Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
608 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
18.02.16, 17:11
Aktualisiert
18.02.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Kreis Euskirchen
Regierungsbezirk Köln
Bebauungsplan Nr. 80a
„Ergänzungsstandort Nahversorgung“
im Bereich Flaches Feld
2. Änderung
Geltungsbereich © Kreis Euskirchen, Geoinformation, Vermessung und Kataster
Begründung mit Umweltbericht
Stand: Satzungsbeschluss
(Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung werden fett und kursiv
dargestellt)
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
1
Inhalt
Rechtsgrundlagen
Teil 1: Städtebauliche Begründung
1.0
2.0
2.1
2.2
2.3
2.4
3.0
4.0
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Anlass und Ziele der Planung ............................................................................... 3
Rahmenbedingungen ............................................................................................ 4
Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung ..................................... 4
Regionalplan ........................................................................................................ 4
Flächennutzungsplan ........................................................................................... 4
Natur- und Landschaftsschutz .............................................................................. 4
Erschließungskonzept........................................................................................... 5
Begründung der Planinhalte ................................................................................. 5
Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 5
Maß der baulichen Nutzung, Abstandsfläche, Bauweise ...................................... 6
Stellplätze und Garagen ....................................................................................... 7
Verkehrsflächen ................................................................................................... 7
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 7
Leitungsrecht ....................................................................................................... 7
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................................................................................... 7
4.8
Maßnahmen zum Artenschutz.............................................................................. 8
5.0
Kennzeichnungen und Hinweise .......................................................................... 9
5.1
Erdbebenzone ...................................................................................................... 9
5.2
Bodendenkmalpflege ........................................................................................... 9
5.3
Kampfmittel .......................................................................................................... 9
5.4
Bodenschutz, Altlasten ......................................................................................... 9
5.5
Abfallwirtschaft ..................................................................................................... 9
5.6
DIN-Vorschriften................................................................................................. 10
5.7
Artenschutz ........................................................................................................ 10
5.8
Kompensationsmaßnahmen............................................................................... 10
5.9
Bahnstrecke (RB 23 Bad Münstereifel-Bonn) ..................................................... 11
6.0
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 11
6.1
Städtebauliche Auswirkungen ............................................................................ 11
6.1.1
Versorgungssituation / Tragfähigkeit ............................................................... 11
6.1.2
Auswirkungen auf das Straßennetz (Verkehrssituation) .................................. 13
6.1.3
Bahnstrecke (RB 23 Bad Münstereifel-Bonn).................................................. 14
6.1.4
Immissionsschutz ........................................................................................... 15
6.1.5
Einwirkungsbereich Störfallanlagen ................................................................ 15
6.2
Umweltauswirkungen / Umweltbericht ................................................................ 15
7.0
Flächenbilanz ....................................................................................................... 15
8.0
Gutachten / Untersuchungen .............................................................................. 16
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
2
Teil 2: Umweltbericht
1.0
2.0
3.0
3.1
3.2
3.3
3.4
4.0
Allgemeines ......................................................................................................... 17
Ziele der Bebauungsplanänderung .................................................................... 17
Vorgaben aus Fachgesetzen und Fachplänen, Gutachten ............................... 17
Regionalplan ...................................................................................................... 17
Flächennutzungsplan ......................................................................................... 18
Natur- und Landschaftsschutz ............................................................................ 18
Fachgesetze und Fachpläne .............................................................................. 18
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Einzugsbereich
der Planung .......................................................................................................... 19
4.1
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
auf die Bevölkerung insgesamt .......................................................................... 19
4.1.1
Beschreibung Bestand.................................................................................... 19
4.1.2
Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens..................... 19
4.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische
Vielfalt ................................................................................................................ 20
4.2.1
Naturräumliche Grundlagen ............................................................................ 20
4.2.2
Beschreibung Bestand.................................................................................... 20
4.2.3
Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens..................... 20
4.2.4
Artenschutzrechtliche Belange ....................................................................... 21
4.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden ................................................ 25
4.3.1
Beschreibung Bestand.................................................................................... 25
4.3.2
Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens..................... 25
4.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser .............................. 25
4.4.1
Beschreibung Bestand.................................................................................... 25
4.4.2
Zu erwartende Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens auf das
Schutzgut Wasser .......................................................................................... 26
4.5
Schutzgut Klima / Luft ........................................................................................ 26
4.5.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft ........................... 26
4.5.2
Zu erwartende Auswirkungen für das Schutzgut Klima / Luft .......................... 26
4.6
Schutzgut Landschaft und Ortsbild ..................................................................... 26
4.7
Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................... 26
4.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ..................... 26
5.0
Beschreibung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen zur
Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen ...................................................................................... 27
5.1
Vermeidung, Verringerung / Minderung .............................................................. 27
5.2
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................................... 28
6.0
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ................................ 28
6.1
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung .............................................................................................................. 28
6.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung .............................................................................................................. 28
6.3
Prüfung von Standort- und Planungsalternativen / Anderweitige
Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 28
6.4
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) . 28
7.0
Abschließende Zusammenfassung und Bewertung ...................................... 28
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
3
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.
58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208)
Teil 1:
1.0
Städtebauliche Begrünung
Anlass und Ziele der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ ist im März 2012 als Satzung beschlossen worden. Die Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2012.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 80a ist die Errichtung eines Discountermarktes sowie eines
Lebensmittelvollsortimenters mit kleinen Ladeneinheiten im Vorkassenbereich zur Ergänzung der Nahversorgung für die Bürger von Bad Münstereifel.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a sollte neben den vorgenannten Nutzungen zusätzlich ein Drogeriemarkt auf dem Gelände zugelassen werden. Aufgrund von Bedenken, insbesondere von Seiten der Landesplanung, wurde das Verfahren nicht weitergeführt.
Nachdem die 1. Änderung eingestellt wurde, soll nun das Verfahren zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ durchgeführt werden. Ziel
dieser Planung ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen, sodass eine flexiblere Stellung der Baukörper möglich ist, ohne die maximal zulässigen Verkaufsflächen
und Sortimente zu verändern.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a dient auch der Konkretisierung der getroffenen Festsetzungen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu der Unzulässigkeit baugebietsbezogener Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten. Im Sinne der Rechtssicherheit erscheint es geboten, die Festsetzungen an die Maßgaben dieser Rechtsprechung anzupassen.
Im Weiteren werden die betroffenen Umweltbelange im Rahmen der Umweltprüfung beschrieben und bewertet. Daher wird auf die Anwendung eines Verfahrens gemäß § 13a
BauGB (beschleunigtes Verfahren) bzw. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) abgesehen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
2.0
4
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung
Der Änderungsbereich liegt nördlich der Hermann-Löher-Straße zwischen Kölner Straße
und Bahnlinie und umfasst in der Gemarkung Münstereifel, Flur 1 die Flurstücke Nr. 3993,
3994, 4624, 4776, 5183 und 5246 mit einer Fläche von insgesamt ca. 1,3 ha. Der Änderungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80a.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2.2
Regionalplan
Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad
Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Anpassungsbzw. Änderungsbedarf des Regionalplans besteht daher nicht.
Die Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel der (BBE Handelsberatung, Köln) von März 2012 stellt einen erheblichen Kaufkraftabfluss in benachbarte Kommunen fest.
Mit dem bisherigen Konzept aus 2007 wurde der in der nördlichen Kernstadt gelegene
Standort des Rewe-Marktes als Nahversorgungsschwerpunkt ausgewiesen. Mit dem Konzept wurde darüber hinaus ein südlich von Rewe, in Richtung Stadtmitte liegendes Areal,
einschließlich des Plangebietes, als Potenzialfläche zur Ergänzung des Nahversorgungsschwerpunktes ausgewiesen.
Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der
Kölner Straße in Bad Münstereifel“ der BBE Handelsberatung, Köln, Dezember 2012 kommt
zu der Einschätzung, dass durch die Ansiedlung des geplanten Vollsortimenters und des
Lebensmitteldiscountmarktes am Standort Kölner Straße in Bad Münstereifel die Nahversorgungssituation für die Bürger von Bad Münstereifel nachhaltig verbessert werden kann
und keine nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Stadt Bad Münstereifel sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten sind.
Auf die ergänzenden Ausführungen unter Punkt 6.1 wird hingewiesen.
2.3
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellte das Gebiet bis zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ aus 2012
als gewerbliche Baufläche (G) dar.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, welcher im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, ist der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen.
2.4
Natur- und Landschaftsschutz
Schutzgebietsausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
3.0
5
Erschließungskonzept
Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Kölner Straße, die parallel zur Bundesstraße B 51 verläuft. Nördlich des Gebietes befindet sich die Bushaltestelle Gewerbegebiet / Ärztehaus der Regionalverkehr Köln GmbH, Linie 801.
Es ist eine zeitgemäße Bebauung mit flach geneigten Dächern angestrebt. Für die geplante
Nutzung werden, unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen, ca. 200 Stellplätze erforderlich.
4.0
Begründung der Planinhalte
Da der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a identisch ist
mit dem Ursprungsplan, beziehen sich die nachstehenden Erläuterungen auf das Gesamtgebiet, unter Berücksichtigung der Untersuchungen aus 2012 einschließlich Ergänzungen.
4.1
Art der baulichen Nutzung
Gemäß aktueller Rechtsprechung ist in Sondergebieten, die der Ansiedlung großflächigen
Einzelhandels dienen (und bei denen es sich nicht um vorhabenbezogene Bebauungspläne i.S.d. § 12 BauGB handelt) zur näheren Definition der Eigenart der zulässigen Betriebe eine Verkaufsflächenzahl (VKFZ) zu bestimmen.
Für das Sondergebiet im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes / Änderung
wird daher, unter Berücksichtigung der bisher zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen von
max. 4.100 qm, eine Verkaufsflächenzahl (VKFZ) vorgegeben.
Festsetzung:
Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben mit vorwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten.
Im Sondergebiet ist zur näheren Definition der Eigenart der zulässigen Betriebe eine Verkaufsflächenzahl (VKFZ) von 0,312 zwingend einzuhalten.
Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche, als Obergrenze, je
Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Grundstücksfläche im Sinne dieser Festsetzung ist die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Sondergebiets gelegen ist, unabhängig davon, ob die Fläche überbaubar ist oder nicht.
Hinweis:
Auf der Basis des vorliegenden Bebauungsplanes wurde eine anrechenbare Gesamtgrundstücksfläche von rd. 13.155 qm ermittelt.
Die Verkaufsflächen-Verhältniszahl wurde für das Sondergebiet auf 0.312 festgelegt. D.h.
es ist eine maximale Verkaufsfläche von 4.100 qm im Plangebiet zulässig.
Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsflächen-Verhältniszahl von 0,312 sind folgende
Verkaufsflächenobergrenzen zulässig:
a.
großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Sortiment - 0,289 (entspricht in etwa einer Größe von 3.800 qm).
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
6
b.
kleinflächige Ladeneinheiten mit Sortimenten des ergänzenden 0,023 (entspricht in
etwa einer Größe von 300 qm).
Sonstige untergeordnete Nutzungen, die dem Gebiet dienen (z.B. Geldautomat, Poststelle).
Als nahversorgungsrelevant im Sinne dieser Festsetzung gelten folgende Sortimente: Nahrungsmittel, Getränke sowie Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11), Kosmetische Erzeugnisse und
Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZ-Nr. 47.75), Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9). Definiert im Rückgriff auf die Systematik
der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente“.
Als Sortimente des ergänzenden Bedarfs im Sinne dieser Festsetzung gelten folgende Sortimente: Nahrungsmittel, Getränke sowie Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11), Blumen, Pflanzen
(WZ-Nr. 47.76.1), Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr.
47.67.1), Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (WZ-Nr. 47.67.2). Definiert im
Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler
Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente“.
Einzelhandel mit dem Kernsortiment Drogeriewaren (Kosmetische Erzeugnisse und
Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZ-Nr. 47.75), Waschmittel für Wäsche, Putzund Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9) wird ausgeschlossen, da
es Zielsetzung ist, im Gebiet vorwiegend Einzelhandel mit Lebensmitteln zu installieren.
Verkaufsfläche im Sinne dieser Festsetzung ist die gesamte, den Kunden zugängliche Fläche eines Betriebs, einschließlich der Kassen- sowie der Pack- und Entsorgungszone, des
Windfangs und der Thekenbereiche. Nicht zur Verkaufsfläche gehören die Einkaufswagenboxen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung, Abstandsfläche, Bauweise
Gemäß § 17 BauNVO beträgt die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung bei sonstigen Sondergebieten GRZ 0,8. Diese Obergrenze kann überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern.
Einzelhandel und großflächiger Einzelhandel erfordert eine hohe Anzahl an Stellplätzen einschließlich deren Zu- und Ausfahrten sowie Flächen für Anlieferung, Feuerwehrzufahrten –
und Aufstellflächen, so dass in der Regel ein höherer Versiegelungsgrad als GRZ 0,8 erforderlich wird.
Daher wird entsprechend des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass durch Stellplätze mit ihren Zufahrten die zulässige Obergrenze von 0,8 bis zu einem Wert von 0,9
überschritten werden darf.
Die festgelegte Überschreitung der GRZ bis zu einem Wert von 0,9 ist städtebaulich vertretbar, da durch das Vorhaben eine Wiedernutzung eines bereits weitgehend baulich genutzten Bereiches ermöglicht wird. Damit wird ein zusätzlicher Flächenverbrauch von derzeit
noch nicht genutzten und versiegelten Flächen vermieden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht
beeinträchtigt.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
7
Geplant ist eine überwiegend eingeschossige Bauweise. Lediglich Sozialräume bzw. Technikräume sind in einer zweiten Ebene denkbar. Daher werden für die baulichen Anlagen 1
bis 2 Vollgeschosse festgesetzt.
Die bisher minder genutzten Grundstücke erlauben es, den für den Kernstadtbereich angestrebten Ausbau des Nahversorgungsangebots zu realisieren.
Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsfläche
Das Plangebiet grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksfläche an ein Gewerbegebiet (GE).
In Gewerbe- und Industriegebieten beträgt die notwendige Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 5
Satz 4 Bau ONRW 0,25 h.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandflächen im Sondergebiet gegenüber der Grundstücksgrenze dieses Gewerbegebietes mit 0,25 h mindestens aber 3 m festgesetzt.
Bauweise
Die Bauweise wird nach § 22 (4) BauNVO als abweichende Bauweise festgesetzt. In der
abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand gem. der Bauordnung
NRW zu errichten, wobei eine Überschreitung der Gebäudelängen von 50 m zulässig ist.
Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche incl. Stellplätze ist großzügig durch Baugrenzen nach § 23 BauNVO festgesetzt.
4.3
Stellplätze und Garagen
Stellplätze, Garagen und Zufahrten werden auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Damit wird der Zielsetzung, eine flexiblere Platzierung der Baukörper zu ermöglichen, Rechnung getragen.
4.4
Verkehrsflächen
Die Zufahrt zum geplanten Nahversorgungsstandort erfolgt über die Kölner Straße. Die Erschließung der Stellplätze sowie die Warenanlieferung werden innerhalb der privaten
Grundstücksflächen abgewickelt.
4.5
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas erfolgt über die Anschlüsse an das
bestehende Leitungsnetz. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal.
4.6
Leitungsrecht
Über das Flurstück Nr. 3994, Gemarkung Münstereifel, Flur 1 verläuft ein städtischer Kanal
DN 700. Für diese Kanaltrasse wird ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bad Münstereifel
festgesetzt. Eine Überbauung dieser Trasse ist grundsätzlich möglich.
4.7
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Entlang der Bahnlinie wird zwischen zukünftigem Baukörper und der Bahnlinie eine Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß der Ursprungsplanung festgesetzt, um den dort vorhandenen Gehölzbestand aufzunehmen und
zu ergänzen. Die Festsetzung dient u.a. dem Schutz der an gestammten Vogelarten im
Gebiet, die die vorhandenen Gehölzbestände an der Bahnlinie und weiter Richtung Norden
nutzen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
8
Sollte der Gehölzstreifen durch erforderliche Notausgänge unterbrochen werden, so ist dies
durch Fassadenbegrünungen zu kompensieren.
Mit den Festsetzungen zur Gestaltung der Freiflächen im Sondergebiet und zur Begrünung
der Stellplätze (je 8 Stellplätze / 1 Baum) soll ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb des
Gebietes erreicht werden, ohne die geplante Nutzung stark einzuschränken.
Die Bäume sollen zwischen den Parkplätzen angeordnet sein, um eine Durchgrünung zu
gewährleisten. Die Größe der Pflanzinseln ist mit ½ Parkplatz je Baum zu realisieren, damit
für die Pflanzen die nötige Versorgung mit Wasser und Nährstoffen dauerhaft gewährleistet
ist. Für die Parkplatzbepflanzung werden Hainbuche, Spitzahorn (in Sorten), Feldahorn, Vogelbeere und Mehlbeere empfohlen.
Externe Kompensationsmaßnahmen
Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungsplanänderung wurde eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Vor dem Eingriff beträgt die ökologische Wertigkeit desGebietes 10.450 ökologische
Wertpunkte (ÖW), nach der Realisierung der Planung 5.544. Das heißt, dass für den
Vollausgleich des baulichen Eingriffs 4.906 ÖW zu kompensieren sind. .
Das Kompensationsdefizit wird im Bereich Eschweiler Tal über das Ökokonto der
Stadt Bad Münstereifel ausgeglichen.
Die Maßnahme wurde bereits auf der Forstbetriebsfläche Abt. 359 D 3 im NSG/FFH
Eschweiler Tal und Kalkkuppen ausgeführt. Es handelte sich um einen Fichtenbestand, der im Jahr 2014 im Alter von 45 Jahren abgeräumt wurde. Im Anschluss wurden im Januar 2015 200 Stück Traubeneichen in der Qualität 60-80 cm, in 8 Horsten
zu je 25 Stück gepflanzt. Das Entwicklungsziel ist ein standortgerechter heimischer
Laubholzbestand entsprechend dem Konzept Ökokontoflächen von Prof. Schumacher, Dengel, Seifert. Als Anwachshilfe dient ein Robinienstab je Jungpflanz außerdem wurde ein Fegeschutznetz als Schutz vor Wildverbiss angebracht. In den Zwischenräumen der Anpflanzung sind Laubgehölze, Füll- und Treibbhölzer aus der natürlichen mit Sukzession angelegt
4.8
Maßnahmen zum Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe
I (ASP) durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Verbotstatbestände im Sinne des
§ 44 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden können.
Um einen Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs.1 Nr.1 die europäischen Vogelarten betreffend auszuschließen, wird die Beseitigung von Gehölzen nur in der Zeit vom 01. Oktober
bis 28. Februar eines jeden Jahres gestattet. Sofern dies nicht möglich ist, kann das Gehölz
im Vorfeld auf Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten europäischer Vogelarten
überprüft werden.
Bei einem Nachweis ist die Fällung bis nach Beendigung des Brutgeschäfts zu verschieben.
Weitere Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (§ 44 BNatSchG Abs.1 Nr. 2-4) treten
nicht ein.
Als Kompensation für den Abbruch der alten Gebäude sind an den Neubauten 2 Nistkästen
für den Hausrotschwanz (Halbhöhle, erhältlich z.B. bei Schwegler oder Baumarkt) anzubringen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
5.0
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Kennzeichnungen und Hinweise
5.1
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte
zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen
sind zu berücksichtigen.
5.2
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199,
unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
5.3
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind
aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
5.4
Bodenschutz, Altlasten
Für einen Teilbereich des Plangebietes, d.h. für das Grundstück Gemarkung Münstereifel,
Flur 1, Flurstück 3993, liegt gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) eine nachrichtliche Eintragung unter der Kataster-Nr. 5406/167 (ehemalige Bauhofbetriebstankstelle)
vor.
In den Schadensbereichen im Bereich der ehemaligen Tankstelle und im Bereich des Öllagers (vgl. Lageplan mit Untersuchungspunkten aus dem Gutachten "Ergänzende Untersuchungen Altlastenerkundung Bauhof Bad Münstereifel" der Ingenieurgesellschaft Spitzlei &
Jossen , Siegburg, vom 08.04.2012, Zeichnung Nr. 22120906-GU002) ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Zuge der Bauphase durch Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser in den Untergrund eindringt.
Nachfolgend sind dann im Schadensbereich an der ehemaligen Tankstelle die geplanten
Stellplätze dauerhaft wasserundurchlässig zu errichten. Im Schadensbereich am Öllager ist
ebenfalls eine dauerhafte Versiegelung herzustellen.
Alle Baumaßnahmen im Bereich der Schadensbereiche gutachterlich zu begleiten. Im Rahmen dieser gutachterlichen Begleitung ist vor Beginn von Baumaßnahmen in den Schadensbereichen ein entsprechendes Maßnahmenkonzept zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) zur Zustimmung vorzulegen. Eingriffe in den Boden in den Schadensbereichen sind erst nach Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde zu dem vorgelegten Maßnahmenkonzept zulässig.
5.5
Abfallwirtschaft
Die gewerblichen Siedlungsabfälle sind unter Beachtung der Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), der Abfallsatzung der Stadt Bad Münstereifel, und der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen mit dem Ziel der Verwertung bereits an
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der Anfallstelle getrennt zu erfassen und getrennt von Abfällen zur Beseitigung zu entsorgen.
5.6
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, die Bad Münstereifeler Liste (März 2015)
im Rückgriff auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung Anwendung.
Sie werden beim Amt für Planen und Bauen der Stadt Bad Münstereifel, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
5.7
Artenschutz
Die Prüfung von Verbotstatbeständen (Artenschutzrechtliche Prüfung) kommt zum Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann das geschützte Arten von dem Vorhaben beeinträchtigt werden.
Vermeidungsmaßnahmen, die geeignet sind die Beeinträchtigungen zu verhindern sind:
Bauzeitenbeschränkung.
Die Baufeldfreimachung soll in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen.
Unter der Bauvorbereitung wird die Bereitstellung der Fläche für die anschließende Bauphase verstanden, also ein Entfernen vorhandener, störender Vegetation und der Abbruch der vorhandenen Gebäude.
Es ist darauf zu achten, den Bereich um den Bahndamm, der außerhalb des Geltungsbereiches liegt, möglichst wenig durch die Bautätigkeiten zu stören bzw. nach Vollendung der Planung zur neuen Nutzung ausreichend abzuschirmen. Wenn möglich sollte
aus ähnlichen Gründen und zum Schutz der angestammten Vogelarten die Nadelbaumreihe am hinteren Ende der Wiese erhalten, und wenn möglich mit der angestrebten
Bepflanzung zu den neuen Baukörper geschützt werden.
Lichtquellen sind insektenfreundlich auszuwählen.
Daher ist zu beachten:
o Nur Lampen mit einem UV (ultraviolett)-armen bzw. UV-freien Lichtspektrum
(z.B. Natriumdampflampen, Natrium-Xenon-Lampe, Lampen mit UV-Filter) einsetzen.
o Beleuchtungskörper mit geringer Hitzeentwicklung bzw. geringer Oberflächentemperatur einsetzen.
o Beleuchtung nicht direkt vor reflektierenden Flächen (Fassaden, Werbetafeln)
installieren.
o Nur solche Beleuchtungen einsetzen, die konstruktionsbedingt eine gerichtete
Lichtabgabe erlauben und nicht nach allen Seiten hin abstrahlen z.B. Straßenleuchten mit Prismatechnik.
o Prüfen, ob die Beleuchtungsintervalle, z.B. durch Abschaltung in der zweiten
Nachthälfte, verkürzt werden können.
5.8
Kompensationsmaßnahmen
Als Kompensation für den Abbruch der alten Gebäude sind an den Neubauten 2 Nistkästen
für den Hausrotschwanz (Halbhöhle, erhältlich z.B. bei Schwegler oder Baumarkt) anzubringen.
Die fachgerechte Anbringung ist gutachterlich zu überprüfen und die Abnahme der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen per Fotobeleg mitzuteilen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
11
5.9
Bahnstrecke (RB 23 Bad Münstereifel-Bonn)
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West weist auf folgendes hin:
o Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer
zugeleitet werden.
o Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu
achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und
Ver-fälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vor-kommen.
o Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen
Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da
die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes
sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
o Abstandsflächen sind einzuhalten.
o Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe von DB-Anlagen, ist die DB AG
durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
6.0
Auswirkungen der Planung
6.1
Städtebauliche Auswirkungen
6.1.1 Versorgungssituation / Tragfähigkeit
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen allgemeinen
Siedlungsbereiches (ASB) und umfasst das von einem ehemaligen Getränkemarkt genutzte
Grundstück nördlich der Hermann-Löher-Straße, nördlich angrenzende städtische Grundstücke (Bauhof) und ein weiteres privates Grundstück.
Das Strukturgutachten (kommunales Einzelhandelskonzept) aus 2007 stellte einen erheblichen Kaufkraftabfluss in benachbarte Kommunen fest. Damit war auch eine mengenmäßige, also auch eine die Auswahlmöglichkeiten für die Münstereifeler Bevölkerung anbetreffende Unterversorgung festgestellt. Von daher sah das Konzept vor, am Sittardweg im
Standortverbund mit dem dort bereits ansässigen Aldi Discountmarkt einen zweiten Standort für einen großflächigen Supermarkt zu entwickeln.
Diese Empfehlung wurde vor dem Hintergrund ausgesprochen, dass die Stadt Bad Münstereifel deutliche Angebotsdefizite gerade im Bereich der Grundversorgung verzeichnen
muss. So war und ist bezogen auf das Stadtgebiet per Saldo von einer Umsatz-KaufkraftRelation im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente von 70 % (Drogerie/ Parfümerie/ Kosmetik) bis 78% (Nahrungs- und Genussmittel) auszugehen. Hiermit korrespondieren Kaufkraftabflüsse in Höhe von rd. 1,4 Mio. EUR im Bereich der Drogeriewaren bzw.
rd. 8,7 Mio. EUR im Bereich Nahrungs- und Genussmittel.
Mit der Etablierung des Fashion-Centers im Bereich der Altstadt ergeben sich für das Einzelhandelsstandortkonzept der Stadt Bad Münstereifel nunmehr veränderte Ausgangsbedingungen. Denn mit Realisierung der neuen Nutzungen werden im Umfeld der Altstadt bis
zu 1.000 zusätzliche Kundenparkplätze erforderlich. Rund 800 Parkplätze wurden allein im
Bereich Sittardweg/Goldenes Tal realisiert.
Somit stehen die ursprünglich im Bereich der südlichen Vorstadt für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel vorgesehenen Entwicklungsflächen zukünftig nicht mehr zur Verfügung.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
12
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in und im Umfeld
der Altstadt keine alternativen Entwicklungsflächen vorhanden sind, hat der Rat der Stadt
mit der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad
Münstereifel zum städtischen Einzelhandelskonzept beschlossen, den bereits bestehenden
Nahversorgungsschwerpunkt Josef-Jonas-Straße nach Süden zu erweitern.
Die nunmehr vorliegende Planung zur Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes und
eines Lebensmittel-Discountmarktes ordnet sich nach Lage und Sortiment in dieses Konzept ein.
Die BBE Handelsberatung hat in einer Auswirkungsanalyse die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in Bad Münstereifel und den Nachbarkommunen im Sinne von § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgezeigt.
Insgesamt lassen sich folgende Eckpunkte festhalten:
In der Altstadt von Bad Münstereifel oder sonstigen zentralen Versorgungsbereichen
werden keine Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit gefährdet. Mehr als unwesentliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne
von § 11 Abs. 3 BauNVO können demnach ausgeschlossen werden.
Ebenfalls ist nicht zu erwarten, dass in den Ortsteilen von Bad Münstereifel oder in anderen Kommunen Nahversorgungsstandorte gefährdet werden. Auswirkungen auf die
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO können demnach ebenfalls ausgeschlossen werden.
Bei den Umsatz-Umverteilungen bezogen auf Märkte in Nachbarkommunen handelt es
sich zum absolut überwiegenden Teil um die Bindung von Kaufkraft aus Bad Münstereifel, die bislang an diese Standorte abfließt.
Deutliche Wettbewerbswirkungen wird das Planvorhaben gegenüber den in der Kernstadt bereits ansässigen Lebensmittelmärkten entfalten. Insbesondere die im nahen
Standortumfeld ansässigen Filialbetriebe Netto und Rewe werden im Realisierungsfall
eventuell so hohe Umsatzverluste hinzunehmen haben, dass deren wirtschaftliche Tragfähigkeit perspektivisch gefährdet sein könnte. Selbst im Falle einer Betriebsaufgabe
wäre dies städtebaulich allerdings von nur geringer Relevanz, da mit dem Planvorhaben
die entstehende Angebotslücke mehr als kompensiert würde. Diese Kompensierung gilt
auch für die ggf. wegfallenden vorhandenen und die neu entstehenden Arbeitsplätze.
Fazit: Der bereits vorhandene Nahversorgungsschwerpunkt in der Nordstadt (Rewe) wird
mit dem neuen Einzelhandelskonzept um einen Ergänzungsstandort erweitert. Mindergenutzte Grundstücke erlauben es dort, den für den Kernstadtbereich angestrebten Ausbau
des Nahversorgungsangebots zu realisieren. Aufgrund der Tatsache, dass mit Realisierung
des Fashion-Centers die im Süden der Altstadt bisher für großflächige Lebensmittelmärkte
vorgesehenen Potenzialflächen künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, stellt der nördliche
Kernstadtbereich die sinnvollste Standortalternative dar. Das Planvorhaben fügt sich in dieses Standortkonzept ein. Wie die Analyse allerdings belegt, werden die Ansiedlungspotenziale im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels ausgeschöpft. Mit Realisierung der Vorhaben wird sich in diesem Marktsegment eine so hohe Wettbewerbsdichte ergeben, dass weitere Angebotsergänzungen nicht mehr erwartet werden können.
Wie mit der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bad Münstereifel beschlossen, sollten sich die weiteren Einzelhandelsentwicklungen im Bereich der nördlichen Kernstadt auf Einzelhandelbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten beschränken. Im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente ergibt sich
nach Realisierung des Planvorhabens ebenfalls keine Notwendigkeit mehr, zusätzliche Betriebe dort zuzulassen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
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Auf folgende Feststellungen wird Wert gelegt:
Das Planvorhaben erweitert bei Realisierung die Auswahlmöglichkeiten der Bad Münstereifeler Bevölkerung insbesondere im Bereich der Angebote für den täglichen Bedarf.
Der Standort eröffnet insbesondere einem Supermarkt sich in zeitgemäßer Dimensionierung mit entsprechender Parkierungsanlage zu präsentieren.
Der Projektstandort ist auch fußläufig zu erreichen und ist an den ÖPNV angebunden.
Er liegt näher in Richtung Hauptzentrum als der benachbarte Rewe-Supermarkt.
Das Planvorhaben ist geeignet bisher abfließende Münstereifeler Kaufkraft – wenn auch
nicht die gesamte - im Ort zu binden.
6.1.2 Auswirkungen auf das Straßennetz (Verkehrssituation)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde von der ISAPLAN Ingenieur GmbH (Leverkusen, Juni 2015) eine verkehrliche Stellungnahme erstellt. Die Untersuchung geht von der
ungünstigsten Situation (Worts-Case-Betrachtung) aus, in der sich neben der zulässigen
Nutzung im Gebiet Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ auch in den nördlich angrenzenden Gewerbegebieten eine verkehrsintensive Nutzung (z.B. Einzelhandel) etabliert.
Zur Ermittlung der aktuellen Verkehrsbelastungen wurde im Januar 2015 eine Verkehrserhebung durchgeführt.
In der Verkehrsuntersuchung wurde die Machbarkeit der Erschließung geprüft und die Auswirkungen der Planungen auf das umliegende Straßennetz unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien untersucht.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Verkehrsqualität mit den prognostizierten Mehrverkehren (Prognosefall 2015) an den beiden Kreisverkehren innerhalb der Landstraße weiterhin gut ist (QSV B)1.
