ist nicht beabsichtigt. • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehern. Ferngas Nordbayem GmbH (FGN)), Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH 16 Kein Beschluss erforderlich. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme • • Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsuntemehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 02 Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West 16.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB Die Hinweise der Deutschen Bahn AG werden zur Kenntnis genommen Keine grundsätzlichen Bedenken bzgl. der vor- und nachrichtlich in die Begründung genannten Bauleitplanung, wenn die nachfol- zur Bebauungsplanänderung aufge- 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. lfd. Nr. 02a Anregung durch Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung genden Hinweise beachtet werden: nommen. • Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden. • Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. • • Abstandsflächen sind einzuhalten. Beschlussvorschlag Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe unserer Anlagen, sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen. 10.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Keine Bedenken bzgl. der vorgenannten Bau- Die Hinweise der Deutschen Bahn leitplanung, wenn die nachfolgenden Hinweise AG wurden bereits nachrichtlich in die Verfahrensunterlagen aufgebeachtet werden: • Dem Bahngelände dürfen keine Oberflä- nommen. chen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden. 18 Kein Beschluss erforderlich. lfd. Nr. 03 Anregung durch Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung Bezirksregierung Düsseldorf Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme • Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. • • Abstandsflächen sind einzuhalten. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Obwohl das Gebiet bereits vollständig genutzt ist, ein Kampfmittelverdacht aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, enthalten die Plandokumente einen entsprechenden Hinweis: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe unserer Anlagen, sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen. 17.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- 19 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- Kampfmittel gründungen, Verbauarbeiten wird eine Si- Beim Auffinden von Bombenblindcherheitsdetektion empfohlen. gängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. 03a 04 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung Bezirksregierung Düsseldorf Gemeinde Nettersheim Keine Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB 18.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. zu 05.1 Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt. zu 05.1 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu Keine Bedenken. Es gilt als mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt. 04a Gemeinde heim Netters- 13.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Keine Bedenken. Es gilt als mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt. 05 Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau Regionalniederlassung Ville-Eifel 18.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB 05.1 Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass in Bezug auf die verkehrliche Entwicklung ein Gutachten aufgestellt wurde, dass auch die Auswir- 20 lfd. Nr. 05a Anregung durch Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau Regionalniederlassung Ville-Eifel Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag kungen des Bebauungsplanes 80a mit Vollsortimenter und Discounter beinhaltet. Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Knoten Kreisel L 194/ Bendenweg und den unmittelbar folgenden Knoten Bendenweg/ Kölner Str./ Josef-JonasStraße sind hier nicht unwesentlich. Das Fazit sollte mit in die Erläuterungen einfließen. folgen. 05.2 zu 05.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundes- Der Stellungnahme wird gefolgt. straße 51 nunmehr eine Landesstraße ist - L Die Bezeichnung wird geändert. 194- Diese Bezeichnung ist zu ändern. zu 05.2 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. 13.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Keine grundsätzlichen Bedenken. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 194, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 21 Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 194 bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Gewerbeentwicklung (Einzelhandel). Mögliche Reflexionen durch die geplante Bebauung sind aufgrund der aufgelockerten Struktur und dem Abstand zur L 194 nicht zu erwarten. Weitere zusätzliche wesentliche Auswirkungen durch Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase), die über das bereits vorhandene Maß hinausgehen, sind ebenso nicht zu erwarten, zumal zwischen Baufens- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag ter und Landstraße noch eine Parallelstraße (Kölner Straße West) liegt. 06 Erftverband Bergheim 01.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB Die bisher unbebauten Grundstücke 3994 und 5246 bedürfen grundsätzlich einer Niederschlagsentwässerung gemäß §51LWG. Dieser Belang ist im bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Um hier eine zu große Einschränkung der Bebaubarkeit zu vermeiden, bietet sich alternativ eine Kompensation mit einer Dachbegrünung an. 06a Erftverband Bergheim Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die betreffenden Grundstücke können bereits für eine Bebauung herangezogen werden. Zudem wird das Flurstück 3994 als Lager für den Bauhof genutzt. Um den Belangen des Erftverbandes Rechnung zu tragen, wird geprüft, ob eine Dachbegrünung für die zukünftig geplanten Baukörper in Frage kommt. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die betreffenden Grundstücke können bereits für eine Bebauung herangezogen werden. Es besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan der eine bauliche Nutzung zulässt. Zudem wird das Flurstück 3994 als Lager für den Bauhof genutzt. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 19.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Die gemäß unserer Einschätzung bisher unbebauten Grundstücke 3994 und 5246 bedürfen grundsätzlich einer Niederschlagsentwässerung gemäß §51a LWG. Dieser Belang ist im bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Stellungnahmen vom 29.11.2011, 06.02.2012, 04.03.2013 und 01.10.2015. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Beier, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1293. 22 lfd. Nr. Anregung durch Datum 07 Kreis Euskirchen 06.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 07.1 Untere Bodenschutzbehörde Für einen Teilbereich des Vorhabengebietes, d.h. für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993, liegt gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) eine nachrichtliche Eintragung unter der Kataster-Nr. 5406/167 (ehemalige Bauhofbetriebstankstelle) vor. Ausgangspunkt dieser Eintragung bildete eine im Jahr 1992 festgestellte Grundwasserverunreinigung im Bereich der Betriebstankstelle, deren Sanierung mittels einer hydraulischen Maßnahme (Grundwassersanierung) erfolgte. Da trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen mit Restbelastungen angetroffen werden, erfolgte die rein nachrichtliche Eintragung in Bezug auf in der Zukunft liegende Eingriffe in den Boden. In Bezug auf die geplante Umnutzung des Standortes, erfolgte dann im Jahr 2013 im Auftrag der Stadt Bad Münstereifel eine erneute Risikobewertung dieses Standortes. Die Ergebnisse der von der Ingenieurgesellschaft Spitzlei&Jossen, Siegburg, durchgeführten Untersuchungen sind in den umweltgeologischen Gutachten „"Risikobewertung Bauhof - Bad Münstereifel", erstellt im Januar 2013, und "Ergänzenden Untersuchungen zum Umweltgeologischen Gutachten Risikobewertung Bauhof Bad Münstereifel", erstellt im April 2013, dokumentiert. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen 23 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag zu 07.1 zu 07.1 Die Hinweise werden zur Kenntnis Der Ausschuss empgenommen. fiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu In die Verfahrensunterlagen wird ein folgen. entsprechender Hinweis aufgenommen. Zudem sind die aufgeführten Sicherungsmaßnahmen als Auflage in der bereits vorliegenden Baugenehmigung formuliert. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag zu 07.2 zu 07.2 konnten zwei Schadensbereiche im Bereich der ehemaligen Tankstelle und des Öllagers mit Bodenbelastungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe oberhalb des Grundwasserspiegels abgegrenzt werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Versiegelungssituation wurde kein Sanierungsbedarf gesehen. Die Ergebnisse der erneuten Risikobewertung haben dann aber die Grundlage für Stellungnahmen zu dem Bauantrag im Februar 2015 sowie des dazugehörigen Abbruchantrages im Juli dieses Jahres durch die Formulierung entsprechender Auflagen gefunden, bei deren Einhaltung keine Bedenken gegen die geplante Folgenutzung bestehen. 