Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
218 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
18.02.16, 17:11
Aktualisiert
18.02.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, 2. Änderung
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1
und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
A1.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vorgebracht.
A2.
Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
1.
CBH Rechtsanwälte
09.12.2015 Es werden rechtliche Mängel geltend gemacht.
als
Vertreter
REWE
von
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Im Einzelnen:
1.1
Planung nicht an die Ziele der Raumordnung
angepasst und daher unwirksam nach § 1
Abs. 4 BauGB
Bereits in unserer Einwendung im Rahmen des
Verfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des
vorgenannten Bebauungsplans haben wir dargelegt, dass die Planung die Vorgaben des
„Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“
nicht einhält. Zur Vermeidung überflüssiger
Wiederholungen verweisen wir auf unser damaliges Schreiben vom 11.03.2013, das wir diesem
Schreiben erneut in Kopie beilegen (Anlage 1),
und machen die dort unter den Ziff. 1. und 2.
vorgebrachten Einwendungen vollumfänglich
auch zum Gegenstand dieses Verfahrens.
a) Seinerzeit lag der „Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel“ lediglich im
Entwurf vor und war insofern als Grundsatz
1
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zu 1.1.
Zu 1.1
Der Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ ist
seit dem 23.03.2012 rechtskräftig
und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
Das mit dem 1. Änderungsverfahren
verfolgte Planungsziel wurde von der
Stadt Bad Münstereifel nicht weiterverfolgt. Es ist von daher nicht ersichtlich, wie sich die auf dieses Planungsziel bezogenen Stellungnahme
in der hier geltend gemachten Pauschalität auf das hiesige Änderungsverfahren soll übertragen lassen.
Der Bebauungsplan wurde entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB und § 4
Abs. 1 ROG den Zielen der Raumordnung angepasst. Diesbezüglich
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
der Raumordnung zu berücksichtigen. ln der
aktuellen Situation kommt erschwerend für
die vorliegende Planung hinzu, dass der
sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und
die darin aufgeführten Vorgaben die
Rechtsnatur von Zielen der Raumordnung
erlangt haben. Ziele der Raumordnung sind
nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung zwingend zu beachten.
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
wird von Gesetzes wegen gefordert,
dass die bauplanerischen Entscheidungen einer Gemeinde insbesondere mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Im Zuge der
Bauleitplanung in diesem Sinne zu
beachtende Ziele werden zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung
im Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher TeilWie wir ausführlich dargelegt haben, ist das plan
Großflächiger
EinzelhanZiel 2 des sachlichen Teilplans nicht eindel(STGE) definiert. Diesen Vorgagehalten. Es wird in den vorliegenden Unter- ben wird mit der hier einzig relevanlagen zum Bebauungsplan auch nirgends
ten Bebauungsplanänderung enterwähnt.
sprochen:
Weder befindet sich das Plangebiet, in dem
ein Sondergebiet für großflächigen EinzelSeit Inkrafttreten des Bebauungshandel festgesetzt werden soll, in einem
plans Nr. 80a ist das Plangebiet als
zentralen Versorgungsbereich noch sind die Sondergebiet mit der Zweckbestimstrengen Ausnahmevoraussetzungen für
mung „Nahversorgung – vorwiegend
Sondergebiete außerhalb von zentralen
Lebensmittel“ ausgewiesen. An dieVersorgungsbereichen eingehalten.
ser Festsetzung wird festgehalten.
Sofern die Festsetzung im Zuge der
Ein Bebauungsplan, der gegen ein landeshier in Rede stehenden Bebauungsplanerisches Ziel verstößt ist unwirksam.
planänderung begrifflich anders gefasst wird, dient dies ausschließlich
der Rechtssicherheit in Ansehung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit von baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Inhaltlich
sind mit der Festlegung einer relativen Verkaufsflächenzahl gegenüber
der bisherigen Festlegung einer absoluten Verkaufsflächengröße keine
2
Beschlussvorschlag
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Änderungen verbunden. Auch die
Sortimente bleiben auf das bisher
zulässige Maß begrenzt. Ungeachtet
dessen ist davon auszugehen, dass
es sich bei dem Plangebiet aufgrund
des bestehenden Bebauungsplans
um einen „vorhandenen Standort“ im
Sinne von Ziel 7 STGE handelt. Als
solcher kann das Plangebiet unabhängig davon, ob es im zentralen
Versorgungsbereich liegt, als Sondergebiet festgesetzt werden, sofern
die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen begrenzt werden. Eben dies erfolgt über die Sondergebietsfestsetzung. Weder sortiments- noch flächenbezogen werden
über die Bebauungsplanänderung
weitergehende Baurechte begründet.
Selbst wenn sich Ziel 7 STGE angesichts der bisher unterbliebenen
Ausnutzung des über den Bebauungsplan Nr. 80a vermittelten Planungsrechts durch den Grundstückseigentümer nicht in unmittelbarer Anwendung heranziehen ließe,
ergäbe sich nach Satz 2 dieses Ziel,
dass von einem Fortbestand des
Bebauungsplans Nr. 80a auch nach
Erlass des STGE auszugehen ist, da
der Vollzug des STGE nicht dazu
führen soll, dass die Kommunen
Entschädigungsansprüchen
der
Grundstückseigentümer ausgesetzt
3
Beschlussvorschlag
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
werden. Eben dies wäre hier der
Fall, da der Bebauungsplan Nr. 80a
noch keine sieben Jahre in Kraft ist.
Hinzu kommt, dass das Plangebiet
nach dem kommunalen Einzelhandelskonzept der Stadt Bad Münstereifel mit der Funktionszuweisung
„Ergänzungsstandort
Nahversorgung“ versehen ist.
Dem Anpassungsgebot gemäß § 1
Abs. 4 BauGB wird damit Rechnung getragen.
b) Auch die Auswirkungen auf den Nahversorgungsstandort „Josef-Jonas-Straße“, in dem
unsere Mandantin ihre Märkte betreibt, werden nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt. Insofern verweisen wir auf unsere Einwendungen vom 11.03.2013 (Anlage 1) unter 1. lit. d) und e).
4
Auch in diesem Zusammenhang gilt:
Über die Bebauungsplanänderung
wird nicht erstmalig ein Baurecht für
Lebensmittelmärkte in dem Plangebiet begründet, sondern lediglich ein
bestehendes Baurecht begrifflich neu
gefasst, ohne es inhaltlich zu ändern.