Die Qualität an dem nichtlichtsignalisierten Knotenpunkt Bendenweg/ Kölner Straße West/
Josef-Jonas-Straße sinkt zwar um eine Qualitätsstufe, ist aber im Prognosefall 2015 ebenfalls noch ausreichend (QSV D).
1
Die Definition der Qualitätsstufen ist u.a. im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS)
der FGSV veröffentlicht.
Stufe A
Die Verkehrsteilnehmer werden äußerst selten von anderen beeinflusst. Sie besitzen die gewünschte Bewegungsfreiheit in dem Umfang, wie sie auf der Verkehrsanlage zugelassen ist. Der Verkehrsfluss ist frei.
Stufe B
Die Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer macht sich bemerkbar, bewirkt aber eine nur geringe Beeinträchtigung des Einzelnen, Der Verkehrsfluss ist nahezu frei.
Stufe C
Die individuelle Bewegungsmöglichkeit hängt vielfach vom Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer ab. Die
Bewegungsfreiheit ist spürbar eingeschränkt. Der Verkehrszustand ist stabil.
Stufe D
Der Verkehrsablauf ist gekennzeichnet durch hohe Belastungen, die zu deutlichen Beeinträchtigungen in der
Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer führen. Interaktionen zwischen ihnen finden nahezu ständig statt.
Der Verkehrszustand ist noch stabil.
Stufe E
Es treten ständige gegenseitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehmern auf. Bewegungsfreiheit ist
nur in sehr geringem Umfang gegeben. Geringfügige Verschlechterungen der Einflussgrößen können zum Zusammenbruch des Verkehrsflusses führen. Der Verkehr bewegt sich im Bereich zwischen Stabilität und Instabilität. Die Kapazität wird erreicht.
Stufe F
Die Nachfrage ist größer als die Kapazität. Die Verkehrsanlage ist überlastet.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
14
Die Gefahr, dass an den beiden nebeneinanderliegenden Knotenpunkten nördlich des geplanten Standorts ein Rückstau in den jeweils benachbarten Knotenpunkt erfolgt, ist nicht
gegeben. Für das vorhandene Straßennetz sind keine deutlichen Verschlechterungen des
Verkehrsablaufs zu befürchten. Das erhöhte Verkehrsaufkommen kann durch die vorhandene Infrastruktur geführt werden. Deshalb sind aktuell keine Umbaumaßnahmen am vorhandenen Straßennetz und den untersuchten Knotenpunkten erforderlich.
Mit der Verbotsregelung für LKW zur Nutzung der Peter-Greven-Straße, Alter Bendenweg,
Bendenweg am Lichtsignal gesteuerten Knoten L 194 / K 44 und parallel geführter Bahnstrecke wird dieser Verkehr ebenfalls zum Kreisverkehr L 194 / Bendenweg geführt. Damit
werden sämtliche Zulieferverkehre der Gewerbebetriebe und zusätzlich der anderen am
Bendenweg, Alter Bendenweg, Peter-Greven-Straße usw. gelegenen Betriebe über den
vorhandenen Kreisel L 194/ Bendenweg und den unmittelbar folgenden Knoten Bendenweg/ Kölner Str./ Josef-Jonas-Straße geleitet.
Derzeit ist der Verkehr des Bendenweges bevorrechtigt gegenüber den Stadtstraßen Kölner
Straße und Josef-Jonas-Straße.
Die Verkehrsuntersuchung kommt - unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Verkehre
für den Prognosefall 2030 - zu dem Ergebnis, dass der Knoten Bendenweg / Josef-JonasStraße/ Kölner Straße West in die Qualitätsstufe (QSV) E sinkt. D.h. das der Knoten mittelfristig ertüchtigt werden muss. Der Gutachter empfiehlt den Bau eines Minikreisels. Damit
kann die Qualitätsstufe (QSV) A erreicht werden.
Anbaubeschränkungszone zur L 194
Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone, gemessen in einem Abstand von
40 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, und mit Wirkung zur L 194 bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 25 i. V. m. § 28 StrWG).
Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen
Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von
20 m. gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes-/ Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer
ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar.
Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr
der Landesstraße entsteht.
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen,
dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 194 nicht gefährdet werden.
6.1.3 Bahnstrecke (RB 23 Bad Münstereifel-Bonn)
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West weist auf folgendes hin:
Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer zugeleitet werden.
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen
können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
15
festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter
Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Abstandsflächen sind einzuhalten.
Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe von DB-Anlagen, ist die DB AG durch
aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
6.1.4 Immissionsschutz
Die nutzungsbezogenen Auswirkungen auf das Plangebietsumfeld wurden/werden anhand
einer schalltechnischen Prognose für den Stellplatz- und Lieferverkehr und sonstiger schallrelevanter Quellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens betrachtet. In diesem Zusammenhang wurde eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung durchgeführt. Diese ist
ggfs. anzupassen.
Die schalltechnischen Voraussetzungen umfassen:
Betriebszeit des Vollsortimenters und des Backshops inklusive Anlieferverkehr nur
zwischen 06:00 und 21:00 Uhr
Öffnungszeit des Vollsortimenters und des Backshops inklusive Parkgeschehen nur
zwischen 07:00 und 21:00 Uhr
Betriebszeit des Discounters inklusive Anlieferverkehr nur zwischen 06:00 und20:00
Uhr
Öffnungszeit des Discounters inklusive Parkgeschehen nur zwischen 07:00und
20:00 Uhr
Einhausung der Sammelboxen
Parkplatzoberfläche vollständig aus Asphalt, alternativ auch Betonsteinpflaster mit
Fugenbreite < 3 mm mit sogenannten „lärmarmen“ Einkaufswagen
Verflüssiger- und Lüftungsanlagen mit einer jeweiligen maximalen Schallleistung
von 65 dB(A)
Ggfs. Lärmschutzwände
Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen kann sowohl für Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden.
6.1.5 Einwirkungsbereich Störfallanlagen
Das Plangebiet befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen. Durch
die Planung sind Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ("Seveso-III-Richtlinie") bzw. ihrer
Vorgängerrichtlinien sowie der diesbezüglichen nationalen Gesetzgebung nicht betroffen.
6.2
Umweltauswirkungen / Umweltbericht
Die detaillierten Auswirkungen auf die Umwelt werden im Rahmen des gemäß § 2a BauGB
erarbeiteten Umweltberichtes, der gesonderter Teil dieser Begründung ist, ermittelt, beschrieben und bewertet.
Ebenso werden die artenschutzrechtlichen Belange im Umweltbericht behandelt.
7.0
Flächenbilanz
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
16
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“,
2. Änderung hat eine Größe von ca. 13.000 qm.
Die überbaubaren Grundstücksflächen umfassen ca. 11.580 qm. Entlang der Bahnlinie ist
eine Fläche für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Größenordnung von ca. 270 qm festgesetzt. Die verbleibenden Flächen stellen sich als Grünflächen im Sondergebiet bzw. als Stellplätze und Zufahrten dar.
8.0
Gutachten / Untersuchungen
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ mit seiner 2. Änderung liegen folgende Gutachten und Informationen vor:
-
-
-
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP),Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort
Nahversorgung, Bereich Flaches, Stadt Bad Münstereifel, Büro LOMB, Bonn, Juni
2012, Aktualisierung August 2015
Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an
der Kölner Straße in Bad Münstereifel, BBE Handelsberatung GmbH, Köln, Dezember 2012
Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad
Münstereifel, BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012
Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und
nicht-zentrenrelevanten Sortimente
Umweltgeologisches Gutachten „Risikobewertung Bauhof - Bad Münstereifel", Ingenieurgesellschaft Spitzlei & Jossen, Siegburg, Januar 2013 und "Ergänzenden Untersuchungen zum Umweltgeologischen Gutachten Risikobewertung Bauhof Bad
Münstereifel", April 2013
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
Teil 2:
1.0
17
Umweltbericht
Allgemeines
Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit
20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1
BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung
und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu §
2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet:
Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
Pflanzen und Tiere
Boden / Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild / Erholung
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern,
welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge.
2.0
Ziele der Bebauungsplanänderung
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 80a ist die Errichtung eines Discountermarktes sowie eines
Lebensmittelvollsortimenters mit kleinen Ladeneinheiten im Vorkassenbereich zur Ergänzung der Nahversorgung für die Bürger von Bad Münstereifel.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a dient auch der Konkretisierung der getroffenen Festsetzungen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu der Unzulässigkeit baugebietsbezogener Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten. Im Sinne der Rechtssicherheit erscheint es geboten, die Festsetzungen an die Maßgaben dieser Rechtsprechung anzupassen.
3.0
Vorgaben aus Fachgesetzen und Fachplänen, Gutachten
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad
Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
18
3.2
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellte das Gebiet bis zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ aus 2012
als gewerbliche Baufläche (G) dar.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, welcher im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, ist der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen.
3.3
Natur- und Landschaftsschutz
Schutzgebietsausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
3.4
Fachgesetze und Fachpläne
Baugesetzbuch (BauGB): Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und
Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
Landschaftsgesetz (LG): Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher
Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Erhaltung und
Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG): Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der
Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
einzelner dienen.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen,
Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Denkmalschutzgesetz (DSchG): Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und
Denkmalbereichen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
19
4.0
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Einzugsbereich der Planung
4.1
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt
4.1.1 Beschreibung Bestand
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind vorrangig die Aspekte Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Luftschadstoffe, Gerüche, Lärmimmissionen und gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
o
die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen,
o
die Erholungsfunktionen.
4.1.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Der Planungsbereich ist bereits weitgehend durch eine gewerbliche Bebauung geprägt. Erholungsfunktionen werden somit nicht beeinträchtigt.
Immissionsschutz
Die geplanten Einzelhandelseinrichtungen mit ihren technischen Einrichtungen, Arbeitsvorgängen und Verkehrsgeschehen (betrieblich bedingter Fahrzeugverkehr, Be- und Entladevorgänge, Kunden-PKW-Parkverkehr, usw.) ist schalltechnisch so zu betreiben, dass die
von ihr verursachten Geräuschimmissionen zusammen mit der Vorbelastung folgende
Werte (siehe Ziffer 6.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm vom
26.08.1998) in der Nachbarschaft für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nicht überschreiten:
im Bereich der benachbarten Wohngebiete:
tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)
an den maßgeblichen Immissionsorten Kölner Straße 43 Ost/Nord, Hermann-Löher-Straße 1-3 mit der Schutzbedürftigkeit eines WA (Allgemeines Wohngebiet)
tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)
an den maßgeblichen Immissionsorten Uhlenbergweg 28, 30, 32, 34 mit der
Schutzbedürftigkeit eines WR (Reines Wohngebiet)
Die nutzungsbezogenen Auswirkungen auf das Plangebietsumfeld sind anhand einer
schalltechnischen Prognose für den Stellplatz- und Lieferverkehr und sonstiger schallrelevanter Quellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu betrachten.
Die schalltechnischen Voraussetzungen umfassen:
Betriebszeit des Vollsortimenters und des Backshops inklusive Anlieferverkehr nur
zwischen 06:00 und 21:00 Uhr
Öffnungszeit des Vollsortimenters und des Backshops inklusive Parkgeschehen nur
zwischen 07:00 und 21:00 Uhr
Betriebszeit des Discounters inklusive Anlieferverkehr nur zwischen 06:00 und20:00
Uhr
Öffnungszeit des Discounters inklusive Parkgeschehen nur zwischen 07:00und
20:00 Uhr
Einhausung der Sammelboxen
Parkplatzoberfläche vollständig aus Asphalt, alternativ auch Betonsteinpflaster mit
Fugenbreite < 3 mm mit sogenannten „lärmarmen“ Einkaufswagen
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
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Verflüssiger- und Lüftungsanlagen mit einer jeweiligen maximalen Schallleistung
von 65 dB(A)
Ggfs. Lärmschutzwände
Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen kann sowohl für Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden.
Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind somit nicht zu erwarten.
4.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische
Vielfalt
4.2.1 Naturräumliche Grundlagen
Die Betrachtungsfläche liegt in der Großlandschaft: Eifel-Siebengebirge, im Naturraum 274
- Münstereifeler Wald und der Natureinheit Eifelfuß.
Schutzgebietsausweisungen liegen für den Bereich nicht vor.
4.2.2 Beschreibung Bestand
Das Gelände ist in weiten Teil bereits mit einer gewerblichen Bebauung bebaut. Es handelt
sich um einen ehemaligen der Getränkehandel (Leerstand) und den Bauhof der Stadt Bad
Münstereifel. Der nördliche Bereich stellt sich als Wiese dar.
4.2.3 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungsplanänderung wurde eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung sowie eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 erstellt (Dipl.-Geogr.
U. Lomb, Bonn).
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach dem Bewertungskatalog „LANUV NRW
(LANDESAMT FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen 2008. Die Inwertsetzung der
Biotoptypen erfolgt mit Hilfe der Kriterien Natürlichkeit, Gefährdung/Seltenheit, Ersetzbarkeit/Wiederherstellbarkeit und Vollkommenheit. Der Gesamtwert ergibt sich durch die Mittelwertbildung dieser vier Kriterien.
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung
Ökologische Bewertung des Ist-Zustands im Plangebiet
Flächen
Nummer
Code
Biotoptyp
(Vgl. Biotoptypen- (Vgl. Biotoptypen
wertliste)
wertliste)
1
4.6
2
3
4.5
7.3
Extensivrasen
(Flurstück Nr.
5246)
Intensivrasen
Baumgruppe
mit lebensraumtypischen
Gehölzanteilen
< 50 %
Fläche
m²
Grundwert
A
Vgl. Biotoptypenwertliste)
Gesamtwert
Einzelflächenwert
1.990
4
4
7.960
670
130
2
3*
2
4
1.340
520
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung, Teil a“
2. Änderung
4
7.1
5
6
1.1
1.1
Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen <
50 %
Gebäude
Versiegelte Flächen
Gesamtflächenwert
210
3
3
630
3.280
6.720
0
0
0
0
0
0
13.000
21
10.450
Ökologische Bewertung gemäß den Festsetzungen
Flächen
Nummer
Code
Biotoptyp
(Vgl. Biotoptypen- (Vgl. Biotoptypen
wertliste)
wertliste)
1
1.1
2
4.5
3
7.4
4
7.3
Fläche
m²
Sondergebiet
11.583
GRZ 0,9
Grünflächen im
1.207
Gewerbegebiet
Bäume
500
Stellplatzanlage
25 Stück a
20qm
Baumgruppe
210
mit lebensraumtypischen
Gehölzanteilen
< 50 %
Gesamtflächenwert
Grundwert
A
Vgl. Biotoptypenwertliste)
Gesamtwert
0
0
0
2
2
2.414
5
5
2.500
3*
4
630
13.000
Einzelflächenwert
5.544
* Aufwertung um 1 Wertpunkt bei geringem bis mittlerem Baumholz
Vor dem Eingriff beträgt die ökologische Wertigkeit 10.450 ökologische Wertpunkte (ÖW),
nach der Realisierung der Planung 5.544. Das heißt, dass für den Vollausgleich des baulichen Eingriffs 4.906 ÖW zu kompensieren sind.
4.2.4 Artenschutzrechtliche Belange
Im Rahmen des Planverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften
des BNatSchG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Festsetzungen
der Bebauungspläne auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen bzw. inwieweit evtl. bestehende Konflikte im späteren Planvollzug gelöst werden können.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG). Die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL) und der V-RL (Art.
5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in
nationales Recht überführt worden.
Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien
benannt werden:
1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
3. europäische Vogelarten (europäisch)
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Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert.
Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im
Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die vier
Verbote eingehalten werden.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören.
Methodik der Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 10.06.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt.
Prüfung
Für das Plangebiet wurde durch das Büro Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten, eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt.
Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen
Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. In der allgemein verfügbaren Datenbank des LANUV sind für
das Messtischblatt Nr. 5406 „Bad Münstereifel“ für den betroffenen Lebensraumtyp „Baumreihe, Fettwiese und Gebäude“ folgende Hauptvorkommen und Vorkommen der geschützten Arten gelistet:
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G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
(X) = potentielles Vorkommen, X = Vorkommen, XX = Hauptvorkommen
(WS/WQ) = potentielle Wochenstuben / Winterquartiere, WS/WQ = Wochenstuben / Winterquartiere,
Eine Überprüfung der gelisteten Arten auf Plausibilität, d.h. auf die speziellen Habitatansprüche jeder Art an den Lebensraum reduziert das Artenspektrum.
Unter den Säugetieren werden die Lebensraumbedingungen von Wildkatze und Haselmaus im Gebiet nicht befriedigt. Die Wildkatze ist ein ausgesprochener Kulturflüchter und
benötigt ausgedehnte waldreiche Reviere. Die Haselmaus bevorzugt strukturreiche Bestände mit Gebüschen, Feldgehölzen oder Waldrändern auch Obstwiesen und Parklandschaften, die als Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden können.
Rauhaut-, Bechstein, Fransen-, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Großer und Kleiner
Abendsegler, als ausgesprochene Waldfledertiere, sind wahrscheinlich nicht mit Winter- /
Sommerquartieren oder Zwischenquartieren im Plangebiet vertreten.
Zu den „Gebäudefledertieren“, da eng an menschliche Behausungen gebunden, gehören
großes Mausohr, Wimpernfledermaus, kleine bzw. große Bartfledermaus, braunes bzw.
graues Langohr und Zwergfledermaus. Sie nutzen Gebäudeteile als Hangplatz, Übertagungs- oder Zwischenquartier. Ein Vorkommen kann nicht ausgeschlossen.
Die Ausstattung und Lebensraumfunktion welche die Amphibien, Springfrosch und Geburtshelferkröte, benötigen kann das Plangebiet nicht erfüllen.
Die Reptilien, Schlingnatter rund Zauneidechse besiedeln in Ermangelung geeigneter natürlicher Biotope auch Ersatzbiotope, wie aufgelassene Steinbrüche, Straßenböschungen
und Eisenbahndämme. Das die Zauneidechse im Bereich des Bahndammes, als Sekundärbiotop, vorkommt erscheint unwahrscheinlich. Der Bahndamm befindet sich nicht innerhalb eines kleinteiligen Vegetationsmosaikes, welches die Zauneidechse bevorzugt. Es fehlen sandige, sonnige Plätze wie Hecken und Trockensteinmauern. Das Areal des Bauhofes
mit seinen vereinzelten Natursteinhaufen ist unregelmäßigen und häufigen Störungen ausgesetzt.
Eine Aussage über die im Plangebiet tatsächlich vorkommenden Arten wurde durch Erhebungen / Beobachtungen durch das beauftragte Büro (LOMB, Landschaftsplanung, ökologische Bewertungen, Gutachten, Bonn) getroffen. Der Fokus wurde auf Vogelarten und Fledermäuse gerichtet. Geschützte Pflanzen können ausgeschlossen werden.
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Die Erfassung der Arten erfolgte in Anlehnung an Südbeck P., Andretzke H., Fischer S.,
Gedeon K., Schröder K. & Sudfeldt C. (Hrsg.; 2005) „Methodenstandards zur Erfassung der
Brutvögel Deutschlands, Radolfzell.
Ortstermine fanden Mitte Januar, Mitte März und April sowie Anfang Mai und Mitte Juni 2012
statt. Aufgrund der nunmehr geplanten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a wurde
die Artenschutzprüfung aktualisiert, zumal auf dem Gelände bisher keine Bautätigkeiten
stattgefunden haben. Das Gelände wurde im August 2015 nochmals überprüft.
Der Ortstermin diente vorrangig dazu die vorhandenen Gebäude von außen und innen, soweit zugänglich, auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wie Brut- Ruheplätze, Übertagungsquartiere, zu untersuchen. Es wurden keine Hinweise auf eine Quartiersnutzung entdeckt.
Im Ergebnis wurde festgestellt:
Die beobachteten Arten im Plangebiet gehören zu den national geschützten Arten. Nach
Ausführung des § 44 Abs.5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten
Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt.
Gleichwohl sollte durch Restriktionen in der Bauvorbereitung und der Baufeldräumung auf
die Belange der besonders geschützten Arten Rücksicht genommen werden.
Andere zu den europäisch streng geschützten, den FFH Anhang IV Arten konnten im Plangebiet nicht beobachtet werden. Damit löst das Bauvorhaben keine Verbotstatbestände gemäß des § 44 BNatSchG aus.
Fazit:
Das beabsichtigte Vorhaben ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf seine
Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet vorkommen könnten untersucht
worden.
Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das Messtischblatt Nr. 5406
Bad Münstereifel wurde überprüft. Gleichzeitig wurden eigene Erhebungen über die tatsächlich im Gebiet vorkommenden Arten angestellt. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen
Prüfung ist, dass keine planungsrelevanten Arten im Plangebiet beobachtet werden konnten. Da alle europäischen Vogelarten nach geltendem europäischem Recht unter die Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs.1 BNatSchG fallen, gilt es durch Baubeschränkungen
Verbotstatbestände zu verhindern. Der Verbotstatbestand ist erfüllt, wenn wild lebenden
Tieren der besonders geschützten Arten nachgestellt wird, wenn sie gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Die Durchführung des Planvorhabens kann zu Verbotstatbeständen führen, wenn im Zuge
der Bauausführung Bäume und Sträucher während der Nutzungszeiten beseitigt werden.
Die Nutzungszeiten beschränken sich auf das Brutgeschäft von Anfang März bis Ende September. Aufgrund der Beobachtungen kann angenommen werden, dass die genannten
Strukturen für die Brutperiode von Bedeutung sind.
Auf die notwendigen Vermeidungs- und Risikomanagementmaßnahmen wird im Textteil
zum Bebauungsplan hingewiesen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) des Büro LOMB, Bonn, Juni 2012 einschließlich
der Aktualisierung vom August 2015 wird der Begründung als Anlage beigefügt.
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4.3
25
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden
4.3.1 Beschreibung Bestand
Bei denen bis dato noch nicht baulich genutzten Flächen handelt es sich um schutzwürdige
Böden, aufgrund der Bodenfruchtbarkeit gemäß der Karte der „Schutzwürdigen Böden“
(GLA 2004).
Altlasten
Für einen Teilbereich des Plangebietes, d.h. für das Grundstück Gemarkung Münstereifel,
Flur 1, Flurstück 3993, liegt gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) eine nachrichtliche Eintragung unter der Kataster-Nr. 5406/167 (ehemalige Bauhofbetriebstankstelle)
vor. Ausgangspunkt dieser Eintragung bildete ein im Jahr 1992 festgestellte Grundwasserverunreinigung im Bereich der Betriebstankstelle, deren Sanierung mittels einer hydraulischen Maßnahme (Grundwassersanierung) erfolgte. Da trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen mit Restbelastungen angetroffen werden, erfolgte die rein nachrichtliche Eintragung in Bezug auf in der Zukunft liegende Eingriffe in den Boden.
Erdbebeneinwirkung
Der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, sind folgende Angaben zu entnehmen:
Der Änderungsbereich liegt in der Erdbebenzone 1 der Untergrundklasse R (Gebiete mit
felsartigem Gesteinsuntergrund).
4.3.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Durch die zukünftige Bautätigkeit werden Eingriffe in den Boden vorbereitet. Hierbei werden
Bodenorganismen und die natürliche Bodenfunktion gestört.
In den Schadensbereichen im Bereich der ehemaligen Tankstelle und im Bereich des Öllagers ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Zuge der Bauphase durch Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser in
den Untergrund eindringt.
Nachfolgend sind dann im Schadensbereich an der ehemaligen Tankstelle die geplanten
Stellplätze dauerhaft wasserundurchlässig zu errichten. Im Schadensbereich am Öllager ist
ebenfalls eine dauerhafte Versiegelung herzustellen.
Alle Baumaßnahmen im Bereich der Schadensbereiche gutachterlich zu begleiten. Im Rahmen dieser gutachterlichen Begleitung ist vor Beginn von Baumaßnahmen in den Schadensbereichen ein entsprechendes Maßnahmenkonzept zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) zur Zustimmung vorzulegen. Eingriffe in den Boden in den Schadensbereichen sind erst nach Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde zu dem vorgelegten Maßnahmenkonzept zulässig.
