Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anlage-Ziele und Grundsätze)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
200 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
26.09.13, 18:21
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) 2. Räumliche Struktur des Landes Ziele und Grundsätze 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte∗ auszurichten. 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte∗ auszurichten. 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Ziele und Grundsätze 3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen. 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. 1 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrheinwestfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten und andere Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden. 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang ungenutzt oder saniert werden, sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden. Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben. 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Ziele und Grundsätze 4-1 Grundsatz Klimaschutz Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren. Dem dienen insbesondere - die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen; - die Nutzung der Potentiale der Kraft-Wärme-Kopplung und der industriellen Abwärme; - eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur; - die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland. 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden. 2 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Hierzu sollen beitragen - die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, - die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen, - die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, - die langfristige Sicherung von Wasserressourcen, - die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie - die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. 4-3 Ziel Klimaschutzplan Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Grundsätze 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden. 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und verbessern. 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden. 3 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) 6. Siedlungsraum 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Ziele und Grundsätze 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen. 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern. 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum bilden. 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 4 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. 6.1-10 Ziel Flächentausch Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen. 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in NordrheinWestfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn − aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und − andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und − im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und − ein Flächentausch nicht möglich ist. 5 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen. 7. Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz Ziele und Grundsätze 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll erhalten werden. Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als − Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt, − klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, − Raum mit Bodenschutzfunktionen, − Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, − Raum für Land- und Forstwirtschaft, − Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, − Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und − als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. 7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und –nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen. 7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume 6 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden. Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens 50 km2 haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden. 7.1-5 Grundsatz Bodenschutz Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von Erosionsschäden geschaffen werden. 7.1-6 Ziel Grünzüge Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch festgelegten Grünzügen erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und für die siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen. Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren. 7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden. 7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. 7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche ErholungsSport- und Freizeitnutzungen Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden. 7 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport Ziele und Grundsätze 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle aufeinander abgestimmt werden. Planungen sollen 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient. 8.1-3 Ziel Verkehrstrassen Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln. 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Bundesund Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben. 8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend entwickelt werden. sollen die 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: WeezeLaarbruch (NRN). Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte 8 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen. Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen. In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind. Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden. 8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind: − Bonn,− Dortmund,− Duisburg,− Düsseldorf,− Hamm,− Köln,− Krefeld,− Minden,− Neuss und − Wesel (Niederrhein). In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken. Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden. 8.1-11 Ziel Schienennetz Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der RheinRuhr Express (RRX) zu verwirklichen. 9 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der Regionalplanung als Trassen zu sichern. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. 8.2 Transport in Leitungen Ziele und Grundsätze 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit den Nachbarländern und –staaten. Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifischen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden. 8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sindso zu planen, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten. 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr sind so zu planen, - dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und - dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht. Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetz-buch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität 10 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten. 8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die Hochspannungs- Gleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt werden. 8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut werden. 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in Nordrhein-Westfalen und eine Nord-Süd-Verbindung zwischen den Industriestandorten in Nordrhein-Westfalen und in Richtung der südlich von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein sollen landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden. 8.3 Entsorgung 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen. 8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden. 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden. 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen. 9. Rohstoffversorgung 9.1 Lagerstättensicherung Grundsätze 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen 11 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden. 9.1-2 Grundsatz Substitution Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen. 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden. 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe Ziele und Grundsätze 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. 9.2-3 Ziel Tabugebiete In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht festzulegen: - Nationalparke, - Natura 2000-Gebiete, - Naturschutzgebiete, - Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a. Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich. 9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete 12 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hoher Bodengüte. 9.2-5 Ziel Fortschreibung Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen. 9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für diese Flächen zeichnerisch festzulegen. 9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden. 9.3 Energetische Rohstoffe Ziele und Grundsätze 9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen, sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern. 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit den umgebenden Raumnutzungen und - funktionen im Einklang steht. Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten. 9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus In den Regionalplänen sind zur Sicherung von Verkippungskapazitäten für Bergematerial des Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen. Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu nutzen. 10. Energieversorgung 13 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) 10.1 Energiestruktur Ziel und Grundsätze 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern. Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden. 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen. 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Ziele und Grundsätze 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus gesichert sind. 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein- westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest: - Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, - Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, - Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, - Planungsgebiet Köln 14.500 ha, - Planungsgeb. Münster 6.000 ha, - Planungsgeb. des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. 14 Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15) 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die RepoweringWindenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um − die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, − Aufschüttungen oder − Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen handelt. 10.3 Kraftwerksstandorte Ziel und Grundsätze 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem aktiv zu unterstützen 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen − einen elektrischen Kraftwerks-Mindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen, − so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden und − gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist. 10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind, sollen durch geeignete Planungen und Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden. 15