Die Firma REWE ist damit durch die
Bebauungsplanänderung
keinem
weitergehenden Wettbewerb ausgesetzt als sie dies seit Erlass des Bebauungsplans Nr. 80a so und so
schon ist. Selbst wenn man dies im
Sinne der Firma REWE vernachlässigen und ihr Interesse, keinem weitergehenden Wettbewerb ausgesetzt
zu werden, als privaten Belang im
Sinne von §1 Absatz 7 BauGB in die
Abwägung einstellen würde, ergäbe
sich nicht anderes, da das Planungsrecht wettbewerbsneutral zu sein
Beschlussvorschlag
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
hat. Eine städtebauliche Relevanz
erlangt das Interesse hier ausnahmsweise nicht, da auch der
REWE-Markt nicht in einem aus
städtebaulichen Gründen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich liegt. Der Standort REWE
verfügt weder im Hinblick auf die
Zielsetzung einer starken Innenstadt
noch im Hinblick auf die Zielsetzung
einer guten Nahversorgungsstruktur
über eine bessere Standortgunst als
das Plangebiet.
c) Überdies liegt ein Verstoß gegen Ziel 8 des
„Landesentwicklungsplans
NordrheinWestfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vor.
Einzelhandelsrechtlich kommt nämlich noch
erschwerend hinzu, dass der vorliegende
Bebauungsplanentwurf eine Umgehung
darstellt. Es heißt auf Seite 3 der Begründung:
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 80a sollte neben den vorgenannten Nutzungen zusätzlich ein Drogeriemarkt auf
dem Gelände zugelassen werden. Aufgrund
von Bedenken, insbesondere von Seiten der
Landesplanung, wurde das Verfahren nicht
weitergeführt.''
Die Situation, die die Landesplanung nicht
akzeptieren wollte, kann aber aufgrund des
nun vorgelegten Entwurfs genauso entstehen. Nördlich des Plangebietes wurde nämlich in der Zwischenzeit der Bebauungsplan
5
Die Bebauungsplanänderung verstößt nicht gegen Ziel 8 STGE. Der
Regelungsgehalt des Bebauungsplans ist auf seinen Geltungsbereich
beschränkt. Dort ermöglicht er in
Fortführung des bereits seit dem
Jahre 2012 bestehenden Planungsrechts die Ansiedlung zweier Lebensmittelmärkte mit ergänzenden
Shops. Die erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen des STGE.
Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Beschlussvorschlag
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Nr. 5a aufgestellt, der ein Gewerbegebiet
ohne Einzelhandelsausschluss festsetzt.
Dort kann also ohne weiteres in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet Nr. 80a
ein kleinflächiger Drogeriemarkt entstehen,
und insofern werden auch konkrete Ansiedlungsabsichten mit einem Interessenten
verhandelt. Dass die Stadt Bad Münstereifel
mit einer Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen im nördlich angrenzenden Gewerbegebiet rechnet, wird auch daran deutlich,
dass dieses Szenario als realistische Verkehrssituation im Verkehrsgutachten der
Prognose zugrunde gelegt wird (siehe dazu
Begründung, Seite 12/13).
Die Landesplanung wollte aber gerade diese Kumulation, die einem Einkaufszentrum
gleichkommen würde, verhindern, indem
sich der Drogeriemarkt gerade nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
dem Lebensmittel-Vollsortimenter und dem
Lebensmittel-Discounter ansiedeln sollte.
Die Landesplanung wollte außerhalb eines
zentralen Versorgungsbereichs eine Kumulation von überdies komplementären Einzelhandelsnutzungen verhindern.
Wird nun aber das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nur über den Vollsortimenter und den Discounter gelegt, wird verschleiert, dass die genannte Kumulation und
mit ihr die schädlichen städtebaulichen Effekte trotzdem auftreten werden. Die Festsetzungen, die in den Plänen Nr. 5a und
dem vorliegenden Planentwurf gewählt wurden, dienen also der Umgehung der landes6
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
planerischen Vorgaben. Die Plangebietsgrenze wurde hier so gewählt, um die kumulativen Wirkungen, die von den in beiden
Plangebieten
vorhandenen
Einzelhandelseinrichtungen ausgehen werden, zu
verschleiern.
Auch insofern werden die landesplanerischen Vorgaben missachtet. Die Kommunen haben gemäß Ziel 8 des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“
dem Entstehen von Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
entgegenzuwirken. Nach den Erläuterungen
im sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel liegt eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 8 vor, wenn mehrere
selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich
konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.
3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum
oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können.
Da die Betriebe der Agglomeration im Wesentlichen zentrenrelevante Sortimente führen werden, sich der Standort jedoch nicht
in einem zentralen Versorgungsbereich befindet, ist die Stadt Bad Münstereifel nach
Ziel 8 also verpflichtet, einer Verfestigung
und Erweiterung der Agglomeration entgegenzuwirken. Gegen dieses Ziel verstößt die
Stadt Bad Münstereifel bei der vorliegenden
Planung in Kombination mit Bebauungsplan
7
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
1.2
Keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
In der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf heißt es auf Seite 4, mit
Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 80a sei der
Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen.
Die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 80a ist
bereits seit Jahren hergestellt, doch offenbar hat
eine Anpassung des Flächennutzungsplans
bisher nicht stattgefunden. Sollte eine Anpassung nicht erfolgt sein, ist der vorliegende Bebauungsplanentwurf nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und widerspricht damit § 8
Abs. 2 BauGB. Daher ist er unwirksam.
Zu 1.2
Zu 1.2
Der Bebauungsplan Nr. 80a wurde
im Verfahren nach § 13a BauGB
aufgestellt. Der Flächennutzungsplan
wurde entsprechend angepasst.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
1.3
Zu einzelnen Festsetzungen
a) Die Festsetzungen zur Art der baulichen
Nutzung umfassen eine Festsetzung einer
Verhältniszahl zwischen Verkaufs- und
Grundstücksfläche. Dennoch sind in dem
vorliegenden Sondergebiet sowohl ein Lebensmittel-Vollsortimenter als auch ein Lebensmittel-Discounter zulässig. Da es sich
lediglich nur um einen Vollsortimenter und
einen Discounter handeln darf, kann auch
die komplexe Festsetzung dieser Verhältniszahl ein Windhundrennen um die jeweilige Betriebsform innerhalb des Plangebietes
nicht verhindern.
Zu 1.3
Zu 1.3
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Nr. 5a.
Ziel der Bebauungsplanung war hier Flexibi8
Die Festsetzungen zur Art der bauli- Der Ausschuss empchen Nutzung sind aus Sicht der fiehlt dem Rat, der
Verwaltung schlüssig.
Stellungnahme
zu
folgen.
Im Bebauungsplan wird nicht geregelt, dass lediglich ein Vollsortimenter und ein Discounter zulässig sind.
Ziel des Plangebers ist es, auf eine
zahlenmäßige Beschränkung zu
verzichten und die Konzentration der
zulässigen Verkaufsflächen dem
Markt zu überlassen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet grenzt mit seiner
nördlichen Grundstücksfläche an ein
Gewerbegebiet (GE). In Gewerbeund Industriegebieten beträgt die
notwendige Abstandsfläche gem. § 6
Abs. 5 Satz 4 Bau ONRW 0,25 h.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
lität hinsichtlich der Stellung der Baukörper
im Plangebiet zu gewinnen. Aus diesem
Grund hat man offenbar auf eine Festsetzung von jeweils vorhabenbezogenen Baugrenzen oder ähnliche Festsetzungen verzichtet, anhand derer die Position der beiden Märkte innerhalb des Plangebiets hätte
näher vorgegeben werden können. Gerade
solche Festsetzungen wären aber erforderlich gewesen, um ein Windhundrennen innerhalb des Plangebiets auszuschließen
und damit die Wirksamkeit der Festsetzungen zu bewirken. Flexibilität wird hier auf
Kosten der Rechtssicherheit erkauft. Die
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind folglich unwirksam.
b) Wozu die Festsetzung einer geringeren
Abstandfläche zum nördlich angrenzenden
Gewerbegebiet erforderlich ist, wird nicht erläutert. Wenn das Bauplanungsrecht jedoch
in das Bauordnungsrecht übergreifen und
die Tiefe der Abstandflächen verändern will,
bedarf es hierzu einer städtebaulichen Begründung.
Zu einer Verringerung der Abstandflächen
zwingt in der Regel der Bestand, der die Abstandflachen nicht einhält. Da der hier vorliegende Plan seiner Begründung nach gerade Flexibilität hinsichtlich der Anordnung
der Baukörper im Plangebiet herstellen soll,
ist diese Begründung hier offenbar gerade
nicht einschlägig. Mithin ist zweifelhaft, wie
eine solche Verringerung der Abstandfläche
sinnvollerweise begründet werden könnte.
9
Nach Abstandsflächenrecht NRW
können in Sondergebieten geringere
Tiefen der Abstandflächen gestattet
werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten
gilt die jeweils größere Tiefe der
Abstandfläche. In allen Fällen muss
die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen.
Diese Möglichkeit wird im Bebau-
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Damit ist die Festsetzung mangels Erforder- ungsplan Nr. 80a ausgeschöpft. Die
lichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Nutzung im geplanten Sondergebiet
rechtfertigt dieses.
1.4
Zu den sonstigen Unterlagen
a) Hinsichtlich der Verkehrssituation heißt es
auf Seite 14 der Begründung, der Knoten
Bendenweg/Josef-Jonas-Straße/KölnerStraße West müsse mittelfristig ertüchtigt
werden. Mit „mittelfristig“ ist hier der Prognosefall 2030 gemeint.
Die näheren Erläuterungen zeigen jedoch,
dass Gegenstand der Betrachtung für 2030
die Ausnutzung des nördlichen Gewerbegebietes mit Gewerbebetrieben und deren Zulieferverkehr ist. Der Bebauungsplan Nr. 5a,
der das des nördliche Gewerbegebiet festsetzt, ist jedoch heute bereits in Kraft. Dieses Verkehrsaufkommen ist daher heute bereits planungsrechtlich zulässig und könnte
jederzeit entstehen.
Da für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan maßgebend ist
(vgl. §214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), muss dieses Verkehrsaufkommen bereits heute in
der Abwägung bewältigt werden. Die Begründung erhält jedoch keinerlei konkrete
Aussagen, ob und wann der genannte Verkehrsknoten ertüchtigt wird. Damit ist die
Abwägung fehlerhaft und die Vorgaben des
§ 1 Abs. 7 BauGB nicht eingehalten.
10
Zu 1.4
Im vorliegenden Verkehrsgutachten
wurde festgestellt, dass die Verkehrsqualität mit den prognostizierten Mehrverkehren (Prognosefall
2015) an den beiden Kreisverkehren
innerhalb der Landstraße weiterhin
gut ist (QSV B)1.
Die Qualität an dem Knotenpunkt
Bendenweg/ Kölner Straße West/
Josef-Jonas-Straße sinkt um eine
Qualitätsstufe, ist aber im Prognosefall 2015 ebenfalls noch ausreichend
(QSV D).
Die Untersuchung geht von der ungünstigsten Situation (Worts-CaseBetrachtung) aus, in der sich neben
der bereits zulässigen Nutzung im
Gebiet Nr. 80a „Ergänzungsstandort
Nahversorgung“ auch im nördlichen
angrenzenden Gewerbegebiet verkehrsintensive Nutzungen (z.B. Einzelhandel) etablierten.
Die verkehrlichen Belange wurden
somit sachgerecht in die Abwägung
eingestellt.
Dennoch beabsichtigt die Stadt Bad
Münstereifel den Knotenpunkt kurzfristig zu ertüchtigen.
Zu 1.4
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Auf Anregung von Straßen NRW soll
jedoch vor der konkreten Realisierung des geplanten Kreisverkehrs
Bendenweg/ Kölner Str./ JosefJonas-Straße eine provisorische
Lösung als Test verwirklicht werden.
Die Umsetzung der Maßnahme wird
über einen Erschließungsvertrag
zwischen der Stadt und den jeweiligen Investoren geregelt.
b) Auf Seite 14 ff, der Begründung wird der
Immissionsschutz angesprochen. Offenbar
existiert zum Bebauungsplan kein Lärmgutachten. Es wird lediglich auf das im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens erstellte
Lärmgutachten verwiesen. Weiter heißt es,
dieses sei „gegebenenfalls anzupassen“.
Was hiermit gemeint sein kann, ist unklar.