4.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
4.4.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet liegt weder in einem Wasserschutzgebiet gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einem nach Landeswasserrecht festgesetztem Heilquellenschutzgebiet
bzw. Überschwemmungsgebiet.
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Natürliche stehende oder fließende Gewässer sind im Planbereich und dessen Umfeld nicht
vorhanden.
4.4.2 Zu erwartende Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens auf das
Schutzgut Wasser
Eine Versiegelung von Freiflächen, hier der nördliche Teilbereich, verhindert die ungehinderte Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative
Folgewirkungen wie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der
Grundwasserneubildung verbunden. Als mögliche Kompensationsmaßnahme wird eine
Dachbegrünung geprüft.
4.5
Schutzgut Klima / Luft
4.5.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft
Der Eifelraum ist geprägt durch ein Mittelgebirgs-Klima. Es herrscht ein betont maritimes
(atlantisches) Klima vor, mit relativ hohen Niederschlägen, die Winter sind mäßig kalt, die
Sommer sind kühl und feucht. Die Hauptwindrichtung ist West bis Nordwest. Durch die Regenabschirmung der Hochardennen, der Schneifel, und des Venn weisen bestimmte Gebiete der Eifel ein relativ trockenes Klima auf.
Im langjährigen Mittel erreicht die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge von 600
- 650 mm. Die jährliche Durchschnittstemperatur liegt unter 9o C.
4.5.2 Zu erwartende Auswirkungen für das Schutzgut Klima / Luft
Nach Umsetzung des Vorhabens kommt es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen.
Versiegelte Flächen wirken temperaturerhöhend. Im Weiteren ist durch die geplante Nutzung mit einer Erhöhung der Verkehrsbelastung zu rechnen. Dies hat Auswirkungen auf die
Lufthygiene und die Lärmbelastung in der Umgebung.
4.6
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung und der gewerblichen Prägung des Gebietes nicht zu erwarten.
Die Gehölze an der Bahn werden erhalten und z.T. aufgewertet.
4.7
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze
darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Hinweise auf Kulturgüter, Bodendenkmäler und sonstige Sachgüter liegen nicht vor.
4.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen ergeben sich Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des anstehenden Bodens ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion im Plangebiet verbunden. Aufgrund
der Zunahme des Versiegelungsgrades des Bodens bestehen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung.
Erhebliche Wechselwirkungen die sich auf die umliegenden Flächen auswirken sind aufgrund der geplanten geringen Neuversiegelung nicht zu erwarten. Die Kompensation der
Beeinträchtigungen der Schutzgüter erfolgt durch entsprechende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
Weiterhin sind die Belange des Immissionsschutzes, auch in Verbindung mit der Verkehrssituation in die Betrachtung einzustellen.
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2. Änderung
5.0
27
Beschreibung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen zur Vermeidung,
Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
Zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen sind nachstehende Maßnahmen bei der Realisierung der Bebauungsplanänderung beachtlich:
5.1
Vermeidung, Verringerung / Minderung
Schutzgut Mensch
Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen kann sowohl für Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden.
Natur und Landschaft
Das Kompensationsdefizit von 4.906 Biotopwertpunkten wird im Bereich Eschweiler
Tal über das Ökokonto der Stadt Bad Münstereifel ausgeglichen.
Fauna / Artenschutz
Um eine Beeinträchtigung der Fauna zu vermeiden, ist eine Bauzeitenregelung in Bezug
auf Baufeldräumung zu beachten.
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten kann
vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb des Brutgeschäftes liegt. Das
Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann
die Baufeldräumung und -vorbereitung durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres.
Es ist darauf zu achten, den Bereich um den Bahndamm, der außerhalb des Geltungsbereiches liegt, möglichst wenig durch die Bautätigkeiten zu stören.
Lichtquellen sind insektenfreundlich auszuwählen
Als Kompensation für den Abbruch der alten Gebäude sind an den Neubauten 2 Nistkästen
für den Hausrotschwanz (Halbhöhle, erhältlich z.B. bei Schwegler oder Baumarkt) anzubringen.
Boden
Als Minderungsmaßnahme für den Eingriff in die Bodenfunktionen sind Erdbewegungen auf
ein Mindestmaß zu begrenzen.
In den festgestellten Schadensbereichen (Altlasten) im Bereich der ehemaligen Tankstelle
und im Bereich des Öllagers ist im Zuge der Bauphase sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser in den Untergrund eindringt.
Nachfolgend sind die Schadensbereiche dauerhaft durch Stellplätze oder Gebäude zu versiegeln.
Wasser
Als Minderungsmaßnahme wird empfohlen, die Dächer als Gründächer auszubilden.
Kulturgüter
Sollten im Zuge der Erdarbeiten Hinweise auf archäologische Befunde zu Tage treten, so
sind umgehend die zuständigen Fachbehörden (Untere Denkmalbehörde, Rheinisches Amt
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2. Änderung
28
für Bodendenkmalpflege Bonn) zu benachrichtigen und alle Arbeiten an der Fundstelle zu
unterbrechen.
5.2
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung legt dar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft
innerhalb des Plangebietes nicht kompensiert werden kann.
Das verbleibende Defizit von 4.906 ökologischen Wertpunkten (ÖW) ist extern zu kompensieren.
6.0
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
6.1
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
Bei Realisierung der Planung wird es zum Verlust von bisher unversiegelten Flächen in einem Umfang von rd. 1.990 qm kommen, die planungsrechtlich jedoch schon bebaubar sind.
Boden wird zusätzlich versiegelt und die Grundwasserneubildungsrate eingeschränkt.
6.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist eine Nutzung nach Vorgaben des bestehenden Planungsrechtes zu erwarten.
6.3
Prüfung von Standort- und Planungsalternativen / Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Planungsalternativen stehen nicht zur Verfügung.
6.4
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen wird vertraglich mit der Stadt Bad Münstereifel
geregelt und überprüft.
7.0
Abschließende Zusammenfassung und Bewertung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“ und seiner 2. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters und eines Discountmarktes geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von 1,3 ha.
Mit der Realisierung des Vorhabens werden bereits ehemals gewerblich genutzte und bebaute Flächen überplant. Lediglich der nördliche Teilbereich (Gemarkung Münstereifel, Flur
1, Nr. 5246) stellt sich als Grünfläche (Extensivrasen) dar.
Für einen Teilbereich des Plangebietes, d.h. für das Grundstück Gemarkung Münstereifel,
Flur 1, Flurstück 3993, liegt gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) eine nachrichtliche Eintragung unter der Kataster-Nr. 5406/167 (ehemalige Bauhofbetriebstankstelle)
vor.
In den festgestellten Schadensbereichen ist im Zuge der Bauphase sicherzustellen, dass
kein Niederschlagswasser in den Untergrund eindringt.
Nachfolgend sind die Schadensbereiche dauerhaft durch Stellplätze oder Gebäude zu versiegeln.
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2. Änderung
29
Die Einhaltung der Beurteilungspegel (Immissionsrichtwerte) an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen kann sowohl für Tag- als auch zur Nachtzeit im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden.
Das beabsichtigte Bauvorhaben ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf seine
Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet vorkommen könnten, untersucht
worden.
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten kann
vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb des Brutgeschäftes liegt.
Es ist darauf zu achten, den Bereich um den Bahndamm, der außerhalb des Geltungsbereiches liegt, möglichst wenig durch die Bautätigkeiten zu stören.
Lichtquellen sind insektenfreundlich auszuwählen.
Als Kompensation für den Abbruch der alten Gebäude sind an den Neubauten 2 Nistkästen
für den Hausrotschwanz anzubringen.
Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Minderungsmaßnahmen im Gebiet (z.B. Parkplatzbegrünung) sowie durch externe Ausgleichmaßnahmen kompensiert.
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen wird ohne Vorbehandlung in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet.
Das gesammelte Niederschlagswasser der Park- und Fahrflächen wird ebenso wie das Sanitär- und sonstige anfallendes Schmutzwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet. Eine
möglicherweise erforderliche Vorbehandlung ist im Rahmen der Entwässerungsplanung zu
prüfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Bebauungsplanung keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
aufgestellt:
Bad Münstereifel, November 2015
ergänzt: 15. Februar 2016