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Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB) Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB) Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, "Schafsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00/A 1 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 71/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat 10.08.1998 13.08.1998 27.08.1998 08.09.1998 TOP: 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“; hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, hat im Jahre 1967 Rechtskraft erlangt. Mit Schreiben vom 06. 06. 1998 beantragt Herr Professor Wolfgang Breuer, Schafsbenden 6, 52372 Kreuzau, als Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Bogheim, Flur 2, Parzelle Nr. 143, eine Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen. Das Antragsschreiben ist als Anlage 1 beigefügt. Der Antrag ist vor dem Hintergrund einer Ordnungsverfügung des Kreises Düren vom 12. 05. 1998 zu sehen. Den Inhalt dieser Verfügung bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen. Aufgrund der Ordnungsverfügung hat am 27. 05. 1998 beim Bauordnungsamt des Kreises Düren unter Beteiligung der Gemeinde Kreuzau eine Besprechung stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit wurde erörtert, ob und inwieweit dem Grundstückseigentümer unter Anwendung des § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes) möglicherweise geholfen werden kann. Das Ergebnis dieser Besprechung ist eindeutig. Der Kreis Düren ist nicht bereit, Befreiungen zu erteilen. Um die geschaffene Situation dennoch zu legalisieren, wäre es erforderlich, den rechtskräftigen Bebauungsplan zu ändern. Dies hat Herr Breuer nunmehr mit dem o. a. Schriftsatz beantragt. Unabhängig von meinen weiteren Ausführungen halte ich es, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können für erforderlich, auf jeden Fall eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Zu dem Änderungsantrag und den einzelnen Änderungswünschen wird aus der Sicht der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: Bauordnungsrechtlich genehmigt und von der Ordnungsverfügung sowie dem Änderungsantrag nicht erfaßt, ist das inzwischen errichtete Wohnhaus sowie die genehmigte, jedoch noch nicht errichtete Garage gemäß Lageplan Anlage 3. Nicht genehmigt und nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch nicht zulässig sind die auf dem Grundstück im rückwärtigen Bereich vorhandenen Anlagen, und zwar: − Gartenhaus, − Zufahrtsweg, − Stellplätze; siehe Anlage 4. Bei den vorgenannten baulichen Anlagen handelt es sich eigentlich um nicht genehmigungspflichtige, also genehmigungsfreie bauliche Anlagen nach der BauO NW. Aufgrund der textlichen Festsetzung im § 3 des Bebauungsplanes A 1, die wie folgt lautet: „Nebenanlagen sind außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen nicht statthaft.“ sind die genehmigungsfreien baulichen Anlagen dennoch gar nicht zulässig. Sofern im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes diese Festsetzung entfällt, wäre das Problem gelöst. 2 Bezüglich des Gartenhauses bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken, zumal sich auf der unmittelbaren Nachbarparzelle 95 ebenfalls seit Jahren ein Gartenhaus befindet, was ansonsten konsequenterweise auch beseitigt werden müßte. Bezüglich der Stellplätze bestehen seitens der Verwaltung Bedenken, weil sich diese im rückwärtigen Bereich, und somit in der Ruhezone der benachbarten Grundstücke befinden. Eine dauerhafte Nutzung könnte zu Nachbarschaftswidersprüchen führen. Gegen die vorgesehene Befestigung dieser Fläche mit Rasengittersteinen bestehen grundsätzlich zwar keine Bedenken, jedoch sollte diese Fläche in eine Sitzfläche (gärtnerische Gestaltung) umgestaltet werden. Der ebenfalls in Rasengittersteinen angelegte Weg ist nach Meinung der Verwaltung auch zu tolerieren, um im Bedarfsfalle in der Tat das Wohnhaus vom rückwärtigen Bereich aus anfahren zu können. Nunmehr zur Ausweisung der zusätzlichen öffentlichen Verkehrsfläche: Hierzu verweise ich zunächst auf den in Ablichtung beigefügten Auszug aus dem Bebauungsplan (Anlage 5). Hieraus wollen Sie ersehen, daß über diesen öffentlichen Fußweg und die ausgewiesene Grünfläche die mit Ziffer 1 und 2 bezeichneten Grundstücke erschlossen sind. Diese planerische Festsetzung ist um so unverständlicher, als zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes das mit Ziffer 1 gekennzeichnete Grundstück bereits bebaut war. Hier wurde im Jahre 1947 der Wiederaufbau eines Wohnhauses genehmigt. Im Jahre 1971 (also nach Rechtskraft des BPlanes) wurde an der gleichen Stelle der Neubau eines Wohnhauses genehmigt. Nach den Festsetzungen des B-Planes hätte diese Baugenehmigung nie erteilt werden dürfen, da die wegemäßige Erschließung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gegeben war. Unabhängig von diesen Festsetzungen wurde die Grünfläche und der öffentliche Fußweg zu Lasten dieses Eigentümers jedoch asphaltiert. Wie Sie aus dem Lageplan des weiteren ersehen wollen, führt dieser Fußweg bis an den rückwärtigen Bereich des Grundstückes des Herrn Breuer. Von daher hat er überhaupt die Möglichkeit, sein Grundstück rückwärtig mit dem PKW anzufahren. Damit die Erschließung der mit Ziffer 1 und 2 gekennzeichneten Grundstücke für die Zukunft auch planungsrechtlich gesichert ist, halte ich es für erforderlich, den öffentlichen Fußweg und die Grünfläche in eine öffentliche Verkehrsfläche umzuwandeln. Hierdurch würde dann auch das rückwärtige Anfahren des Grundstückes des Herrn Breuer grundsätzlich legalisiert. Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, ein Änderungsverfahren durchzuführen. Das Änderungsverfahren sollte folgendes beinhalten: − Ausweisung des bisherigen öffentlichen Fußweges und der Grünfläche als öffentliche Verkehrsfläche. − Streichung der schriftlichen Festsetzung, wonach Nebenanlagen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen nicht statthaft sind, Die vorgenannte Festsetzung sollte wie folgt ersetzt werden: Garagen und Stellplätze sind außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen nicht statthaft. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die mit der Änderung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten werden sich voraussichtlich auf ca. 2.000,00 DM belaufen. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung. III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses: "1.) Die Aufstellung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, wird gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen. 2.) Die Änderung beinhaltet folgende Punkte: − Ausweisung des bisherigen öffentlichen Fußweges und der Grünfläche als öffentliche Verkehrsfläche. 3 − Streichung der schriftlichen Festsetzung, wonach Nebenanlagen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen nicht statthaft sind. Die vorgenannte Festsetzung sollte wie folgt ersetzt werden: − Garagen und Stellplätze sind außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen nicht statthaft.“ III. Beschlußvorschlag: „Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. A 1, Ortsteil Bogheim, „Schafsbenden“, wird in der derzeitigen Fassung beibehalten. Es wird kein Änderungsverfahren durchgeführt.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: