Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
138 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
25.10.13, 13:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 24.10.2013
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Bau- und Planungsausschuss
12.11.2013
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“
Am 26.06.2012 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Niederauer Mühle GmbH“, gefasst. Die Verwaltung
wurde zudem ermächtigt, Verhandlungen mit der Niederauer Mühle GmbH über den Abschluss
eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB zu führen. Da in den Gesprächen bei den
wesentlichen Eckpunkten des Vertrags keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt
werden konnte, wurden die Verhandlungen ohne Abschluss vorerst eingestellt.
Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro mögliche Inhalte des
Bebauungsplans E 28 weiter erörtert. Bei den Überlegungen, welche Festsetzungen im
Bebauungsplan getroffen werden können, wurde insbesondere der Aspekt der Rechtssicherheit
berücksichtigt.
1. Geltungsbereich des Bebauungsplans
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans E 28 am 26.06.2012 wurde festgesetzt, dass der
Geltungsbereich dem des rechtskräftigen Bebauungsplans E 19 entspricht, mit Ausnahme des
Grundstücks Gemarkung Kreuzau, Flur 13, Parzelle 52. Um Rechtssicherheit zu erlangen,
empfiehlt es sich, den Bereich östlich des Üdinger Weges, von der Hausnummer 41 bis zum
Kreisverkehr Üdinger Weg/Peschstr./Eifelstr., mit in den Geltungsbereich einzufassen. Dieser
Bereich wurde bis zur Aufhebung vom Bebauungsplan E 2 erfasst. Da entlang des Üdinger
Weges und des Windener Weges die Bereiche gegenüber dem Betriebsgelände vom
Geltungsbereich mit erfasst werden, empfiehlt es sich aus Gründen der planungsrechtlichen
Gleichbehandlung auch den Bereich östlich des Üdinger Wegs dem Geltungsbereich
Bebauungsplan E 28 zuzuführen. Entsprechend des angrenzenden Bereichs entlang des Üdinger
Weges, soll die Fläche als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden.
2. Ausweisung der Art der baulichen Nutzung (Baugebiete nach BauNVO)
Im Bebauungsplan E 19 sind die umliegenden Bereiche des Betriebsgeländes (westlich des
Windener Weges und östlich des Üdinger Weges) als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO
ausgewiesen. Die umliegenden Mischgebiete sind teilweise als eingeschränktes Mischgebiet
ausgewiesen, in denen Wohngebäude nicht zulässig sind. Diese Gliederung soll im
Bebauungsplan E 28 entfallen. Stattdessen werden diese Bereiche einheitlich als Mischgebiet
ohne Gliederung ausgewiesen.
Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle GmbH ist im Bebauungsplan E 19 als Industriegebiet
(GI) gem. § 9 BauNVO ausgewiesen. Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind in diesem Industriegebiet alle
Betriebsarten gem. Abstandserlass NRW v. 09.07.1982 unzulässig, mit Ausnahme der
Abstandsklasse VI, Ziffer 116 (Papierfabriken). Diese Regelung ist rechtlich nicht zulässig. Wegen
des Grundsatzes der Wahrung des Gebietscharakters, muss bei einer Gliederung eines
Industriegebietes gewährleistet bleiben, dass vom Typ her Industriebetriebe aller Art ihren
Standort im Gemeindegebiet finden können. Es müssen in einem oder in allen Industriegebieten
einer Gemeinde alle industriellen Nutzungen, so wie sie nach § 9 BauNVO vorgesehen sind,
allgemein zulässig sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, Verhinderungsplanung zu betreiben. Des
Weiteren ist anzumerken, dass im ausgewiesenen Industriegebiet nur ein Industriebetrieb
ansässig ist. Um dem typischen Charakter eines Industriegebietes gerecht zu werden, ist die
Existenz von mehreren Industriebetrieben Voraussetzung.
Die Option einer Umwidmung des Industriegebiets in ein Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO
ist aus Sicht der Verwaltung sehr kritisch zu sehen. Eine Papierfabrik ist allgemein nur in einem
Industriegebiet zulässig. Somit würde die Ausweisung eines Gewerbegebietes dem Charakter und
der Nutzung des Bereichs nicht entsprechen. Eine Herabstufung des Status quo auf Ausweisung
eines Gewerbegebietes verbietet zwar nicht grundsätzlich die Errichtung von Anlagen, die der 4.
Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, schränkt diese jedoch sehr stark
ein. Der Betrieb einer Papierfabrik in einem Gewerbegebiet ist nicht ausgeschlossen, jedoch nur
im Ausnahmefall zulässig. Inwieweit die Ausweisung rechtssicher zu gestalten ist, wird von der
Verwaltung in Frage gestellt. Im Extremfall kann eine Planung, die dazu führt, dass ein Betrieb
nicht mehr weitergeführt werden kann, zu einem Übernahmeanspruch führen. Die Ausweisung
eines Gewerbegebietes bedarf einer sorgfältiger Überlegung und einer eingehenden rechtlichen
Prüfung. Zudem entspricht der Bereich nicht dem typischen Charakter eines Gewerbegebietes, da
in einem Gewerbegebiet mehrere Gewerbebetriebe ansässig sein müssten.
Aus Sicht der Verwaltung stellt die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gem. § 11
BauNVO die sinnvollste und rechtssicherste Option bei der Festsetzung der Art der baulichen
Nutzung dar. Bei der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes lassen sich Nutzungen
einschränken ohne dass die Gefahr besteht, Verhinderungsplanung zu betreiben (bspw. Sonstiges
Sondergebiet - Zweckbestimmung „Nicht erheblich belastende Papierfabrik“). Genaue
Festsetzungen zur Einschränkung der Nutzung sind noch zu erörtern und auf ihre
Rechtssicherheit zu prüfen.
Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind Gebiete als Sonstige Sondergebiete festzusetzen, die sich
wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 unterscheiden. Aus den oben genannten
Gründen entspricht das Betriebsgelände der Niederauer Mühle GmbH nach Auffassung der
Verwaltung nicht einem Gewerbegebiet gem. § 8 und nicht einem Industriegebiet gem. § 9
BauNVO. Somit ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes zutreffend und
nachvollziehbar.
3. Verschärfung von gesetzlich festgesetzten Werten im Bereich Immissionsschutz im
Bebauungsplan
Bei der Genehmigung von Anlagen, die der 4. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
unterliegen, sind unabhängig von der planungsrechtlichen Ausgangslage gesetzliche Regelungen
(z. B. TA Lärm) vorgegeben und die entsprechenden Werte vom Betreiber einzuhalten. Es ist
möglich, diese Werte in einem Bebauungsplan im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes
schärfer zu fassen als durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Hierzu bedarf es einer sehr
detaillierten Erfassung des derzeitigen Bestands des Betriebs und seinen Emissionsquellen. Aus
Sicht der Verwaltung ist dies mit der Zielsetzung, einen rechtssicheren Bebauungsplan
aufzustellen, nicht vereinbar. Zudem ist festzuhalten, dass die im Bebauungsplan festzusetzenden
strengeren Werte nur wenig von denen der gesetzlichen Vorgaben abweichen. Somit stehen ein
enormer Aufwand und eine hohe Rechtsunsicherheit des Bebauungsplans einer nur geringen
Verschärfung von Immissionswerten gegenüber. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung
nach derzeitiger Sachlage keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden
Festsetzungen im Bereich Immissionsschutz zu treffen.
-2-
Die in den vergangenen Monaten von der Bezirksregierung Köln beauftragten
Geruchsuntersuchungen (Rasterbegehung) bzw. die Prüfung und Auswertung der
Messergebnisse zum Betrieb der Niederauer Mühle GmbH sind noch nicht abgeschlossen. Sobald
die Ergebnisse vorliegen, wird die Verwaltung diese gutachterlich prüfen lassen und weitere
Gespräche führen, um die Ausgestaltung eines rechtssicheren Bebauungsplans weiter
vorantreiben zu können. Über weitere Erkenntnisse und Zwischenergebnisse zum Verfahren wird
die Verwaltung selbstverständlich in den Ausschüssen bzw. im Rat berichten.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
i.V.
- Schmühl -
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