Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
180 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
10.03.16, 13:17
Aktualisiert
10.03.16, 13:17
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Inhalt der Datei
Nordeifel Tourismus GmbH (NeT GmbH)
Gesellschaftsvertrag
Präam bel
Nach
dem
Ländergrenzen
übergreifenden
Zusam m enschluss der touristischen
O rganisationen in der Eifel zum 01.01.2003 und der Einrichtung des N ationalparks Eifel
zum 01.01.2004 tritt der Kreis Euskirchen gem einsam mit zunächst sieben
kreisangehörigen Städten und Gemeinden an, seine touristischen Potenziale zu profilieren
und die Stärken der Teilregionen in und um die Nationalparkregion auszubauen. Zum
01.01.2013
treten
weitere
zwei
G em einden
der
G esellschaft
bei.
Ziele sind
- die Optim ierung der Zusam m enarbeit und Nutzung von Synergieeffekten unter
Berücksichtigung der einzelnen Aufgabenverteilungen auf regionaler und örtlicher
Ebene
- die Attraktivierung der Angebote
- die Steigerung der wirtschaftlichen Effekte durch Übernachtungs- und T agesgäste
und
- die
Sicherung
und
Schaffung
von
Arbeitsplätzen
und
Einkom m en.
Es wird weiterhin das Ziel verfolgt, alle elf kreisangehörigen Städte und G em einden für
eine Beteiligung an der G esellschaft zu gewinnen.
§1
Firma und Sitz der G esellschaft
1. Die
G esellschaft führt die
Firma:
Nordeifel
Tourism us
GmbH
(NeT
Gm bH).
2. Der Sitz der G esellschaft ist Kall.
§2
G egenstand des Unternehm ens
1. G egenstand
des
Unternehm ens
ist
die
W ahrnehm ung
touristischer
Strukturentw icklung und Tourism usförderung sow ie touristischer Produktentw icklung
des Kreises Euskirchen und seiner kom m unalen Gesellschafter.
2. Die G esellschaft ist im Rahmen der Vorgaben der Gem eindeordnung NRW zu allen
M aßnahm en und G eschäften berechtigt, die m it dem genannten G esellschaftszw eck
Zusam m enhängen oder ihn fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
(sowohl bei Entwicklung wie bei Service) anderer Unternehmen bedienen, sich an
ihnen beteiligen oder solche Unternehm en sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten,
erwerben oder pachten.
§3
G eschäftsjahr und Dauer der G esellschaft
1. Die G esellschaft wird auf unbestim m te Zeit ab Eintragung der G esellschaft im
Handelsregister gegründet.
2. Das G eschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste G eschäftsjahr beginnt m it der
Eintragung in das Handelsregister.
3. Jeder G esellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines
Geschäftsjahres, erstm als jedoch zum 31.12.2017, seinen Austritt aus der G esellschaft
zu erklären. Der Austritt ist nur wirksam , wenn er durch eingeschriebenen Brief an die
Adresse der G esellschaft erklärt wird.
4. Durch den Austritt wird die G esellschaft nicht aufgelöst. Der austretende G esellschafter
ist verpflichtet, seinen G eschäftsanteil auf die G esellschaft oder einen oder m ehrere
M itgesellschafter zu übertragen.
§4
Stam m kapital
1. Das Stam m kapital der G esellschaft beträgt 26.400,00 € (in W orten:
sechsundzw anzigtausendvierhundert Euro).
Daran beteiligt sind
a) der Kreis Euskirchen mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
15.600,00 €,
b) die Gem einde Hellenthal mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
c) die G em einde Kall mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
d) die Gem einde W eilerswist mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
e) die Stadt Euskirchen mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
f) die Stadt Mechernich mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
g) die Stadt Schleiden mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
h) die Stadt Zülpich mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
i) die G em einde Blankenheim mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
j) die G em einde Nettersheim mit einem G eschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €.
2. Eine Beteiligung aller Städte und G em einden im Kreis Euskirchen ist angestrebt.
Der Kreis Euskirchen hält entsprechende G esellschaftsanteile vor und tritt diese jew eils
an künftige neue G esellschafter ab.
3. Die Stam m kapitaleinlagen sind bar zu entrichten und sofort in voller Höhe zur Zahlung
fällig.
§5
Abtretung und Belastung von G eschäftsanteilen
Die Abtretung oder Belastung von G eschäftsanteilen oder Teilen von solchen bedarf zu
ihrer W irksam keit der schriftlichen Zustim m ung der G esellschaft. Es bedarf eines
Beschlusses der G esellschafterversam m lung mit einer Mehrheit von 90% des
Stam m kapitals.
§6
G esellschaftsorgane
Die O rgane der G esellschaft sind
a) die G esellschafterversam m lung
b) der Geschäftsführer.
§7
G eschäftsführer
1. Die G esellschaft
Gesellschaft.
hat
einen
G eschäftsführer.
Der
G eschäftsführer
vertritt
die
2. Der G eschäftsführer hat die G eschäfte der G esellschaft nach Maßgabe des G esetzes,
des G esellschaftsvertrages und der Beschlüsse der G esellschafterversam m lung zu
führen. Dem G eschäftsführer obliegt die gerichtliche und außergerichtliche V ertretung
der G esellschaft.
§8
G esellschafterversam m lung
1. Die Einberufung der G esellschafterversam m lung erfolgt durch den G eschäftsführer
unter M itteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von m indestens zwei
W ochen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens vier W ochen vor der Sitzung
beim G eschäftsführer vorliegen.
2. Die
G esellschafter
nehmen
ihre
Rechte
durch
Beschlüsse
in
der
G esellschafterversam m lung oder im W ege der schriftlichen Abstim m ung wahr, soweit
in diesem G esellschaftervertrag oder durch zw ingende gesetzliche Vorschriften nichts
anderes bestim m t ist. Abw esende G esellschafter können ihre Stimme schriftlich
abgeben oder durch Vertreter anderer G esellschafter überreichen lassen.
3. Der G eschäftsführer kann mit Zustim m ung der G esellschafter Beschlüsse auch durch
Einholung schriftlicher Erklärungen fassen lassen, wenn kein Mitglied der
G esellschafterversam m lung diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist den
M itgliedern der G esellschafterversam m lung schriftlich m itzuteilen.
4. Die G esellschafterversam m lung fasst ihre Beschlüsse mit einer M ehrheit von 90% der
abgegebenen Stimmen.
5. Je 50 € (in W orten: fünfzig Euro) S tam m kapitaleinlage haben die G esellschafter eine
Stim m e. Jeder G esellschafter gibt seine Stim m en einheitlich ab. Er ist berechtigt, drei
Vertreter in die G esellschafterversam m lung zu entsenden. In diesem Falle ist ein
S tim m führer zu benennen.
6. Die G esellschafterversam m lung ist beschlussfähig, wenn 90% des Stam m kapitals
vertreten sind. Ist eine G esellschafterversam m lung nicht beschlussfähig, so ist sofort
mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne
R ücksicht auf die Höhe des vertretenen Stam m kapitals beschlussfähig ist. In der
Einladung ist darauf hinzuweisen.
7. Die ordentliche G esellschafterversam m lung tagt m indestens einmal jährlich. Der
G eschäftsführer nimm t an den Sitzungen teil, sofern die G esellschafterversam m lung
nichts anderes beschließt.
8. Den Vorsitz in der G esellschafterversam m lung führt ein Vertreter des G esellschafters
Kreis Euskirchen.
9. Über die Sitzungen der G esellschafterversam m lung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Vorsitzenden der G esellschafterversam m lung und vom P rotokollführer zu
unterzeichnen ist.
§9
Aufgaben der G esellschafterversam m lung
1. Die G esellschafterversam m lung beschließt insbesondere über
a. die
Feststellung
des
Jahresabschlusses
sowie
die
V erw endung
des
Jahresergebnisses,
b. den W irtschaftsplan, den Stellenplan und die fünfjährige Finanzplanung,
c. die Aufnahm e neuer Gesellschafter,
d. die Auflösung der Gesellschaft,
e. die Teilung von G eschäftsanteilen,
f. die Erhöhung und Reduzierung des G esellschaftskapitals,
g. die Bestellung des Abschlussprüfers,
h. die Bestellung und Abberufung des G eschäftsführers sowie dessen Entlastung,
i. den Abschluss und die Änderung von Unternehm ensverträgen im Sinne der §§ 291
und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j. den Erwerb und die Veräußerung von U nternehm en und Beteiligungen,
k. Änderungen des G esellschaftsvertrages,
I. Erwerb, Veräußerung und Belastung von G rundstücken, grundstücksgleichen
Rechten sowie Rechten an G rundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
m. die Errichtung oder Veränderung an G ebäuden,
n. die Übernahm e von Bürgschaften und die Aufnahm e von Darlehen,
o. die Eingehung von W echselverbindlichkeiten,
p. die Einleitung, Führung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, sow eit der
Streitgegenstand m ehr als 10.000 € beträgt,
q. die Vergabe von Aufträgen, die Veräußerung von Gegenständen, der Abschluss
von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen sowie das Eingehen von sonstigen
D auerschuldverhältnissen und G eschäften je glicher Art, die eine W ertgrenze von
10.000 € pro G eschäftsvorfall überschreiten,
r. alle
Geschäfte,
welche
die
G esellschafterversam m lung
durch
G esellschafterbeschluss für zustim m ungspflichtig erklärt,
s. die
Übernahm e
neuer
Aufgaben
sowie
die
Aufgabe
vorhandener
Tätigkeitsbereiche.
2. Die Einstellung und Entlassung von Personal bedarf der Zustim m ung der
G esellschafterversam m lung. Die G esellschafterversam m lung kann ganz oder teilweise
auf die Zustim m ungsbedürftigkeit verzichten.
3. Die
G esellschafterversam m lung
kann
sich
eine
Geschäftsordnung
geben.
4. Die
G esellschafterversam m lung
einschränken oder erweitern.
kann
die
Befugnisse
des
G eschäftsführers
§1 0
W irtschaftsplan und m ittelfristige Finanzplanung
1. Der G eschäftsführer stellt für jedes G eschäftsjahr einen W irtschaftsplan (Erfolgs-,
Finanz- und Investitionsplan) auf. Die G esellschafterversam m lung
hat den
W irtschaftsplan bis zum 30.11. des Vorjahres festzustellen. Eventuelle N achträge sind
rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem W irtschaftsplan sind ein Stellenplan
sow ie eine fünfjährige Finanzplanung beizufügen. Im W irtschaftsplan ist die
Finanzierung der Projekte festzulegen.
2. Der G eschäftsführer unterrichtet die G esellschafterversam m lung laufend über die
Entwicklung des Geschäftsjahres.
§11
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverw endung
1. Der G eschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des G eschäftsjahres
den Jahresabschluss (Jahresbilanz, G ew inn- und Verlustrechnung, Anhang) und den
Lagebericht in entsprechender Anw endung der Vorschriften des Dritten Buches des
H andelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
In dem Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zw ecksetzung und
Zw eckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der zukünftigen
Entwicklung einzugehen.
2. Die G esellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 GO NRW
unter Nam ensnennung die individualisierten Bezüge der G eschäftsführung aus. Dies
gilt erstm alig für den Anhang zum Jahresabschluss für das G eschäftsjahr 2012.
3. Der G eschäftsführer ist verpflichtet, nach erfolgter Prüfung den Jahresabschluss mit
dem Lagebericht und dem P rüfungsbericht unverzüglich den Gesellschaftern
vorzulegen.
4. Die G esellschafterversam m lung hat innerhalb von acht Monaten nach A blauf des
G eschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverw endung zu beschließen.
5. Der G eschäftsführer hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verw endung des
Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes unbeschadet der bestehenden gesetzlichen O ffenlegungspflichten
ortsüblich bekannt zu machen, gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht
auszulegen und in der Bekanntm achung auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 12
Prüfung und O ffenlegung des Jahresabschlusses
1. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind in entsprechender A nw endung der
Vorschriften
des
Dritten
Buches
des
Handelsgesetzbuches
für
große
Kapitalgesellschaften durch einen A bschlussprüfer zu prüfen. Bei der Erstellung des
Prüfungsberichtes sind die nach § 53
H aushaltsgrundsätzegesetz (HG rG )
vorgesehenen Prüfungsfeststellungen zu treffen.