Die Bewältigung etwaiger Lärmprobleme
steht häufig im Zentrum einzelhandelsrechtlicher Planungen, insbesondere bei großen
Stellplatzanlagen. Dies ist zentraler Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Insofern verwundert es, wenn auf Seite 15 die
schalltechnischen Voraussetzungen aufgezählt und dort „gegebenenfalls Lärmschutzwände“ erwähnt werden. Es muss im Bebauungsplanverfahren ermittelt und klar
dargelegt werden, ob und welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Falls
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind;
11
Es liegt eine schalltechnische Untersuchung vor, die im Rahmen des
Bauantrages für den Neubau eines
Nahversorgungszentrums (Vollsortimenter inkl. Backshop, Discounter)
im Bereich des Bebauungsplanes Nr.
80a erstellt wurden.
Die im Gutachten benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen
sind Voraussetzungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an
den maßgeblichen Immissionsorten.
Entsprechende Nebenbestimmungen
und Auflagen sind in die bereits vorliegende Baugenehmigung aufgenommen worden.
Damit ist sichergestellt, dass die
Schallschutzbelange gelöst werden
können.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
sind diese im Plan festzusetzen.
Auch der weitere Satz, in dem es heißt, die
Einhaltung der Beurteilungspegel könne
sowohl für den Tag- als auch zur Nachtzeit
im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden, ist unklar. Diese Problematik
muss im Bebauungsplan selbst bewältigt
werden.
Auch insofern ist ein Abwägungsfehler und
damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB
gegeben.
Das Fehlen des Schallschutzgutachtens
wirkt sich auch auf die Vollständigkeit der
Offenlageunterlagen aus. So wird das bei
einer Einzelhandelsansiedlung zentrale
Thema Immissionsschutz nicht durch ein
entsprechendes Gutachten der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht und entsprechend auch nicht in der Offenlagebekanntmachung genannt. Andererseits verweist
man jedoch in den Bebauungsplanunterlagen auf eine Stellungnahme aus dem Baugenehmigungsverfahren. Folglich sind die
offen gelegten Unterlagen nicht vollständig,
da man sich offenbar in der Abwägung doch
auf jenes Gutachten aus dem Baugenehmigungsverfahren, das nicht den OffenlageUnterlagen beigegeben wurde, gestützt hat.
c)
Da mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a auch eine von
den bisherigen Festsetzungen abweichende Stellung der baulichen
Anlagen ermöglicht wird, sind Abweichungen erneut schalltechnisch
auf die Einhaltung der maßgeblichen
Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu
untersuchen und der Bauordnungsbehörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
Mit Blick darauf, dass die Lösung
des Lärmkonflikts in das Baugenehmigungsverfahren verlagert wurde,
ist bereits die Prämisse dieser Einwendung falsch.
Auf Seite 28 der Begründung, also im Um- In Abstimmung mit der Unteren Der Ausschuss empweltbericht, heißt es, der Eingriff in Natur Landschaftsbehörde erfolgt der öko- fiehlt dem Rat, der
und Landschaft könne innerhalb des Plan- logische Ausgleich im Bereich Esch- Stellungnahme
zu
12
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
gebiets nicht kompensiert werden und das
verbleibende Defizit von 4.906 ökologischen
Wertpunkten (ÖW) sei extern zu kompensieren.
Gegen eine externe Kompensation ist
grundsätzlich nichts zu erinnern, doch hat
der Plangeber bereits im Bebauungsplan
darzulegen, dass und wie bzw. wo der
betreffende Ausgleich stattfindet. Entweder
hat er einen Teilbebauungsplan mit der
Kompensationsfläche zu erlassen oder aber
er hat darzulegen, dass und wie die jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen vertraglich oder
auf sonstige Weise bereitgestellt und gesichert werden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4
BauGB.
Die Abarbeitung dieses Themas ist ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch insofern
ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7
BauGB gegeben ist.
d) Im Artenschutzgutachten vom 11.08.2015
heißt es, es würden keine planungsrelevanten Arten tangiert.
Dies wird hinsichtlich der Zauneidechse
nicht durch Erhebungen untermauert, was in
Anbetracht des benachbarten Bahndamms
hinterfragt werden kann, erst recht, weil andererseits empfohlen wird, durch eine Vermeidungsmaßnahme eine Störung des
Bahndamms auszuschließen (siehe Artenschutzgutachten, S. 16).
Hinsichtlich der Vogelarten wird ein Brutplatz der Mehlschwalbe aufgefunden (siehe
Artenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11). Die
13
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
weiler Tal auf städtischen Flächen.
folgen.
Die Planunterlagen werden zum
Satzungsbeschluss
entsprechend
ergänzt. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt vertraglich.
Dies ist gängige Praxis, zumal die
Stadt Bad Münstereifel über ein
Ökokonto verfügt.
Es wurden keine eigenen Erhebungen bzgl. der Zauneidechse durchgeführt, weil der Bahndamm eben
nur ein Baustein der notwendigen,
unterschiedlichen
mosaikartigen,
oftmals sehr kleinteiligen Teillebensräume der Zauneidechse darstellt.
Daneben liegt der Bahndamm zwar
günstig gen Westen, aber im Schatten des Uhlenbergs und der direkt
hinter dem Bahndamm befindlichen
Bebauung. Somit stellt er eine ungünstige Ausprägung eines potentiellen Teillebensraums dar. Die Emp-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Mehlschwalbe ist nach der aktuellen Liste
des LANUV in NRW als europäische Vogelart planungsrelevant. Trotzdem heißt es auf
S. 15 der Artenschutzprüfung, es seien keine planungsrelevanten Arten gefunden worden. Im Gegensatz dazu spricht die Erhebungstabelle hinsichtlich der Mehlschwalbe
dafür, dass eine Fortpflanzungsstätte einer
planungsrelevanten Art im Plangebiet liegt.
Hierzu wäre im Gutachten Stellung zu nehmen gewesen.
Auch der Mäusebussard ist planungsrelevant. Da er zumindest im Überflug gesichtet
wurde (siehe Artenschutzgutachten, Tab. 2
auf S. 11), hätten hierzu nähere Ausführungen erfolgen müssen.
In den Hinweisen zum Artenschutz unter 7.0
der textlichen Festsetzungen heißt es, die
Baufeldfreimachung solle in den Monaten
Oktober bis Februar erfolgen. Im Artenschutzgutachten (S. 16) wird dies als zwingende Vorgabe formuliert. Warum diese
zwingende Vorgabe im Gutachten zu einer
Soll-Vorgabe in den Hinweisen abgeschwächt wird, ist nicht ersichtlich.
Unsere Mandantin behält sich vor, den
NABU oder BUND wegen der betroffenen
Tierarten zu kontaktieren.
