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Beschlussvorlage (Stellungnahme § 3 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
424 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
18.02.16, 17:11
Aktualisiert
18.02.16, 17:11

Inhalt der Datei

F rom :C ß H i4 9 R e c h ts a n w ä lic 221 95190 9-1 0 9 /1 2 /2 0 1 5 17:18 #10 8 P O 0 1 / 0 2 2. Dr. G e rt C o rn e liu s ,5vv P ro f. D r. K u rl B a rte n b 3 C h M a n fre d H a e s e m a n n 3 * W e rn e r M. M u e s ’ ' Dr. M a n fre d H e c k e r * r Dr. J o a c h im S trie d e r ' E rn s l E is e n b c is : ‘ D ie te r M a ie r-P e v c lin g “ ' P ro f D r. S te fa n H e rtw ig ' * D ie te r K o rie n M .A (U C D a v is )* A rn d H o lz a p fe l3 * S te fa n R a p p e n * ‘ Dr. J ö rg L a b e r : ’ P a u l H. A s s ie s ' P a u l M, K is s * Dr. Ing o Ju n e ' * Jo h a n n e s R is te ih u b e r Je ns K u n z m a n n * * V o lk e r W e rx h a u s e n \ M e d ia to r (D A A ) * Dr. M a rk u s V o g e lh e im J ' A n d ré U e c k e rl M e d ia to r (D A A ) * N a dja S ie b e rtz W irts c h a fls m e d ia iu n n * P ro l. Dr. M a rk u s R u ttig J ‘ D r. E ik e N. N a jo rk. L L .M . * D r. T a s s ilo S ch iffe r " * N ils M ra z s k J ’ Dr. S a s c h a V a n d e r, L L . M . ' C h fis lo p h e r K iia s * Dr J o c h e n H e n ts c h e l A n d re a s H a u p t * ‘ N ik la s K in lin g ’ A n d re a H e u s e r f ' RECHTSANWÄLTE I STADT BAD i,-0:'J C o rn e liu s B artenbach Haesem ann & Partner Bismnrckstraße 11-13 i D-5D672 Köln l ö _ \ Stadtverwaltung Bad Münstereifel.:g. Rathaus Marktstraße 11 Eh 53902 Bad Münstereifel ‘ — Q f/i"? ?'¥. .¡. / p //T \ !^ L ^ ' )L n vorab per Telefax: 02253/505-114 c o wie Sie wissen, vertreten wir die REWE Markt GmbH, Zweignieder­ Falk N e w ic c D o ris D e u c k e r F ra n z is k a A n n e k e n D r M a rtin Q u o d b a c h , L L .M .'1 Dr. M a rk u s J. G o e tz m a n n . LL.M . ’ W in frie d S eib err Dr. H e lm u t K re in C h ris tin e P u s c h m a n n T o rs te n B o rk 1 D r A n ja B a rte n b a c h . L L . M . “ Dr. F a lk M ü ller. L L . M / " c T o b ia s G a b rie l Dr. M a rie T e w o rte -V e y L ars C h ris to p h r D r. C o rn e lia W a lle n s . O ip l.-L a n d sch -Ö ko l. K ristin K in g e rs k e . L L .M . K a th a rin a S l ia u ß ' A n d re a R e n v e rt. L L .M . D r. C h ris to p h N a e n d ru p , LL.M L in d a C rü tz e n D r. C a ro lin D a h m e n D r. F re c e rik B o c k e im a n n D r. C h ris to p h R ö m e r. L L .M . : D r A n n a P e rc h e rm e ie r • J e n s T h o m a s S a a tk a m p , LL.M . Dr. F lo rian F a u le n b a c h F ra n z is k a T o sse R e né S c h e u re il Inga L e o p o ld T o b ia s R u d o lf L au ra D e lp y D r. A n n a L a g e d e t lassung West, Rewestraße 8, 50354 Hürth, • S ta a ts s e k re tä r» a D Registernummer 40-00022/13/114 Io Telefon +49.221.95190-84 Telefax +49.221.95190-94 E-Mail c.wellens@cbh.de Köln, den 9. Dezember 2015 Einwendungen im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs Nr. 80, Teilbereich a, „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ im Bereich Flaches Feld, 2. Änderung Sehr geehrte Damen und Herren, i • .................. D r. G a b rie le W u rze l " , die den REWE-Vollsortimenter sowie den REWE-Getränkemarkt, beide Josef-Jonas-Straße 5, 53902 Bad Münstereifel, betreibt. Eine auf uns lautende Vollmacht liegt Ihnen bereits vor. Im Namen unserer Mandantin erheben wir Einwendungen im Rahmen der förmlichen Öffentiichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ - Teil a, 2. Änderung der Stadt Bad Münstereifel. P ro f. D r W in frie d P in g e r U n te rn e h rre n s n a c h fc lc c und Erbrecht D r M a rtin P a g e n k o p f R ichter am B V erw G 3 .D. Dr. H e rb e rt F e rg e r H auplg e sch sh sfü h ro r der Ih K Kb!n a D 1 2 3 4 5 6 7 S 9 10 Fachanv/Sit fü r A rte its re c h t Fachanw alt für V erw al lungsrecht F a chanw all fü r Bau- u nd A rc h iie M c rre c h t F ochanw ait für Gevvercl.chen R echtsschutz FachanwsU für U rheber- und M e riicniä C h i F achanw