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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Datum
30.09.2013
Erstellt
12.09.13, 18:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 09.09.2013 Vorlagen-Nr.: 54/2013 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss 25.09.2013 30.09.2013 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 05.08.2013 ist der Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. E 19 A bei der Gemeinde Kreuzau eingegangen. Das Antragsschreiben ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Der Bebauungsplan Nr. E 19 A hat am 02.12.1998 durch die öffentliche Bekanntmachung Rechtskraft erlangt. Ein (nicht maßstabsgetreuer) Auszug des Bebauungsplans ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zwischen dem Betriebsgelände der Fa. Niederauer Mühle im Norden (B-Plan E 19), dem Windener Weg im Westen und der Rur bzw. der Ruraue im Süden. Der nördliche Teil des Geltungsbereichs ist als Parkplatzfläche ausgewiesen, welche von einem Radweg (Ruruferradweg)/Fußweg durchquert wird. Im östlichen Bereich ist eine öffentliche Grünfläche und im südlichen Teil sind Ausgleichsflächen (aus dem ursprünglichen Bebauungsplanverfahren entstammend) ausgewiesen. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau ist der Bereich teils als Parkplatzfläche („Ruhender Verkehr“) und teils als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Der Antragssteller beabsichtigt auf einem Teil der ausgewiesenen Parkplatzfläche ein Rollenlager zu errichten. Die genaue Lage und die Ausmaße des vorgesehenen Rollenlagers entnehmen Sie bitte der Anlage 3. Die Beweggründe des Antragsstellers zur Errichtung des Rollenlagers entnehmen Sie bitte den Ausführungen im Antragsschreiben. Im Zuge der Errichtung des Rollenlagers ist eine Verlagerung des Rad-/Fußwegs notwendig, dessen Arbeiten der Antragsteller vollständig übernehmen würde. Um die Errichtung eines Rollenlagers planungsrechtlich zu ermöglichen, bedarf es der Änderung der Art des Baugebietes im Bebauungsplan E 19 A. Die derzeit als Verkehrsfläche (Parkplatz) gewidmete Fläche müsste als Mischgebiet gem. § 6 oder als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ausgewiesen werden. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen, bedarf es ferner einer Änderung des Flächennutzungsplanes. In einem Flächennutzungsplanänderungsverfahren müsste ein Teil der bisher als Parkplatz ausgewiesenen Fläche als gemischte oder als gewerbliche Baufläche ausgewiesen werden. Für die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes ist die landesplanerische Zustimmung gem. § 34 LPlG NRW (Anpassung der Bauleitplanung an die Landesplanung) der Genehmigungsbehörde im Flächennutzungsplanverfahren, der Bezirksregierung Köln, notwendig. In den Jahren 1997 und 1998 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 19 A parallel zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Im Rahmen des Parallelverfahrens musste die landesplanerische Zustimmung (damals gem. § 20 LPlG NRW) eingeholt werden. In der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 29.01.1998 heißt es: „Wegen der hohen Schutzwürdigkeit der Landschaft und der Bedeutung der Ruraue kann die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nur für die Darstellung der Parkplatzanlage in der Größe und Lage gem. Entwurf des Landschaftspflegerischen Begleitplanes bestätigt werden.“ Als Auflage wurden Ausgleichsmaßnahmen im Verfahren zur Bedingung gemacht. Im Umkehrschluss ist die Aussage der Bezirksregierung so zu deuten, dass keine anderen baulichen Anlagen eine landesplanerische Zustimmung erhalten würden. In den vergangenen Jahren haben Umweltbelange bei der Umsetzung von Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen und somit in Genehmigungsverfahren eine immer stärkere Gewichtung erhalten. Somit ist davon auszugehen, dass die landesplanerische Anfrage im hier vorliegenden Fall aus Umweltbelangen nicht bestätigt würde. Die Aussage der Bezirksregierung Köln aus dem Jahr 1998 bringt klar zum Ausdruck, dass einer Ausweisung als Parkplatzfläche zugestimmt wird, aber darüber hinaus keine bauliche Anlage die landesplanerische Zustimmung erhalten würde. Die Schaffung von Planungsrecht zur Umsetzung von Hochbauten jeglicher Art ist in diesem Gebiet nach Ansicht der Verwaltung nicht zu erreichen. Große Teile des Verlaufs der Rur und des Rurufers sind als Fauna-Flora-Habitat Schutzgebiet (FFH-Gebiet) ausgewiesen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 19 A grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet „Natura 2000 - Nr. DE-5104-302; Rur von Obermaubach bis Linnich“ an, sodass erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet nicht auszuschließen sind. Nach Art. 6, Abs. 3 der FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 34 BNatSchG erfordern Pläne oder Projekte, die ein solches Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgesetzten Erhaltungszielen. Grundsätzlich sind alle Bereiche innerhalb einer 300 m Schutzzone um die FFH-Gebiete herum einer FFHVerträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Verwaltung sieht nur sehr geringe Chancen auf einen positiven Bescheid bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesene Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans E 19 A wird im Landschaftsplan 3 Kreuzau-Nideggen als Landschaftsschutzgebiet (2.2-6 Ruraue bei Kreuzau) ausgewiesen. Südlich daran angrenzend werden Flächen der Ruraue und der Rur im Landschaftsplan als Naturschutzgebiet (2.1-19 Rurtal bei Kreuzau) ausgewiesen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Rur und ihre Auen wichtige Lebensräume für Flora und Fauna darstellen und auch zu Naherholungszwecken genutzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinde Kreuzau als Träger der kommunalen Planungshoheit dafür zu sorgen, dass diese sensiblen Lebens- und Erholungsräume geschützt werden. Aufgrund der genannten Aspekte hat die Verwaltung erhebliche Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans E 19 A. Die Verwaltung empfiehlt den Antrag auf Änderung des Bebauungsplans zur Errichtung eines Rollenlagers am geplanten Standort abzulehnen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine III. Beschlussvorschlag: -2- Der Antrag der Niederauer Mühle GmbH auf Änderung des Bebauungsplans Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau, wird abgelehnt. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-