Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
138 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
25.10.13, 13:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“) Mitteilung (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“) Mitteilung (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“)

öffnen download melden Dateigröße: 138 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 24.10.2013 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Bau- und Planungsausschuss 12.11.2013 Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“ Am 26.06.2012 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“, gefasst. Die Verwaltung wurde zudem ermächtigt, Verhandlungen mit der Niederauer Mühle GmbH über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB zu führen. Da in den Gesprächen bei den wesentlichen Eckpunkten des Vertrags keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, wurden die Verhandlungen ohne Abschluss vorerst eingestellt. Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro mögliche Inhalte des Bebauungsplans E 28 weiter erörtert. Bei den Überlegungen, welche Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden können, wurde insbesondere der Aspekt der Rechtssicherheit berücksichtigt. 1. Geltungsbereich des Bebauungsplans Bei der Aufstellung des Bebauungsplans E 28 am 26.06.2012 wurde festgesetzt, dass der Geltungsbereich dem des rechtskräftigen Bebauungsplans E 19 entspricht, mit Ausnahme des Grundstücks Gemarkung Kreuzau, Flur 13, Parzelle 52. Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich, den Bereich östlich des Üdinger Weges, von der Hausnummer 41 bis zum Kreisverkehr Üdinger Weg/Peschstr./Eifelstr., mit in den Geltungsbereich einzufassen. Dieser Bereich wurde bis zur Aufhebung vom Bebauungsplan E 2 erfasst. Da entlang des Üdinger Weges und des Windener Weges die Bereiche gegenüber dem Betriebsgelände vom Geltungsbereich mit erfasst werden, empfiehlt es sich aus Gründen der planungsrechtlichen Gleichbehandlung auch den Bereich östlich des Üdinger Wegs dem Geltungsbereich Bebauungsplan E 28 zuzuführen. Entsprechend des angrenzenden Bereichs entlang des Üdinger Weges, soll die Fläche als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. 2. Ausweisung der Art der baulichen Nutzung (Baugebiete nach BauNVO) Im Bebauungsplan E 19 sind die umliegenden Bereiche des Betriebsgeländes (westlich des Windener Weges und östlich des Üdinger Weges) als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO ausgewiesen. Die umliegenden Mischgebiete sind teilweise als eingeschränktes Mischgebiet ausgewiesen, in denen Wohngebäude nicht zulässig sind. Diese Gliederung soll im Bebauungsplan E 28 entfallen. Stattdessen werden diese Bereiche einheitlich als Mischgebiet ohne Gliederung ausgewiesen. Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle GmbH ist im Bebauungsplan E 19 als Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO ausgewiesen. Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind in diesem Industriegebiet alle Betriebsarten gem. Abstandserlass NRW v. 09.07.1982 unzulässig, mit Ausnahme der Abstandsklasse VI, Ziffer 116 (Papierfabriken). Diese Regelung ist rechtlich nicht zulässig. Wegen des Grundsatzes der Wahrung des Gebietscharakters, muss bei einer Gliederung eines Industriegebietes gewährleistet bleiben, dass vom Typ her Industriebetriebe aller Art ihren Standort im Gemeindegebiet finden können. Es müssen in einem oder in allen Industriegebieten einer Gemeinde alle industriellen Nutzungen, so wie sie nach § 9 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, Verhinderungsplanung zu betreiben. Des Weiteren ist anzumerken, dass im ausgewiesenen Industriegebiet nur ein Industriebetrieb ansässig ist. Um dem typischen Charakter eines Industriegebietes gerecht zu werden, ist die Existenz von mehreren Industriebetrieben Voraussetzung. Die Option einer Umwidmung des Industriegebiets in ein Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO ist aus Sicht der Verwaltung sehr kritisch zu sehen. Eine Papierfabrik ist allgemein nur in einem Industriegebiet zulässig. Somit würde die Ausweisung eines Gewerbegebietes dem Charakter und der Nutzung des Bereichs nicht entsprechen. Eine Herabstufung des Status quo auf Ausweisung eines Gewerbegebietes verbietet zwar nicht grundsätzlich die Errichtung von Anlagen, die der 4. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, schränkt diese jedoch sehr stark ein. Der Betrieb einer Papierfabrik in einem Gewerbegebiet ist nicht ausgeschlossen, jedoch nur im Ausnahmefall zulässig. Inwieweit die Ausweisung rechtssicher zu gestalten ist, wird von der Verwaltung in Frage gestellt. Im Extremfall kann eine Planung, die dazu führt, dass ein Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann, zu einem Übernahmeanspruch führen. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes bedarf einer sorgfältiger Überlegung und einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Zudem entspricht der Bereich nicht dem typischen Charakter eines Gewerbegebietes, da in einem Gewerbegebiet mehrere Gewerbebetriebe ansässig sein müssten. Aus Sicht der Verwaltung stellt die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO die sinnvollste und rechtssicherste Option bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung dar. Bei der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes lassen sich Nutzungen einschränken ohne dass die Gefahr besteht, Verhinderungsplanung zu betreiben (bspw. Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung „Nicht erheblich belastende Papierfabrik“). Genaue Festsetzungen zur Einschränkung der Nutzung sind noch zu erörtern und auf ihre Rechtssicherheit zu prüfen. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind Gebiete als Sonstige Sondergebiete festzusetzen, die sich wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 unterscheiden. Aus den oben genannten Gründen entspricht das Betriebsgelände der Niederauer Mühle GmbH nach Auffassung der Verwaltung nicht einem Gewerbegebiet gem. § 8 und nicht einem Industriegebiet gem. § 9 BauNVO. Somit ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes zutreffend und nachvollziehbar. 3. Verschärfung von gesetzlich festgesetzten Werten im Bereich Immissionsschutz im Bebauungsplan Bei der Genehmigung von Anlagen, die der 4. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, sind unabhängig von der planungsrechtlichen Ausgangslage gesetzliche Regelungen (z. B. TA Lärm) vorgegeben und die entsprechenden Werte vom Betreiber einzuhalten. Es ist möglich, diese Werte in einem Bebauungsplan im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes schärfer zu fassen als durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Hierzu bedarf es einer sehr detaillierten Erfassung des derzeitigen Bestands des Betriebs und seinen Emissionsquellen. Aus Sicht der Verwaltung ist dies mit der Zielsetzung, einen rechtssicheren Bebauungsplan aufzustellen, nicht vereinbar. Zudem ist festzuhalten, dass die im Bebauungsplan festzusetzenden strengeren Werte nur wenig von denen der gesetzlichen Vorgaben abweichen. Somit stehen ein enormer Aufwand und eine hohe Rechtsunsicherheit des Bebauungsplans einer nur geringen Verschärfung von Immissionswerten gegenüber. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung nach derzeitiger Sachlage keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Festsetzungen im Bereich Immissionsschutz zu treffen. -2- Die in den vergangenen Monaten von der Bezirksregierung Köln beauftragten Geruchsuntersuchungen (Rasterbegehung) bzw. die Prüfung und Auswertung der Messergebnisse zum Betrieb der Niederauer Mühle GmbH sind noch nicht abgeschlossen. Sobald die Ergebnisse vorliegen, wird die Verwaltung diese gutachterlich prüfen lassen und weitere Gespräche führen, um die Ausgestaltung eines rechtssicheren Bebauungsplans weiter vorantreiben zu können. Über weitere Erkenntnisse und Zwischenergebnisse zum Verfahren wird die Verwaltung selbstverständlich in den Ausschüssen bzw. im Rat berichten. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister i.V. - Schmühl - -3-