alt fü r V ersicheruni F schanw alt Sur Rank- und I F achanw a t fü r H andels- und G e s e lj F achanw all fü r S trafrechl F achanw a1! fü r inforniaiionstöch n a'o w K anzlei Coltnur. Pariner P a rtn e rs c h a ft v o n R e ch tsa n w ä lte n m it b e s c h ra n k te r B c ru fs h a fiu n g A m ts g e ric h t E sse n P R 3164 IUROPE Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I vvwvv.cbh.de Bismarckstraße 11-13 I D-50672 Köln l Telefon +49.221.951 90-0 i koeln@cbh.de Sandower Straße 17 I D-03044 Collbus I Telefon +49.355.381 02-0 I cotlbus@cbh.de * l-.nn po.u» lico.nmiic Im cicst (‘iif-upii From:CBH R e c h ts a n w a lts i-49 221 9519094 0 9 /1 2 /2 0 1 5 17:18 #108 P.0 0 2 /0 2 3 B H RECHTSANWÄLTE Bereits im Verfahren zur 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans hatten wir ausführli­ che Einwendungen erhoben, worauf das Verfahren eingestellt worden ist. Prüft man die nun vorliegenden Planunteriagen für die 2. Änderung, wird deutlich, dass rechtliche Mängel ver­ blieben sind. Im Einzelnen: 1. Planung nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und daher unwirksam nach § 1 Abs. 4 BauGB Bereits in unserer Einwendung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans haben wir dargelegt, dass die Planung die Vorgaben des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ nicht einhält. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholun­ gen verweisen wir auf unser damaliges Schreiben vom 11.03.2013, das wir diesem Schreiben erneut in Kopie beilegen (Antage 1), und machen die dort unter den Ziff. 1. und 2. vorgebrachten Einwendungen vollumfänglich auch zum Gegenstand dieses Ver­ fahrens. a) Seinerzeit lag der „Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ lediglich im Entwurf vor und war insofern als Grundsatz der Raumordnung zu berücksichtigen, ln der aktuellen Situation kommt erschwerend für die vorliegende Planung hinzu, dass der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zwi­ schenzeitlich in Kraft getreten ist und die darin aufgeführten Vorgaben die Rechtsnatur von Zielen der Raumordnung erlangt haben. Ziele der Raumordnung sind nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung zwingend zu beachten. Wie wir ausführlich dargelegt haben, ist das Ziel 2 des sachlichen Teilplans nicht einge­ halten. Es wird in den vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan auch nirgends er­ wähnt. Weder befindet sich das Plangebiet, in dem ein Sondergebiet für großflächigen Einzel­ handel festgesetzt werden soll, in einem zentralen Versorgungsbereich noch sind die strengen Ausnahmevoraussetzungen für Sondergebiete außerhalb von zentralen Ver­ sorgungsbereichen eingehalten. Ein Bebauungsplan, der gegen ein landesplanerisches Ziel verstößt, ist unwirksam. Seite 2/8 o o RECHTSANWÄLTE § b) Auch die Auswirkungen auf den Nahversorgungsstandort „Jcsef-Jonas-Straße'', in dem T“ * unsere Mandantin ihre Märkte betreibt, werden nicht hinreichend in der Abwägung be­ rücksichtigt. insofern verweisen wir aut unsere Einwendungen vom 11.03.2013 (Anlage 1} unter 1. lit. d) und e). | t c) Die einzelhandelsrechtlichen Grundlagen wurden seit dem Planverfahren im Jahr 2013 J5 nicht überarbeitet. Auch in der Begründung des nun vorliegenden Bebauungsplanent- w Nh N wurfs verweist man auf Stellungnahmen der BBE Handeisberatung aus dem Jahr 2012. Auch insofern wurde also nicht nachgearbeitet. Unsere Einwendungen im Schreiben vom 11.03.2013 (Anlage 1) unter 2. werden daher hiermit vollumfänglich auch Gegen­ 01 O stand des vorliegenden Verfahrens. d) ' Überdies liegt ein Verstoß gegen 2iel 8 des „Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vor. T CD o Einzelhandelsrechtlich kommt nämlich noch erschwerend hinzu, dass der vorliegende 0 ) Tw 0) Bebauungsplanentwurf eine Umgehung darstellt. Es heißt auf Seite 3 der Begründung: ' ® + . ,Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr, 80a sollte neben den vorgenannten Nutzungen zusätzlich ein Drogerie­ markt auf dem Gelände zugelassen werden. Aufgrund von Bedenken, insbesondere