Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
29 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
25.02.16, 16:41
Aktualisiert
25.02.16, 16:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) nach § 86 Abs.1 der Bauordnung Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 „Hardtburg“, Stadt Bad Münstereifel
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 - SGV NRW 2023),
in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 86 Abs.1 der Bauordnung für das
Land Nordrhein - Westfalen ( BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.März 2000 (GV NRW. 2000 S. 256), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der
Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am............... folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 „Hardtburg“,
in Bad Münstereifel-Kirspenich.
Die genaue Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereiches ist der als Anlage beigefügten
Übersichtskarte zu entnehmen.
§2
Anwendung
Die Satzung ist, soweit gemäß § 86 Abs. 1 BauONRW zulässig, anzuwenden bei allen
Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen und bei
baulichen Neuanlagen.
§3
Dachformen
Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude als Dachform Satteldächer mit einer
Dachneigung 30 – 42°, Pultdächer und Zeltdächer mit einer Dachneigung bis zu 20° und
Flachdächer zulässig.
Anbauten, Nebengebäude und Garagen dürfen auch abweichende Dachformen mit einer
Dachneigung von bis zu 30° erhalten.
§4
Material und Farbe der Dacheindeckungen
Als Dacheindeckung sind zulässig:
Tondachziegel oder Betondachsteine in den einfarbigen RAL-Farbtönen:
• RAL 7009-7022, 7024, 7036, 7043 (Grautöne)
• RAL 8002-8022, 8024-8028 (Brauntöne)
• RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne)
Glänzende Oberflächen sind unzulässig.
Außerdem sind bei Dachneigungen unter 20° Dacheindeckungen aus Zinkblech sowie
begrünte Dächer zulässig.
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§5
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Die Summe der Dachaufbauten, Dacheinschnitte darf 50% der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,50 m. Der
Mindestabstand zwischen Dachaufbauten beträgt 1,00 m.
Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die Breite der Zwerchhäuser darf maximal 1/3 der Trauflänge des Gebäudes entsprechen. Die Firsthöhe darf nicht in das obere Viertel des Hauptdaches reichen.
Parabolantennen dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachflächen im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen.
Solar− und Photovoltaikanlagen dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind
in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen.
§ 5 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig.
§ 6 Standplätze für Müllbehälter
Im Vorgarten sind Standorte für Mülltonnen mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu
umpflanzen, das sie nicht einsehbar sind oder in Schränken unterzubringen.
§ 7 Gestaltung der Freiflächen
Vorgärten
Mindestens 50% der Vorgartenfläche ist zu bepflanzen.
Stellplätze
Stellplätze, Carports und Zufahrten sind in wassergebundener Decke, Rasengittersteinen,
sickerungsfähigem Pflaster oder Fugensteinen zu befestigen.
Ausgenommen sind Wege unter 2,0 m Breite.
Einfriedungen
Sollten Zäune zur Einfriedung der Grundstücke gewählt werden, sind diese zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einer Höhe von max. 1,20 m zulässig.
Hecken als Einfriedung sind zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einer Höhe von
max. 1,50 m zulässig.
§ 8 Befreiungen
Befreiungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn die
Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die Abweichung im Ortsbild keinen
Fremdkörper darstellt.
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig i.S. d. § 84 (1) Nr. 20 BauO NRW.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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