Aufgrund der genannten Ungereimtheiten der
Planung geht unsere Mandantin davon aus,
dass eine gründliche Überarbeitung der Unterlagen oder eine Einstellung des Planverfahrens
ins Auge gefasst wird.
14
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
fehlung unnötige Störungen im Bereich des Bahndamms und der vorgelagerten Vegetation zu vermeiden
ist der Avifauna geschuldet.
Es wurden beim ersten und zweiten
Ortstermin alte, seit langen nicht
mehr genutzte Mehlschwalbennester
gefunden. Die beobachteten Mehlschwalben bejagten die aufgewärmten, versiegelten Flächen im Plangebiet ebenso, wie andere außerhalb
des Plangebiets befindliche Flächen.
Ein Zusammenhang zwischen jagenden Mehlschwalben und gleichzeitig im Plangebiet brütenden Mehlschwalben konnte nicht verifiziert
werden.
Der Mäusebussard ist in der Region
ein häufig zu beobachtender Greifvogel. Seine Fortpflanzungs- und
Ruhestätten liegen offensichtlich
abseitig der Biotoptypen im Plangebiet. Aus diesem Grund wurde nicht
explizit ausgeführt, dass das Plangebiet weder einen geeigneten
Horst-, Ruheplatz noch ein wertvolles Nahrungshabitat darstellt.
Beschlussvorschlag
B.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
Hinweis: Die Stellungnahmen und Abwägungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind zur vollständigen
Information kursiv dargestellt und grau hinterlegt.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
01
PLEdoc
Leitungsauskunft
Fremdplanungsbearbeitung
Essen
16.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
Im Plangebiet befinden sich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen.
Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Eine Erweiterung des Plangebietes
Betreiber:
ist nicht beabsichtigt.
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem.
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
15
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer
E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung.
1a
PLEdoc
Leitungsauskunft
Fremdplanungsbearbeitung
Essen
09.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine von Der Hinweis wird zur Kenntnis geder PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen nommen.
vorhanden. Maßgeblich für die Auskunft ist der
im Übersichtsplan markierte Bereich.
Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört.
Wir beauskunften Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Eine Erweiterung des Plangebietes
Betreiber:
ist nicht beabsichtigt.
•
Open Grid Europe GmbH, Essen
•
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
•
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehern.
Ferngas Nordbayem GmbH (FGN)), Nürnberg
•
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
•
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
•
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
•
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
16
Kein Beschluss erforderlich.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
•
•
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
(TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsuntemehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf
die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu
Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den
jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und
zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir
den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt
werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten
um Mitteilung der planexternen Flächen bzw.
um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung
des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
02
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Region West
16.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Hinweise der Deutschen Bahn
AG werden zur Kenntnis genommen
Keine grundsätzlichen Bedenken bzgl. der vor- und nachrichtlich in die Begründung
genannten Bauleitplanung, wenn die nachfol- zur Bebauungsplanänderung aufge-
17
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
lfd.
Nr.
02a
Anregung durch
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Region West
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
genden Hinweise beachtet werden:
nommen.
•
Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden.
•
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen
in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer
ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von
Signalbildern nicht vorkommen.
•
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und
in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
•
•
Abstandsflächen sind einzuhalten.
Beschlussvorschlag
Bei allen baulichen Veränderungen in der
Nähe unserer Anlagen, sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
10.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Keine Bedenken bzgl. der vorgenannten Bau- Die Hinweise der Deutschen Bahn
leitplanung, wenn die nachfolgenden Hinweise AG wurden bereits nachrichtlich in
die Verfahrensunterlagen aufgebeachtet werden:
• Dem Bahngelände dürfen keine Oberflä- nommen.
chen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden.
18
Kein Beschluss erforderlich.
lfd.
Nr.
03
Anregung durch
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Luftbildauswertung
Bezirksregierung
Düsseldorf
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
•
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen
in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer
ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von
Signalbildern nicht vorkommen.
•
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und
in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
•
•
Abstandsflächen sind einzuhalten.
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Obwohl das Gebiet bereits
vollständig genutzt ist, ein Kampfmittelverdacht aber nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann, enthalten die Plandokumente einen
entsprechenden Hinweis:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
folgen.
Bei allen baulichen Veränderungen in der
Nähe unserer Anlagen, sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
17.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln
im beantragten Bereich. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen
und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani-
19
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- Kampfmittel
gründungen, Verbauarbeiten wird eine Si- Beim Auffinden von Bombenblindcherheitsdetektion empfohlen.
gängern/Kampfmitteln während der
Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort
einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle / Feuerwehr oder
direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
03a
04
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Luftbildauswertung
Bezirksregierung
Düsseldorf
Gemeinde Nettersheim
Keine Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
18.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
zu 05.1
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.
zu 05.1
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
Keine Bedenken.
Es gilt als mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt.
04a
Gemeinde
heim
Netters- 13.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Keine Bedenken.
Es gilt als mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt.
05
Straßen NRW
Landesbetrieb
Straßenbau
Regionalniederlassung Ville-Eifel
18.09.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
05.1
Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass in
Bezug auf die verkehrliche Entwicklung ein Gutachten aufgestellt wurde, dass auch die Auswir-
20
lfd.
Nr.
05a
Anregung durch
Straßen NRW
Landesbetrieb
Straßenbau
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
kungen des Bebauungsplanes 80a mit Vollsortimenter und Discounter beinhaltet. Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Knoten Kreisel L
194/ Bendenweg und den unmittelbar folgenden
Knoten Bendenweg/ Kölner Str./ Josef-JonasStraße sind hier nicht unwesentlich.
Das Fazit sollte mit in die Erläuterungen einfließen.
folgen.
05.2
zu 05.2
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundes- Der Stellungnahme wird gefolgt.
straße 51 nunmehr eine Landesstraße ist - L Die Bezeichnung wird geändert.
194- Diese Bezeichnung ist zu ändern.
zu 05.2
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
folgen.
13.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 194, auch
künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin,
dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu
rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder
textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser
bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff.
24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
21
Der Hinweis, dass keine Ansprüche
auf Lärmschutz durch Verkehrslärm
der L 194 bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Vorhaben
handelt es sich um eine Gewerbeentwicklung (Einzelhandel).
Mögliche Reflexionen durch die geplante Bebauung sind aufgrund der
aufgelockerten Struktur und dem
Abstand zur L 194 nicht zu erwarten.
Weitere zusätzliche wesentliche
Auswirkungen durch Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase), die
über das bereits vorhandene Maß
hinausgehen, sind ebenso nicht zu
erwarten, zumal zwischen Baufens-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
ter und Landstraße noch eine Parallelstraße (Kölner Straße West) liegt.
06
Erftverband Bergheim
01.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die bisher unbebauten Grundstücke 3994 und
5246 bedürfen grundsätzlich einer Niederschlagsentwässerung gemäß §51LWG. Dieser
Belang ist im bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Um hier eine zu große
Einschränkung der Bebaubarkeit zu vermeiden,
bietet sich alternativ eine Kompensation mit
einer Dachbegrünung an.
06a
Erftverband Bergheim
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die betreffenden Grundstücke können bereits für eine Bebauung herangezogen werden. Zudem wird das
Flurstück 3994 als Lager für den
Bauhof genutzt.
Um den Belangen des Erftverbandes
Rechnung zu tragen, wird geprüft, ob
eine Dachbegrünung für die zukünftig geplanten Baukörper in Frage
kommt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die betreffenden Grundstücke können bereits für eine Bebauung herangezogen werden. Es besteht ein
rechtskräftiger Bebauungsplan der
eine bauliche Nutzung zulässt. Zudem wird das Flurstück 3994 als
Lager für den Bauhof genutzt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
19.11.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die gemäß unserer Einschätzung bisher unbebauten Grundstücke 3994 und 5246 bedürfen
grundsätzlich einer Niederschlagsentwässerung
gemäß §51a LWG. Dieser Belang ist im bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. In diesem Zusammenhang verweisen wir
auf unsere Stellungnahmen vom 29.11.2011,
06.02.2012, 04.03.2013 und 01.10.2015. Bei
diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich
bitte an Herrn Beier, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1293.
22
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
07
Kreis Euskirchen
06.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
07.1
Untere Bodenschutzbehörde
Für einen Teilbereich des Vorhabengebietes,
d.h. für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993, liegt gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) eine nachrichtliche Eintragung unter der Kataster-Nr.
5406/167 (ehemalige Bauhofbetriebstankstelle)
vor. Ausgangspunkt dieser Eintragung bildete
eine im Jahr 1992 festgestellte Grundwasserverunreinigung im Bereich der Betriebstankstelle, deren Sanierung mittels einer hydraulischen
Maßnahme (Grundwassersanierung) erfolgte.
Da trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen
mit Restbelastungen angetroffen werden, erfolgte die rein nachrichtliche Eintragung in Bezug
auf in der Zukunft liegende Eingriffe in den Boden.
In Bezug auf die geplante Umnutzung des
Standortes, erfolgte dann im Jahr 2013 im Auftrag der Stadt Bad Münstereifel eine erneute
Risikobewertung dieses Standortes. Die Ergebnisse der von der Ingenieurgesellschaft Spitzlei&Jossen, Siegburg, durchgeführten Untersuchungen sind in den umweltgeologischen Gutachten „"Risikobewertung Bauhof - Bad Münstereifel", erstellt im Januar 2013, und "Ergänzenden Untersuchungen zum Umweltgeologischen Gutachten Risikobewertung Bauhof Bad
Münstereifel", erstellt im April 2013, dokumentiert. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen
23
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
zu 07.1
zu 07.1
Die Hinweise werden zur Kenntnis Der Ausschuss empgenommen.
fiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
In die Verfahrensunterlagen wird ein folgen.
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Zudem sind die aufgeführten Sicherungsmaßnahmen als Auflage in der
bereits vorliegenden Baugenehmigung formuliert.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
zu 07.2
zu 07.2
konnten zwei Schadensbereiche im Bereich der
ehemaligen Tankstelle und des Öllagers mit
Bodenbelastungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe oberhalb des Grundwasserspiegels
abgegrenzt werden. Unter Berücksichtigung der
derzeitigen Versiegelungssituation wurde kein
Sanierungsbedarf gesehen.
Die Ergebnisse der erneuten Risikobewertung
haben dann aber die Grundlage für Stellungnahmen zu dem Bauantrag im Februar 2015
sowie des dazugehörigen Abbruchantrages im
Juli dieses Jahres durch die Formulierung entsprechender Auflagen gefunden, bei deren Einhaltung keine Bedenken gegen die geplante
Folgenutzung bestehen.
07.2
Immissionsschutz
Im Rahmen des Bauantrages für den Neubau
eines Nahversorgungszentrums (Vollsortimenter
inkl. Backshop, Discounter) wurde bereits eine
schalltechnische Untersuchung eingereicht (Bericht-Nr. 10 01 010/01 vom 30.05.2014 der Kramer Schalltechnik GmbH, Otto-von-GuerickeStraße 8, 53757 Sankt Augustin), in der unter
Kapitel 5 die berücksichtigten Emissionsansätze
und in Kapitel 6 und Kapitel 10 schalltechnische
Minderungsmaßnahmen und Voraussetzungen
zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den
maßgeblichen Immissionsorten beschrieben
waren. Entsprechende Nebenbestimmungen
und Auflagen sollten aufgrund der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom
27.04.2015 in die Baugenehmigung aufgenommen werden.
24
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empnommen.
fiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Mit der 2. Änderung des Bebau- Kenntnis zu nehmen.
ungsplanes Nr. 80a wird auch eine
Veränderung der Baukörperstellung
ermöglicht.
In diesem Fall ist das Schallgutachten entsprechend anzupassen.
Die Einhaltung der Beurteilungspegel
(Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen kann sowohl für Tag- als
auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Hinweis:
Sofern sich durch eine davon abweichende Stellung der im Schallgutachten berücksichtigten
Lage/Ausdehnung der Baukörper und dadurch
bedingt eine Verlagerung von Schallquellen wie
z.B. technischen Anlagen oder Veränderungen
des Parkplatzverkehrsgeschehens oder Anlieferungsfahrten ergeben, sind die Abweichungen
erneut schalltechnisch auf die Einhaltung der
maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA
Lärm zu untersuchen und der Bauordnungsbehörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
zu 07.3
07.3
zu 07.3
Untere Wasserbehörde
Auf die Stellungnahme vom 18.03.2013 wird Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
verwiesen.
nommen.
Stellungnahme zur
Inhalt dieser Stellungnahme:
Das anfallende Niederschlagswasser Kenntnis zu nehmen.
Die Abwasserentsorgung soll gem. Punkt 5.4 der Dachflächen wird ohne Vorbe„Ver- und Entsorgung“ über den bestehenden handlung in den NiederschlagswasMischwasserkanal erfolgen. Es wird davon aus- serkanal eingeleitet.
gegangen, dass hierin sowohl das Schmutz- Das gesammelte Niederschlagswaswasser als auch das anfallende Niederschlags- ser der Park- und Fahrflächen wird
wasser insbesondere der Parkflächen beinhaltet ebenso wie das Sanitär- und sonstiist. Hiergegen bestehen keine Bedenken, sofern ge anfallende Schmutzwasser in den
das nachfolgende Leitungsnetz sowie die Klär- Mischwasserkanal eingeleitet.
anlage ausreichend bemessen sind.
Der Unteren Wasserbehörde wird
Eine
Vorbehandlung
des
gewerblichen vor Baubeginn eine konkrete EntSchmutzwassers, vor Einleitung in die Kanalisa- wässerungsplanung vorgelegt.
tion, bleibt vorbehalten.
Das vorhandene Leitungsnetz sowie
die Kläranlage sind ausreichend
leistungsfähig.
25
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
07.4
Untere Landschaftsbehörde
Als Kompensation für den Abbruch der alten
Gebäude sind bei Neubau 2 Nistkästen für den
Hausrotschwanz (Halbhöhle, erhältlich z.B. bei
Schwegler oder Baumarkt) anzubringen. Die
fachgerechte Anbringung ist von einer Gutachterin / einem Gutachter zu überprüfen und die
Abnahme der ULB per Fotobeleg mitzuteilen.
Dies ist als Hinweis für die baurechtliche Genehmigung aufzunehmen.
zu 07.4
zu 07.4
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
07.5
Bei den unter Punkt 6.0 der Festsetzung aufgeführten "Maßnahmen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist zu ergänzen:
Die Bäume sollen zwischen den Parkplätzen
angeordnet sein, um eine Durchgrünung zu
gewährleisten. Die Größe der Pflanzinseln ist
mit ½ Parkplatz je Baum zu realisieren, damit für
die Pflanzen die nötige Versorgung mit Wasser
und Nährstoffen dauerhaft gewährleistet ist. Für
die Parkplatzbepflanzung sind aus der allgemeinen Artenliste die Baumarten Rotbuche, Stieleiche, Bergahorn, Traubenkirsche und Winterlinde
zu streichen, da diese Bäume zu großen Raumanspruch haben und mit den beengten Verhältnissen auf einem Parkplatz nicht zurechtkommen. Es bleiben damit Hainbuche, Spitzahorn
(in Sorten), Feldahorn, Vogelbeere und Mehlbeere als Baumarten zwischen den Parkplätzen
zur Auswahl übrig.
zu 07.5
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu 07.5
Die textlichen Festsetzungen werden Der Ausschuss empdahingehend ergänzt.
fiehlt dem Rat, der
Stellungnahme
zu
folgen.
26
In die textlichen Festsetzungen wird
ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
07.6
Die unter Punkt 5.7 dargestellten Maßnahmen
und die unter Punkt 6.0 der nachrichtlichen
Übernahme erwähnten Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung, Gehölzschutz, Lichtquellen) sind verbindlich einzuhalten, wenn
möglich festzusetzen.
zu 07.6
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da sich die Maßnahmen
auch auf Bereiche außerhalb des
Plangeltungsbereiches beziehen und
der Festsetzungskatalog nach § 9
BauGB dies nicht zulässt, werden
die Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zum Artenschutz als
Hinweis formuliert.
zu 07.7
Kein Beschluss erKenntnisnahme.
forderlich.
07.7
Träger der Landschaftsplanung
Der Planung wird nicht widersprochen.
07a
Kreis Euskirchen
Beschlussvorschlag
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
08.12.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Straßenverkehrsamt
Der vorgesehene Ergänzungsstandort für die
Nahversorgung grenzt an die parallel zur L 194
verlaufende Kölner Straße. Es ist vorgesehen
insgesamt ca. 200 neue Parkstände in diesem
Bereich zu schaffen. Hierdurch entstehen nicht
unerhebliche zusätzliche Verkehre, die zum
größten Teil über den Knoten Bendenweg/Kölner Straße West/ Josef-Jonas-Straße in
Richtung L 194 abfließen werden.
Hierbei muss bezweifelt werden, dass der bereits jetzt an seine Grenzen stoßende Knotenpunkt Bendenweg/Kölner Straße West/ JosefJonas-Straße die zusätzlichen Verkehre aufnehmen kann. Der aktuelle Zustand des Knotenpunktes (ohne Lichtsignalisierung, ohne
Kreisverkehrsanlage) wird bereits jetzt von den
meisten Verkehrsteilnehmern als unzumutbar
angesehen. Es kommt immer wieder zu gefähr-
27
Im vorliegenden Verkehrsgutachten
wurde festgestellt, dass die Verkehrsqualität mit den prognostizierten Mehrverkehren (Prognosefall
2015) an den beiden Kreisverkehren
innerhalb der Landstraße weiterhin
gut ist (QSV B)1.
Die Qualität an dem Knotenpunkt
Bendenweg/Kölner
Straße
West/Josef-Jonas-Straße sinkt um
eine Qualitätsstufe, ist aber im Prognosefall 2015 ebenfalls noch ausreichend (QSV D).
Die Untersuchung geht von der ungünstigsten Situation (Worts-CaseBetrachtung) aus, in der sich neben
der bereits zulässigen Nutzung im
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
lichen Verkehrssituationen.
Gebiet Nr. 80a „Ergänzungsstandort
Nahversorgung“ auch im nördlichen
Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde wird angrenzenden Gewerbegebiet verdringend geraten, den Knotenpunkt bereits jetzt, kehrsintensive Nutzungen etablierwie im Gutachten des Verkehrsplaners vorge- ten.
sehen, als Minikreisel umzubauen.
Dennoch beabsichtigt die Stadt Bad
Münstereifel den Knotenpunkt kurzfristig zu ertüchtigen.
Auf Anregung von Straßen NRW soll
jedoch vor der konkreten Realisierung des geplanten Kreisverkehrs
Bendenweg/Kölner Str./Josef-JonasStraße eine provisorische Lösung als
Test verwirklicht werden.
Die Umsetzung der Maßnahme wird
über einen Erschließungsvertrag
zwischen der Stadt und den jeweiligen Investoren geregelt.
Immissionsschutz
Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände
gegen die Planung.
Auf die bereits ergangene immissionsschutzrechtliche Stellungnahme wird verwiesen.
