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Allgemeine Vorlage (Löschung eines Teilbereiches des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals "Motte" (Burghügel) in Kreuzau-Drove)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Löschung eines Teilbereiches des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals "Motte" (Burghügel) in Kreuzau-Drove) Allgemeine Vorlage (Löschung eines Teilbereiches des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals "Motte" (Burghügel) in Kreuzau-Drove)

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Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Drewes-Janssen/Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 68/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sport- und Kulturausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat 22.10.1998 29.10.1998 10.11.1998 25.11.1998 TOP: Löschung eines Teilbereiches des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals „Motte“ in Kreuzau-Drove (Burghügel) I. Sach- und Rechtslage: Gemäß einstimmigem Beschluß des Rates vom 02.03.1989 wurden die seitens des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege, Bonn im Bereich der Gemeinde Kreuzau vorgeschlagenen 5 ortsfesten Bodendenkmäler unter Schutz gestellt; hierin enthalten auch die sog. „Motte“ im OT Drove. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, nach Beschlußfassung die entsprechenden Unterschutzstellungsbescheide gemäß § 3 DSchG NW zu erlassen. Dieses wurde mit Bescheid vom 12.04.1989 auch gegenüber der Eigentümerin für den Bereich der „Motte“ (Burghügel) in Drove, Frau Martha Esser, Drove verfügt. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß neben der „Motte“ selbst, auch die davorliegenden Flächen der ehem. Teichanlage, die seit vielen Jahrzehnten nicht mehr besteht, unter Schutz gestellt worden sind. Aufgrund der Unterschutzstellungsverfügung vom 12.04.1989 legte Herr Rechtsanwalt Johannes Genn im Auftrage der Eigentümerin mit Schreiben vom 02.05.1989 form- und fristgerecht Widerspruch gegen die genannte Verfügung ein. Eine Widerspruchsbegründung ist aber bis heute nicht aktenkundig. Es folgten in den nachfolgenden Jahren mehrere Ortstermine mit Eigentümerin, vertretender Rechtsanwalt sowie Vertretern des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege und der Gemeinde Kreuzau, wobei es immer zu konträren Meinungen bzgl. der Unterschutzstellung des gesamten Objektes gekommen ist. Die Eigentümerin beabsichtigt seit dieser Zeit, zumindest den straßenseitigen Grundstücksbereich einer Bebauung zuzuführen, auch um entsprechende Kaufpreiseinnahmen zu erzielen, wobei seitens des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege vermutet wird, daß dort archäologisch wichtiges Material vorgefunden werden könnte. Als weiteres Argument gegen eine Bebauung führte das Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege an, daß zum einen wichtige Denkmalsubstanz im Untertägigen tangiert sein wird und zum anderen weiterhin unverzichtbare Sichtbezüge zur „Motte“ (Burghügel) hin durch neu errichtete Baukörper verstellt werden. Um in der Angelegenheit weiterzukommen, wurde das „Institut für angewandte Landschafts- und Stadtökologie e.V.“, Düsseldorf am 19.09.1991 beauftragt, bodenkundliche Untersuchungen durchzuführen. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 18.03.1992 durch das gen. Institut übersandt, wobei als Fazit festgehalten worden ist, daß ein eindeutiger Baubefund oder ein Abbruchhorizont nicht angetroffen werden konnte. Das gesamte Gelände ist gemäß diesem Gutachten in den letzten Jahrzehnten aufgeschüttet worden, so daß festzuhalten bleibt, daß denkmalwerte Erkenntnisse sich nicht ergeben haben. (s. hierzu Anlage 1) Seitens der Eigentümerin ist nunmehr konkret vorgesehen, den straßenseitigen Bereich bis zu einer Tiefe von ca. 50 m als Bauland nutzen zu können. Da sämtliche Erkenntnisse des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege im Hinblick auf das mutmaßliche Vorburggelände spekulativ sind und lediglich vermutet wird, daß dieses Gelände seinerzeit zur „Motte“ gehört hat, kann ich mich den Vorstellungen der Eigentümerin nicht mehr verschließen. Zur Erläuterung der evtl. Konsequenzen einer Unterschutzstellung möchte ich hier noch anmerken, daß der Gesetzgeber zum verträglichen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen bei einer Unterschutzstellung u.a. in § 31 DSchG NW geregelt hat, daß dem Denkmaleigentümer eine Entschädigung bei enteignungsgleichen Verfügungen zustehen kann. Des weiteren kann der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme desselben durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals aufgrund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Höhe des evtl. Entschädigungsanspruches der Familie Esser müßte durch die ordentlichen Gerichte geklärt werden. 2 Unter diesem Gesichtspunkt und auch der Tatsache, daß alle Feststellungen des Rhein. für Bodendenkmalpflege bzgl. des mutmaßlichen Vorburggeländes, welches ohne Probleme einer Bebauung zugeführt werden kann, Spekulation sind, beabsichtige ich, dem Begehren der Eigentümerin stattzugeben, und das im Flurkartenabschnitt entsprechend schraffierte Areal (s. Anlage 2) aus der Denkmalliste herauszunehmen/zu löschen. Grundsätzlich ist hierfür eine Benehmensherstellung/ein Einverständnis gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NW mit dem Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege erforderlich. Dies ist jedoch nach den heutigen Erkenntnissen nicht möglich, da hierzu konträre Meinungen vorliegen. Das Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege hat in diesem Falle (lediglich) die Möglichkeit, die Oberste Denkmalbehörde (Ministerium) anzurufen; diese Möglichkeit hat die Gemeinde Kreuzau nicht. Der hieraus resultierende Verfahrensweg bleibt letztendlich aber abzuwarten. In diesem Zusammenhang ist auch der Ratsbeschluß vom 03.06.1997 zu sehen. Auf Antrag der CDU-Fraktion hat der Rat in der vorgenannten Sitzung einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 14, Ortsteil Drove, „An der Kirche“, beschlossen. Sinn und Zweck dieses Bebauungsplanes soll es sein, im vorderen Bereich sowohl eine Wohnbebauung zu ermöglichen, aber letztendlich auch einen Dorfplatz zu integrieren. Das konkrete Bauleitplanverfahren kann jedoch nur dann sinnvoll weiterbetrieben werden, wenn die Löschung des vorbeschriebenen Teilbereiches erfolgt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlußvorschlag: „Die im Rahmen der Unterschutzstellung der „Motte“ (Burghügel) Drove ebenfalls betroffenen Flächen des mutmaßlichen Vorburggeländes der Gemarkung Drove, Flur 29, Flurstück 39, Größe ca. 2.500 qm gemäß dem als Anlage beigefügten entsprechend schraffierten Kartenausschnitt, werden gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NW aus der Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau gelöscht. Dies betrifft nicht die „Motte“ (Burghügel) selbst. Bei einer evtl. Bebauung ist sicherzustellen, daß Sichtbezüge zur mittelalterlichen „Motte“ ermöglicht und hiermit das eindrucksvolle Erscheinungsbild des Burghügels nicht negativ tangiert wird.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: b.w.