07.2 Immissionsschutz Im Rahmen des Bauantrages für den Neubau eines Nahversorgungszentrums (Vollsortimenter inkl. Backshop, Discounter) wurde bereits eine schalltechnische Untersuchung eingereicht (Bericht-Nr. 10 01 010/01 vom 30.05.2014 der Kramer Schalltechnik GmbH, Otto-von-GuerickeStraße 8, 53757 Sankt Augustin), in der unter Kapitel 5 die berücksichtigten Emissionsansätze und in Kapitel 6 und Kapitel 10 schalltechnische Minderungsmaßnahmen und Voraussetzungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten beschrieben waren. Entsprechende Nebenbestimmungen und Auflagen sollten aufgrund der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 27.04.2015 in die Baugenehmigung aufgenommen werden. 24 Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empnommen. fiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Mit der 2. Änderung des Bebau- Kenntnis zu nehmen. ungsplanes Nr. 80a wird auch eine Veränderung der Baukörperstellung ermöglicht. In diesem Fall ist das Schallgutachten entsprechend anzupassen. Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen kann sowohl für Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Hinweis: Sofern sich durch eine davon abweichende Stellung der im Schallgutachten berücksichtigten Lage/Ausdehnung der Baukörper und dadurch bedingt eine Verlagerung von Schallquellen wie z.B. technischen Anlagen oder Veränderungen des Parkplatzverkehrsgeschehens oder Anlieferungsfahrten ergeben, sind die Abweichungen erneut schalltechnisch auf die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu untersuchen und der Bauordnungsbehörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. zu 07.3 07.3 zu 07.3 Untere Wasserbehörde Auf die Stellungnahme vom 18.03.2013 wird Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die verwiesen. nommen. Stellungnahme zur Inhalt dieser Stellungnahme: Das anfallende Niederschlagswasser Kenntnis zu nehmen. Die Abwasserentsorgung soll gem. Punkt 5.4 der Dachflächen wird ohne Vorbe„Ver- und Entsorgung“ über den bestehenden handlung in den NiederschlagswasMischwasserkanal erfolgen. Es wird davon aus- serkanal eingeleitet. gegangen, dass hierin sowohl das Schmutz- Das gesammelte Niederschlagswaswasser als auch das anfallende Niederschlags- ser der Park- und Fahrflächen wird wasser insbesondere der Parkflächen beinhaltet ebenso wie das Sanitär- und sonstiist. Hiergegen bestehen keine Bedenken, sofern ge anfallende Schmutzwasser in den das nachfolgende Leitungsnetz sowie die Klär- Mischwasserkanal eingeleitet. anlage ausreichend bemessen sind. Der Unteren Wasserbehörde wird Eine Vorbehandlung des gewerblichen vor Baubeginn eine konkrete EntSchmutzwassers, vor Einleitung in die Kanalisa- wässerungsplanung vorgelegt. tion, bleibt vorbehalten. Das vorhandene Leitungsnetz sowie die Kläranlage sind ausreichend leistungsfähig. 25 lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 07.4 Untere Landschaftsbehörde Als Kompensation für den Abbruch der alten Gebäude sind bei Neubau 2 Nistkästen für den Hausrotschwanz (Halbhöhle, erhältlich z.B. bei Schwegler oder Baumarkt) anzubringen. Die fachgerechte Anbringung ist von einer Gutachterin / einem Gutachter zu überprüfen und die Abnahme der ULB per Fotobeleg mitzuteilen. Dies ist als Hinweis für die baurechtliche Genehmigung aufzunehmen. zu 07.4 zu 07.4 Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. 07.5 Bei den unter Punkt 6.0 der Festsetzung aufgeführten "Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist zu ergänzen: Die Bäume sollen zwischen den Parkplätzen angeordnet sein, um eine Durchgrünung zu gewährleisten. Die Größe der Pflanzinseln ist mit ½ Parkplatz je Baum zu realisieren, damit für die Pflanzen die nötige Versorgung mit Wasser und Nährstoffen dauerhaft gewährleistet ist. Für die Parkplatzbepflanzung sind aus der allgemeinen Artenliste die Baumarten Rotbuche, Stieleiche, Bergahorn, Traubenkirsche und Winterlinde zu streichen, da diese Bäume zu großen Raumanspruch haben und mit den beengten Verhältnissen auf einem Parkplatz nicht zurechtkommen. Es bleiben damit Hainbuche, Spitzahorn (in Sorten), Feldahorn, Vogelbeere und Mehlbeere als Baumarten zwischen den Parkplätzen zur Auswahl übrig. zu 07.5 Der Stellungnahme wird gefolgt. zu 07.5 Die textlichen Festsetzungen werden Der Ausschuss empdahingehend ergänzt. fiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. 26 In die textlichen Festsetzungen wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. lfd. Nr. Anregung durch Datum Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 07.6 Die unter Punkt 5.7 dargestellten Maßnahmen und die unter Punkt 6.0 der nachrichtlichen Übernahme erwähnten Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung, Gehölzschutz, Lichtquellen) sind verbindlich einzuhalten, wenn möglich festzusetzen. zu 07.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da sich die Maßnahmen auch auf Bereiche außerhalb des Plangeltungsbereiches beziehen und der Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB dies nicht zulässt, werden die Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zum Artenschutz als Hinweis formuliert. zu 07.7 Kein Beschluss erKenntnisnahme. forderlich. 07.7 Träger der Landschaftsplanung Der Planung wird nicht widersprochen. 07a Kreis Euskirchen Beschlussvorschlag wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 08.12.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Straßenverkehrsamt Der vorgesehene Ergänzungsstandort für die Nahversorgung grenzt an die parallel zur L 194 verlaufende Kölner Straße. Es ist vorgesehen insgesamt ca. 200 neue Parkstände in diesem Bereich zu schaffen. Hierdurch entstehen nicht unerhebliche zusätzliche Verkehre, die zum größten Teil über den Knoten Bendenweg/Kölner Straße West/ Josef-Jonas-Straße in Richtung L 194 abfließen werden. Hierbei muss bezweifelt werden, dass der bereits jetzt an seine Grenzen stoßende Knotenpunkt Bendenweg/Kölner Straße West/ JosefJonas-Straße die zusätzlichen Verkehre aufnehmen kann. Der aktuelle Zustand des Knotenpunktes (ohne Lichtsignalisierung, ohne Kreisverkehrsanlage) wird bereits jetzt von den meisten Verkehrsteilnehmern als unzumutbar angesehen. Es kommt immer wieder zu gefähr- 27 Im vorliegenden Verkehrsgutachten wurde festgestellt, dass die Verkehrsqualität mit den prognostizierten Mehrverkehren (Prognosefall 2015) an den beiden Kreisverkehren innerhalb der Landstraße weiterhin gut ist (QSV B)1. Die Qualität an dem Knotenpunkt Bendenweg/Kölner Straße West/Josef-Jonas-Straße sinkt um eine Qualitätsstufe, ist aber im Prognosefall 2015 ebenfalls noch ausreichend (QSV D). Die Untersuchung geht von der ungünstigsten Situation (Worts-CaseBetrachtung) aus, in der sich neben der bereits zulässigen Nutzung im Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag lichen Verkehrssituationen. Gebiet Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ auch im nördlichen Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde wird angrenzenden Gewerbegebiet verdringend geraten, den Knotenpunkt bereits jetzt, kehrsintensive Nutzungen etablierwie im Gutachten des Verkehrsplaners vorge- ten. sehen, als Minikreisel umzubauen. Dennoch beabsichtigt die Stadt Bad Münstereifel den Knotenpunkt kurzfristig zu ertüchtigen. Auf Anregung von Straßen NRW soll jedoch vor der konkreten Realisierung des geplanten Kreisverkehrs Bendenweg/Kölner Str./Josef-JonasStraße eine provisorische Lösung als Test verwirklicht werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird über einen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und den jeweiligen Investoren geregelt. Immissionsschutz Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung. Auf die bereits ergangene immissionsschutzrechtliche Stellungnahme wird verwiesen. Sofern sich durch eine abweichende Stellung der im Schallgutachten berücksichtigten Lage/Ausdehnung der Baukörper und dadurch bedingt eine Verlagerung von Schallquellen wie z.B. technischen Anlagen oder Veränderungen des Parkplatzverkehrsgeschehens oder Anlieferungsfahrten ergeben, sind die Abweichungen erneut schalltechnisch auf die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA 28 Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empnommen. fiehlt dem Rat, der Stellungnahme zu Mit der 2. Änderung des Bebau- folgen. ungsplanes Nr. 80a ist auch eine Veränderung der Baukörperstellung möglich. In diesem Fall wird das Schallgutachten entsprechend angepasst. Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den an- lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Lärm zu untersuchen und der Bauordnungsbe- grenzenden schutzbedürftigen Nuthörde und der Unteren Immissionsschutzbehör- zungen wird sichergestellt. de vorzulegen. Untere Wasserbehörde Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kein Beschluss erforderlich. Bedenken, sofern die Kanalisation bzw. das nommen. nachfolgende System in der Lage ist, die zusätzlichen Abwassermengen schadlos aufzunehmen. Untere Landschaftsbehörde Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a. Die Kompensation des Defizits von 4.906 Wertpunkten ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Hierzu sind der Unteren Landschaftsbehörde kurzfristig Unterlagen vorzulegen, aus denen Art der Maßnahme und Lage der Fläche (Maßnahmenplan, -beschreibung, umfang) hervorgehen. 