2. Den G esellschaftern werden die sich aus § 54 HGrG ergebenden Rechte eingeräum t.
Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat das Recht, die Kassen-, Buch- und
Betriebsprüfung vorzunehm en.
§13
Finanzierung der G esellschaft
1. Die Finanzierung der Aufgaben der G esellschaft erfolgt durch die G esellschafter nach
den Anteilen ihrer Stam m kapitaleinlagen.
Abw eichende Regelungen bedürfen der Zustim m ung säm tlicher Gesellschafter.
2. Die sich aus dem W irtschaftsplan ergebenden Finanzierungsanteile werden als
Abschlag jew eils zum 01. eines Q uartals im Voraus an die G esellschaft gezahlt.
3. Ein etwaig verbleibender Fehlbetrag aus der G ew inn- und Verlustrechnung ist bis zum
Ende des Folgejahres auszugleichen, sow eit die G esellschafterversam m lung nicht
etwas anderes beschließt.
4. Die Einzahlungsverpflichtung einschließlich der Übernahm e von Verlusten seitens des
G esellschafters wird auf die folgenden jährlichen Beträge begrenzt:
a. Kreis Euskirchen
260.000 €
b. übrige G esellschafter jew eils
20.000 €.
§14
Abfindung ausscheidender G esellschafter
1. Ist ein G esellschafter abzufinden, so richtet sich die Abfindung nach der letzten, dem
Bewertungsstichtag unm ittelbar vorausgegangenen oder mit ihm zusam m enfallenden
festgelegten oder noch festzustellenden Handelsbilanz. Spätere durch das Finanzam t
veranlasste oder mit Zustim m ung des Finanzam tes vorgenom m ene Ä nderungen sind
nicht zu berücksichtigen.
2. Das Abfindungsguthaben entspricht dem Anteil des ausscheidenden G esellschafters
am bilanziellen Eigenkapital der G esellschaft. Dabei sind alle Rücklagen, auch die
zw eckgebundenen Rücklagen sowie eventuelle G ew inn- oder Verlustvorträge, zum
Eigenkapital zu zählen. Stille Reserven und ideelle W erte, zum Beispiel ein
Firm enwert, bleiben bei der Berechnung des Abfindungsguthabens außer Ansatz.
3. G ewinne, die für Zeiträum e nach dem Stichtag des Ausscheidens entstehen sollten,
haben auf das Abfindungsguthaben keinen Einfluss.
4. Das Abfindungsguthaben ist binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Ausscheidens zu entrichten und bis dahin mit zwei vom Hundert über dem jew eiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind mit dem Kapital
fällig.
5. Einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen seiner Abfindungsforderung hat der
ausgeschiedene G esellschafter nicht.
§15
Auflösung der G esellschaft
1. Im Falle der Auflösung der G esellschaft erfolgt die Liquidation durch den
G eschäftsführer, sofern nicht die G esellschaftsversam m lung etwas anderes beschließt.
2. Aus dem nach Befriedigung der G läubiger verbleibenden Verm ögen der G esellschaft
werden zunächst die jeweils eingezahlten Stam m einlagen an den G esellschafter
zurückgezahlt. Ein restliches G esellschaftsverm ögen ist den G esellschaftern im
Verhältnis ihrer Stam meinlagen gut zu bringen.
§16
Bekanntm achungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntm achungen der G esellschaft erfolgen nur im
elektronischen Bundesanzeiger.
§17
Schlussbestim m ungen
1. Die O rgane der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der G esellschaft die
Ziele des G esetzes zur G leichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. Novem ber 1999 beachtet werden.
2. Sollte eine Bestimm ung dieses G esellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die G ültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
G esellschafter sind vielm ehr verpflichtet, die betreffende Bestimm ung durch eine
andere, den G esellschafterzw eck verfolgende Regelung zu ersetzen.
3. Die mit diesem Vertrag und seiner D urchführung verbundenen
G esellschaft bis zur Höhe von 1.000,00 €.
Kosten trägt die