Sofern sich durch eine abweichende Stellung
der im Schallgutachten berücksichtigten Lage/Ausdehnung der Baukörper und dadurch
bedingt eine Verlagerung von Schallquellen wie
z.B. technischen Anlagen oder Veränderungen
des Parkplatzverkehrsgeschehens oder Anlieferungsfahrten ergeben, sind die Abweichungen
erneut schalltechnisch auf die Einhaltung der
maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA
28
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empnommen.
fiehlt dem Rat, der
Stellungnahme zu
Mit der 2. Änderung des Bebau- folgen.
ungsplanes Nr. 80a ist auch eine
Veränderung der Baukörperstellung
möglich.
In diesem Fall wird das Schallgutachten entsprechend angepasst.
Die Einhaltung der Beurteilungspegel
(Immissionsrichtwerte) an den an-
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Lärm zu untersuchen und der Bauordnungsbe- grenzenden schutzbedürftigen Nuthörde und der Unteren Immissionsschutzbehör- zungen wird sichergestellt.
de vorzulegen.
Untere Wasserbehörde
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kein Beschluss erforderlich.
Bedenken, sofern die Kanalisation bzw. das nommen.
nachfolgende System in der Lage ist, die zusätzlichen Abwassermengen schadlos aufzunehmen.
Untere Landschaftsbehörde
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 80a.
Die Kompensation des Defizits von 4.906 Wertpunkten ist mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen. Hierzu sind der Unteren Landschaftsbehörde kurzfristig Unterlagen vorzulegen, aus denen Art der Maßnahme und Lage
der Fläche (Maßnahmenplan, -beschreibung, umfang) hervorgehen.
29
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
In Abstimmung mit der Unteren Stellungnahme zu
Landschaftsbehörde wird der externe folgen.
Ausgleich über eine Ökokontomaßnahme im Bereich Eschweiler Tal
abgeglichen:
Die Maßnahme wurde bereits auf der
Forstbetriebsfläche Abt. 359 D 3 im
NSG/FFH Eschweiler Tal und Kalkkuppen ausgeführt. Es handelte sich
um einen Fichtenbestand, der im
Jahr 2014 im Alter von 45 Jahren
abgeräumt wurde. Im Anschluss
wurden im Januar 2015 200 Stück
Traubeneichen in der Qualität 60-80
cm, in 8 Horsten zu je 25 Stück gepflanzt. Das Entwicklungsziel ist ein
standortgerechter heimischer Laubholzbestand entsprechend dem Konzept Ökokontoflächen von Prof.
Schumacher, Dengel, Seifert. Als
Anwachshilfe dient ein Robinienstab
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
je Jungpflanze. Außerdem wurde ein
Fegeschutznetz als Schutz vor Wildverbiss angebracht. In den Zwischenräumen der Anpflanzung sind
Laubgehölze, Füll- und Treibbhölzer
aus der natürlichen mit Sukzession
angelegt.
Die Planunterlagen
Satzungsbeschluss
ergänzt.
werden zum
entsprechend
08
Industrie- und Han- 08.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
delskammer Aachen
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange Kenntnisnahme.
der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht
berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend
berücksichtigt, bestehen seitens der Industrieund Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Kein Beschluss erforderlich.
08a
Industrie- und Handelskammer Aachen
Kein Beschluss erforderlich.
10.12.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange
der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht
berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend
berücksichtigt, bestehen seitens der Industrieund Handelskammer Aachen keine Bedenken.
09
Kenntnisnahme.
Regionalgas Euskir- 08.10.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB
chen GmbH & Co. KG
In dem Plangebiet sind Anlagen zur Versorgung Kenntnisnahme.
Projektmanagement
mit Erdgas vorhanden. Gegen die beabsichtigte
Netz
Aufstellung der Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Bedenken, soweit der Bestand
unserer Anlagen gewährleistet ist.
30
Kein Beschluss erforderlich.
lfd.
Nr.
Anregung durch
09a
Regionalgas Euskir- 01.12.2015 Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB
chen GmbH & Co. KG
Stellungnahme als Eigentümerin des ErdgasProjektmanagement
Versorgungsnetzes
Netz
sowie als Betriebsführerin des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal:
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG
In dem Plangebiet sind Anlagen zur Versorgung
mit Erdgas vorhanden: Hauptrohrleitung stellenweise entlang der Kölner Straße sowie Netzanschlüsse zu der bestehenden Bebauung.
Erweiterungen sind – bei Bedarf – möglich. Seitens der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co.
KG bestehen grundsätzlich keine Bedenken
gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes,
solange der Bestand unserer Versorgungsleitungen gesichert bleibt.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante
Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb
von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere
Informationen hierzu enthält das technische
Merkblatt DVGW GW 125 "Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen
im Februar 2013. Es gilt, Präventivmaßnahmen
zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen
Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu
sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Als besonders kritische Baumarten sind bislang die Platane, Ahorn, Linde, Kastanie und Zeder zu bewerten.
31
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Die Hinweise werden zur Kenntnis Stellungnahme zu
folgen.
genommen.
In Leitungsnähe wird auf die Anpflanzung von Bäumen verzichtet.
Ausreichende Abstände werden
berücksichtigt.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Lt. den textlichen Festsetzungen ist die Anpflanzung von Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und
Winterlinde (Tiliacordata) vorgesehen bzw. vorgeschlagen. Aufgrund deren Bewertung als
kritische Baumarten für Versorgungsleitungen
sollte auf die Anpflanzung dieser Baumarten
ganz verzichtet werden (in Leitungsnähe). Gegen die Anpflanzung anderer, in den textlichen
Festsetzungen aufgeführter Baumarten, bestehen grundsätzlich keine Bedenken wenn bei der
Auswahl der Baumstandorte die Vorgaben des
Merkblattes GW 125 beachtet werden. Bei
Baumpflanzungen in Leitungsnähe bitten wir um
weitere Beteiligung bei der Detailplanung der
Baum-Bepflanzung.
Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal
(WES)
Der Hinweis wird zur Kenntnis geDer räumliche Geltungsbereich des BP Nr. 80a nommen.
liegt derzeit in keinem Wasserschutzgebiet /
Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen
des WES und auch außerhalb des Versorgungsgebietes des WES.
Bei Beachtung des grundsätzlich gebotenen
Grundwasserschutzes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
WES/Regionalgas Euskirchen keine grundsätzlichen Bedenken.
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Kein Beschluss erforderlich.