Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
13/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
15.03.2005
05.04.2005
TOP: Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite für das
Haushaltsjahr 2005
I. Sach- und Rechtslage:
Nach § 87 GO NRW kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben Kassenkredite
bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen
Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum
Erlass der neuen Haushaltssatzung.
Da die Gemeinde allerdings seit dem Haushaltsjahr 2000 keine genehmigte Haushaltssatzung hat,
wurde bereits am 3.4.2003 durch den Rat der Gemeinde eine „Satzung über die Festsetzung des
Höchstbetrages der Kassenkredite“ (V-Nr. 19/2003) beschlossen. Nach dieser Satzung konnten
Kassenkredite bis zu einer Höhe von 15 Mio. € aufgenommen werden. Eine tatsächliche
Aufnahme von Krediten in dieser Größenordnung war bisher allerdings nicht erforderlich.
Ausweislich des am 15.2.2005 eingebrachten Haushaltsentwurfs für das HJ 2005 hat sich die
Haushaltslage der Gemeinde weiter dramatisch verschlechtert. Bereits im HJ 2005 ergibt sich
nach der Planung ein Fehlbedarf von rd. 15,8 Mio. €, so dass die jetzige
Kassenkreditermächtigung (15 Mio. €) bereits nicht mehr ausreicht. Nach der Fortschreibung des
Haushaltssicherungskonzeptes bis zum HJ 2008 wird dieses HJ voraussichtlich mit einem
Fehlbedarf von 25,1 Mio. € abschließen.
Damit nicht in jedem Jahr eine neue Satzung für die Aufnahme von Kassenkrediten beschlossen
werden muss, schlage ich vor, eine neue Satzung mit einem Höchstbetrag von 25 Mio. € zu
beschließen.
Der Entwurf der Satzung ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite wird in der
als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“.
-2Satzung
der Gemeinde Kreuzau
vom ____________
über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite
für das Haushaltsjahr 2005
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 87 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
_______________ die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite der
Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalchen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den __________ 2005
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
________
________
-3Nein:
________
Enthaltungen: ________