von Seiten der Landesplanung, wurde das Verfahren nicht weitergeführt.'' Die Situation, die die Landesplanung nicht akzeptieren wollte, kann aber aufgrund des nun vorgelegten Entwurfs genau so entstehen. Nördlich des Plangebietes wurde näm­ lich in der Zwischenzeit der Bebauungsplan Nr, 5a aufgestellt, der ein Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsausschluss festsetzt. Dort kann also ohne weiteres in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet Nr. 80a ein kleinfiächiger Drogeriemarkt entstehen, und £ insofern werden auch konkrete Ansiediungsabsichten mit einem Interessenten verhan- g delt. Dass die Stadt Bad Münstereifel mit einer Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen | £ ü <Ö oc I 0 im nördlich angrenzenden Gewerbegebiet rechnet, wird auch daran deutlich, dass die' ses Szenario als realistische Verkehrssituation im Verkehrsgutächlen der Prognose zugrundegelegt wird (stehe dazu Begründung, Seite 12/13), Die Landesplanung wollte aber gerade diese Kumulation, die einem Einkaufszentrum gleichkommen würde, verhindern, indem sich der Drogeriemarkt gerade nicht im unmlt- £ 0 £ ;.. Seite 3/8 } ( I i From:CBH R o c h ts a n w ä lte •(•49 221 SS 19094 0 9 /1 2 /2 0 1 5 17:18 #108 P .0 04/0 23 B H RECHTSANWÄLTE telbaren räumlichen Zusammenhang mii dem Lebensmittel-Volisortimenter und dem Lebensmittel-Discounter ansiedeln sollte. Die Landesplanung wollte außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs eine Kumulation von überdies komplementären Einzel­ handelsnutzungen verhindern. Wird nun aber das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nur über den Vollsorti­ menter und den Discounter gelegt, wird verschleiert, dass die genannte Kumulation und mit ihr die schädlichen städtebaulichen Effekte trotzdem auftreten werden. Die Festset­ zungen, die in den Plänen Nr. 5a und dem vorliegenden Planentwurf gewählt wurden, dienen also der Umgehung der landesplanerischen Vorgaben. Die Plangebietsgrenze wurde hier so gewählt, um die kumulativen Wirkungen, die von den in beiden Plange­ bieten vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen ausgehen werden, zu verschleiern. Auch insofern werden die landesplanerischen Vorgaben missachtet. Die Kommunen haben gemäß Ziel 8 des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ dem Entstehen von Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuvvirken. Nach den Erläuterungen im sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel liegt eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 8 vor, wenn mehrere selbst­ ständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswir­ kungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können. Da die Betriebe der Agglomeration im Wesentlichen zentrenrelevante Sortimente führen werden, sich der Standort jedoch nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet, ist die Stadt Bad Münstereifel nach Ziel 8 also verpflichtet, einer Verfestigung und Er­ weiterung der Agglomeration entgegenzuwirken. Gegen dieses Ziel verstößt die Stadt Bad Münstereifel bei der vorliegenden Planung in Kombination mit Bebauungsplan Nr. 5a. Seite 4/8 P.ÖO #108 RECHTSANWÄLTE 2. Keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan In der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurfheiß) es auf Seite 4, mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 80a sei der Flächennutzungsplan entsprechend 1T:1S anzupassen. 09/12/2015 Die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. QOa ist bereits seit Jahren hergestellt, doch of­ fenbar hat eine Anpassung des Flächennutzungsptans bisher nicht slattgefunden. Seilte eine Anpassung nicht erfolgt sein, ist der vorliegende Bebauungsplanentwurf nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und widerspricht damit § 8 Abs. 2 BauGB. Daher ist er unwirksam. Zu einzelnen Festsetzungen a) Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung umfassen eineFestsetzung einer 9o19Ö94 3. Verhältniszahl zwischen Verkaufs- und Grundstücksfläche. Dennoch sind in dem vorlie­ genden Sondergebiet