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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einbeziehung von Grundstücken in den Innenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage Winden im Bereich der Straße "Im Grubengarten")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einbeziehung von Grundstücken in den Innenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage Winden im Bereich der Straße "Im Grubengarten") Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einbeziehung von Grundstücken in den Innenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage Winden im Bereich der Straße "Im Grubengarten") Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einbeziehung von Grundstücken in den Innenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage Winden im Bereich der Straße "Im Grubengarten")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00BE: Herr Schmühl Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 26/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss 19.04.2005 03.05.2005 TOP: Antrag auf Einbeziehung von Grundstücken in den Innenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage Winden im Bereich der Straße „Im Grubengarten“ I. Sach- und Rechtslage: Bekanntlich haben die Eheleute Hollenberg im Jahre 1994 an der in der beigefügten Flurkartenablichtung gekennzeichneten Stelle auf der Parzelle 54 einen Schafstall (ursprünglich Garage) ohne Genehmigung errichtet. Aufgrund einer Ordnungsverfügung des Kreises Düren musste das Gebäude beseitigt werden. Im anschließenden Rechtsstreit hat sich der Kreis Düren bereit erklärt, aus einer noch zu erlassenden Abbruchverfügung nicht vor Ablauf des 31. 12. 2004 zu vollstrecken. Dieser Kompromiss wurde seitens des Kreises Düren seinerzeit eingegangen, weil die Eheleute Hollenberg bei der Gemeinde Kreuzau einen Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung gestellt hatten und der Rat der Gemeinde Kreuzau am 22. 10. 1996 diesem Antrag wie folgt stattgegeben hat: „Aufgrund des Antrages wird das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 35, Parzelle Nr. 55 insgesamt und Flur 35, Parzelle Nr. 54 teilweise, in den Innenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Ortsteils Winden einbezogen. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang ermächtigt, bei der Bezirksregierung Köln, Höhere Landschaftsbehörde, einen Antrag auf Aufhebung des Landschaftsschutzes für diesen Bereich zu stellen. Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“ Der entsprechende Beschluss wurde seinerzeit dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Außerdem wurde bei der Höheren Landschaftsbehörde die Aufhebung des Landschaftsschutzes beantragt. Die Satzung hat bis heute keine Rechtskraft erlangt und wird auch nie Rechtskraft erlangen können, da die Bezirksregierung, Dezernat 35, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmissverständlich dargelegt hat, dass die beabsichtigte Einbeziehung der Grundstücke in den Innenbereich den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht abrundet. Durch die Einbeziehung der Parzelle 55 und insbesondere der Parzelle 54 ragen diese Grundstücke weit aus dem bisher glatten Grenzverlauf heraus. Ein bereits bestehender abgerundeter Grenzverlauf des Ortsteils Winden wird durch die geplante Parzelleneinbeziehung zersplittert. Das Dezernat 35 kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die materiellen Erfordernisse des § 34 Abs. 4 BauGB nicht vorliegen. Unabhängig davon hat auch die Höhere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 20. 01 1997 die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht in Aussicht gestellt. Aufgrund dieser Tatsachen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau alsdann in seiner Sitzung am 11. 06. 1997 folgenden Beschluss gefasst: -2- „Aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen der Bezirksregierung Köln zur Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden im Bereich der Grundstücke Gemarkung Winden, Flur 35, Parzelle Nr. 55 und 54 teilweise, sowie zur Aufhebung des Landschaftsschutzes für die vorgenannten Parzellen wird die Angelegenheit bis zum Vorliegen einer neuen Rechtslage Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen- zurückgestellt. Die Angelegenheit soll jedoch gemäß Ratsbeschluss vom 22. 10. 1996 weiter verfolgt werden.“ Im Hinblick auf die „nahende“ Rechtskraft des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen habe ich mit Bericht vom 10. 08. 2004 die Untere Landschaftsbehörde um Stellungnahme gebeten. Die ULB hat alsdann mit Verfügung vom 02. 12. 2004 mitgeteilt, dass gegen die geplante Ausweisung aus landschaftsplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Diese Hürde wäre somit genommen. Die materiellen Voraussetzungen zur Änderung der Innenbereichssatzung liegen unabhängig davon natürlich nach wie vor nicht vor, sodass der baurechtswidrige Zustand nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geheilt werden könnte. Darüber hinaus müssten die in der Flurkarte (Anlage 1) schraffiert dargestellten Flächen im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellt werden (bisher Flächen für die Landwirtschaft). Aus diesem Grunde wurde mit Bericht vom 30. 12. 2004 bei der Bezirksregierung Köln eine Anfrage nach § 20 Landesplanungsgesetz gestellt. Aufgrund dieser Anfrage haben die zuständigen Dezernate der Bezirksregierung -Höhere Landschaftsbehörde, Bezirksplanungsbehörde und das Städtebaudezernat- Ortsbesichtigungen durchgeführt und unter dem 15. 02. 2005 die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme abgegeben. Hieraus wollen Sie entnehmen, dass die Bezirksplanungsbehörde aus landesplanerischer Sicht zwar keine Bedenken hat (bei dieser geringen Fläche und der Tatsache, dass es sich bei dem Ortsteil Winden um einen ASB handelt, ist dies in der Tat landesplanerisch völlig uninteressant) andererseits aber darauf hingewiesen wird, dass mit einer Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch das Städtebaudezernat nicht zu rechnen ist. Auch die Höhere Landschaftsbehörde hält ihre Bedenken nach wie vor aufrecht. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Schriftverkehrs ergibt sich für die Verwaltung folgendes Fazit: Die wohlwollende Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde ist nicht hilfreich. Die Durchführung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens würde nicht genehmigt. Somit ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht möglich. Fazit: Ich schlage Ihnen vor, das Verfahren einzustellen. Die Grundstückseigentümer haben nunmehr lediglich die Möglichkeit, beim Bauordnungsamt des Kreises Düren zu versuchen, ob der baurechtswidrige Zustand „wegen Geringfügigkeit“ weiterhin geduldet wird. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Da die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Aussicht auf Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln hat, wird das Verfahren eingestellt.“ Der Bürgermeister - Ramm - -3IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________