Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
200 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
26.09.13, 18:21
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
2.
Räumliche Struktur des Landes
Ziele und Grundsätze
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional
gegliederte System Zentraler Orte∗ auszurichten.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes
sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge
unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung
wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das
funktional gegliederte System Zentraler Orte∗ auszurichten.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als
Grundlage
für
eine
nachhaltige,
umweltgerechte
und
den
siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der
Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig
Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen
(Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer
städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der
Erfordernisse
der
Landschaftsentwicklung
und
des
Erhalts
der
landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung auszurichten.
3.
Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen
Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im
Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen
Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung
des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu
legen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils
kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden
Merkmale festzulegen.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die
in
Abbildung
2
gekennzeichneten
29
"landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen
kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
1
Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des
nordrheinwestfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten
werden.
Ihre
landesbedeutsamen
archäologischen
Denkmäler
und
Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und
dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen
und Strukturen berücksichtigt werden.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler
kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
und
andere
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild
historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden.
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der
kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame
Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden
Kulturlandschaftsentwicklung
berücksichtigt
werden.
Dabei
sollen
angemessene Nutzungen ermöglicht
werden.
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang ungenutzt
oder saniert werden, sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer
Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden. Dabei sollen Zeugnisse der
früheren Nutzung sichtbar bleiben.
4.
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Ziele und Grundsätze
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von
Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der
erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit
wie möglich zu reduzieren. Dem dienen insbesondere
- die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung,
insbesondere für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer
Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen;
- die Nutzung der Potentiale der Kraft-Wärme-Kopplung und der industriellen
Abwärme;
- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer
Verminderung der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur;
- die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von
Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und
Grünland.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden
Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden.
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Hierzu sollen beitragen
- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
- die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von
Kaltluftbahnen
sowie
innerstädtischen
Grünflächen,
Wäldern
und
Wasserflächen,
- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
- die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport,
Freizeit und Tourismus sowie
- die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die
Erhaltung
der
Artenvielfalt
bei
sich
räumlich
verschiebenden
Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten.
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die
Raumordnungspläne
setzen
diejenigen
Festlegungen
des
Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für
verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der
Regionalplanung zu berücksichtigen.
5.
Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsätze
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die
regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von
kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in
Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie
Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die
Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die
Standortvoraussetzungen
für
die
internationalen
Metropolfunktionen
insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und
Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und
verbessern.
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale
Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die
Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen
Räumen eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung gewährleistet
werden.
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
6.
Siedlungsraum
6.1
Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen
Entwicklungspotentialen
auszurichten.
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in
verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration"
entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung
zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu
vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt"
kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell
optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens
beitragen.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes
städtisches Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional
wirksame Grenze zum Freiraum bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und
Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen
ist hiervon unbenommen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte
Siedlungsentwicklung
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung
von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für
energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für
die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren
Energien schaffen.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des
Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen
– nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des
Klimawandels abzumildern.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt
werden. Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur
erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings
nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung
stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll
frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im
Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der
Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von
Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen,
sollen von den Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand
der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in
Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits
festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt
oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt
wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ
bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in NordrheinWestfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum
Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren.
Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur
erweitert werden wenn
− aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an
zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und
− andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen
gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und
− im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung
geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und
− ein Flächentausch nicht möglich ist.
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener
Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende
Festlegungen entgegenstehen.
7.
Freiraum
7.1
Freiraumsicherung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des
Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch
genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.
7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und
Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll erhalten werden.
Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert
und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum
biologischer Vielfalt,
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen,
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen,
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener
Kulturlandschaften und
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu
sichern.
Sie
hat
den
Freiraum
durch
Festlegung
spezifischer
Freiraumfunktionen und –nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen.
7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll
vermieden werden.
Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine
Flächengröße von mindestens 50 km2 haben, sollen nicht durch eine linienhafte
Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden.
7.1-5 Grundsatz Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die
Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu
berücksichtigen.
Geschädigte
Böden,
insbesondere
versiegelte,
verunreinigte
oder
erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und
angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden.
In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der Neuplanung von
Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von
Erosionsschäden geschaffen werden.
7.1-6 Ziel Grünzüge
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu
sichern und weiter zu entwickeln.
Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu
erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel vor
siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen.
Ausnahmsweise
können siedlungsräumliche
Inanspruchnahmen
von
regionalplanerisch
festgelegten
Grünzügen
erfolgen,
wenn
die
Funktionsfähigkeit
des
Grünzuges
erhalten
bleibt
und
für
die
siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb des
betroffenen Grünzuges bestehen.
Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch
Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des
Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren.
7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder
in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist,
soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden.
7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und
Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der
Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen.
7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche ErholungsSport- und Freizeitnutzungen
Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für
die naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesichert und
weiterentwickelt werden.
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
8.
Verkehr und technische Infrastruktur
8.1
Verkehr und Transport
Ziele und Grundsätze
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche
und
verkehrsinfrastrukturelle
aufeinander abgestimmt werden.
Planungen
sollen
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in
Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau
vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die
Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur,
die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient.
8.1-3 Ziel Verkehrstrassen
Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht
zu sichern und flächensparend zu bündeln.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des
Transeuropäischen
Verkehrsnetzes
sowie
des
Bundesund
Landesverkehrswegeplans
soll
die
Regionalplanung
planerische
Flächenvorsorge betreiben.
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten
Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend entwickelt werden.
sollen
die
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind:
die landesbedeutsamen Flughäfen:
- Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
- Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: WeezeLaarbruch (NRN).
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen
für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit
leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV)
bedarfsgerecht zu entwickeln.
Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur
bedarfsgerecht
und
in
Abstimmung
mit
der
Entwicklung
der
landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs,
insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den
Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen
und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen.
Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen
gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen
nachrichtlich zu übernehmen.
In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der
Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in
der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr
hinzuweisen sind.
Liegen für
übrige
Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze
in
Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den
Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden.
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und
kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind:
− Bonn,− Dortmund,− Duisburg,− Düsseldorf,− Hamm,− Köln,− Krefeld,−
Minden,− Neuss und − Wesel (Niederrhein).
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten
Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von
der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen
für hafenaffines Gewerbe festzulegen.
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu
entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie
sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die
Hafennutzung einzuschränken.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende
Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im
multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen
können.
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig
die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt
werden.
Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die
wirtschaftlichen
Erfordernisse
des
Gütertransports
mit
dem
Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden.
8.1-11 Ziel Schienennetz
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den
Schienenverkehr anzubinden.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des
Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der RheinRuhr Express (RRX) zu verwirklichen.
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame
Schienenwege sind von der Regionalplanung als Trassen zu sichern.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den
Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen
Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den
Wohnstandorten
ihres
Einzugsbereiches
mit
dem
Öffentlichen
Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten.
8.2
Transport in Leitungen
Ziele und Grundsätze
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe
und andere Produkte sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden.
Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit den
Nachbarländern und –staaten.
Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern flächensparend und
gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum
angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung
vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen
Trassen. Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen
wechselseitig ausgehenden spezifischen Gefahren für Umgebung und Leitung
gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden.
8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger
sindso zu planen, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel
ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und
Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren
Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten.
8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 220 kV und mehr sind so zu planen,
- dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer
Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB
liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und
- dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im
Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl
ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet
ist und keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich
zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetz-buch, die dem
Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität 10
Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
insbesondere
Schulen,
Kindertagesstätten,
Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens 400 m zu
rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten.
8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und
Gleichstromübertragungsleitungen
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die
Hochspannungs- Gleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die
unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer
Distanz erprobt werden.
8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden.
Insbesondere sollen bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut
werden.
8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den
Chemiestandorten in Nordrhein-Westfalen und eine Nord-Süd-Verbindung
zwischen den Industriestandorten in Nordrhein-Westfalen und in Richtung der
südlich von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein
sollen landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt
werden.
8.3
Entsorgung
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen
erforderlich sind, sind in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung
neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als Standort zu
prüfen.
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den
Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen
(GIB)
zu
errichten.
Hiervon
ausgenommen
sind
Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich
umweltverträglich anzubinden.
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Die
räumliche
Verteilung
der
Standorte
von
Deponien
und
Abfallbehandlungsanlagen
soll
eine
möglichst
entstehungsortnahe
Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
9. Rohstoffversorgung
9.1
Lagerstättensicherung
Grundsätze
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
11
Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen
energetischer
und
nichtenergetischer
Rohstoffe
(Bodenschätze)
standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen
Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens
Berücksichtigung finden.
9.1-2 Grundsatz Substitution
Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für
die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche
Substitution primärer Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und industrielle
Nebenprodukte berücksichtigen.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung
möglichst umweltschonend erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das
den ökonomischen und sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der
möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine
flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine
gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen.
Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial
am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut
werden.
9.2
Nichtenergetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze
für
nichtenergetische
Rohstoffe
sind
für
einen
Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von
mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen.
9.2-3 Ziel Tabugebiete
In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete für die Sicherung und den
Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht
festzulegen:
- Nationalparke,
- Natura 2000-Gebiete,
- Naturschutzgebiete,
- Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a.
Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des Naturschutz- und des
Wasserrechtes möglich.
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
können
zusätzliche
Tabugebiete
bestimmt
werden,
wie
z.
B.
Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich
nutzbare Flächen von hoher Bodengüte.
9.2-5 Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu
erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und
für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird.
Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2
herzustellen.
9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung
Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind
abschnittsweise und zeitnah zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In
den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für diese Flächen zeichnerisch
festzulegen.
9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer
Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen
Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der
Konfliktminderung genutzt werden.
9.3
Energetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im
Zusammenhang stehen, sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern.
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus
Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen des
Steinkohlenbergbaus sind nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung
unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit den umgebenden
Raumnutzungen und - funktionen im Einklang steht.
Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder
sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige Zugang zu
den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten.
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
In den Regionalplänen sind zur Sicherung von Verkippungskapazitäten für
Bergematerial des Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und
Ablagerungen festzulegen.
Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf
gesicherten Flächen zu nutzen.
10. Energieversorgung
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
10.1 Energiestruktur
Ziel und Grundsätze
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer
Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den
Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer
ausreichenden,
sicheren,
klima
und
umweltverträglichen,
ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern. Es ist
anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden.
Diese sollen soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch
die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren
Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame
Energienutzung zu schaffen.
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in
den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden.
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung
von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in
der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen.
10.2
Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Ziele und
Grundsätze
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung
erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen
dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits
bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus gesichert sind.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der
nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025
30% der nordrhein- westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare
Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential
ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen.
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die
Windenergienutzung
mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest:
- Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, - Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
- Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, - Planungsgebiet Köln 14.500 ha,
- Planungsgeb. Münster 6.000 ha, - Planungsgeb. des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha.
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Anlage zu V-Nr. 62/2013 ( S. 1-15)
10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren
Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer
Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger
sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die RepoweringWindenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der
Solarenergie ist zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der
jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es
sich um
− die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder
wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen
Konversionsflächen,
− Aufschüttungen oder
− Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen handelt.
10.3 Kraftwerksstandorte
Ziel und Grundsätze
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die
Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung. Neue
Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das
Energiesystem aktiv zu unterstützen
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende
Standorte
Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen
− einen elektrischen Kraftwerks-Mindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die
hocheffiziente Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem
Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen,
− so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet
werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche
Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden und
− gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist.
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke
und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind, sollen durch geeignete
Planungen und Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit der
Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden.
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