Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
214 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
21.04.16, 17:10
Aktualisiert
21.04.16, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 07.03.2016
- Die Bürgermeisterin Az: SW 31
Nr. der Ratsdrucksache: 511-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
03.05.2016
Rat
10.05.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer
nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Klein/Herr Schmitz
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
II
PR
SW 1
SW 31
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 511-X
1. Sachverhalt:
Mit der Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf einer Satzung zur Umlage des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Bad Münstereifel zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Das vom Rat am 28.05.2013 beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2014 – 2023 beinhaltet
unter anderem die Wiedereinführung der Gebühren zur Umlage des Unterhaltungsaufwandes für
fließende Gewässer (sogenannte „Regensteuer“) zum 01.01.2017 mit einem geschätzten Jahresaufkommen von 200.000,00 €.
Rückblick
In der Stadt Bad Münstereifel wurde vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1993 bereits eine Gewässerunterhaltungsgebühr erhoben. Damals hatte der Regierungspräsident Köln mit Verfügung vom
30.11.1982 die Forderung erhoben, den Aufwand für die Unterhaltung der fließenden Gewässer
aufgrund des § 92 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit einer entsprechenden Gebührensatzung umzulegen. Die Verwaltung legte dementsprechend im Oktober 1983 den Entwurf
einer Umlagesatzung vor, deren Erlass der Rat jedoch durch einstimmigen Beschluss ablehnte.
Letztendlich wurde die Satzung vom Oberkreisdirektor Euskirchen als Untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 16.08.1985 im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Die in der
Folge von der Stadt gegen die Ersatzvornahme zum Erlass der 4. Änderungsatzung erhobene
Klage beim Verwaltungsgericht Aachen und die anschließende Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster blieben erfolglos.
In Verbindung mit der vom Land NRW gemäß § 16 a Abs. 2 GFG 1991 gewährten Schuldenentlastungshilfe für die Jahre 1992 – 1994 in Höhe von 26.539.812,00 DM bestand haushaltsrechtlich
die Möglichkeit zur Aufhebung der Umlagesatzung. Hiervon machte der Rat durch den am
08.02.1994 gefassten Beschluss zur 6. Änderungssatzung Gebrauch und setzte die Umlagesatzung mit Wirkung zum 01.01.1994 außer Kraft.
Die Gebührensatzung und die darauf basierenden Gebührenveranlagungen erwiesen sich in den
damals geführten Verwaltungsrechtstreitverfahren als rechtmäßig (u.a. VG Aachen, Urteil vom
05.06.1990 – 2 K 1508/89, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31.07.1991 – 2 A 1371/90,
bestätigt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BVerwG, Urteil vom
03.07.1992 – 7 B 149.91). Die Gebührenerhebung war in der Bürgerschaft aber dennoch hoch
umstritten. So wurden ca. 2.000 Widersprüche und mehr als 100 Klagen gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Grundlagen und Voraussetzungen für die neuerliche Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr
Einen umfassenden Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen, der aktuellen Rechtsprechung,
dem Umlageverfahren und den Alternativen zur Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr
gibt das als Anlage 3 beigefügte Gutachten der Kommunal Agentur NRW.
Die nachstehenden Ausführungen fassen die wichtigsten Aussagen und Bewertungen dieses Gutachtens zusammen.
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1.
Zuständigkeiten
Nach § 91 Abs. 1 Ziffer 2 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW obliegt die Unterhaltung der
fließenden Gewässer zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden). Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden (§ 91 Abs. 3 LWG).
Die Stadt Bad Münstereifel liegt in den Einzugsgebieten der Erft und der Ahr und ist innerhalb des
Stadtgebietes zuständig für die
Unterhaltung der im Wassereinzugsgebiet der Ahr liegenden Gewässer und für die
Unterhaltung der im Wassereinzugsgebiet der Erft liegenden Gewässer mit Ausnahme der
Erft und eines Teilabschnitts des Eschweiler Baches.
Die Unterhaltung der Erft und eines Teilabschnitts des Eschweiler Baches liegen in der Zuständigkeit des Erftverbandes, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Erftverbandsgesetz.
Im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel existieren daher zwei Unterhaltungspflichtige, die Stadt Bad
Münstereifel und der Erftverband.
2.
Umlage der Gewässerunterhaltungskosten
Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für die fließenden Gewässer zweiter Ordnung und für
die sonstigen Gewässer richtet sich nach § 92 LWG NRW. Danach haben die Gemeinden die
Möglichkeit, den ihnen aus der Unterhaltung entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die für die Unterhaltung
der Gewässer an die Wasser- und Bodenverbände zu entrichtenden Beträge als Gebühren nach
§§ 6, 7 KAG auf die Erschwerer und Vorteilhabenden umzulegen.
Zur Umlage der Kosten für die Gewässerunterhaltung bedarf es einer entsprechenden Umlagesatzung als Rechtsgrundlage, in der ein Gebührenmaßstab und Gebührensatz festgelegt wird.
Dies gilt sowohl für den sog. Erschwereranteil als auch für die Umlage der „sonstigen Kosten“ der
Gewässerunterhaltung.
2.1 Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig sind gemäß § 92 Absatz 1
a. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang erschweren (Erschwerer), und
b. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiete) als durch den ordnungsgemäßen
Abfluss Begünstigte.
2.1.1 Erschwerer
Erschwerer sind Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer
über die bloße Beteiligung am natürlichen Abfluss hinaus erschweren, indem sie Hindernisse für
den ordnungsgemäßen Wasserabfluss schaffen. Als Erschwerer kommen z.B. Eigentümer von
Anlagen in und am Gewässer (Verrohrungen, Kastendurchlass) in Betracht. Des Weiteren kann
als Erschwernis auch das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, von Abwasser oder
Seite 4 von Ratsdrucksache 511-X
von Kühlwasser gewertet werden. Erschwerer können auch z. B. Straßenbaulastträger mit Brückenbauwerken oder Eigentümer sein, die zur besseren Zugänglichkeit ihres Grundstücks das
Gewässer teilweise verrohren.
Die Frage, wer als Erschwerer einzustufen ist, kann nur bezogen auf das jeweilige Gemeindegebiet beantwortet werden. Die Kommune muss für die Feststellung, wer Erschwerer ist, ermitteln,
wo und durch wen ein erhöhter Kostenaufwand im Rahmen der Gewässerunterhaltung entsteht.
Eine Umlage der auf die Erschwerer entfallenden anteiligen Kosten der Gewässerunterhaltung ist
(wie bereits bei der Umlagesatzung von 1985) nicht beabsichtig.
2.1.2 Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Eigentümer/Erbbauberechtigten von Grundstücken im sogenannten seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffern 2 und 3
LWG (Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer). Dabei kommt es auf einen unmittelbaren Zufluss vom Grundstück nicht an, so dass nicht nur die Anlieger am Gewässer betroffen sind.
Es genügt vielmehr, dass die Grundstücke im Einzugsbereich gelegen sind, auch wenn nur mittelbar über weitere Grundstücke von diesen Grundstücken Wasser diesem Gewässer zufließen
kann. Je nach Lage des Grundstücks kann es auch zu mehreren seitlichen Einzugsgebieten gehören, denn das seitliche Einzugsgebiet wird nach oberirdischen Wasserscheiden festgelegt. Es
kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich Wasser seitlich zufließt, das Gesetz stellt vielmehr auf
die Lage der Grundstücke in diesem Gebiet ab. Das seitliche Einzugsgebiet umfasst die Gesamtheit aller Grundflächen innerhalb der äußeren Grenzen des Bereichs, von dem aus ein Zufluss des
Wassers zum Vorfluter noch erfolgt, also einen flächendeckenden zusammenhängenden Teil der
Erdoberfläche.
2.2 Gebührenbemessung und Verteilungsmaßstab
§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG gibt grundsätzlich vor, wie der Unterhaltungsaufwand zu verteilen ist.
Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher
belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke.
Bei Waldgrundstücken sollen nach § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG weitere maßgebliche Unterschiede
des Wasserabflusses berücksichtigt werden. Bei der Verteilung der Kosten auf die unbebauten
und bebauten Grundstücke kann an Abflussbeiwerte angeknüpft werden. Diese beschreiben, wie
hoch der Abflussanteil bei Niederschlag in Abhängigkeit von der jeweiligen Fläche ist. Näheres zur
Verteilung des Unterhaltungsaufwandes ist in § 4 Absätze 2 - 6 des Satzungsentwurfes geregelt.
Besteht das Stadtgebiet aus zwei oder mehreren Wassereinzugsgebieten mit unterschiedlichen
Unterhaltungszuständigkeiten, so stellt sich die Frage, ob für diese Einzugsgebiete jeweils gesonderte Umlage-Gebühren zu kalkulieren und zu erheben sind.
Aktuelle Rechtsprechung zu dieser Frage oder eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für
eine derartige Gebührendifferenzierung existieren zunächst nicht. Allerdings ist zu bedenken, dass
die Umlage der Gewässerunterhaltungskosten einer verursachergerechten Kostenverteilung dient.
Dem Regelungszweck des § 92 LWG NRW folgend, ist es daher empfehlenswert, keine einheitliche Gewässerunterhaltungsgebühr zu bilden, sondern separate Gebührensätze, die zwischen den
Einzugsgebieten der Ahr und der Erft unterscheiden. Dies gilt umso mehr, als die Kosten für die
Unterhaltung der beiden betroffenen Gewässer entsprechend der als Anlage 2 beigefügten Gebührenbedarfsberechnung gravierend differieren. So kann unter Beachtung des Grundsatzes der
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Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) eine nach Einzugsgebieten getrennte Beitragserhebung
geboten sein, wenn die Kosten der Gewässerunterhaltung in den einzelnen Gebieten der Höhe
nach erheblich auseinanderliegen.
Auch das Äquivalenzprinzip, wonach kein unangemessenes Verhältnis zwischen Gebühren und
öffentlicher Leistungen bestehen darf, gebietet die Einführung von nach den Wassereinzugsgebieten der Ahr und der Erft getrennten Gebührensätzen.
Bereits nach dem vorherigen Landeswassergesetz vom 22.05.1982 hat die Rechtsprechung die
Berechtigung einer Gemeinde verneint, die ihr von mehreren Unterhaltungsverbänden auferlegten
Verbandslasten, die aus der Unterhaltung von Gewässern entstanden sind, zu einem einheitlichen, für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Gebührensatz zusammenzufassen und auf die
Grundstückseigentümer abzuwälzen (VG Münster, Urteil vom 10.12.1976 – Az.: 1 K 806/75). Obwohl unter der Gesetzeslage von 1982 die Unterhaltungsverpflichtung anders geregelt war als
heute, ist der in dem genannten Urteil enthaltene Rechtsgedanke nach wie vor anwendbar, dass
die Gewässerunterhaltung innerhalb einer Gemeinde nicht als einheitliche Maßnahme anzusehen
und daher die Bildung eines einheitlichen Gebührensatzes für die beiden Wassereinzugsgebiete
der Ahr und der Erft rechtswidrig ist.
Wie oben ausgeführt, hat die Stadt Bad Münstereifel in den Jahren 1985 bis 1993 bereits eine
Gewässerunterhaltungsgebühr erhoben. Aufgrund der beiden Gewässereinzugsgebiete im Stadtgebiet wurden damals zwei separate Gebührensätze kalkuliert und erhoben. In den aufgeführten
Verwaltungsrechtstreitverfahren wurde diese konkrete Ausgestaltung der Gebührenumlage als
zulässig erachtet. Nach Ansicht des VG Aachen in dem oben angeführten Urteil erscheint eine
solche Differenzierung ausdrücklich als „sachgerecht“.
Vor diesem Hintergrund enthält § 5 des Satzungsentwurfes nach den beiden Wassereinzugsgebieten differenzierte Gebührensätze.
2. Rechtliche Würdigung
Es wird auf das Gutachten der Kommunal Agentur (Anlage 3) und die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der Gewässerunterhaltung werden bisher über die städtischen Steuereinnahmen (u.a.
die Grundsteuer) finanziert.
§ 92 Absatz 1 LWG stellt es grundsätzlich in das Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den ihr aus der Unterhaltung der Fließgewässer entstehenden Aufwand in Form der Erhebung einer Unterhaltungsabgabe umlegt. Im Rahmen dieser Ermessungsausübung hat sie allerdings auch die in § 77 Absatz 2 der Gemeindeordnung geregelten
Grundsätze der Einnahmebeschaffung zu beachten.
Der über die Gebührensatzung umlagefähigen Gesamtaufwand der Gewässerunterhaltung einschließlich des Erftverbandsbeitrages beläuft sich auf 240.199,00 €.
Auf das 67.414.076 m² große Wassereinzugsgebiet der Ahr entfallen Kosten in Höhe von
26.848,00 € und auf das 89.238436 m² große Wassereinzugsgebiet der Erft Kosten in Höhe von
213.351,00 €. Der deutliche Kostenunterschied zwischen den beiden Wassereinzugsgebieten re-
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sultiert aus dem Beitrag des Erftverbandes für die Unterhaltung der Erft und einer Teilstrecke des
Eschweiler Baches, und zwar in Höhe von 183.351,00 €. Das führt im Ergebnis dazu, dass z. B.
o der Landwirt für 10 ha Acker- und Wiesenflächen
- im Wassereinzugsgebiet der Erft
- im Wassereinzugsgebiet der Ahr
239,00 €
38,90 €
o der Hauseigentümer für 500 m² versiegelte Dach- und Pflasterfläche
- im Wassereinzugsgebiet der Erft
- im Wassereinzugsgebiet der Ahr
9,56 €
1,59 €
zahlt.
Die Stadt als Gebührenschuldner
Bei der Veranschlagung der Einnahmen aus dieser Unterhaltungsabgabe ist zu berücksichtigen,
dass die Stadt selbst mit 41.162.831 m² Grundbesitz der größte Gebührenschuldner ist, d.h. bei
der Veranlagung für den städtischen Grundbesitz findet lediglich eine sich gegenseitig aufhebende
haushaltsinterne Ertrags- und Aufwandsbuchung bei den betreffenden Produktsachkonten statt.
Auf der Grundlage der ermittelten Gebührensätze entfallen auf den städtischen Grundbesitz
1.
Einzugsgebiet der Erft:
a) für bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen
b) für Waldgrundstücksflächen
c) für sonstige Grundstücksflächen
2.
18.100,00 €
26.500,00 €
12.600,00 €
Einzugsgebiet der Ahr:
a) für bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen
b) für Waldgrundstücksflächen
c) für sonstige Grundstücksflächen
3.500,00 €
1.500,00 €
2.100,00 €
Auf die Stadt entfallender Umlageanteil
64.300,00 €
Mithin wird der gemäß der Gebührensatzung umlagefähige Aufwand von 240.199,00 € mit
64.300,00 € von der Stadt selbst finanziert. Die Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt belaufen sich demnach auf 175.900,00 €.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr ist aufgrund der großen Datenmenge und der
erforderlichen grundstücksbezogenen Abgrenzung nach versiegelter Fläche, Waldfläche und
sonstiger unversiegelter Fläche sowie der konkreten Ermittlung des Erschwereranteils mit einem
erheblichen Personal- und Sachaufwand verbunden.
Mit der Ersterfassung der Grundstücksdaten und das Einpflegen dieser Daten in das Abrechnungsverfahren sowie die Ermittlung und Bewertung der Anlagen, die die Gewässerunterhaltung
über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang erschweren, dürfte eine Vollzeitkraft
(A7) mindestens 1 Jahr beschäftigt sein. Für das Veranlagungsverfahren nach der Ersterfassung
ist zeitanteilig eine ¼ Stelle (A7) ausreichend.
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Personalkosten einschl. Gemeinkostenzuschlag gemäß KGSt.-Bericht: Kosten des Arbeitsplatzes
(Stand 2015/2016)
a. Einführungsphase: mittlerer Dienst A7, 1,0 Stelle
b. Veranlagungsphase: mittlerer Dienst A7 ¼ Stelle
58.100,00 €
14.525,00 €
Wie bereits oben dargelegt, können die Kosten für die Durchführung der Ersterfassung und das
spätere „normale“ Veranlagungsgeschäft nicht über den Gebührenhaushalt finanziert werden. Sie
fallen in die Kostenverantwortung des allgemeinen Haushalts.
Die vorstehende Personal- und Sachkostenermittlung wird allerdings dann hinfällig, wenn – wie in
den Jahren 1985 - 1993 bei der erstmaligen Erhebung der sogenannten „Regensteuer“ - rund
2.000 Widersprüche und über 100 Klagen beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
1.
Verpflichtung zur Einführung einer Umlagesatzung
§ 92 Abs. 1 LWG NRW stellt es grundsätzlich in das Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Aufwand, der ihr aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entsteht, in Form der Erhebung einer Unterhaltungsabgabe umlegt. Allerdings sind auch bei der Erhebung von Unterhaltungsabgaben wie bei
jeder anderen Abgabenveranlagung die allgemeinen Grundsätze der Einnahmebeschaffung als
auch die allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu beachten, nach denen der Haushalt in jedem
Haushaltsjahr ausgeglichen sein soll. Hiernach sind die Gemeinden gehalten, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Deckungsmittel vorrangig aus speziellen Entgelten für die von
ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen und damit zu den im Regelfall gebotenen Ausgleich
des Haushalts beizutragen. Diese Verpflichtung der Gemeinden zur angemessenen Abgabenerhebung wird dabei lediglich insoweit eingegrenzt, als die Erhebungspflicht auf den Rahmen des
Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW). Bei der Bestimmung
des Vertretbaren und Gebotenen ist den Gemeinden grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum
eröffnet. Dieser kann jedoch im Einzelfall in der Weise reduziert sein, dass die Gemeinde zu einer
kostendeckenden Erhebung von speziellen Entgelten auch im Bereich der Gewässerunterhaltung
verpflichtet ist. Gemeinden mit einem defizitären Haushalt sind in besonderer Weise gehalten, für
einen Haushaltsausgleich zu sorgen. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die
ansonsten möglicherweise von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten mit der Folge, dass diese Gemeinden ihre Einnahmemöglichkeit in den Grenzen des objektiv Vertretbaren und Gebotenen voll ausschöpfen müssen.
Die Stadt Bad Münstereifel hat am 28.05.2013 das Haushaltssicherungskonzept (HSK) für die
Stadt Bad Münstereifel beschlossen. In den hierzu gehörenden Maßnahmen zur Haushaltssicherung 2014 – 2023 findet sich unter der laufenden Nr. M 062 die „Einführung der sog. Regensteuer“
mit einem jährlichen Ertrag in Höhe von 200.000 €. Unter Berücksichtigung der verwaltungsmäßigen Vorarbeiten kann diese Abgabe bereits im Jahr 2017 mit einem kassenwirksamen Mehrertrag
von maximal 175.900,00 € erhoben werden. Gem. § 7 der Haushaltssatzung vom 28.05.2013 sind
die „im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen (...) bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.“
Ein Absehen von der Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr ohne die Entscheidung für
eine alternative Finanzierung in der entsprechenden Höhe dürfte jedenfalls nicht zulässig sein.
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2.
Alternativen zur speziellen Unterhaltungsabgabe
Im Gutachten der Kommunal Agentur NRW werden unter den Ziffern 2.4 – 2.6 alternative Finanzierungsinstrumente vorgestellt, von denen allerdings nur die Grundsteuer als im wesentlichen
rechtssichere und im Hinblick auf die nicht umlagefähigen Verwaltungskosten kostengünstige Variante verbleibt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens der Kommunal Agentur
(Ziffer 2.5) wird verwiesen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, über die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer die
Kosten der Gewässerunterhaltung zu finanzieren. Diese Verfahrensweise beinhaltet zudem den
Vorteil, dass zu Lasten des allgemeinen Haushaltes die Verwaltungskosten zur Umlage der Gewässerunterhaltungsgebühr nicht anfallen.
Zudem ist die Grundsteuererhebung rechtssicher, während die Einführung einer Gewässerunterhaltungsgebühr, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung des Gebührenmaßstabes, mit rechtlichen Risiken behaftet ist.
Stellt man einmal die rechtlichen Erwägungen und den für die Gebührenveranlagung zu betreibenden Verwaltungsaufwand beiseite, dann hat die grundsteuerfinanzierte Deckung des Unterhaltungsaufwandes den Vorteil einer von der Belegenheit des jeweiligen Grundstückes unabhängigen
einheitlichen Abgabenbelastung; während die Gewässerunterhaltungsabgabe zu gravierenden
Unterschieden bei der Abgabenbelastung je nach Lage des Grundstückes im Wassereinzugsgebiet der Ahr oder der Erft führt.
Eine alternative grundsteuerfinanzierte Deckung der im HSK eingestellten 200.000,00 € aus der
Gewässerunterhaltungsabgabe könnte beispielsweise durch eine Anhebung der Hebesätze der
Grundsteuer B um 25 Punkte und einer Steuermehreinnahme von
Grundsteuer A um 110 Punkte und einer Steuermehreinnahme von
172.000,00 €
28.000,00 €
erfolgen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
1.
Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) zur Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwands für fließende Gewässer der Stadt Bad Münstereifel wurde vom Rat geprüft
und gebilligt.
2.
Die Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der
Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache
vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.