Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
424 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
18.02.16, 17:11
Aktualisiert
18.02.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
F rom :C ß H
i4 9
R e c h ts a n w ä lic
221 95190 9-1
0 9 /1 2 /2 0 1 5
17:18
#10 8
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Dr. G e rt C o rn e liu s
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P ro f. D r. K u rl B a rte n b 3 C h
M a n fre d H a e s e m a n n 3 *
W e rn e r M. M u e s ’ '
Dr. M a n fre d H e c k e r * r
Dr. J o a c h im S trie d e r '
E rn s l E is e n b c is : ‘
D ie te r M a ie r-P e v c lin g “ '
P ro f D r. S te fa n H e rtw ig ' *
D ie te r K o rie n M .A (U C D a v is )*
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S te fa n R a p p e n * ‘
Dr. J ö rg L a b e r : ’
P a u l H. A s s ie s '
P a u l M, K is s *
Dr. Ing o Ju n e ' *
Jo h a n n e s R is te ih u b e r
Je ns K u n z m a n n * *
V o lk e r W e rx h a u s e n \ M e d ia to r (D A A ) *
Dr. M a rk u s V o g e lh e im J '
A n d ré U e c k e rl
M e d ia to r (D A A ) *
N a dja S ie b e rtz
W irts c h a fls m e d ia iu n n *
P ro l. Dr. M a rk u s R u ttig J ‘
D r. E ik e N. N a jo rk. L L .M . *
D r. T a s s ilo S ch iffe r " *
N ils M ra z s k J ’
Dr. S a s c h a V a n d e r, L L . M . '
C h fis lo p h e r K iia s *
Dr J o c h e n H e n ts c h e l
A n d re a s H a u p t * ‘
N ik la s K in lin g ’
A n d re a H e u s e r f '
RECHTSANWÄLTE
I STADT BAD i,-0:'J
C o rn e liu s B artenbach Haesem ann & Partner
Bismnrckstraße 11-13 i D-5D672 Köln
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Stadtverwaltung Bad Münstereifel.:g.
Rathaus
Marktstraße 11
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53902 Bad Münstereifel
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vorab per Telefax: 02253/505-114
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wie Sie wissen, vertreten wir die REWE Markt GmbH, Zweignieder
Falk N e w ic c
D o ris D e u c k e r
F ra n z is k a A n n e k e n
D r M a rtin Q u o d b a c h , L L .M .'1
Dr. M a rk u s J. G o e tz m a n n . LL.M . ’
W in frie d S eib err
Dr. H e lm u t K re in
C h ris tin e P u s c h m a n n
T o rs te n B o rk 1
D r A n ja B a rte n b a c h . L L . M . “
Dr. F a lk M ü ller. L L . M / " c
T o b ia s G a b rie l
Dr. M a rie T e w o rte -V e y
L ars C h ris to p h r
D r. C o rn e lia W a lle n s . O ip l.-L a n d sch -Ö ko l.
K ristin K in g e rs k e . L L .M .
K a th a rin a S l ia u ß '
A n d re a R e n v e rt. L L .M .
D r. C h ris to p h N a e n d ru p , LL.M
L in d a C rü tz e n
D r. C a ro lin D a h m e n
D r. F re c e rik B o c k e im a n n
D r. C h ris to p h R ö m e r. L L .M . :
D r A n n a P e rc h e rm e ie r •
J e n s T h o m a s S a a tk a m p , LL.M .
Dr. F lo rian F a u le n b a c h
F ra n z is k a T o sse
R e né S c h e u re il
Inga L e o p o ld
T o b ia s R u d o lf
L au ra D e lp y
D r. A n n a L a g e d e t
lassung West, Rewestraße 8, 50354 Hürth, •
S ta a ts s e k re tä r» a D
Registernummer
40-00022/13/114 Io
Telefon
+49.221.95190-84
Telefax
+49.221.95190-94
E-Mail
c.wellens@cbh.de
Köln, den 9. Dezember 2015
Einwendungen im Rahmen der Offenlage des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 80, Teilbereich a,
„Ergänzungsstandort Nahversorgung“ im Bereich Flaches Feld,
2. Änderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
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D r. G a b rie le W u rze l
" , die
den REWE-Vollsortimenter sowie den REWE-Getränkemarkt, beide
Josef-Jonas-Straße 5, 53902 Bad Münstereifel, betreibt. Eine auf uns
lautende Vollmacht liegt Ihnen bereits vor.
Im Namen unserer Mandantin erheben wir Einwendungen im Rahmen
der förmlichen Öffentiichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanentwurfs
Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ - Teil a, 2. Änderung der
Stadt Bad Münstereifel.
P ro f. D r W in frie d P in g e r
U n te rn e h rre n s n a c h fc lc c und Erbrecht
D r M a rtin P a g e n k o p f
R ichter am B V erw G 3 .D.
Dr. H e rb e rt F e rg e r
H auplg e sch sh sfü h ro r der Ih K Kb!n a D
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Fachanv/Sit fü r A rte its re c h t
Fachanw alt für V erw al lungsrecht
F a chanw all fü r Bau- u nd A rc h iie M c rre c h t
F ochanw ait für Gevvercl.chen R echtsschutz
FachanwsU für U rheber- und M e riicniä C h i
F achanw alt fü r V ersicheruni
F schanw alt Sur Rank- und I
F achanw a t fü r H andels- und G e s e lj
F achanw all fü r S trafrechl
F achanw a1! fü r inforniaiionstöch n a'o
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K anzlei Coltnur.
Pariner
P a rtn e rs c h a ft v o n R e ch tsa n w ä lte n
m it b e s c h ra n k te r B c ru fs h a fiu n g
A m ts g e ric h t E sse n P R 3164
IUROPE
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I vvwvv.cbh.de
Bismarckstraße 11-13 I D-50672 Köln l Telefon +49.221.951 90-0 i koeln@cbh.de
Sandower Straße 17 I D-03044 Collbus I Telefon +49.355.381 02-0 I cotlbus@cbh.de
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Bereits im Verfahren zur 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans hatten wir ausführli
che Einwendungen erhoben, worauf das Verfahren eingestellt worden ist. Prüft man die nun
vorliegenden Planunteriagen für die 2. Änderung, wird deutlich, dass rechtliche Mängel ver
blieben sind. Im Einzelnen:
1.
Planung nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und daher unwirksam
nach § 1 Abs. 4 BauGB
Bereits in unserer Einwendung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der
1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans haben wir dargelegt, dass die Planung
die Vorgaben des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel“ nicht einhält. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholun
gen verweisen wir auf unser damaliges Schreiben vom 11.03.2013, das wir diesem
Schreiben erneut in Kopie beilegen (Antage 1), und machen die dort unter den Ziff. 1.
und 2. vorgebrachten Einwendungen vollumfänglich auch zum Gegenstand dieses Ver
fahrens.
a)
Seinerzeit lag der „Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel“ lediglich im Entwurf vor und war insofern als Grundsatz der
Raumordnung zu berücksichtigen, ln der aktuellen Situation kommt erschwerend für die
vorliegende Planung hinzu, dass der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zwi
schenzeitlich in Kraft getreten ist und die darin aufgeführten Vorgaben die Rechtsnatur
von Zielen der Raumordnung erlangt haben. Ziele der Raumordnung sind nach § 1
Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung zwingend zu beachten.
Wie wir ausführlich dargelegt haben, ist das Ziel 2 des sachlichen Teilplans nicht einge
halten. Es wird in den vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan auch nirgends er
wähnt.
Weder befindet sich das Plangebiet, in dem ein Sondergebiet für großflächigen Einzel
handel festgesetzt werden soll, in einem zentralen Versorgungsbereich noch sind die
strengen Ausnahmevoraussetzungen für Sondergebiete außerhalb von zentralen Ver
sorgungsbereichen eingehalten.
Ein Bebauungsplan, der gegen ein landesplanerisches Ziel verstößt, ist unwirksam.
Seite 2/8
o
o
RECHTSANWÄLTE
§
b)
Auch die Auswirkungen auf den Nahversorgungsstandort „Jcsef-Jonas-Straße'', in dem
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*
unsere Mandantin ihre Märkte betreibt, werden nicht hinreichend in der Abwägung be
rücksichtigt. insofern verweisen wir aut unsere Einwendungen vom 11.03.2013 (Anlage
1} unter 1. lit. d) und e).
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c)
Die einzelhandelsrechtlichen Grundlagen wurden seit dem Planverfahren im Jahr 2013
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nicht überarbeitet. Auch in der Begründung des nun vorliegenden Bebauungsplanent-
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wurfs verweist man auf Stellungnahmen der BBE Handeisberatung aus dem Jahr 2012.
Auch insofern wurde also nicht nachgearbeitet. Unsere Einwendungen im Schreiben
vom 11.03.2013 (Anlage 1) unter 2. werden daher hiermit vollumfänglich auch Gegen
01
O
stand des vorliegenden Verfahrens.
d) '
Überdies liegt ein Verstoß gegen 2iel 8 des „Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vor.
