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Allgemeine Vorlage (Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
33 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/642-01 BE: Herr Schmühl Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 7/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 03.03.2005 15.03.2005 19.04.2005 03.05.2005 08.11.2005 22.11.2005 07.12.2005 TOP: Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung I. Sach- und Rechtslage: Die derzeit gültige Straßenbaubeitragssatzung vom 10.11.1987 bedarf einer Anpassung an die seit dem Jahre 2003 vorliegende neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Der besseren Übersicht wegen ist vorgesehen, die Satzung insgesamt neu zu fassen und zu veröffentlichen. Als Anlage sind beigefügt: - Ein Erläuterungsblatt zu den vorgenommenen Änderungen. - Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. - Neufassung der Satzung. Die meisten Änderungen sind redaktioneller Art und haben von daher auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf zukünftige Beitragsveranlagungen. Die wesentlichste Änderung hat allerdings direkte Auswirkungen für den Bürger. Aus diesem Grunde möchte ich auch in dieser Sitzungsvorlage unabhängig von den beigefügten Erläuterungen zu den Änderungen hierauf eingehen. Es handelt sich hierbei um die Neufestlegung des Anteils der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand (§ 4 Abs. 3 der neuen Satzung). Die bisherigen Beitragssätze entsprachen der überholten Mustersatzung. Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in NRW Vorteilssätze der Anlieger vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden. Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss zunächst der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung zu tragen. Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NRW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NRW zu berücksichtigen, wonach die -2Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie - soweit vertretbar und geboten - aus speziellen Entgelten für die von Ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnung mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten. Die neue Mustersatzung empfiehlt keinen konkreten Anteilssatz, der von den Kommunen in der Vergangenheit häufig ohne Anpassung auf die eigenen Verhältnisse übernommen worden ist. Die Angabe einer Spanne ist in der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Von daher muss ein konkreter Prozentsatz festgeschrieben werden. Die Von-Bis-Sätze der Mustersatzung wollen Sie ebenfalls der beigefügten Anlage entnehmen. Die Stadt Münster hat bisher als einzige Kommune in NRW eine Satzung mit den höchsten Anteilen erlassen. Ob und inwieweit diese der Rechtsprechung des OVG NRW standhalten werden, bleibt abzuwarten. Konkrete höchstrichterliche Entscheidungen liegen vom OVG Lüneburg vor. Diese Höchstsätze liegen jedoch unterhalb der von der Stadt Münster vorgesehenen Anliegeranteile. Ich schlage Ihnen von daher auch vor, maximal diese Sätze zu übernehmen. Dies führt bei den Anliegerstraßen zu einer Erhöhung des Anliegeranteils um 10 bzw. 20 % und bei Haupterschließungsstraßen um in der Regel 10 %. Auch die übrigen in der Satzung ausgeführten Straßen (Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen) werden um 10 bis 20 % angepasst. Entsprechende Veranlagungen sind hier jedoch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Aufgrund des im vergangenen Jahr von mir vorgelegten Straßeninstandsetzungsprogramms der nächsten 5 Jahre stehen beitragspflichtige Maßnahmen in folgenden Straßenzügen an: Grünstraße, Flemingstraße, Traubenweg, Marienstraße, Am alten Fuhrweg, Im Bongert, In der Held. Die hiervon betroffenen Anlieger müssen also dann mehr bezahlen als bisher. Sofern es sich um eine Anliegerstraße handelt, bei Fahrbahn und Gehwegen 20 % mehr, sofern es sich um eine Haupterschließungsstraße handelt, bei Fahrbahn und Gehwegen 10 % mehr. Die Entscheidung, um welche Straßenart es sich handelt, bedarf Ihrer Beschlussfassung. Diese Entscheidung darf natürlich nicht willkürlich getroffen werden. Damit dies zum Vorteil der Anlieger jedoch auch ohne mit der Kommunalaufsicht Probleme zu erhalten eindeutiger festgelegt werden kann, wurde auch die Definition der Straßenkategorien geringfügig, jedoch ganz entscheidend, geändert (siehe hierzu meine Anmerkungen zu § 4 Abs. 6 Ziffer 1 und 2). Unter Anwendung dieser neuen Definitionen können von den o.a. zum Ausbau anstehenden Straßen mit Ausnahme der Straße „Am alten Fuhrweg“ alle anderen Straßen als Haupterschließungsstraßen deklariert werden, da sie neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Die Straße „Am alten Fuhrweg“ hingegen dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Nach der bisherigen Definition hätte man lediglich die Grünstraße, die Flemingstraße und die Marienstraße als Haupterschließungsstraße einstufen können. -3Unter Zugrundelegung der von mir vorgeschlagenen Beitragsanteile der Anlieger müssen die Anlieger also 40 % der entstehenden umlagefähigen Kosten übernehmen. Wie sich die Erhöhung des Beitragsanteils in Euro und Cent pro qm Beitragsfläche für die Anlieger auswirkt, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Hierzu bedarf es für jede einzelne Maßnahme der Erstellung eines Beitragskatasters und natürlich einer konkreten Kostenermittlung im Einzelfall. Um dennoch einen Anhaltspunkt zu haben, stelle ich nachstehend eine Berechnung an, und zwar anhand der letzten abgerechneten Erschließungsbeitragsmaßnahme, nämlich das Baugebiet I 4 im Ortsteil Winden: Die Gesamtausbaukosten haben sich auf 515.000,00 € belaufen. Die gesamte Beitragsfläche belief sich auf 25.088 qm. Wäre diese Straße nicht nach BauGB (90 % Anteil der Anlieger) sondern nach KAG abgerechnet worden, so hätte sich folgende Beitragsbelastung pro qm ergeben: Umlagefähiger Aufwand: 515.000,00 € Hiervon 40 % Anliegeranteil: 206.000,00 € Beitragssatz pro qm: 206.000,00 € : 25.088 qm = 8,21 €/qm. Umlagefähiger Aufwand: 515.000,00 € Hiervon 30 % Anliegeranteil: 154.500,00 € Beitragssatz pro qm: 154.500,00 € : 25.088 qm = 6,16 €/qm. Bei einem 500 qm großen Grundstück ergibt sich also eine Mehrbelastung von ca. 1.000,00 €. Im Hinblick auf die Haushaltssituation der Gemeinde halte ich die von mir vorgeschlagenen Erhöhungen der Anteile der Beitragspflichtigen für angemessen und vertretbar. Ich schlage Ihnen vor, die Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Durch die Erhöhung des Anteils der Beitragspflichtigen ergeben sich bei den einzelnen Maßnahmen zukünftig Mehreinnahmen, die jedoch konkret nicht zu beziffern sind. III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: -4- Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -5Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau vom Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610), in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Rinnen und Randsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen, h) Mischflächen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze. -6- 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. §4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt, b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: Bei (Straßenart) Anrechenbare Breiten In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Anteil der Beitragspflichtigen Im Übrigen 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m b) Parkstreifen je 5,00 m c) Gehweg je 2,50 m d)Beleuchtung u.Oberflächenentwässerung 2. Haupterschließungsstraßen 5,50 m je 5,00 m je 2,50 m - 70 v.H. 70 v.H. 70 v.H. 60 v.H. a) Fahrbahn b) Parkstreifen c) Gehweg d) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 6,50 m je 5,00 m je 2,50 m - 50 v.H. 70 v.H. 60 v.H. 60 v.H. 8,50 m je 5,00 m je 2,50 m - -73. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Parkstreifen c) Gehweg d) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 4. Hauptgeschäftsstraßen 8,50 m je 5,00 m je 2,50 m - 8,50 m je 5,00 m je 2,50 m - 30 v.H. 70 v.H. 60 v.H. 60 v.H. a) Fahrbahn b) Parkstreifen c) Gehweg d) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 7,50 m je 5,00 m je 6,00 m - 7,50 m je 5,00 m je 6,00 m - 60 v.H. 70 v.H. 70 v.H. 60 v.H. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, 4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, 5. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist, 6. verkehrsberuhigte Bereiche: -8- Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO, 7. sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. (7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen. (8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbeoder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. §5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. §6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung (1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem und zwei Vollgeschossen, -9b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen. (2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl überschritten wird. (3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. §7 Berücksichtigung der Nutzungsart Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt: (1) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbeund Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet; b) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; - 10 c) um 0,5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen). §8 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbstständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. §9 Kostenspaltung Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. Parkflächen, 7. Beleuchtung, 8. Oberflächenentwässerung. § 10 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. § 11 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der - 11 - a) endgültigen Herstellung der Anlage, b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8, c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9. (2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind. § 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 13 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 14 Entscheidung durch den Bürgermeister Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen. § 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau vom ________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - 12 - b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm -