Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/642-01
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
7/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
03.03.2005
15.03.2005
19.04.2005
03.05.2005
08.11.2005
22.11.2005
07.12.2005
TOP: Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
der Gemeinde Kreuzau;
hier: Neufassung
I. Sach- und Rechtslage:
Die derzeit gültige Straßenbaubeitragssatzung vom 10.11.1987 bedarf einer Anpassung an die seit
dem Jahre 2003 vorliegende neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Der
besseren Übersicht wegen ist vorgesehen, die Satzung insgesamt neu zu fassen und zu
veröffentlichen.
Als Anlage sind beigefügt:
- Ein Erläuterungsblatt zu den vorgenommenen Änderungen.
- Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung.
- Neufassung der Satzung.
Die meisten Änderungen sind redaktioneller Art und haben von daher auch keine unmittelbaren
Auswirkungen auf zukünftige Beitragsveranlagungen.
Die wesentlichste Änderung hat allerdings direkte Auswirkungen für den Bürger. Aus diesem
Grunde möchte ich auch in dieser Sitzungsvorlage unabhängig von den beigefügten Erläuterungen
zu den Änderungen hierauf eingehen. Es handelt sich hierbei um die Neufestlegung des Anteils
der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand (§ 4 Abs. 3 der neuen Satzung).
Die bisherigen Beitragssätze entsprachen der überholten Mustersatzung. Im Vergleich der
Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in NRW Vorteilssätze der Anlieger vorgesehen, die
eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend
unverändert übernommen wurden. Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen
und Anliegeranteilen muss zunächst der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche
Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt
wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei
der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der
Straßen Rechnung zu tragen.
Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NRW zur sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NRW zu berücksichtigen, wonach die
-2Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie - soweit vertretbar und geboten - aus speziellen
Entgelten für die von Ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu
beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese
Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Nach der
Rechtsprechung des OVG NRW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und
Gebotenen ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung
zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für diejenigen
Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnung mit einem Fehlbetrag
abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten
von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten.
Die neue Mustersatzung empfiehlt keinen konkreten Anteilssatz, der von den Kommunen in der
Vergangenheit häufig ohne Anpassung auf die eigenen Verhältnisse übernommen worden ist. Die
Angabe einer Spanne ist in der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung wegen mangelnder
Bestimmtheit unzulässig. Von daher muss ein konkreter Prozentsatz festgeschrieben werden. Die
Von-Bis-Sätze der Mustersatzung wollen Sie ebenfalls der beigefügten Anlage entnehmen.
Die Stadt Münster hat bisher als einzige Kommune in NRW eine Satzung mit den höchsten
Anteilen erlassen. Ob und inwieweit diese der Rechtsprechung des OVG NRW standhalten
werden, bleibt abzuwarten. Konkrete höchstrichterliche Entscheidungen liegen vom OVG
Lüneburg vor. Diese Höchstsätze liegen jedoch unterhalb der von der Stadt Münster
vorgesehenen Anliegeranteile.
Ich schlage Ihnen von daher auch vor, maximal diese Sätze zu übernehmen.
Dies führt bei den Anliegerstraßen zu einer Erhöhung des Anliegeranteils um 10 bzw. 20 % und
bei Haupterschließungsstraßen um in der Regel 10 %. Auch die übrigen in der Satzung
ausgeführten Straßen (Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen) werden um 10 bis 20 %
angepasst. Entsprechende Veranlagungen sind hier jedoch in den nächsten Jahren nicht zu
erwarten.
Aufgrund des im vergangenen Jahr von mir vorgelegten Straßeninstandsetzungsprogramms der
nächsten 5 Jahre stehen beitragspflichtige Maßnahmen in folgenden Straßenzügen an:
Grünstraße,
Flemingstraße,
Traubenweg,
Marienstraße,
Am alten Fuhrweg,
Im Bongert,
In der Held.
Die hiervon betroffenen Anlieger müssen also dann mehr bezahlen als bisher. Sofern es sich um
eine Anliegerstraße handelt, bei Fahrbahn und Gehwegen 20 % mehr, sofern es sich um eine
Haupterschließungsstraße handelt, bei Fahrbahn und Gehwegen 10 % mehr.
Die Entscheidung, um welche Straßenart es sich handelt, bedarf Ihrer Beschlussfassung. Diese
Entscheidung darf natürlich nicht willkürlich getroffen werden.
Damit dies zum Vorteil der Anlieger jedoch auch ohne mit der Kommunalaufsicht Probleme zu
erhalten eindeutiger festgelegt werden kann, wurde auch die Definition der Straßenkategorien
geringfügig, jedoch ganz entscheidend, geändert (siehe hierzu meine Anmerkungen zu § 4 Abs. 6
Ziffer 1 und 2). Unter Anwendung dieser neuen Definitionen können von den o.a. zum Ausbau
anstehenden Straßen mit Ausnahme der Straße „Am alten Fuhrweg“ alle anderen Straßen als
Haupterschließungsstraßen deklariert werden, da sie neben der Erschließung von Grundstücken
auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen. Die Straße „Am alten Fuhrweg“ hingegen dient ganz überwiegend der
Erschließung der angrenzenden Grundstücke.
Nach der bisherigen Definition hätte man lediglich die Grünstraße, die Flemingstraße und die
Marienstraße als Haupterschließungsstraße einstufen können.
-3Unter Zugrundelegung der von mir vorgeschlagenen Beitragsanteile der Anlieger müssen die
Anlieger also 40 % der entstehenden umlagefähigen Kosten übernehmen.
Wie sich die Erhöhung des Beitragsanteils in Euro und Cent pro qm Beitragsfläche für die Anlieger
auswirkt, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Hierzu bedarf es für jede einzelne Maßnahme der
Erstellung eines Beitragskatasters und natürlich einer konkreten Kostenermittlung im Einzelfall.
Um dennoch einen Anhaltspunkt zu haben, stelle ich nachstehend eine Berechnung an, und zwar
anhand der letzten abgerechneten Erschließungsbeitragsmaßnahme, nämlich das Baugebiet I 4
im Ortsteil Winden:
Die Gesamtausbaukosten haben sich auf 515.000,00 € belaufen.
Die gesamte Beitragsfläche belief sich auf 25.088 qm.
Wäre diese Straße nicht nach BauGB (90 % Anteil der Anlieger) sondern nach KAG abgerechnet
worden, so hätte sich folgende Beitragsbelastung pro qm ergeben:
Umlagefähiger Aufwand:
515.000,00 €
Hiervon 40 % Anliegeranteil:
206.000,00 €
Beitragssatz pro qm:
206.000,00 € : 25.088 qm = 8,21 €/qm.
Umlagefähiger Aufwand:
515.000,00 €
Hiervon 30 % Anliegeranteil:
154.500,00 €
Beitragssatz pro qm:
154.500,00 € : 25.088 qm = 6,16 €/qm.
Bei einem 500 qm großen Grundstück ergibt sich also eine Mehrbelastung von ca. 1.000,00 €.
Im Hinblick auf die Haushaltssituation der Gemeinde halte ich die von mir vorgeschlagenen
Erhöhungen der Anteile der Beitragspflichtigen für angemessen und vertretbar.
Ich schlage Ihnen vor, die Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch die Erhöhung des Anteils der Beitragspflichtigen ergeben sich bei den einzelnen
Maßnahmen zukünftig Mehreinnahmen, die jedoch konkret nicht zu beziffern sind.
III. Beschlussvorschlag:
„Die
Satzung
über
die
Erhebung
von
Beiträgen
nach
§
8
des
Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde
Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
-4-
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-5Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der
Gemeinde Kreuzau vom
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in
der zurzeit geltenden Fassung, und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610), in der zurzeit
geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im
Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen
Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach
Maßgabe dieser Satzung.
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten
und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Entwässerungseinrichtungen,
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen,
h) Mischflächen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur
insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
-6-
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und
Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§4
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke
entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den
durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über
die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren
Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Bei (Straßenart)
Anrechenbare Breiten
In Kern-,
Gewerbe- und
Industriegebieten
Anteil der
Beitragspflichtigen
Im Übrigen
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
8,50 m
b) Parkstreifen
je 5,00 m
c) Gehweg
je 2,50 m
d)Beleuchtung
u.Oberflächenentwässerung
2. Haupterschließungsstraßen
5,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
-
70 v.H.
70 v.H.
70 v.H.
60 v.H.
a) Fahrbahn
b) Parkstreifen
c) Gehweg
d)
Beleuchtung
u.
Oberflächenentwässerung
6,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
-
50 v.H.
70 v.H.
60 v.H.
60 v.H.
8,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
-
-73. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Parkstreifen
c) Gehweg
d)
Beleuchtung
u.
Oberflächenentwässerung
4. Hauptgeschäftsstraßen
8,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
-
8,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
-
30 v.H.
70 v.H.
60 v.H.
60 v.H.
a) Fahrbahn
b) Parkstreifen
c) Gehweg
d)
Beleuchtung
u.
Oberflächenentwässerung
7,50 m
je 5,00 m
je 6,00 m
-
7,50 m
je 5,00 m
je 6,00 m
-
60 v.H.
70 v.H.
70 v.H.
60 v.H.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der
Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um
je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen
werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die
anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.
(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie
nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit
Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen liegen,
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten
im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet
sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
6. verkehrsberuhigte Bereiche:
-8-
Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO,
7. sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig
anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für
Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten
bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach
Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.
(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbeoder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche
anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder
Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung
im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
§5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren
Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke
nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer
im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu
verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder
Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
§6
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht
mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem und zwei Vollgeschossen,
-9b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen.
(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die
Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl
geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder
zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige
Baumassenzahl überschritten wird.
(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für
Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder
die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht
zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes
nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8,
wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt
werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind,
wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
§7
Berücksichtigung der Nutzungsart
Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
(1) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden
a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbeund Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet;
b) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch
Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten
vorhanden oder zulässig ist;
- 10 c) um 0,5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b)
bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden
(z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und
Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.
Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die
tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe,
Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen).
§8
Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbstständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich
nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der
Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
§9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahn,
4. Radweg,
5. Gehweg,
6. Parkflächen,
7. Beleuchtung,
8. Oberflächenentwässerung.
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Straßenbaubeitrages.
§ 11
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
- 11 -
a) endgültigen Herstellung der Anlage,
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8,
c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen
Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind.
§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind
Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 13
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14
Entscheidung durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die
Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau vom ________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
- 12 -
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -