Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
257 kB
Datum
03.03.2016
Erstellt
25.02.16, 15:46
Aktualisiert
25.02.16, 15:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 19.02.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 40/SW/23/60
Nr. der Ratsdrucksache: 464-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
03.03.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Barrierefreiheit in der Kernstadt
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 11.01.2016
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Frau Schulz/Herr Dederichs/Herr Schäfer/Herr Ley
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 464-X
1. Sachverhalt:
Als Anlagen zu dieser Ratsdrucksache sind der Antrag der SPD-Fraktion vom 11.01.2016 und das
Protokoll über den Mobilitätscheck vom 09.09.2015 beigefügt.
Zu Ziffer 1.) des SPD-Antrages (Priorisierung von Straßen):
Mit RD-Nr. 356-X wurde von der Verwaltung bei der Umsetzung „Barrierefreiheit in der Kernstadt“
vorgeschlagen, vorrangig die Fibergasse, die Heisterbacher Straße und die Delle mit einer behinderten- und rollstuhlgerechten Bahn zu versehen.
Auch soll, wie im Antrag der SPD formuliert wurde, versucht werden, die Erkenntnisse des „Smart
Move“-Mobilitätschecks zu berücksichtigen.
Bei dem am 09.09.2015 stattgefundenen Mobilitätscheck wurde die Fußgängerzone Werther
Straße von der teilnehmenden Seniorin als komfortabel befahrbar eingestuft (siehe Seite 4, Ziffer
2, Abbildungen 6 und 7 der Niederschrift). Die gleiche Art von Natursteinpflaster und somit die
gleiche Oberfläche ist in der gesamten Orchheimer Straße vorzufinden.
Von daher ist die Verwaltung der Auffassung, dass auf eine Veränderung der Pflasterflächen in
Orchheimer Straße und Werther Straße in erster Priorität verzichtet werden sollte.
Vorrangig sollten, wie bereits vorgeschlagen, die Fibergasse und evtl. die Pistorei, ähnlich wie in
der Kapuzinergasse, mit einer behinderten- und rollstuhlgerechten Bahn versehen werden. Nach
einer überschlägigen Kostenermittlung ist für beide Straßenbereiche (Fibergasse ab Brücke bis
Marktstraße und Pistorei von Alte Gasse bis Klosterplatz) mit einem Gesamtbetrag von 20.000 €
zu rechnen. Diese Mittel stehen zurzeit nicht zur Verfügung und wurden auch nicht für den Haushalt 2016 angemeldet, weil im Ausschuss besprochen worden war, die Straßen erst dann anzugehen, wenn ohnehin hier auch andere Arbeiten notwendig werden sollten (z. B. Arbeiten an Versorgungsleitungen, Beseitigung von Schäden).
Ob eine Ausstattung der Delle mit einer behinderten- und rollstuhlgerechten Bahn angesichts der
dort vorhandenen starken Steigung überhaupt Sinn macht, sollte erneut im Ausschuss diskutiert
und beraten werden.
Zu Ziffer 2.) des SPD-Antrages (einzelne Maßnahmen):
Unter Ziff. 2 des o. a. Antrages wird die Verwaltung um Überprüfung der Umsetzbarkeit einzelner
Handlungsempfehlungen des Mobilitätschecks gebeten.
2.1. Rechtliche Vorgaben
- Definition Barrierefreiheit aus § 4 Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW):
„Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit
Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen,
die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.“
- Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr gem. § 7 BGG NRW:
“(1) Die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.
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(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen im Sinne von § 4 Satz 3.“
Anmerkung: Zu den gestalteten Lebensbereichen i. S. v. § 4 Abs. 3 gehören insbesondere
bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.
2.2. Technische Vorgaben
Barrierefreiheit ist für öffentliche Gebäude und Sanitäreinrichtungen durch die DINen 18024
und 18040 geregelt. Die beiden Normen sind dieser Ratsdrucksache auszugsweise für die
Bereiche Rampen und Sanitärräume als Anlage beigefügt.
Die DIN 18024-2 (Stufenlos, Rampen und Treppen) verlangt, dass Rampen ohne Quergefälle mit max. 6% Steigung, mit Zwischenpodest von min. 150 cm ab 600 cm Rampenlänge,
mit Radabweisern beiderseits 10 cm hoch ausgebildet werden. Bei Rampen und Zwischenpodesten sind beidseitige Handläufe und Radabweiser, jeweils 30 cm in den Plattformbereich hineinragend, vorzusehen.
2. 3. Barrierefreie Zugänge am Rathaus, Eingänge Marktstraße 11 und 15
Der öffentliche Verbindungsweg zwischen den beiden Eingängen ist entsprechend der
DIN 18040-3 (öffentliche Verkehrsflächen- und Freifläche) auszubilden.
Der Eingang Marktstraße 11 entspricht in folgenden Punkten nicht der DIN 18024-2:
- Die Haupteingangstür muss entsprechend der DIN 18024-2 mit einer Bedienungsvorrichtung versehen werden, damit die Tür kraftbetätigt (elektrisch) zu öffnen und zu schließen
ist.
- Die vorhandene Rampe weißt ein leichtes Quergefälle vom Gebäude weg aus.
- Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (u. a. angrenzende Fahrbahn, Durchgang zur
Fibergasse) beträgt die erforderliche Steigung > 10 %.
- Das Zwischenpodest vor dem Eingang ist mit 120 cm als Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer zu klein bemessen.
- Die Rampe besitzt keine Radabweiser.
- Die vorhandene Rampe verfügt nicht über die notwendigen Handläufe.
Der Eingang Marktstraße 15 bedarf zur Herstellung einer Barrierefreiheit im Sinne der DIN
18024-2 in folgenden Punkten der Ertüchtigung:
- Die Haupteingangstüre sowie die Flurtüren müssen entsprechend der DIN 18024-2 mit
einer Bedienungsvorrichtung versehen werden, damit die Türen kraftbetätigt (elektrisch)
zu öffnen und zu schließen sind.
- Entsprechend der DIN 18040-1 ist die Türbreite des vorhandenen Aufzug mit 80cm zu
gering bemessen. Die Norm sieht eine lichte Breite von mindestens 90cm vor. Zusätzlich
müssen Bedienungstableaus und Haltestangen in entsprechender Höhe angebracht werden.
- Der zur Erreichbarkeit des Rats- und Bürgersaals geplante Treppenlift ist keine Anforderung aus der DIN, sondern als Maschine zu werten, die nach der Betriebssicherheitsverordnung auszugestalten und zu warten ist. Normrelevant ist, dass die Bewegungsfläche
vor der Eingangstüre zum Rats und Bürgersaal mindestens 150 cm betragen muss und
die Zugangstür zum Rats- und Bürgersaal mit einer Bedienvorrichtung (s. o.) zu versehen
ist.
Für beide Eingangsbereiche gilt, dass die Vereinbarkeit der DIN insbesondere mit den Anforderungen des Denkmalschutzes und des baulichen Brandschutzes zu gewährleisten ist.
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2.4. Barrierefreie Zugänge zur Kurverwaltung im Bahnhof
- Der Höhenunterschied zur Kölner Straße kann unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht
mit einer DIN-gerechten Rampe überwunden werden.
- Die zur Gleisseite führende Rampe (Auffahrt) entspricht ebenfalls nicht den o. a. Anforderungen der DIN 18024-2 (Stufenlos, Rampen und Treppen).
Aus Sicht der Verwaltung sollte eine barrierefreie Erreichbarkeit der Kurverwaltung / Bahnanlage im Rahmen einer Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes (heute: Bushaltestelle / Taxistand) angestrebt werden.
2.5. Verbesserung der Ausstattungsmerkmale der als barrierefrei ausgewiesenen städtischen WC-Anlagen
Derzeit ist keine städtische WC-Anlage im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche als barrierefrei anzusehen.
Die barrierefreie Gestaltung von Sanitärräumen ist in der DIN 18040-1 geregelt. Danach
sollen u. a. in den Sanitärräumen Bewegungsflächen am WC-Becken auf beiden Seiten 95
cm breit und 70 cm tief sein, davor mind. 150 x 150. Die Sitzhöhe des WC’s einschließlich
Sitz muss 48 cm betragen. Im Bedarfsfall muss eine Höhenanpassung vorgenommen werden können. Beidseitig sollten auf 85 cm Höhe klappbare und arretierbare Haltegriffe angebracht sein. Die Toilettenspülung muss beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne
dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss. Je ein Toilettenpapierhalter muss an
den Klappgriffen im vorderen Griffbereich des Sitzenden angeordnet sein. Die Oberkante
des Waschtischs soll höchstens 80 cm hoch sein, der Waschtisch soll in mind. 67 cm Höhe
30 cm tief unterfahrbar sein. Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Sicht
sowohl aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht. Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen, sie muss abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein. Es
ist ein Notruf zu installieren, der vom Boden aus erreichbar sein muss.
Alle öffentlichen Toiletten wurden auf deren Vereinbarkeit mit der DIN 18040-1 überprüft.
Das Ergebnis ist in der nachstehenden Tabelle dokumentiert und verdeutlicht, dass keine öffentliche WC-Anlage normgerecht ausgeführt ist.
Voraussetzungen für Objekt
Zuwegung / Rampe
Notruf / Erreichbarkeit vom
Boden
Weiterschaltung Notruf
Ausstattung nach DIN 18040-1
Bewegungsflächen 150 x 150
beidseitige Haltegriffe 85 cm
Höhe
Waschtisch unterfahrbar
Spiegel über Waschtisch
schwenkbar
Tür von außen entriegelbar
Rathaus
Bahnhof Klosterplatz
St.-MichaelGymnasium
Große Bleiche
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x = DIN-Anforderung erfüllt
Zu Ziffer 2.6 - Auflistung zu den barrierefreien öffentlichen Einrichtungen
Da nach der vorliegenden Definition gem. Ziffer 2.1 zur Barrierefreiheit nur noch wenige Einrichtungen in der Auflistung verblieben wären, wurde im Rahmen der Neuauflage des Gastgeberver-
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eine andere Überschrift gewählt, die wie folgt lautet: „Öffentliche Einrichtungen und Gebäude in
Bad Münstereifel für Gäste und Besucher, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind“.
Zu Ziffer 2.7 – Info-Tafeln vor den Stadttoren
Die Info-Tafeln vor den Stadttoren befinden sich im Eigentum des Kur- und Verkehrsvereins. Die
vormals darin befindliche Übersichtskarte mit Werbung von Unterkunftsbetrieben aus den 1990er
Jahren wurde 2008/2009 entfernt und durch einen künstlerisch gestalteten Stadtplan mit den wichtigsten Sehenswürdigkeiten ersetzt. Ergänzt wurde hierin später noch der Historienweg. Eine
Überarbeitung der Karten soll im Frühjahr 2016 erfolgen.
Zu Ziffer 3.) des SPD-Antrages (Finanzierung und Fördermöglichkeiten):
Dem Wunsch der SPD-Fraktion, hierzu öffentliche Fördermittel zu beantragen, ist grundsätzlich zu
entsprechen. Dies ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Hierzu heißt es in der Förderrichtlinie, dass in jedem Fall ein städtebaulicher Bezug des Projektes
darzulegen ist. Gleichfalls soll sich die Gesamtstrategie aus einem integrierten Handlungs- und
Stadtentwicklungskonzept erschließen. Des Weiteren müsste ein Ratsbeschluss über die Bereitstellung der Eigenmittel dem Antrag als Anlage beigefügt werden.
2. Rechtliche Würdigung und 3. Finanzielle Auswirkungen
Nach der Definition des Begriffes „Barrierefreiheit“ und den maßgeblichen DIN-Normen wäre zum
Erreichen der Barrierefreiheit bei den genannten Verwaltungsgebäuden ein Aufwand notwendig,
der alle Bemühungen um eine erfolgreiche Haushaltskonsolidierung zunichte machen würde.
Auch die teilweise divergierenden Anforderungen von denkmalschutz- und brandschutzrechtlichen
Bestimmungen verhindern eine komplette Barrierefreiheit.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass anstelle einer aufwändigen Kostenermittlung aller genannten Maßnahmen gem. Ziffer 2., die für eine Fördermittelbeantragung notwendig wäre, der
eingeschlagene Weg der Verwaltung, wie auch bei Ziffer 1. fortgesetzt werden sollte. Hier sollen
die ausgewählten Straßen in der historischen Innenstadt dann mit einer behinderten- und rollstuhlgerechten Bahn ausgestattet werden, wenn ohnehin andere Arbeiten, z. B. an den Versorgungsleitungen, anstehen.
So sollten dann auch einzelne Maßnahmen gemäß Ziffer 2. sukzessive im Rahm anderer anfallenden Arbeiten bzw. im Rahmen der vorhandenen Budgets umgesetzt werden, um damit in kleinen Schritten für weitere Verbesserungen zu sorgen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Der demographische Wandel erfordert Maßnahmen zur Barrierefreiheit in der Kernstadt bzw. Verbesserungen der Zugangsmöglichkeiten für Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
7. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur barrierefreien Gestaltung des Fußwegbereiches in der historischen Innenstadt und zu den einzelnen Maßnahmen aus dem Mobilitätscheck zur Kenntnis und stimmt dem von der Verwaltung beschriebenen Lösungsvorschlag
(Ziffer 5.) zu.
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Darüber hinaus legt der Ausschuss folgende Priorisierung zur Gestaltung der Fußwegbereiche in
der historischen Innenstadt fest:
Fibergasse
Pistorei