Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Drewes-Janssen/Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
68/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sport- und Kulturausschuß
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
22.10.1998
29.10.1998
10.11.1998
25.11.1998
TOP: Löschung eines Teilbereiches des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals „Motte“
in Kreuzau-Drove
(Burghügel)
I. Sach- und Rechtslage:
Gemäß einstimmigem Beschluß des Rates vom 02.03.1989 wurden die seitens des Rhein. Amtes für
Bodendenkmalpflege, Bonn im Bereich der Gemeinde Kreuzau vorgeschlagenen 5 ortsfesten Bodendenkmäler unter
Schutz gestellt; hierin enthalten auch die sog. „Motte“ im OT Drove.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, nach Beschlußfassung die entsprechenden
Unterschutzstellungsbescheide gemäß § 3 DSchG NW zu erlassen.
Dieses wurde mit Bescheid vom 12.04.1989 auch gegenüber der Eigentümerin für den Bereich der „Motte“ (Burghügel)
in Drove, Frau Martha Esser, Drove verfügt.
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß neben der „Motte“ selbst, auch die davorliegenden Flächen der ehem.
Teichanlage, die seit vielen Jahrzehnten nicht mehr besteht, unter Schutz gestellt worden sind.
Aufgrund der Unterschutzstellungsverfügung vom 12.04.1989 legte Herr Rechtsanwalt Johannes Genn im Auftrage der
Eigentümerin mit Schreiben vom 02.05.1989 form- und fristgerecht Widerspruch gegen die genannte Verfügung ein.
Eine Widerspruchsbegründung ist aber bis heute nicht aktenkundig. Es folgten in den nachfolgenden Jahren mehrere
Ortstermine mit Eigentümerin, vertretender Rechtsanwalt sowie Vertretern des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege
und der Gemeinde Kreuzau, wobei es immer zu konträren Meinungen bzgl. der Unterschutzstellung des gesamten
Objektes gekommen ist. Die Eigentümerin beabsichtigt seit dieser Zeit, zumindest den straßenseitigen
Grundstücksbereich einer Bebauung zuzuführen, auch um entsprechende Kaufpreiseinnahmen zu erzielen, wobei
seitens des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege vermutet wird, daß dort archäologisch wichtiges Material
vorgefunden werden könnte.
Als weiteres Argument gegen eine Bebauung führte das Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege an, daß zum einen
wichtige Denkmalsubstanz im Untertägigen tangiert sein wird und zum anderen weiterhin unverzichtbare Sichtbezüge
zur „Motte“ (Burghügel) hin durch neu errichtete Baukörper verstellt werden.
Um in der Angelegenheit weiterzukommen, wurde das „Institut für angewandte Landschafts- und Stadtökologie e.V.“,
Düsseldorf am 19.09.1991 beauftragt, bodenkundliche Untersuchungen durchzuführen.
Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 18.03.1992 durch das gen. Institut übersandt, wobei als Fazit festgehalten
worden ist, daß ein eindeutiger Baubefund oder ein Abbruchhorizont nicht angetroffen werden konnte. Das gesamte
Gelände ist gemäß diesem Gutachten in den letzten Jahrzehnten aufgeschüttet worden, so daß festzuhalten bleibt, daß
denkmalwerte Erkenntnisse sich nicht ergeben haben. (s. hierzu Anlage 1)
Seitens der Eigentümerin ist nunmehr konkret vorgesehen, den straßenseitigen Bereich bis zu einer Tiefe von ca. 50 m
als Bauland nutzen zu können.
Da sämtliche Erkenntnisse des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege im Hinblick auf das mutmaßliche
Vorburggelände spekulativ sind und lediglich vermutet wird, daß dieses Gelände seinerzeit zur „Motte“ gehört hat,
kann ich mich den Vorstellungen der Eigentümerin nicht mehr verschließen.
Zur Erläuterung der evtl. Konsequenzen einer Unterschutzstellung möchte ich hier noch anmerken, daß der Gesetzgeber
zum verträglichen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen bei einer Unterschutzstellung u.a. in § 31 DSchG
NW geregelt hat, daß dem Denkmaleigentümer eine Entschädigung bei enteignungsgleichen Verfügungen zustehen
kann. Des weiteren kann der Eigentümer eines Denkmals die Übernahme desselben durch die Gemeinde verlangen,
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals aufgrund einer behördlichen
Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen
oder anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Höhe des evtl. Entschädigungsanspruches der Familie Esser müßte durch
die ordentlichen Gerichte geklärt werden.
2
Unter diesem Gesichtspunkt und auch der Tatsache, daß
alle Feststellungen des Rhein. für Bodendenkmalpflege
bzgl. des mutmaßlichen Vorburggeländes, welches ohne Probleme einer Bebauung zugeführt werden kann, Spekulation
sind, beabsichtige ich, dem Begehren der Eigentümerin stattzugeben, und das im Flurkartenabschnitt entsprechend
schraffierte Areal (s. Anlage 2) aus der Denkmalliste herauszunehmen/zu löschen.
Grundsätzlich ist hierfür eine Benehmensherstellung/ein Einverständnis gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NW mit dem Rhein.
Amt für Bodendenkmalpflege erforderlich. Dies ist jedoch nach den heutigen Erkenntnissen nicht möglich, da hierzu
konträre Meinungen vorliegen. Das Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege hat in diesem Falle (lediglich) die
Möglichkeit, die Oberste Denkmalbehörde (Ministerium) anzurufen; diese Möglichkeit hat die Gemeinde Kreuzau
nicht. Der hieraus resultierende Verfahrensweg bleibt letztendlich aber abzuwarten.
In diesem Zusammenhang ist auch der Ratsbeschluß vom 03.06.1997 zu sehen.
Auf Antrag der CDU-Fraktion hat der Rat in der vorgenannten Sitzung einstimmig die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. D 14, Ortsteil Drove, „An der Kirche“, beschlossen.
Sinn und Zweck dieses Bebauungsplanes soll es sein, im vorderen Bereich sowohl eine Wohnbebauung zu ermöglichen,
aber letztendlich auch einen Dorfplatz zu integrieren.
Das konkrete Bauleitplanverfahren kann jedoch nur dann sinnvoll weiterbetrieben werden, wenn die Löschung des
vorbeschriebenen Teilbereiches erfolgt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlußvorschlag:
„Die im Rahmen der Unterschutzstellung der „Motte“ (Burghügel) Drove ebenfalls betroffenen Flächen des
mutmaßlichen Vorburggeländes der Gemarkung Drove, Flur 29, Flurstück 39, Größe ca. 2.500 qm gemäß dem als
Anlage beigefügten entsprechend schraffierten Kartenausschnitt, werden gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NW aus der
Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau gelöscht.
Dies betrifft nicht die „Motte“ (Burghügel) selbst.
Bei einer evtl. Bebauung ist sicherzustellen, daß Sichtbezüge zur mittelalterlichen „Motte“ ermöglicht und hiermit das
eindrucksvolle Erscheinungsbild des Burghügels nicht negativ tangiert wird.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
b.w.