Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Datum
30.09.2013
Erstellt
12.09.13, 18:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 09.09.2013
Vorlagen-Nr.: 54/2013
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
25.09.2013
30.09.2013
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 19 A, Ortsteil Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 05.08.2013 ist der Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. E 19 A bei
der Gemeinde Kreuzau eingegangen. Das Antragsschreiben ist der Vorlage als Anlage 1
beigefügt.
Der Bebauungsplan Nr. E 19 A hat am 02.12.1998 durch die öffentliche Bekanntmachung
Rechtskraft erlangt. Ein (nicht maßstabsgetreuer) Auszug des Bebauungsplans ist der Vorlage als
Anlage 2 beigefügt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zwischen dem
Betriebsgelände der Fa. Niederauer Mühle im Norden (B-Plan E 19), dem Windener Weg im
Westen und der Rur bzw. der Ruraue im Süden. Der nördliche Teil des Geltungsbereichs ist als
Parkplatzfläche ausgewiesen, welche von einem Radweg (Ruruferradweg)/Fußweg durchquert
wird. Im östlichen Bereich ist eine öffentliche Grünfläche und im südlichen Teil sind
Ausgleichsflächen
(aus
dem
ursprünglichen
Bebauungsplanverfahren
entstammend)
ausgewiesen. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau ist der Bereich teils als
Parkplatzfläche („Ruhender Verkehr“) und teils als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen.
Der Antragssteller beabsichtigt auf einem Teil der ausgewiesenen Parkplatzfläche ein Rollenlager
zu errichten. Die genaue Lage und die Ausmaße des vorgesehenen Rollenlagers entnehmen Sie
bitte der Anlage 3. Die Beweggründe des Antragsstellers zur Errichtung des Rollenlagers
entnehmen Sie bitte den Ausführungen im Antragsschreiben. Im Zuge der Errichtung des
Rollenlagers ist eine Verlagerung des Rad-/Fußwegs notwendig, dessen Arbeiten der
Antragsteller vollständig übernehmen würde.
Um die Errichtung eines Rollenlagers planungsrechtlich zu ermöglichen, bedarf es der Änderung
der Art des Baugebietes im Bebauungsplan E 19 A. Die derzeit als Verkehrsfläche (Parkplatz)
gewidmete Fläche müsste als Mischgebiet gem. § 6 oder als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
ausgewiesen werden. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden
müssen, bedarf es ferner einer Änderung des Flächennutzungsplanes. In einem
Flächennutzungsplanänderungsverfahren müsste ein Teil der bisher als Parkplatz ausgewiesenen
Fläche als gemischte oder als gewerbliche Baufläche ausgewiesen werden. Für die notwendige
Änderung des Flächennutzungsplanes ist die landesplanerische Zustimmung gem. § 34 LPlG
NRW (Anpassung der Bauleitplanung an die Landesplanung) der Genehmigungsbehörde im
Flächennutzungsplanverfahren, der Bezirksregierung Köln, notwendig.
In den Jahren 1997 und 1998 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 19 A parallel zur
11. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Im Rahmen des Parallelverfahrens musste
die landesplanerische Zustimmung (damals gem. § 20 LPlG NRW) eingeholt werden. In der
Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 29.01.1998 heißt es: „Wegen der hohen
Schutzwürdigkeit der Landschaft und der Bedeutung der Ruraue kann die Anpassung an die Ziele
der Raumordnung nur für die Darstellung der Parkplatzanlage in der Größe und Lage gem.
Entwurf des Landschaftspflegerischen Begleitplanes bestätigt werden.“ Als Auflage wurden
Ausgleichsmaßnahmen im Verfahren zur Bedingung gemacht. Im Umkehrschluss ist die Aussage
der Bezirksregierung so zu deuten, dass keine anderen baulichen Anlagen eine landesplanerische
Zustimmung erhalten würden.
In den vergangenen Jahren haben Umweltbelange bei der Umsetzung von Richtlinien, Gesetzen
und Verordnungen und somit in Genehmigungsverfahren eine immer stärkere Gewichtung
erhalten. Somit ist davon auszugehen, dass die landesplanerische Anfrage im hier vorliegenden
Fall aus Umweltbelangen nicht bestätigt würde. Die Aussage der Bezirksregierung Köln aus dem
Jahr 1998 bringt klar zum Ausdruck, dass einer Ausweisung als Parkplatzfläche zugestimmt wird,
aber darüber hinaus keine bauliche Anlage die landesplanerische Zustimmung erhalten würde. Die
Schaffung von Planungsrecht zur Umsetzung von Hochbauten jeglicher Art ist in diesem Gebiet
nach Ansicht der Verwaltung nicht zu erreichen.
Große Teile des Verlaufs der Rur und des Rurufers sind als Fauna-Flora-Habitat Schutzgebiet
(FFH-Gebiet) ausgewiesen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 19 A grenzt
unmittelbar an das FFH-Gebiet „Natura 2000 - Nr. DE-5104-302; Rur von Obermaubach bis
Linnich“ an, sodass erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet nicht auszuschließen sind.
Nach Art. 6, Abs. 3 der FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 34 BNatSchG erfordern Pläne oder
Projekte, die ein solches Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf
Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgesetzten Erhaltungszielen. Grundsätzlich sind alle
Bereiche innerhalb einer 300 m Schutzzone um die FFH-Gebiete herum einer FFHVerträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Verwaltung sieht nur sehr geringe Chancen auf einen
positiven Bescheid bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Der als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesene Teil des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans E 19 A wird im
Landschaftsplan 3 Kreuzau-Nideggen als
Landschaftsschutzgebiet (2.2-6 Ruraue bei Kreuzau) ausgewiesen. Südlich daran angrenzend
werden Flächen der Ruraue und der Rur im Landschaftsplan als Naturschutzgebiet (2.1-19 Rurtal
bei Kreuzau) ausgewiesen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Rur und ihre Auen wichtige
Lebensräume für Flora und Fauna darstellen und auch zu Naherholungszwecken genutzt werden.
Es ist Aufgabe der Gemeinde Kreuzau als Träger der kommunalen Planungshoheit dafür zu
sorgen, dass diese sensiblen Lebens- und Erholungsräume geschützt werden.
Aufgrund der genannten Aspekte hat die Verwaltung erhebliche Bedenken gegen die Änderung
des Bebauungsplans E 19 A. Die Verwaltung empfiehlt den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplans zur Errichtung eines Rollenlagers am geplanten Standort abzulehnen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
-2-
Der Antrag der Niederauer Mühle GmbH auf Änderung des Bebauungsplans Nr. E 19 A, Ortsteil
Kreuzau, wird abgelehnt.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-3-