29 Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der In Abstimmung mit der Unteren Stellungnahme zu Landschaftsbehörde wird der externe folgen. Ausgleich über eine Ökokontomaßnahme im Bereich Eschweiler Tal abgeglichen: Die Maßnahme wurde bereits auf der Forstbetriebsfläche Abt. 359 D 3 im NSG/FFH Eschweiler Tal und Kalkkuppen ausgeführt. Es handelte sich um einen Fichtenbestand, der im Jahr 2014 im Alter von 45 Jahren abgeräumt wurde. Im Anschluss wurden im Januar 2015 200 Stück Traubeneichen in der Qualität 60-80 cm, in 8 Horsten zu je 25 Stück gepflanzt. Das Entwicklungsziel ist ein standortgerechter heimischer Laubholzbestand entsprechend dem Konzept Ökokontoflächen von Prof. Schumacher, Dengel, Seifert. Als Anwachshilfe dient ein Robinienstab lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag je Jungpflanze. Außerdem wurde ein Fegeschutznetz als Schutz vor Wildverbiss angebracht. In den Zwischenräumen der Anpflanzung sind Laubgehölze, Füll- und Treibbhölzer aus der natürlichen mit Sukzession angelegt. Die Planunterlagen Satzungsbeschluss ergänzt. werden zum entsprechend 08 Industrie- und Han- 08.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB delskammer Aachen Da der vorgesehene Planentwurf die Belange Kenntnisnahme. der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrieund Handelskammer Aachen keine Bedenken. Kein Beschluss erforderlich. 08a Industrie- und Handelskammer Aachen Kein Beschluss erforderlich. 10.12.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrieund Handelskammer Aachen keine Bedenken. 09 Kenntnisnahme. Regionalgas Euskir- 08.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB chen GmbH & Co. KG In dem Plangebiet sind Anlagen zur Versorgung Kenntnisnahme. Projektmanagement mit Erdgas vorhanden. Gegen die beabsichtigte Netz Aufstellung der Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Bedenken, soweit der Bestand unserer Anlagen gewährleistet ist. 30 Kein Beschluss erforderlich. lfd. Nr. Anregung durch 09a Regionalgas Euskir- 01.12.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB chen GmbH & Co. KG Stellungnahme als Eigentümerin des ErdgasProjektmanagement Versorgungsnetzes Netz sowie als Betriebsführerin des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal: Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG In dem Plangebiet sind Anlagen zur Versorgung mit Erdgas vorhanden: Hauptrohrleitung stellenweise entlang der Kölner Straße sowie Netzanschlüsse zu der bestehenden Bebauung. Erweiterungen sind – bei Bedarf – möglich. Seitens der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes, solange der Bestand unserer Versorgungsleitungen gesichert bleibt. Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen im Februar 2013. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Als besonders kritische Baumarten sind bislang die Platane, Ahorn, Linde, Kastanie und Zeder zu bewerten. 31 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Die Hinweise werden zur Kenntnis Stellungnahme zu folgen. genommen. In Leitungsnähe wird auf die Anpflanzung von Bäumen verzichtet. Ausreichende Abstände werden berücksichtigt. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Lt. den textlichen Festsetzungen ist die Anpflanzung von Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und Winterlinde (Tiliacordata) vorgesehen bzw. vorgeschlagen. Aufgrund deren Bewertung als kritische Baumarten für Versorgungsleitungen sollte auf die Anpflanzung dieser Baumarten ganz verzichtet werden (in Leitungsnähe). Gegen die Anpflanzung anderer, in den textlichen Festsetzungen aufgeführter Baumarten, bestehen grundsätzlich keine Bedenken wenn bei der Auswahl der Baumstandorte die Vorgaben des Merkblattes GW 125 beachtet werden. Bei Baumpflanzungen in Leitungsnähe bitten wir um weitere Beteiligung bei der Detailplanung der Baum-Bepflanzung. Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal (WES) Der Hinweis wird zur Kenntnis geDer räumliche Geltungsbereich des BP Nr. 80a nommen. liegt derzeit in keinem Wasserschutzgebiet / Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen des WES und auch außerhalb des Versorgungsgebietes des WES. Bei Beachtung des grundsätzlich gebotenen Grundwasserschutzes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des WES/Regionalgas Euskirchen keine grundsätzlichen Bedenken. 32 Kein Beschluss erforderlich.