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Einzelhandelsrechtlich kommt nämlich noch erschwerend hinzu, dass der vorliegende
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Bebauungsplanentwurf eine Umgehung darstellt. Es heißt auf Seite 3 der Begründung:
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.
,Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr, 80a sollte neben den vorgenannten Nutzungen zusätzlich ein Drogerie
markt auf dem Gelände zugelassen werden. Aufgrund von Bedenken, insbesondere von Seiten der Landesplanung, wurde
das Verfahren nicht weitergeführt.''
Die Situation, die die Landesplanung nicht akzeptieren wollte, kann aber aufgrund des
nun vorgelegten Entwurfs genau so entstehen. Nördlich des Plangebietes wurde näm
lich in der Zwischenzeit der Bebauungsplan Nr, 5a aufgestellt, der ein Gewerbegebiet
ohne Einzelhandelsausschluss festsetzt. Dort kann also ohne weiteres in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Plangebiet Nr. 80a ein kleinfiächiger Drogeriemarkt entstehen, und
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insofern werden auch konkrete Ansiediungsabsichten mit einem Interessenten verhan-
g
delt. Dass die Stadt Bad Münstereifel mit einer Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen
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im nördlich angrenzenden Gewerbegebiet rechnet, wird auch daran deutlich, dass die'
ses Szenario als realistische Verkehrssituation im Verkehrsgutächlen der Prognose zugrundegelegt wird (stehe dazu Begründung, Seite 12/13),
Die Landesplanung wollte aber gerade diese Kumulation, die einem Einkaufszentrum
gleichkommen würde, verhindern, indem sich der Drogeriemarkt gerade nicht im unmlt-
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•(•49 221 SS 19094
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telbaren räumlichen Zusammenhang mii dem Lebensmittel-Volisortimenter und dem
Lebensmittel-Discounter ansiedeln sollte. Die Landesplanung wollte außerhalb eines
zentralen Versorgungsbereichs eine Kumulation von überdies komplementären Einzel
handelsnutzungen verhindern.
Wird nun aber das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nur über den Vollsorti
menter und den Discounter gelegt, wird verschleiert, dass die genannte Kumulation und
mit ihr die schädlichen städtebaulichen Effekte trotzdem auftreten werden. Die Festset
zungen, die in den Plänen Nr. 5a und dem vorliegenden Planentwurf gewählt wurden,
dienen also der Umgehung der landesplanerischen Vorgaben. Die Plangebietsgrenze
wurde hier so gewählt, um die kumulativen Wirkungen, die von den in beiden Plange
bieten vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen ausgehen werden, zu verschleiern.
Auch insofern werden die landesplanerischen Vorgaben missachtet. Die Kommunen
haben gemäß Ziel 8 des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher
Teilplan großflächiger Einzelhandel“ dem Entstehen von Einzelhandelsagglomerationen
mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuvvirken. Nach den Erläuterungen im sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel
liegt eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 8 vor, wenn mehrere selbst
ständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert
angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswir
kungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem
großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können.
Da die Betriebe der Agglomeration im Wesentlichen zentrenrelevante Sortimente führen
werden, sich der Standort jedoch nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet,
ist die Stadt Bad Münstereifel nach Ziel 8 also verpflichtet, einer Verfestigung und Er
weiterung der Agglomeration entgegenzuwirken. Gegen dieses Ziel verstößt die Stadt
Bad Münstereifel bei der vorliegenden Planung in Kombination mit Bebauungsplan
Nr. 5a.
Seite 4/8
P.ÖO
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RECHTSANWÄLTE
2.
Keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
In der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurfheiß) es auf Seite 4, mit
Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 80a sei der Flächennutzungsplan entsprechend
1T:1S
anzupassen.
09/12/2015
Die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. QOa ist bereits seit Jahren hergestellt, doch of
fenbar hat eine Anpassung des Flächennutzungsptans bisher nicht slattgefunden. Seilte
eine Anpassung nicht erfolgt sein, ist der vorliegende Bebauungsplanentwurf nicht aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt und widerspricht damit § 8 Abs. 2 BauGB. Daher
ist er unwirksam.
Zu einzelnen Festsetzungen
a)
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung umfassen eineFestsetzung einer
9o19Ö94
3.