sowohl ein Lebensmittel-Vollsortimenter als auch ein Lebensmit­ 221 tel-Discounter zulässig. Da es sich lediglich nur um einen Vollsortimenter und einen Discounter handeln darf, kann auch die komplexe Festsetzung dieser Verhältniszahl ein -i-49 Windhundrennen um die jeweilige Betriebsform innerhalb des Plangebietes nicht ver­ hindern. Ziel der Bebauungsplanung war hier. Flexibilität hinsichtlich der Stellung der Baukörper im Ptangebiet zu gewinnen. Aus diesem Grund hat man offenbar auf eine Festsetzung von jeweils varhabenbezoganen Baugrenzen oder ähnliche Festsetzungen verzichtet, anhand derer die Position der beiden Märkte innerhalb des Plangebiets hätte näher vorgegeben werden können. Gerade solche Festsetzungen wären aber erforderlich ge­ wesen, um ein Windhundrennen innerhalb des Plangebiels auszuschließen und damit From:CBH Rech tsartwälte die Wirksamkeit der Festsetzungen zu bewirken, Flexibilität wird hier auf Kosten der Rechtssicherheit erkauft. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind folglich unwirksam. b) Wozu die Festsetzung einer geringeren Abstandiläche zum nördlich angrenzenden Ge­ werbegebiet erforderlich ist, wird nicht erläutert. Wenn das Bauplanungsrecht jedoch In das Bauordnungsrecht übergreifen und die Tiefe der Abstandflächen verändern will, be­ darf es hierzu einer städtebaulichen Begründung. Seite 5/8 V f'" '\ Zu einer Verringerung der Äbsiandflächen zwing! in der Regel der Besland. der die Ab- #108 P .0 0 6 RECHTSANWÄLTE Standflächen nicht einhält. Da der hier vorliegende Plan seiner Begründung nach gera­ de Flexibilität hinsichtlich der Anordnung der Baukörper im Plangebiet hersteilen soll, ist 0 9 /1 2 /2 0 1 5 17:19 diese Begründung hier offenbar gerade nicht einschlägig. Mithin ist zweifelhaft, wie eine solche Verringerung der Abstandfläche sinnvoilerweise begründet werden könnte. Da­ mit ist die Festsetzung mangels Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. 4. Zu den sonstigen Unterlagen a) Hinsichtlich der Verkehrssituation heißt es auf Seite 14 der Begründung, der Knoten, Bendenweg/Josef-Jonas-Straße/Kölner Straße West müsse mittelfristig ertüchtigt wer­ den. Mit „mittelfristig“ ist hier der Prognosefail 2030 gemeint. Die näheren Erläuterungen zeigen jedoch, dass Gegenstand der Betrachtung für 2030 £3519094 die Ausnutzung des nördlichen Gewerbegebietes mit Gewerbebetrieben und deren Zu­ lieferverkehr ist. Der Bebauungsplan Nr. 5a. der das des nördliche Gewerbegebiel fest­ setzt,.ist jedoch heute bereits in Kraft. Dieses Verkehrsaufkommen ist daher heule be­ +4 9 221 reits plammgsrechtlich zulässig und könnte jederzeit entstehen. Da für die Abwägung die Sach- und Rechtslage irn Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), muss die­ ses Verkehrsaufkommen bereits heute in der Abwägung bewältigt werden. Die Begrün­ dung erhält jedoch keinerlei konkrete Aussagen, ob und wann der genannte Verkehrs­ knoten ertüchtigt wird. Damit isl die Abwägung fehlerhaft und die Vorgaben des § 1 Abs. 7 BauGB nicht eingehalten. b) Auf Seite 14 ff. der Begründung wird der Immissionsschulz angesprochen. Offenbar F r o m :C B H R e c htsa n w ä lte existiert zum Bebauungsplan kein Lärmgutachten. Es wird lediglich auf das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellte Lärmgutachten verwiesen. Weiter heißt es, dieses sei „gegebenenfalls anzupassen“. Was hiermit gemeint sein kann, ist unklar. Die Bewältigung etwaiger Lärmprobteme steht häufig im Zentrum einzelhandelsrechtlicher Planungen, insbesondere bei großen Stellptatzaniagen. Dies ist zentraler Bestandteil des Bebauungsptanverfahrens. Insofern verwundert es, wenn auf Seife 15 die schalltechnischen Voraussetzungen aufgszählt und dort „gegebenenfalls Lärmschutzwände“ ,erwähnt-werden. Es muss im Bebauungs- Seite 6/8 • I ] ( From:CBH R e c h ts a n w ä lte +4 9 221 9 519094 0 9 /12 /2 01 5 17:19 #108 P .0 0 7 /0 2 3 RECHTSANWÄLTE planverfahren ermittelt und klar dargelegt werden, ob und welche Lärmschutzmaßnah­ men erforderlich sind. Falls Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, sind diese im Pian festzusetzen. Auch der weitere Satz, in dem es heißt, die Einhaltung der Beurteilungspegel könne sowohl für den Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sicherge­ stellt werden, ist unklar. Diese Problematik muss im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Auch insofern ist ein Abwägungsfehfer und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB gegeben. c) Das Fehlen des Schailschutzgutachtens wirkt sich auch auf die Vollständigkeit der Offeniageunterlagen aus. So wird das bei einer Einzeihandelsansiedlung zentrale Thema Immissionsschütz nicht durch ein entsprechendes Gutachten der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht und entsprechend auch nicht in der Offenlagebekanntmachung ge­ nannt. Andererseits verweist man jedoch in den Bebauungsplanunterlagen auf eine Stellungnahme aus dem Baugenehmigungsverfahren. Folglich sind die offen gelegten Unterlagen nicht vollständig, da man sich offenbar in der Abwägung doch auf jenes . Gutachten aus dem Baugenehrpigungsverfahren, das nicht den Offenlage-Unterlagen beigegeben wurde, gestützt hat. d) Auf Seite 28 der Begründung, also im Umweltbericht, heißt es, der Eingriff in Natur und Landschaft könne innerhalb des Plangebiets nicht kompensiert werden und das verblei­ bende Defizit von 4.906 ökologischen Wertpunkten (ÖW) sei extern zu kompensieren. Gegen eine externe Kompensation ist grundsätzlich nichts zu erinnern, doch hat der Plangeber bereits im Bebauungsplan darzulegen, dass und wie bzw. wo der betreffende Ausgleich stattfindet. Entweder hat er einen Teiibebauungsplan mit der Kompensations­ fläche zu erlassen oder aber er hat darzulegen, dass und wie die jeweiligen Aus­ gleichsmaßnahmen vertraglich oder auf sonstige Weise bereitgestellt und gesichert werden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Die Abarbeitung dieses Themas ist ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch insofern ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB gegeben ist. Seite 7/8 H R 'echtsanw alte -+49 221 9519094 0 9 /1 2 /2 0 1 5 17:19 #108 P.0 0 8 /0 2 3 RECHTSANWÄLTE e) Im Artenschutzgutachten vom 11.08.2015 heißt es, es würden keine planungsrelevan­ ten Arten tangiert. Dies wird hinsichtlich der Zauneidechse nicht durch Erhebungen untermauert, was in Anbetracht des benachbarten Bahndamms hinterfragt werden kann, erst recht, weil an­ dererseits empfohlen wird, durch eine Vermeidungsmaßnahme eine Störung des Bahn­ damms auszuschließen (siehe Artenschutzgutachten, S. 16). Hinsichtlich der Vogelarten wird ein Brutplatz der Mehlschwalbe aufgefunden (siehe Ar­ tenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11). Die Mehlschwalbe ist nach der aktuellen Liste des LANUV in NRW als europäische Vogelart planungsrelevant. Trotzdem heißt es auf S. 15 der Artenschutzprüfung, es seien keine planungsrelevanten Arten gefunden wor­ den. Im Gegensatz dazu spricht die Erhebungstabelle hinsichtlich der Mehlschwalbe dafür, dass eine Fortpflanzungsstätte einer planungsrelevanten Art im Plangebiet liegt. Hierzu wäre im Gutachten Stellung zu nehmen gewesen. Auch der Mäusebussard ist pianungsrelevant. Da er zumindest im Überfiug gesichtet wurde (siehe Artenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11), hätten hierzu nähere Ausführun­ gen erfolgen müssen. In den Hinweisen zum Artenschutz unter 7.0 der textlichen Festsetzungen heißt es, die Baufeldfreimachung solle in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen. Im Artenschutzgutachten (S. 16) wird dies als zwingende Vorgabe formuliert. Warum diese zwingende Vorgabe im Gutachten zu einer Soll-Vorgabe in den Hinweisen abge­ schwächt wird, ist nicht ersichtlich. Unsere Mandantin behält sich vor, den NABU oder BUND wegen der betroffenen Tier­ arten zu kontaktieren. Aufgrund der genannten Ungereimtheiten der Planung geht unsere Mandantin davon aus, dass eine gründliche Überarbeitung der Unterlagen oder eine Einstellung des Planverfahrens ins Auge gefasst wird. Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht