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Beschlussvorlage (Textteil)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
46 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
25.02.16, 16:41
Aktualisiert
25.02.16, 16:41
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 54 „Hardtburg“ Ortsteil Kirspenich Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Im Plangebiet wird „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gemäß § 1 (6) BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA) die nachfolgenden, gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: • • • • • Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 2 Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Höhe der baulichen Anlagen Die FB OK (Oberkante Fertigfußboden) des Erdgeschosses, gemessen in der Mitte der Fassade, darf bergseits nicht mehr als 1,0m über Straßenniveau liegen. Talseits darf die FB OK des Erdgeschosses, gemessen in der Mitte der Fassade, nicht mehr als 0,3m über Straßenniveau liegen. Die maximale Traufhöhe darf bei einer zulässigen eingeschossigen Bebauung bei geneigten Dächern 4,2 m über FB OK erreichen. Die Firsthöhe darf maximal 9,0 m über Bezugspunkt liegen. Die maximale Traufhöhe darf bei einer zulässigen zweigeschossigen Bebauung bei geneigten Dächern 7,0m über FB OK Erdgeschoss erreichen. Die Firsthöhe darf maximal 11,0 m über Bezugspunkt liegen. Bei flach geneigten Dächern bis zu einer Dachneigung von bis zu 10° darf die Gebäudehöhe (Gh) bei einer zulässigen eingeschossigen Bauweise maximal 7,5 m über FB OK Erdgeschoss erreichen. Bei einer zulässigen zweigeschossigen Bauweise ist eine Gebäudehöhe von maximal 10,0 m zulässig. Bezugspunkt In der Planzeichnung sind die geplanten Straßenhöhen(Gradienten) als Sollhöhen in Meter über Normalhöhennull (mNHN) festgesetzt und durch Höhenpunkte im Plan eingetragen (§ 18 (1) BauNVO). Zwischenhöhen ergeben sich durch Interpolation. Die Soll-Straßenhöhen sind Bezugspunkt für die getroffene Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen im Abschnitt des jeweiligen Grundstücks. Es wird die Verkehrsfläche angenommen, zu der der Hauseingang orientiert ist. Abweichungen von den festgesetzten Höhen sind bis zu 0,3 m zulässig. 1.3 Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Stellplätze, Carports (überdachte Stellplätze) und Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im seitlichen Grenzabstand zur Nachbargrenze unter Berücksichtigung der Vorschriften des Landesbauordnung (BauONRW) zulässig. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer Größe von 30 m³ zulässig. Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit der überlagerten Festsetzung „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind Nebenanlagen nicht zulässig. 1.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) In den Bereichen mit einer festgesetzten eingeschossigen Bauweise sind je Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. 1.5 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 1.5.1 Straßenbäume Entlang der Erschließungsstraße sind Baumreihen als Straßenbäume mit lebensraumtypischen Baumarten > 50% und Einzelbaum anzupflanzen. Es sind Hochstämme (25 Stück, min. 14-16 cm Stammumfang) inkl. Dreibock, Drahtballen zum Wurzelschutz, und Gießrand zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 1.5.2 Private Grünflächen Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen vom Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Grünfläche) sind Gehölzgruppen aus Baumund Straucharten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Gehölzanteil liegt bei mindestens 30 %. Für Abgänge ist Ersatz zu pflanzen. Die Sträucher sind in Gruppen gleicher Art auszubringen. Die Bäume sind in den Strauchanpflanzungen unregelmäßig zu verteilen. Es sind heimische Gehölze der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden. Standortheimische Bäume (Auswahl): Acer campestre, Feldahorn Acer platanoides, Spitzahorn Sorbusaucuparia, Eberesche Sorbusaria, Mehlbeere Fagussilvatica, Rotbuche Crataeguslaevigata, zweigriffeliger Weißdorn Prunusavium, Vogelkirsche Malus sylvestris, Wildapfel Pyruscommunis, Wildbirne Carpinusbetulus, Hainbuche Standortheimische Sträucher (Auswahl) Cornussanguinea, Blutroter Hartriegel Corylusavellana, Hasel Crataegusmonogyna, eingriffeliger Weißdorn Prunusspinosa, Schlehe Rosa canina, Hundsrose Sambucusracemosa, Traubenholunder Viburnum opulus, Gemeiner Schneeball Obstbäume Es kann das gesamte Repertoire an Kern- und Steinobst verwendet werden. Bei der Pflanzung von Kernobst sind bewährte alte Obstsorten zu verwenden (Empfehlung der Landwirtschaftskammer Rheinland). Apfelsorten: (Anbau im Grasland möglich, anspruchslos an Boden): Jakob Lebel, Winterrambour, Rote Sternrenette, Graue Herbstrenette, Schafsnase, Kaiser Wilhelm, Bohnapfel. Birnensorten: (Ansprüche wie Apfelsorten): Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Neue Poiteau, Pastorenbirne, Gute Graue, West. Glockenbirne. 1.6 Maßnahmen zum Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Das Eingriffsgebiet ist ab Anfang März bis Baubeginn von Vegetation frei zu halten oder durch Störung die Vögel vor Ansiedlung zu hindern. Das Baufeld ist ab März wöchentlich zu befahren oder mechanisch zu bearbeiten, um das Ansiedeln von Vögeln zu vermeiden. Auf Vergrämen durch Plastikbänder ist aus Umweltschutzgründen zu verzichten. 1.7 Externe Kompensationsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.7.1 Entwicklung einer Streuobstwiese, Gemarkung Arloff, Flur 2 Auf einer Teilfläche von rd. 3.065 qm des Grundstücks Gemarkung Arloff, Flur 2, Nr. 454 ist eine Streuobstwiese zu entwickeln. Es ist pro 300 m²/je min. ein Hochstamm (10-12 cm Stammumfang) inkl. Dreibock, Drahtballen zum Wurzelschutz, Weideschutz und Gießrand zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Sorten sollen gemäß der Obstsortenempfehlung der Liste der Landwirtschaftskammer ausgewählt werden. Die Bäume sind min. alle drei Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Die Wiese ist einmal pro Jahr (nach dem 1. August) zu mähen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Der Einsatz von mineralischen und chemischen-synthetischen Düngern, die Ausbringung von Gülle, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ein Pflegeumbruch sind auf der Streuobstwiese nicht zulässig. Die Beweidung sowie die Ausbringung von Festmist sind zulässig. 1.7.2 Entwicklung einer Streuobstwiese, Gemarkung Kirchheim, Flur 5, Flurstück 389 Auf dem Grundstück Gemarkung Kirchheim, Flur 5, Nr. 389 (rd. 6.950 qm) ist eine Streuobstwiese zu entwickeln. Pro 300 m² ist ein Hochstamm zu pflanzen. Es sind Hochstämme (min. 10-12 cm Stammumfang) inkl. Dreibock, Drahtballen zum Wurzelschutz, Weideschutz und Gießrand zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Sorten sollen gemäß der Obstsortenempfehlung der Liste der Landwirtschaftskammer ausgewählt werden. Die Bäume sind min. alle fünf Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Die Wiese ist einmal pro Jahr zu mähen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Der Einsatz von mineralischen und chemischensynthetischen Düngern, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ein Pflegeumbruch ist auf der Streuobstwiese nicht zulässig. Die Beweidung sowie die Ausbringung von Festmist ist zulässig. 1.7.3 Herstellung eines Artenschutzackers, Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück Nr. 467 Auf einer Restfläche von rd. 23.300 m², Gemarkung Arlof, Flur 2, Nr. 467 sind folgende Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen des Kompensationskonzeptes durchzuführen: Die Fläche ist in das Zielbiotoptyp „Artenschutzacker, Fauna extensiv“ zu entwickeln. Der Einsatz von Bioziden und Düngemitteln ist nicht zulässig. Erhaltungsdünger nach Mangelnachweis mit Festmist ist in Absprache und nach Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) zulässig. In Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Grundwasserschutz) ist auch mineralischer Dünger zulässig. Die Maßnahme muss zeitlich parallel mit der Umsetzung des 2. Bauabschnittes des Bebauungsplanes Nr. 54 umgesetzt werden. Die Umsetzung der Maßnahme muss durch ein Maßnahmenmonitoring bei der ULB dauerhaft zum Nachweis dokumentiert bzw. angezeigt werden. Die Anlage der Fläche als "Genpool-Flächen" für Saatgut ist möglich. Eine Rotation der Maßnahmen auf Flächen innerhalb eines Radius von ca. 2 km um das Plangebiet ist zulässig. Die Flächenverlegung und Rotation der Maßnahme ist der ULB im Rahmen des Maßnahmenmonitorings bis zum Ende eines Jahres für das Folgejahr schriftlich mitzuteilen. 1.8 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind, soweit zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, auf den Privatgrundstücken zu dulden. Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ist auf den angrenzenden Grundstücksflächen bei der Randeinfassung ein Hinterbeton (Rückenstütze) vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden. 1.9 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Wird ggfs. noch ergänzt. 2. Kennzeichnung 2.1 Erdbebenzone (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3. Hinweise 3.1 Kampfmittelbeseitigung Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.2 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer sind dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zuzuführen.