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Beschlussvorlage (RD 511-X - Umlagesatzung -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
21.04.16, 17:10
Aktualisiert
21.04.16, 17:10
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD-Nr. 511-X Entwurf Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwands für fließende Gewässer der Stadt Bad Münstereifel vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), der §§ 91, 92 des Wassergesetzes (LWG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), und der §§ 2, 4, 6 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV NRW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwands für fließende Gewässer beschlossen: §1 Unterhaltungspflicht Auf dem Gebiet der Stadt Bad Münstereifel liegt die Pflicht zur Unterhaltung a) der Erft und eines Teilabschnitts des Eschweiler Baches in der Zuständigkeit des Erftverbandes ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 Erftverbandsgesetz) und b) der darüber hinaus vorhandenen sonstigen Gewässer in den Wassereinzugsgebieten der Erft und der Ahr in der Zuständigkeit der Stadt Bad Münstereifel §2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes Die Stadt Bad Münstereifel legt den Aufwand, der ihr a) durch die Heranziehung zum Unterhaltungsaufwand des Erftverbandes für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 1 Buchstabe a und b) aus der Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 1 Buchstabe b entsteht, als Gebühren gemäß §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 Ziffer 2 LWG NRW pflichtigen Grundstückseigentümer um. Für jedes Einzugsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. §3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig für den in § 2 genannten Unterhaltungsaufwand sind entsprechen der Regelungen des § 92 Abs. 1 LWG NRW die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). 1 (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Ein Wechsel im Eigentum ist der Stadt Bad Münstereifel anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind jeweils der bisherige und der neue Eigentümer. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels bis zum Ende des Jahres, in dem der Stadt Bad Münstereifel die Rechtsänderung bekannt wird. §4 Gebührenbemessung und Verteilungsmaßstab (1) Die Unterhaltungsgebühr bemisst sich je Grundstück nach der Grundstücksfläche in m2 und der dieser Grundstücksfläche zugeordneten Kategorie gemäß Absatz 2 vervielfältigt um den Nutzungsfaktor der entsprechenden Kategorie gemäß Absatz 3. (2) Die Grundstücksflächen werden unter Berücksichtigung der Bebauung und/oder Befestigung (Versiegelung) und der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses (Abflussbeiwert) folgenden Kategorien zugeordnet: a) b) c) (3) Entsprechend dem Abflussbeiwert Nutzungsfaktor zugeordnet: a) b) c) (4) bebaute und/oder befestigte (versiegelte) Grundstücksflächen gemäß Absatz 4 Waldgrundstücksflächen gemäß Absatz 5 sonstige Grundstücksflächen gemäß Absatz 6 werden die Grundstücksflächen für bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen für Waldgrundstücksflächen für sonstige Grundstücksflächen folgendem 8,0 0,5 1,0 Unter einer bebauten und/oder befestigten (versiegelten) Grundstücksfläche ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch die Bebauung mit Gebäuden und/oder die Befestigung mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteine, Rasengittersteine, Schotter usw. erfolgt. (5) Als Waldgrundstücksfläche gilt die Fläche, die im amtlichen Liegenschaftskataster des Kreises Euskirchen als Waldfläche, Laub-, Nadel-, oder Mischwaldfläche oder als Gehölzfläche ausgewiesen ist. (6) Sonstige Grundstücksflächen sind alle Grundstücksflächen, die nicht den Flächen nach den Absätzen 4 und 5 zuzuordnen sind, insbesondere Acker-, Weiden-, und Wiesenflächen. (7) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung durch die Stadt, die Größe der Grundstücksflächen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 selbst zu ermitteln und im Wege der Selbstauskunft der Stadt mitzuteilen. Hierzu ist von diesen ein ausgefüllter Erklärungsbogen über die Größe der bebauten und/oder befestigten 2 Flächen, der Waldflächen und der übrigen Flächen bei der Stadt vorzulegen. Die Stadt kann die gemachten Angaben auf Richtigkeit überprüfen. Soweit es aufgrund dieser Prüfung erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommen die Gebührenpflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach oder werden für die Grundstücksflächen keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorgelegt, werden die entsprechenden Grundstücksflächen von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. (9) Für die Berechnung der Gebühr wird die jeweilige Grundstücksfläche gem. Absatz 1 und Absatz 2 auf den nächsten durch 10 m² teilbaren Betrag abgerundet. (10) Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt innerhalb eines Monats jede Veränderung der Grundstücksflächen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 3 anzuzeigen. §5 Gebührenhöhe Der jährliche Gebührensatz beträgt pro m² Grundstücksfläche im 1. Einzugsgebiet der Erft: a) für bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen b) für Waldgrundstücksflächen c) für sonstige Grundstücksflächen 1. 0,019126 € 0,001196 € 0,002390 € Einzugsgebiet der Ahr: a) für bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen b) für Waldgrundstücksflächen c) für sonstige Grundstücksflächen 0,003186 € 0,000199 € 0,000398 € §6 Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung ist eine Jahresgebühr. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats an, der auf die Änderung folgt. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Zeitpunkt, von dem für das Grundstück kein Unterhaltungsaufwand im Sinne des § 2 mehr entsteht. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. §7 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Sie 3 können zusammen mit anderen Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben werden. (2) Die Gebühr wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (3) Im Übrigen gelten für die Fälligkeit, die Vorauszahlungen, die Abrechnung der Vorauszahlungen und die Nachentrichtung von Gebühren die §§ 28 Abs. 2 und 3 und 29 bis 31 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend. §8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte fristgerecht und in dem erforderlichen Umfang zu erteilen, jede für die Veranlagung erhebliche Veränderung mitzuteilen, sowie der Stadt entsprechende Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt das Betreten ihres Grundstückes zu gestatten, damit die Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festgestellt und/ oder die Angaben der Gebührenpflichtigen überprüft werden können. Nutzungsberechtigte haben dies zu dulden. (2) Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur grundstücksbezogenen Umlage des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. §9 Inkrafttreten Die Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Bad Münstereifel tritt am 01.01.2017 in Kraft. 4