Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
26/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
19.04.2005
03.05.2005
TOP: Antrag auf Einbeziehung von Grundstücken in den Innenbereich der im Zusammenhang
bebauten Ortslage Winden im Bereich der Straße „Im Grubengarten“
I. Sach- und Rechtslage:
Bekanntlich haben die Eheleute Hollenberg im Jahre 1994 an der in der beigefügten
Flurkartenablichtung gekennzeichneten Stelle auf der Parzelle 54 einen Schafstall (ursprünglich
Garage) ohne Genehmigung errichtet. Aufgrund einer Ordnungsverfügung des Kreises Düren
musste das Gebäude beseitigt werden. Im anschließenden Rechtsstreit hat sich der Kreis Düren
bereit erklärt, aus einer noch zu erlassenden Abbruchverfügung nicht vor Ablauf des 31. 12. 2004
zu vollstrecken. Dieser Kompromiss wurde seitens des Kreises Düren seinerzeit eingegangen, weil
die Eheleute Hollenberg bei der Gemeinde Kreuzau einen Antrag auf Änderung der
Innenbereichssatzung gestellt hatten und der Rat der Gemeinde Kreuzau am 22. 10. 1996 diesem
Antrag wie folgt stattgegeben hat:
„Aufgrund des Antrages wird das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 35, Parzelle Nr. 55
insgesamt und Flur 35, Parzelle Nr. 54 teilweise, in den Innenbereich der im Zusammenhang
bebauten Ortslage des Ortsteils Winden einbezogen. Die Verwaltung wird in diesem
Zusammenhang ermächtigt, bei der Bezirksregierung Köln, Höhere Landschaftsbehörde, einen
Antrag auf Aufhebung des Landschaftsschutzes für diesen Bereich zu stellen.
Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3
BauGB beschlossen.“
Der entsprechende Beschluss wurde seinerzeit dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Außerdem
wurde bei der Höheren Landschaftsbehörde die Aufhebung des Landschaftsschutzes beantragt.
Die Satzung hat bis heute keine Rechtskraft erlangt und wird auch nie Rechtskraft erlangen
können, da die Bezirksregierung, Dezernat 35, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
unmissverständlich dargelegt hat, dass die beabsichtigte Einbeziehung der Grundstücke in den
Innenbereich den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht abrundet. Durch die Einbeziehung
der Parzelle 55 und insbesondere der Parzelle 54 ragen diese Grundstücke weit aus dem bisher
glatten Grenzverlauf heraus. Ein bereits bestehender abgerundeter Grenzverlauf des Ortsteils
Winden wird durch die geplante Parzelleneinbeziehung zersplittert. Das Dezernat 35 kommt
abschließend zu dem Ergebnis, dass die materiellen Erfordernisse des § 34 Abs. 4 BauGB nicht
vorliegen.
Unabhängig davon hat auch die Höhere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 20. 01 1997 die
Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht in Aussicht gestellt.
Aufgrund dieser Tatsachen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau alsdann in seiner Sitzung am 11.
06. 1997 folgenden Beschluss gefasst:
-2-
„Aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen der Bezirksregierung Köln zur Änderung der
Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden im Bereich der Grundstücke Gemarkung Winden,
Flur 35, Parzelle Nr. 55 und 54 teilweise, sowie zur Aufhebung des Landschaftsschutzes für die
vorgenannten Parzellen wird die Angelegenheit bis zum Vorliegen einer neuen Rechtslage Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen- zurückgestellt. Die Angelegenheit soll jedoch gemäß
Ratsbeschluss vom 22. 10. 1996 weiter verfolgt werden.“
Im Hinblick auf die „nahende“ Rechtskraft des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen habe ich mit
Bericht vom 10. 08. 2004 die Untere Landschaftsbehörde um Stellungnahme gebeten. Die ULB hat
alsdann mit Verfügung vom 02. 12. 2004 mitgeteilt, dass gegen die geplante Ausweisung aus
landschaftsplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Diese Hürde wäre somit genommen. Die materiellen Voraussetzungen zur Änderung der
Innenbereichssatzung liegen unabhängig davon natürlich nach wie vor nicht vor, sodass der
baurechtswidrige Zustand nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geheilt werden
könnte. Darüber hinaus müssten die in der Flurkarte (Anlage 1) schraffiert dargestellten Flächen
im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellt werden (bisher Flächen für die
Landwirtschaft). Aus diesem Grunde wurde mit Bericht vom 30. 12. 2004 bei der Bezirksregierung
Köln eine Anfrage nach § 20 Landesplanungsgesetz gestellt. Aufgrund dieser Anfrage haben die
zuständigen
Dezernate
der
Bezirksregierung
-Höhere
Landschaftsbehörde,
Bezirksplanungsbehörde und das Städtebaudezernat- Ortsbesichtigungen durchgeführt und unter
dem 15. 02. 2005 die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme abgegeben. Hieraus wollen Sie
entnehmen, dass die Bezirksplanungsbehörde aus landesplanerischer Sicht zwar keine Bedenken
hat (bei dieser geringen Fläche und der Tatsache, dass es sich bei dem Ortsteil Winden um einen
ASB handelt, ist dies in der Tat landesplanerisch völlig uninteressant) andererseits aber darauf
hingewiesen wird, dass mit einer Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch das
Städtebaudezernat nicht zu rechnen ist. Auch die Höhere Landschaftsbehörde hält ihre Bedenken
nach wie vor aufrecht.
Aufgrund des nunmehr vorliegenden Schriftverkehrs ergibt sich für die Verwaltung folgendes Fazit:
Die wohlwollende Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde ist nicht hilfreich. Die
Durchführung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens würde nicht genehmigt. Somit ist
die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht möglich.
Fazit: Ich schlage Ihnen vor, das Verfahren einzustellen.
Die Grundstückseigentümer haben nunmehr lediglich die Möglichkeit, beim Bauordnungsamt des
Kreises Düren zu versuchen, ob der baurechtswidrige Zustand „wegen Geringfügigkeit“ weiterhin
geduldet wird.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen: Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Da die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Aussicht auf Genehmigung durch
die Bezirksregierung Köln hat, wird das Verfahren eingestellt.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
-3IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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