Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
28.04.16, 15:35
Aktualisiert
28.04.16, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.04.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 13-20-10 Di
Nr. der Ratsdrucksache: 501-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
03.05.2016
Rat
10.05.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Frau Dierichsweiler
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 501-X
1. Sachverhalt:
Aufgrund einer Unstimmigkeit zwischen § 2 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse
des Rates der Stadt Bad Münstereifel und § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad
Münstereifel soll die Hauptsatzung nun geändert bzw. erweitert werden.
Konkret geht es bei der Änderung um die Regelung der Zuständigkeit im Falle der Niederschlagung von Forderungen, bei denen sich der Schuldner oder die Schuldnerin im Insolvenzverfahren
befindet. Da Insolvenzforderungen gem. § 89 Insolvenzordnung grundsätzlich nicht vollstreckt
werden können, regelt § 2 Abs. 3 Satz 2 der Zuständigkeitsordnung bereits zutreffend, dass es für
die Niederschlagung in Insolvenzverfahren keine Betragsgrenze gibt. Diese Regelung des Satzes
2 fehlt aber in der Hauptsatzung, wodurch die Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters im Falle von Niederschlagungen ausnahmslos bei einem Höchstbetrag von 30.000 €
endet.
Dies ist widersprüchlich und führt zu unnötigen Verzögerungen, da es im Insolvenzverfahren keinen Entscheidungsspielraum gibt. Eine Vollstreckung ist nicht möglich. Somit erübrigt sich hier
auch die Beschränkung der Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
Des Weiteren soll § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptsatzung dahingehend erweitert werden, dass die
Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für den Fall der Klageerhebung vor
Gericht geregelt wird. Eine diesbezügliche Regelung gibt es bisher in der Hauptsatzung nicht.
Die sich daraus ergebende weitere Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses müsste anschließend bei einer Änderung der Zuständigkeitsordnung (in § 2 Abs. 4 Nr.6) mit aufgenommen
werden. Bis zur Änderung der Zuständigkeitsordnung wird angeregt bereits entsprechend zu verfahren und diese ergänzende Regelung per Beschluss festzuhalten.
Im § 10 Abs. 5 ist zurzeit noch die alte Bezeichnung des zuständigen Ausschusses enthalten. Diese wird entsprechend angepasst.
Die Änderungen sind in der nachfolgenden Synopse aufgeführt:
Bisherige Fassung
§ 10 Abs. 5
Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu
der/dem gewählten Bewerber/in bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern
gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW wird der
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und
Städtepartnerschaften bestimmt.
§ 13 Abs. 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt:
1.
Im Einzelfall Steuern, Gebühren, Beiträge
sowie sonstige Geldforderungen der Stadt
- bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,-EURO zu erlassen,
- bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-EURO niederzuschlagen oder zu stunden.
Neue Fassung
§ 10 Abs. 5
Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu
der gewählten Bewerberin/dem gewählten
Bewerber bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern gemäß § 61 Abs. 4
SchulG NRW wird der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus bestimmt.
§ 13 Abs. 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt:
§ 13 Abs. 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt:
1.
Im Einzelfall Steuern, Gebühren, Beiträge
sowie sonstige Geldforderungen der Stadt
- bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,-EURO zu erlassen,
- bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-EURO niederzuschlagen oder zu stunden,
- bei denen sich der Schuldner im Insolvenzverfahren befindet, unabhängig von der Höhe niederzuschlagen.
§ 13 Abs. 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt:
2.
2.
Seite 3 von Ratsdrucksache 501-X
Vergleiche, deren Wert jeweils 15.000,-- Vergleiche, deren Wert jeweils 15.000,-EURO nicht übersteigt, abzuschließen.
EURO nicht übersteigt, abzuschließen, sowie Klage vor Gericht zu erheben, sofern der
Streitwert den Betrag von 15.000,-- EUROnicht übersteigt.
Zusätzlich wird in der Präambel die Bezeichnung „Ratsmitglieder“ durch die Bezeichnung „Mitglieder“ ersetzt.
2. Rechtliche Würdigung
Die unterschiedlichen Regelungen in Zuständigkeitsordnung und Hauptsatzung machen eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
1
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 wird
in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
2.
Bei der nächsten Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt
Bad Münstereifel wird § 2 Abs. 4 Nr. 6 erweitert und erhält folgende Fassung:
das Abschließen von Vergleichen, deren Wert 15.000 EURO übersteigt bis zu einem Höchstbetrag
von 100.000 EURO, sowie die Klageerhebung vor Gericht, sofern der Streitwert 15.000 EURO
übersteigt bis zu einem Höchstwert von 100.000 EURO; nach dem Abschluss der Vergleiche und
über die Klageerhebung ist der Rat zu informieren.
Die vorgenannte Zuständigkeitsregelung wird bereits mit Inkrafttreten der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung umgesetzt.