Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Frau Sommer
BE: Herr Stolz
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
3/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
Rat
01.02.2005
15.02.2005
05.04.2005
TOP: Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
I. Sach- und Rechtslage:
Nach der am 01. Oktober 2004 in Kraft tretenden Verordnung zur Durchführung eines
Bürgerentscheides (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2004, S. 383) sind die kommunalen
Gebietskörperschaften gehalten, zeitnah nach dem 01. Oktober 2004 durch Satzung die
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheides zu regeln. Mit dieser
Satzung soll sichergestellt werden, dass im Falle eines Bürgerentscheids eine fundierte
Rechtsgrundlage vorhanden ist, die das Verfahren für alle Beteiligten vorgibt. Dabei ist zu
beachten:
-
dass zwingend Briefwahl vorgeschrieben ist,
dass eine Benachrichtigung über eine Abstimmung zu erfolgen hat,
dass Menschen mit Behinderungen sich leichter beteiligen können und
dass die Bürger über die Auffassungen der Vertreter des Bürgerbegehrens, der politischen
Kräfte in der Kommunalvertretung sowie des Hauptverwaltungsbeamten informiert werden
müssen.
Als Anlage erhalten Sie den Entwurf einer von der Verwaltung erarbeiteten Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden. Auf folgendes möchte ich dabei besonders hinweisen:
-
Die Stimmabgabe kann sowohl im Wahllokal als auch per Briefwahl erfolgen.
Der Abstimmungszeitraum wird auf acht Tage festgesetzt.
Statt der Einrichtung von Wahllokalen in allen 25 Wahlbezirken der Gemeinde schlägt die
Verwaltung ein zentrales Wahllokal im Rathaus vor, welches täglich von 8.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet ist.
Ich empfehle Ihnen, den Satzungsentwurf in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
-2„Die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kreuzau wird in der
beiliegenden Fassung beschlossen.“
-3Satzung
für die Durchführung von Bürgerentscheiden
in der Gemeinde Kreuzau vom …………………
Inhaltsübersicht
Präambel
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Stimmbezirk
Abstimmberechtigung
Stimmschein
Abstimmungsverzeichnis
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Abstimmungsheft/Informationsblatt
Tag des Bürgerentscheids
Stimmzettel
Öffentlichkeit
Stimmabgabe
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW, S. 96) und § 1 der
Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW, S. 383) hat der
Rat der Gemeinde Kreuzau am ________ folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt das genaue Datum des Abstimmungszeitraumes des Bürgerentscheids fest.
Der Abstimmungszeitraum beträgt acht aufeinanderfolgende Tage, jeweils von Sonntag bis
Sonntag.
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und
Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese
Satzung nichts anderes bestimmen.
-4(3) Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs
Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und
beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes
können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der
Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus,
auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§3
Stimmbezirk
Stimmbezirk ist das Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Das Abstimmungslokal befindet sich im
Rathausgebäude, Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau.
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im
Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §
1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht
erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis gemäß § 6 eingetragen ist oder einen
Stimmschein hat.
(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraumes, 15.00 Uhr, beantragt
werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KwahlO).
-5§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden
alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids
(Stichtag) feststeht, dass sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt
und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
(2) Inhaber eines Stimmscheines können im Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief
abstimmen.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
Bürgerentscheid in der Zeit von montags – freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von
13.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht
öffentlich auszulegen.
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der
Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung
die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem
Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur
Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen
zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der
Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
3. dass
innerhalb
der
Auslegungsfrist
beim
Bürgermeister
Einspruch
gegen
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
das
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift „Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Kreuzau
zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu dem
das Wahllokal für die Stimmabgabe geöffnet ist und bis zu dem der Stimmbrief beim Bürgermeister
eingegangen sein muss.
-6(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1.
2.
3.
4.
5.
Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die
Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren
abgelehnt haben.
Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
zugestimmt haben.
Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des
Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3)
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine
Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte
(Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im
Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie
die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters
und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im
Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende
Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen
des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4)
Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau
veröffentlicht.
§9
Zeitraum des Bürgerentscheids
(1)
Die Stimmabgabe ist innerhalb des Abstimmungszeitraumes täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
möglich.
§ 10
Stimmzettel
(1)
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und
auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.
§ 11
Öffentlichkeit
(1)
Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken
sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die
Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2)
Den Anwesenden ist jede Einflussnahme
Abstimmungsergebnis untersagt.
auf
die
Abstimmungshandlung
und
das
-7(3)
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über
den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
(1)
Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief
geheim ab.
(2)
Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(3)
Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den
Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4)
Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens
unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu
falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person
(Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied
des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5)
Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen
Briefumschlag
a)
b)
in
einem
besonderen
seinen
verschlossenen
Stimmumschlag
seinen
Stimmschein,
Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei
ihm eingeht.
(6)
Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem
Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem
erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1)
Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief,
prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief
bezeichnet ist.
(2)
Bei
1.
2.
3.
4.
5.
6.
der
Stimmabgabe
per
Brief
sind
Stimmbriefe
zurückzuweisen,
wenn
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
-88. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,
9. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit
der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstim-mungsvorstand
eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch
mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50
Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der
Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird
nicht dadurch ungültig, dass er vor oder während des Abstimmungszeitraumes des
Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den
Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der
Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen
Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
-9§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW, S. 592, ber. S.567),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW, S. 766) –SGV NRW 1112-finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 13 bis 18, 20 bis 22,
33 bis 60, 63 Absatz 1, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________