Verhältniszahl zwischen Verkaufs- und Grundstücksfläche. Dennoch sind in dem vorlie
genden Sondergebiet sowohl ein Lebensmittel-Vollsortimenter als auch ein Lebensmit
221
tel-Discounter zulässig. Da es sich lediglich nur um einen Vollsortimenter und einen
Discounter handeln darf, kann auch die komplexe Festsetzung dieser Verhältniszahl ein
-i-49
Windhundrennen um die jeweilige Betriebsform innerhalb des Plangebietes nicht ver
hindern.
Ziel der Bebauungsplanung war hier. Flexibilität hinsichtlich der Stellung der Baukörper
im Ptangebiet zu gewinnen. Aus diesem Grund hat man offenbar auf eine Festsetzung
von jeweils varhabenbezoganen Baugrenzen oder ähnliche Festsetzungen verzichtet,
anhand derer die Position der beiden Märkte innerhalb des Plangebiets hätte näher
vorgegeben werden können. Gerade solche Festsetzungen wären aber erforderlich ge
wesen, um ein Windhundrennen innerhalb des Plangebiels auszuschließen und damit
From:CBH
Rech
tsartwälte
die Wirksamkeit der Festsetzungen zu bewirken, Flexibilität wird hier auf Kosten der
Rechtssicherheit erkauft. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind folglich
unwirksam.
b)
Wozu die Festsetzung einer geringeren Abstandiläche zum nördlich angrenzenden Ge
werbegebiet erforderlich ist, wird nicht erläutert. Wenn das Bauplanungsrecht jedoch In
das Bauordnungsrecht übergreifen und die Tiefe der Abstandflächen verändern will, be
darf es hierzu einer städtebaulichen Begründung.
Seite 5/8
V
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Zu einer Verringerung der Äbsiandflächen zwing! in der Regel der Besland. der die Ab-
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P .0 0 6
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Standflächen nicht einhält. Da der hier vorliegende Plan seiner Begründung nach gera
de Flexibilität hinsichtlich der Anordnung der Baukörper im Plangebiet hersteilen soll, ist
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diese Begründung hier offenbar gerade nicht einschlägig. Mithin ist zweifelhaft, wie eine
solche Verringerung der Abstandfläche sinnvoilerweise begründet werden könnte. Da
mit ist die Festsetzung mangels Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.
4.
Zu den sonstigen Unterlagen
a)
Hinsichtlich der Verkehrssituation heißt es auf Seite 14 der Begründung, der Knoten,
Bendenweg/Josef-Jonas-Straße/Kölner Straße West müsse mittelfristig ertüchtigt wer
den. Mit „mittelfristig“ ist hier der Prognosefail 2030 gemeint.
Die näheren Erläuterungen zeigen jedoch, dass Gegenstand der Betrachtung für 2030
£3519094
die Ausnutzung des nördlichen Gewerbegebietes mit Gewerbebetrieben und deren Zu
lieferverkehr ist. Der Bebauungsplan Nr. 5a. der das des nördliche Gewerbegebiel fest
setzt,.ist jedoch heute bereits in Kraft. Dieses Verkehrsaufkommen ist daher heule be
+4 9 221
reits plammgsrechtlich zulässig und könnte jederzeit entstehen.
Da für die Abwägung die Sach- und Rechtslage irn Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan maßgebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), muss die
ses Verkehrsaufkommen bereits heute in der Abwägung bewältigt werden. Die Begrün
dung erhält jedoch keinerlei konkrete Aussagen, ob und wann der genannte Verkehrs
knoten ertüchtigt wird. Damit isl die Abwägung fehlerhaft und die Vorgaben des § 1
Abs. 7 BauGB nicht eingehalten.
b)
Auf Seite 14 ff. der Begründung wird der Immissionsschulz angesprochen. Offenbar
F r o m :C B H
R e c htsa n w ä lte
existiert zum Bebauungsplan kein Lärmgutachten. Es wird lediglich auf das im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens erstellte Lärmgutachten verwiesen. Weiter heißt es,
dieses sei „gegebenenfalls anzupassen“.
Was hiermit gemeint sein kann, ist unklar. Die Bewältigung etwaiger Lärmprobteme
steht häufig im Zentrum einzelhandelsrechtlicher Planungen, insbesondere bei großen
Stellptatzaniagen. Dies ist zentraler Bestandteil des Bebauungsptanverfahrens. Insofern
verwundert es, wenn auf Seife 15 die schalltechnischen Voraussetzungen aufgszählt
und dort „gegebenenfalls Lärmschutzwände“ ,erwähnt-werden. Es muss im Bebauungs-
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• I
]
(
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planverfahren ermittelt und klar dargelegt werden, ob und welche Lärmschutzmaßnah
men erforderlich sind. Falls Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, sind diese im
Pian festzusetzen.
Auch der weitere Satz, in dem es heißt, die Einhaltung der Beurteilungspegel könne
sowohl für den Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sicherge
stellt werden, ist unklar. Diese Problematik muss im Bebauungsplan selbst bewältigt
werden.
Auch insofern ist ein Abwägungsfehfer und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB
gegeben.
c)
Das Fehlen des Schailschutzgutachtens wirkt sich auch auf die Vollständigkeit der Offeniageunterlagen aus. So wird das bei einer Einzeihandelsansiedlung zentrale Thema
Immissionsschütz nicht durch ein entsprechendes Gutachten der Öffentlichkeit zur
Kenntnis gebracht und entsprechend auch nicht in der Offenlagebekanntmachung ge
nannt. Andererseits verweist man jedoch in den Bebauungsplanunterlagen auf eine
Stellungnahme aus dem Baugenehmigungsverfahren. Folglich sind die offen gelegten
Unterlagen nicht vollständig, da man sich offenbar in der Abwägung doch auf jenes
. Gutachten aus dem Baugenehrpigungsverfahren, das nicht den Offenlage-Unterlagen
beigegeben wurde, gestützt hat.
d)
Auf Seite 28 der Begründung, also im Umweltbericht, heißt es, der Eingriff in Natur und
Landschaft könne innerhalb des Plangebiets nicht kompensiert werden und das verblei
bende Defizit von 4.906 ökologischen Wertpunkten (ÖW) sei extern zu kompensieren.
Gegen eine externe Kompensation ist grundsätzlich nichts zu erinnern, doch hat der
Plangeber bereits im Bebauungsplan darzulegen, dass und wie bzw. wo der betreffende
Ausgleich stattfindet. Entweder hat er einen Teiibebauungsplan mit der Kompensations
fläche zu erlassen oder aber er hat darzulegen, dass und wie die jeweiligen Aus
gleichsmaßnahmen vertraglich oder auf sonstige Weise bereitgestellt und gesichert
werden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB.
Die Abarbeitung dieses Themas ist ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch insofern
ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB gegeben ist.
Seite 7/8
H R 'echtsanw alte
-+49 221 9519094
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P.0 0 8 /0 2 3
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e)
Im Artenschutzgutachten vom 11.08.2015 heißt es, es würden keine planungsrelevan
ten Arten tangiert.
Dies wird hinsichtlich der Zauneidechse nicht durch Erhebungen untermauert, was in
Anbetracht des benachbarten Bahndamms hinterfragt werden kann, erst recht, weil an
dererseits empfohlen wird, durch eine Vermeidungsmaßnahme eine Störung des Bahn
damms auszuschließen (siehe Artenschutzgutachten, S. 16).
Hinsichtlich der Vogelarten wird ein Brutplatz der Mehlschwalbe aufgefunden (siehe Ar
tenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11). Die Mehlschwalbe ist nach der aktuellen Liste
des LANUV in NRW als europäische Vogelart planungsrelevant. Trotzdem heißt es auf
S. 15 der Artenschutzprüfung, es seien keine planungsrelevanten Arten gefunden wor
den. Im Gegensatz dazu spricht die Erhebungstabelle hinsichtlich der Mehlschwalbe
dafür, dass eine Fortpflanzungsstätte einer planungsrelevanten Art im Plangebiet liegt.
Hierzu wäre im Gutachten Stellung zu nehmen gewesen.
Auch der Mäusebussard ist pianungsrelevant. Da er zumindest im Überfiug gesichtet
wurde (siehe Artenschutzgutachten, Tab. 2 auf S. 11), hätten hierzu nähere Ausführun
gen erfolgen müssen.
In den Hinweisen zum Artenschutz unter 7.0 der textlichen Festsetzungen heißt es, die
Baufeldfreimachung solle in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen. Im Artenschutzgutachten (S. 16) wird dies als zwingende Vorgabe formuliert. Warum diese
zwingende Vorgabe im Gutachten zu einer Soll-Vorgabe in den Hinweisen abge
schwächt wird, ist nicht ersichtlich.
Unsere Mandantin behält sich vor, den NABU oder BUND wegen der betroffenen Tier
arten zu kontaktieren.
Aufgrund der genannten Ungereimtheiten der Planung geht unsere Mandantin davon aus,
dass eine gründliche Überarbeitung der Unterlagen oder eine Einstellung des Planverfahrens
ins Auge gefasst wird.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht