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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
27 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Sommer BE: Herr Stolz Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 3/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat Rat 01.02.2005 15.02.2005 05.04.2005 TOP: Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden I. Sach- und Rechtslage: Nach der am 01. Oktober 2004 in Kraft tretenden Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2004, S. 383) sind die kommunalen Gebietskörperschaften gehalten, zeitnah nach dem 01. Oktober 2004 durch Satzung die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheides zu regeln. Mit dieser Satzung soll sichergestellt werden, dass im Falle eines Bürgerentscheids eine fundierte Rechtsgrundlage vorhanden ist, die das Verfahren für alle Beteiligten vorgibt. Dabei ist zu beachten: - dass zwingend Briefwahl vorgeschrieben ist, dass eine Benachrichtigung über eine Abstimmung zu erfolgen hat, dass Menschen mit Behinderungen sich leichter beteiligen können und dass die Bürger über die Auffassungen der Vertreter des Bürgerbegehrens, der politischen Kräfte in der Kommunalvertretung sowie des Hauptverwaltungsbeamten informiert werden müssen. Als Anlage erhalten Sie den Entwurf einer von der Verwaltung erarbeiteten Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden. Auf folgendes möchte ich dabei besonders hinweisen: - Die Stimmabgabe kann sowohl im Wahllokal als auch per Briefwahl erfolgen. Der Abstimmungszeitraum wird auf acht Tage festgesetzt. Statt der Einrichtung von Wahllokalen in allen 25 Wahlbezirken der Gemeinde schlägt die Verwaltung ein zentrales Wahllokal im Rathaus vor, welches täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist. Ich empfehle Ihnen, den Satzungsentwurf in der vorliegenden Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine III. Beschlussvorschlag: -2„Die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kreuzau wird in der beiliegenden Fassung beschlossen.“ -3Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kreuzau vom ………………… Inhaltsübersicht Präambel §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Geltungsbereich Zuständigkeiten Stimmbezirk Abstimmberechtigung Stimmschein Abstimmungsverzeichnis Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung Abstimmungsheft/Informationsblatt Tag des Bürgerentscheids Stimmzettel Öffentlichkeit Stimmabgabe Vorstand für die Stimmabgabe per Brief Stimmenzählung Ungültige Stimmen Feststellung des Ergebnisses Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Inkrafttreten Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW, S. 96) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW, S. 383) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am ________ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Abstimmungsgebiet). §2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt das genaue Datum des Abstimmungszeitraumes des Bürgerentscheids fest. Der Abstimmungszeitraum beträgt acht aufeinanderfolgende Tage, jeweils von Sonntag bis Sonntag. (2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. -4(3) Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §3 Stimmbezirk Stimmbezirk ist das Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Das Abstimmungslokal befindet sich im Rathausgebäude, Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau. §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. §5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis gemäß § 6 eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. (3) Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraumes, 15.00 Uhr, beantragt werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KwahlO). -5§6 Abstimmungsverzeichnis (1) Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, dass sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. (2) Inhaber eines Stimmscheines können im Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (3) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid in der Zeit von montags – freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von 13.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. 2. 3. 4. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, den Stimmbezirk und den Stimmraum, ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt, 3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. das §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift „Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Kreuzau zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu dem das Wahllokal für die Stimmabgabe geöffnet ist und bis zu dem der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. -6(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. 2. 3. 4. 5. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. §9 Zeitraum des Bürgerentscheids (1) Die Stimmabgabe ist innerhalb des Abstimmungszeitraumes täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. § 10 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. § 11 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme Abstimmungsergebnis untersagt. auf die Abstimmungshandlung und das -7(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 12 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag a) b) in einem besonderen seinen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmschein, Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm eingeht. (6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei 1. 2. 3. 4. 5. 6. der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, -88. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, 9. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstim-mungsvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder während des Abstimmungszeitraumes des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 14 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 15 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. -9§ 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW, S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW, S. 766) –SGV NRW 1112-finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 13 bis 18, 20 bis 22, 33 bis 60, 63 Absatz 1, 81 bis 83. § 18 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________